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BGH Urteil vom 27.11.2000 – II ZR 83/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. November 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: ja (zu 2 und 3 der Entscheidungsgründe)

GmbHG §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 31 Abs. 1

Der Gesellschafter einer GmbH kann gegen eine Rückzahlungsforderung der Ge-

sellschaft aus § 31 Abs. 1 GmbHG entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht

aufrechnen.

BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 83/00 - OLG Dresden

LG Dresden

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Mün-

ke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das

Vermögen der H. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin), die Beklagten

waren - zusammen mit dem Ingenieur M. O. - deren Gesellschafter. Auf das

Stammkapital der am 14. November 1994 gegründeten, am 26. April 1995 in

das Handelsregister eingetragenen Gemeinschuldnerin, das 51.000,-- DM be-

trug, zahlten die Beklagten je 9.783,-- DM ein. Die weitergehenden Beträge von

je 7.217,-- DM überwiesen sie unter Angabe des Verwendungszwecks "Ein-

zahlung Geschäftsanteile" am 26. Februar 1997 auf ein Konto der Gemein-

schuldnerin, nachdem ihnen die Gemeinschuldnerin Beträge in dieser Höhe an

demselben Tage ausgezahlt hatte. Dem waren zwei Gesellschafterbeschlüsse

vom 7. Oktober und 30. November 1996 vorausgegangen. Durch Beschluß

vom 7. Oktober 1996 wurde der Jahresüberschuß für das vom 1. Dezember

1994 bis zum 30. November 1995 laufende Geschäftsjahr mit 27.682,06 DM

festgestellt, von dem 6.031,06 DM in Rücklagen eingestellt und 21.651,-- DM

an die Gesellschafter (an jeden Gesellschafter also 7.217,-- DM) ausgeschüttet

werden sollten. Mit Beschluß vom 30. November 1996 machten die Gesell-

schafter "die Ausschüttung in Anbetracht der derzeitigen finanziellen Situation

der Gesellschaft rückgängig". Der Betrag von 21.651,-- DM sollte thesauriert

und der Steuerberater beauftragt werden, die erforderliche Änderung der Bi-

lanz für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 vorzunehmen. In der daraufhin erstell-

ten Gewinn- und Verlustrechnung ist der Jahresüberschuß nur noch mit

22.694,06 DM ausgewiesen. In der zum 30. November 1996 erstellten Bilanz

findet sich dieser Betrag unter Gewinnrücklagen (13.256,-- DM) und Gewinn-

vortrag (9.438,06 DM) wieder.

Der Kläger hat von beiden Beklagten die Zahlung von je 7.217,-- DM auf

die Resteinlageverpflichtung unter dem Gesichtspunkt der verdeckten

Sacheinlage verlangt. Die Zahlung weiterer Beträge von jeweils 7.217,-- DM

stützt er auf § 31 GmbHG mit der Begründung, für das vom 1. Dezember 1995

bis zum 30. November 1996 andauernde Geschäftsjahr habe die Gemein-

schuldnerin einen Jahresfehlbetrag von 44.056,83 DM erwirtschaftet. Die für

die Folgezeit vorgenommene Auswertung der Betriebsdaten habe weitere Ver-

luste offenbart, so daß bei der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Auszahlung

eine Unterbilanz vorgelegen habe.

Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - nur den

Anspruch aus verdeckter Sacheinlage bejaht. Die Berufung des Klägers gegen

den klagabweisenden Teil des Urteils blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen -

Revision verfolgt er den Anspruch auf Rückzahlung der den Beklagten ausge-

zahlten Beträge weiter.

Entscheidungsgründe

I. Da die Beklagten im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer La-

dung nicht vertreten waren, ist über die Revision des Klägers durch Versäum-

nisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht inhaltlich nicht

auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

II. Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung. Die Abweisung

der Klage über die noch im Streit befindlichen Beträge wird von den durch das

Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen.

1. Der Kläger kann den Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1

Satz 1 BGB stützen. Nach dem Beschluß der Gesellschaft vom 30. November

1996 war der Betrag zu thesaurieren, also in die Gewinnrücklagen einzustellen

und/oder als Gewinn vorzutragen. Das ist in der zum 30. November 1996 er-

stellten Bilanz auch geschehen. Von dem in der Bilanz per 30. November 1995

ausgewiesenen Jahresüberschuß von 22.694,06 DM sind in der Bilanz zum

30. November 1996 ein Betrag von 13.256,-- DM als satzungsmäßige Rückla-

gen und der Restbetrag von 9.438,06 DM als Gewinnvortrag aufgeführt. Aus

den auf der Grundlage des Parteivortrages getroffenen Feststellungen des Be-

rufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die Gesellschafter zu einem späteren

Zeitpunkt einen Beschluß gefaßt haben, diese Posten

in Höhe von

21.651,-- DM aufzulösen und an die drei Gesellschafter - davon 7.217,-- DM an

jeden der Beklagten - auszuschütten. Die Zahlung ist demnach ohne Rechts-

grund erfolgt.

2. Nach dem Vortrag des Klägers, von dem in der Revisionsinstanz aus-

zugehen

ist, besteht auch ein Rückzahlungsanspruch nach § 31

Abs. 1 GmbHG. Nach der zum 30. November 1996 für das Geschäftsjahr

1995/1996 erstellten Bilanz übersteigt der Jahresfehlbetrag von 44.056,83 DM

den Betrag der Rücklagen und des Gewinnvortrages um 21.362,77 DM. Nach

den vom Kläger für verschiedene Folgemonate vorgenommenen betriebswirt-

schaftlichen Auswertungen mußten die Fehlbeträge in erhöhtem Maße fortge-

schrieben werden. Danach liegt eine Unterbilanz vor, die erheblich höher ist

als die an die Beklagten und ihre Mitgesellschafter ausgeschütteten Beträge.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht ohne weiteres

davon ausgegangen werden, daß sich die an demselben Tage erfolgte Aus-

zahlung und Wiedereinzahlung der vom Kläger geforderten Beträge wertmäßig

entsprechen und damit ausgleichen. Das wäre nur dann der Fall, wenn mit der

Zahlung die von dem Kläger für die Gemeinschuldnerin geltend gemachten

Forderungen aus § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 31 Abs. 1 GmbHG getilgt worden

wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat,

haben die Beklagten auf den Überweisungsträgern als Verwendungszweck

"Einzahlung Geschäftsanteile" angegeben. Daraus folgt, daß sie die noch offe-

nen Resteinlageverpflichtungen, nicht jedoch die Ansprüche der Gemein-

schuldnerin auf Rückzahlung der gesetzwidrigen Auszahlungen erfüllen woll-

ten.

3. Die Beklagten sind der Ansicht, gegen die Forderung des Klägers aus

§ 31 GmbHG mit ihrer Forderung auf Rückzahlung des Einlagebetrages auf-

rechnen zu können. Damit haben sie im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist

nach der insoweit in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Landgerichts

davon auszugehen, daß die Zahlung von je 7.217,-- DM, die die Beklagten auf

die Resteinlage mit dem Vermerk "Einzahlung Geschäftsanteile" vorgenommen

haben, als verdeckte Sacheinlage keine Erfüllungswirkung entfaltet hat. Den

Beklagten steht danach gegen die Gemeinschuldnerin nur eine Forderung aus

ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) auf Rückzahlung des Be-

trages aus der fehlgeschlagenen Einlageleistung zu (vgl. für das Sachüber-

nahmegeschäft BGHZ 132, 141, 149 f.;

ferner Urt. v. 16. März 1998

- II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 782).

Mit dieser Forderung können sie jedoch gegen eine Forderung aus

§ 31 GmbHG nicht aufrechnen. Die entsprechende Anwendbarkeit des in § 19

Abs. 2 Satz 2 GmbHG enthaltenen Aufrechnungsverbotes auf den Anspruch

aus § 31 GmbHG ist zwar im Schrifttum umstritten (die Zulässigkeit bejahend

Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 18; Hachenburg/Goerdeler/

Müller, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 59; die Zulässigkeit verneinend

Scholz/H.P. Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 31 Rdn. 32; Lutter/Hommelhoff,

GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 23 f.; Hommelhoff in: FS Kellermann 1991, 165,

175 ff.; Ulmer in: FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, 363, 380 ff.). Der Ansicht, wel-

che die Zulässigkeit einer Aufrechnung bejaht, ist zwar einzuräumen, daß sich

das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach der systemati-

schen Stellung der Vorschrift unmittelbar nur auf die Einlageforderung bezieht.

Die Gegenmeinung weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die Regelung der

§§ 30 f. GmbHG der Erhaltung des zur Gläubigerbefriedigung erforderlichen,

durch die Stammkapitalziffer gebundenen Vermögens der Gesellschaft dienen

soll, dessen Aufbringung durch das Verbot der Aufrechnung gegen Einlagefor-

derungen gewährleistet werden soll. Angesichts des engen funktionalen Zu-

sammenhangs zwischen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung ist es daher

geboten, die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in erweiternder Ausle-

gung auch auf den Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG zu erstrecken. Es gibt

keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, dem Gesetzgeber zu

unterstellen, er habe die Aufrechnung nur für den Fall untersagen wollen, daß

die Gesellschaft das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital erst-

malig von den Gesellschaftern einfordert, ihr den durch das Aufrechnungsver-

bot gewährten Schutz aber habe versagen wollen, wenn sie anschließend Be-

träge zurückfordert, die sie den Gesellschaftern unter Verletzung des Gesetzes

aus dem durch die Stammkapitalziffer gebundenen Vermögen ausgezahlt hat.

Auch die Gesetzesmaterialien zum GmbHG und zur GmbH-Novelle 1980 ge-

ben dafür keinen Anhaltspunkt. Wenn § 31 GmbHG gleichwohl kein ausdrück-

liches, der Regelung des § 19 Abs. 2 GmbHG entsprechendes Aufrechnungs-

verbot enthält, kann das letztlich nur mit einer mangelnden inhaltlichen Ab-

stimmung der Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsgrundsätze erklärt

werden. Daraus kann gefolgert werden, daß eine ungewollte Lücke im Kapital-

schutzsystem des GmbH-Rechts gegeben ist (Hommelhoff, Ulmer jew. aaO).

Soweit sich aus einer früheren Entscheidung des Senats (BGHZ 69,

274) etwas anderes ergibt, wie

im Schrifttum dargelegt (vgl. Scholz/

H.P. Westermann aaO, § 31 Rdn. 32; Hachenburg/Goerdeler/Müller aaO, § 31

Rdn. 59), hält der Senat daran nicht fest.

4. Das Berufungsurteil war somit aufzuheben und die Sache an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen, damit es Gelegenheit erhält, die

- gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag durch die Parteien - noch erfor-

derlichen Feststellungen zu treffen.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer Münke