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BGH Urteil vom 28.11.2000 – 5 StR 327/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 327/00

URTEIL

vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 27. und 28. November 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

Justizangestellte

als Verteidigerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 28. November 2000 für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tat-

einheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

I.

Der Beschwerdeführer plante einen bewaffneten Raubüberfall auf den

Rauschgifthändler F . Gemeinsam mit dem Mitangeklagten N , der

Beobachtungs- und Aufpasserdienste leistete, lauerte er seinem Opfer bei

dessen Wohnhaus auf. Als F seine Wohnung verließ, erschoß ihn der

Beschwerdeführer – aus ungeklärtem Anlaß vom gemeinsamen Tatplan ab-

weichend –, um ihn danach auszurauben und seine Wohnung zu durchsu-

chen.

Diese Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers stützt

das Schwurgericht maßgeblich auf eine Tatschilderung des Mitangeklagten

N anläßlich einer informellen Befragung durch Kriminalbeamte der zu-

ständigen Mordkommission. Zu dieser Befragung war es gekommen, da N

bei einem Raubüberfall auf frischer Tat betroffen worden war; er war da-

bei im Besitz der bei dem – etwa vier Monate zurückliegenden – Mord ver-

wendeten Schußwaffe. Seine Mittäter, darunter der Beschwerdeführer, wa-

ren mit der Beute entkommen.

Seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben zum Gegenstand

einer förmlichen Vernehmung zu machen, lehnte N ab. Abgesehen von

einem zeitnah gegenüber anderen Kriminalbeamten abgegebenen Geständ-

nis seiner Mitwirkung an dem Raubüberfall hat er im Lauf des Verfahrens

auch sonst jegliche weitere Sacheinlassung verweigert. Das Schwurgericht

hat N für seine Mitwirkung an der Tat – entsprechend seiner damaligen

Tatschilderung – wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt; seine Revi-

sion hat der Senat durch Beschluß verworfen.

II.

Die Revision des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die – auch sachlich aussichtslose – Besetzungsrüge ist mangels

Vortrags zum Ausschluß der Präklusion unzulässig (vgl. BGHR StPO § 344

Abs. 2 Satz 2 – Besetzungsrüge 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

44. Aufl. § 338 Rdn. 21).

b) Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der sich die Revi-

sion dagegen wendet, daß der Tatrichter keine Untersuchung der Tatwaffe

nach Fingerabdrücken angeordnet und einen Beweisantrag, mit dem das

Fehlen entsprechender Spuren des Beschwerdeführers behauptet worden

war, durch Wahrunterstellung erledigt hat. Das Schwurgericht hat die

Wahrunterstellung der – letztlich unbedenklich als bedeutungslos angese-

henen – Beweistatsache eingehalten. Zur Erhebung des beantragten Bewei-

ses mußte sich der Tatrichter nicht gedrängt sehen. Einem negativen Befund

war keine maßgebliche entlastende Wirkung zuzubilligen. Mit dem Einwand

sachwidriger Einengung der Beweisbehauptung – für die zudem nichts

spricht – kann die Revision nicht gehört werden. Es ist nicht vorgetragen,

daß eine entsprechende Beanstandung bereits in der Hauptverhandlung

vorgebracht wurde; dies wäre als Reaktion auf den verkündeten ablehnen-

den Gerichtsbeschluß unerläßlich gewesen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6

– Beweisantrag 3, 30; Basdorf StV 1995, 310, 318 f.).

2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers hält auch sachlichrechtli-

cher Überprüfung stand.

a) Bei der Beweiswürdigung hatte das Schwurgericht allerdings eine

besonders schwierige Beweislage zu beurteilen. Es mußte bei der Bewer-

tung der Angaben des Mitangeklagten N alle naheliegenden Motive für

eine mögliche Falschbelastung des Beschwerdeführers in seine Erwägun-

gen einbeziehen, insbesondere danach fragen, ob sich der Mitangeklagte

damals etwa von einer Falschaussage eine günstigere Beurteilung seiner

eigenen strafrechtlichen Verstrickung versprochen haben oder ob es ihm

darum gegangen sein könnte, andere Hintermänner der Tat zu decken (vgl.

zur Problematik BGHR StPO § 261 – Mitangeklagte 3; BGH StV 2000, 243,

244; jeweils m.w.N.). Das Schwurgericht mußte hier darüber hinaus in

Rechnung stellen, daß infolge der berechtigten Einlassungsverweigerung

jegliche Nachfrage bei dem Mitangeklagten zu seinen belastenden Angaben

unmöglich war.

b) Trotz der für sich bedenklichen wiederholten Wendung, es sei

“nicht ersichtlich”, warum N den Beschwerdeführer zu Unrecht der

schwerwiegenden Tat bezichtigen sollte (UA S. 32), bzw. es seien “keinerlei

Anhaltspunkte” dafür zu erkennen (UA S. 36 f.), läßt die Gesamtheit der ein-

gehenden tatrichterlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht befürch-

ten, das Schwurgericht könne die Problematik der Beweislage verkannt ha-

ben. Dies gilt auch für nicht ausdrücklich abgehandelte Falschbelastungs-

theorien vor dem Hintergrund einer Vernehmungssituation, bei welcher sich

der mit einer Mordwaffe bei einer Raubtat gestellte N gedrängt gesehen

haben könnte, sich selbst möglichst schnell – auch um den Preis einer

Falschbelastung – weitgehend zu entlasten.

Zum einen hat das Schwurgericht festgestellt, daß N bei seiner

den Beschwerdeführer belastenden Geschehensdarstellung mehrere, teils

eher nebensächlich erscheinende Details angeben hat, die er während sei-

ner Aufpasserdienste wahrgenommen habe (vom Haupttäter beschrittene

Wege, Art der akustischen Wahrnehmung der Schüsse, mitgehörtes Telefo-

nat des Haupttäters bei der gemeinsamen Abfahrt vom Tatort). Zumindest

nach diesen Feststellungen lag die Variante eher fern, er könne bei jener

Darstellung zum Zweck weitestmöglicher Selbstentlastung seine eigene

Rolle bei Begehung der Tat mit der des Beschwerdeführers vertauscht ha-

ben; vielmehr drängte sich die Annahme auf, N habe nicht nur nach-

weislich Täterwissen offenbart (Anzahl der Schüsse, Schalldämpferverwen-

dung, vom Haupttäter erfahrene Verwüstung der Opferwohnung, Wegnahme

der Schlüssel eines weiteren Fahrzeugs des Opfers), sondern auch den von

ihm real erlebten Tatablauf zutreffend geschildert. Danach mußte der

Tatrichter die Variante des Rollentauschs nicht ausdrücklich erörtern.

Das Schwurgericht hat weitgehend anonyme Lebensumstände des

Mordopfers F festgestellt, die dem Beschwerdeführer indes über seinen

Bruder möglicherweise zugänglich waren; aus einem Brief des Beschwer-

deführers an seine Ehefrau durfte das Schwurgericht auf gewisse Kenntnis-

se des Beschwerdeführers über Tathintergründe schließen; für eine isolierte

gegen den Beschwerdeführer gerichtete Belastungsmotivation N war

nichts erkennbar. Vor diesem Hintergrund bedurfte auch die Möglichkeit ei-

ner erlogenen Belastung des Beschwerdeführers durch N zum Zweck

der Entlastung eines anderen Haupttäters im Urteil keiner weitergehenden

Abhandlung als geschehen.

c) Daß der Tatrichter im Ergebnis eine tragfähige Beweisgrundlage

für eine Verurteilung des Beschwerdeführers angenommen hat, ist vom Re-

visionsgericht jedenfalls angesichts dessen hinzunehmen, daß die aus-

schlaggebend belastenden früheren Angaben des Mitangeklagten immerhin

durch einige weitere belastende Indizien ergänzt wurden:

So kommt zu den bereits erwähnten Beziehungen des Beschwerde-

führers zum Mordopfer F der für sich verdächtige Umstand hinzu, daß

der Beschwerdeführer gemeinsam mit N einen weiteren Raubüberfall

unter Verwendung der nämlichen Tatwaffe, einschließlich Schalldämpfer,

begangen hat. Dabei hat sich der Tatrichter von der Mitwirkung des Be-

schwerdeführers an jener weiteren Tat rechtsfehlerfrei durch andere Be-

weismittel – insbesondere Angaben eines dritten Mittäters – überzeugt.

Schließlich lagen Bekundungen des Mitangeklagten N gegenüber

einem Zellengenossen über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers vor.

Der Tatrichter war aus Rechtsgründen nicht gehindert, sie als ergänzendes

Belastungsindiz zu verwerten.

d) Die sonstigen Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung

verfangen nicht. Den Alibibeweis des Beschwerdeführers hat der Tatrichter

im Ergebnis mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen als mißlun-

gen gewertet.

Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sind auch sonst sach-

lichrechtlich nicht zu beanstanden.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause