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BGH Urteil vom 28.11.2000 – 5 StR 327/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 27. und 28. November 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
Justizangestellte
als Verteidigerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 28. November 2000 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tat-
einheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
I.
Der Beschwerdeführer plante einen bewaffneten Raubüberfall auf den
Rauschgifthändler F . Gemeinsam mit dem Mitangeklagten N , der
Beobachtungs- und Aufpasserdienste leistete, lauerte er seinem Opfer bei
dessen Wohnhaus auf. Als F seine Wohnung verließ, erschoß ihn der
Beschwerdeführer – aus ungeklärtem Anlaß vom gemeinsamen Tatplan ab-
weichend –, um ihn danach auszurauben und seine Wohnung zu durchsu-
chen.
Diese Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers stützt
das Schwurgericht maßgeblich auf eine Tatschilderung des Mitangeklagten
N anläßlich einer informellen Befragung durch Kriminalbeamte der zu-
ständigen Mordkommission. Zu dieser Befragung war es gekommen, da N
bei einem Raubüberfall auf frischer Tat betroffen worden war; er war da-
bei im Besitz der bei dem – etwa vier Monate zurückliegenden – Mord ver-
wendeten Schußwaffe. Seine Mittäter, darunter der Beschwerdeführer, wa-
ren mit der Beute entkommen.
Seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben zum Gegenstand
einer förmlichen Vernehmung zu machen, lehnte N ab. Abgesehen von
einem zeitnah gegenüber anderen Kriminalbeamten abgegebenen Geständ-
nis seiner Mitwirkung an dem Raubüberfall hat er im Lauf des Verfahrens
auch sonst jegliche weitere Sacheinlassung verweigert. Das Schwurgericht
hat N für seine Mitwirkung an der Tat – entsprechend seiner damaligen
Tatschilderung – wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt; seine Revi-
sion hat der Senat durch Beschluß verworfen.
II.
Die Revision des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die – auch sachlich aussichtslose – Besetzungsrüge ist mangels
Vortrags zum Ausschluß der Präklusion unzulässig (vgl. BGHR StPO § 344
Abs. 2 Satz 2 – Besetzungsrüge 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
44. Aufl. § 338 Rdn. 21).
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der sich die Revi-
sion dagegen wendet, daß der Tatrichter keine Untersuchung der Tatwaffe
nach Fingerabdrücken angeordnet und einen Beweisantrag, mit dem das
Fehlen entsprechender Spuren des Beschwerdeführers behauptet worden
war, durch Wahrunterstellung erledigt hat. Das Schwurgericht hat die
Wahrunterstellung der – letztlich unbedenklich als bedeutungslos angese-
henen – Beweistatsache eingehalten. Zur Erhebung des beantragten Bewei-
ses mußte sich der Tatrichter nicht gedrängt sehen. Einem negativen Befund
war keine maßgebliche entlastende Wirkung zuzubilligen. Mit dem Einwand
sachwidriger Einengung der Beweisbehauptung – für die zudem nichts
spricht – kann die Revision nicht gehört werden. Es ist nicht vorgetragen,
daß eine entsprechende Beanstandung bereits in der Hauptverhandlung
vorgebracht wurde; dies wäre als Reaktion auf den verkündeten ablehnen-
den Gerichtsbeschluß unerläßlich gewesen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6
– Beweisantrag 3, 30; Basdorf StV 1995, 310, 318 f.).
2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers hält auch sachlichrechtli-
cher Überprüfung stand.
a) Bei der Beweiswürdigung hatte das Schwurgericht allerdings eine
besonders schwierige Beweislage zu beurteilen. Es mußte bei der Bewer-
tung der Angaben des Mitangeklagten N alle naheliegenden Motive für
eine mögliche Falschbelastung des Beschwerdeführers in seine Erwägun-
gen einbeziehen, insbesondere danach fragen, ob sich der Mitangeklagte
damals etwa von einer Falschaussage eine günstigere Beurteilung seiner
eigenen strafrechtlichen Verstrickung versprochen haben oder ob es ihm
darum gegangen sein könnte, andere Hintermänner der Tat zu decken (vgl.
zur Problematik BGHR StPO § 261 – Mitangeklagte 3; BGH StV 2000, 243,
244; jeweils m.w.N.). Das Schwurgericht mußte hier darüber hinaus in
Rechnung stellen, daß infolge der berechtigten Einlassungsverweigerung
jegliche Nachfrage bei dem Mitangeklagten zu seinen belastenden Angaben
unmöglich war.
b) Trotz der für sich bedenklichen wiederholten Wendung, es sei
“nicht ersichtlich”, warum N den Beschwerdeführer zu Unrecht der
schwerwiegenden Tat bezichtigen sollte (UA S. 32), bzw. es seien “keinerlei
Anhaltspunkte” dafür zu erkennen (UA S. 36 f.), läßt die Gesamtheit der ein-
gehenden tatrichterlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht befürch-
ten, das Schwurgericht könne die Problematik der Beweislage verkannt ha-
ben. Dies gilt auch für nicht ausdrücklich abgehandelte Falschbelastungs-
theorien vor dem Hintergrund einer Vernehmungssituation, bei welcher sich
der mit einer Mordwaffe bei einer Raubtat gestellte N gedrängt gesehen
haben könnte, sich selbst möglichst schnell – auch um den Preis einer
Falschbelastung – weitgehend zu entlasten.
Zum einen hat das Schwurgericht festgestellt, daß N bei seiner
den Beschwerdeführer belastenden Geschehensdarstellung mehrere, teils
eher nebensächlich erscheinende Details angeben hat, die er während sei-
ner Aufpasserdienste wahrgenommen habe (vom Haupttäter beschrittene
Wege, Art der akustischen Wahrnehmung der Schüsse, mitgehörtes Telefo-
nat des Haupttäters bei der gemeinsamen Abfahrt vom Tatort). Zumindest
nach diesen Feststellungen lag die Variante eher fern, er könne bei jener
Darstellung zum Zweck weitestmöglicher Selbstentlastung seine eigene
Rolle bei Begehung der Tat mit der des Beschwerdeführers vertauscht ha-
ben; vielmehr drängte sich die Annahme auf, N habe nicht nur nach-
weislich Täterwissen offenbart (Anzahl der Schüsse, Schalldämpferverwen-
dung, vom Haupttäter erfahrene Verwüstung der Opferwohnung, Wegnahme
der Schlüssel eines weiteren Fahrzeugs des Opfers), sondern auch den von
ihm real erlebten Tatablauf zutreffend geschildert. Danach mußte der
Tatrichter die Variante des Rollentauschs nicht ausdrücklich erörtern.
Das Schwurgericht hat weitgehend anonyme Lebensumstände des
Mordopfers F festgestellt, die dem Beschwerdeführer indes über seinen
Bruder möglicherweise zugänglich waren; aus einem Brief des Beschwer-
deführers an seine Ehefrau durfte das Schwurgericht auf gewisse Kenntnis-
se des Beschwerdeführers über Tathintergründe schließen; für eine isolierte
gegen den Beschwerdeführer gerichtete Belastungsmotivation N war
nichts erkennbar. Vor diesem Hintergrund bedurfte auch die Möglichkeit ei-
ner erlogenen Belastung des Beschwerdeführers durch N zum Zweck
der Entlastung eines anderen Haupttäters im Urteil keiner weitergehenden
Abhandlung als geschehen.
c) Daß der Tatrichter im Ergebnis eine tragfähige Beweisgrundlage
für eine Verurteilung des Beschwerdeführers angenommen hat, ist vom Re-
visionsgericht jedenfalls angesichts dessen hinzunehmen, daß die aus-
schlaggebend belastenden früheren Angaben des Mitangeklagten immerhin
durch einige weitere belastende Indizien ergänzt wurden:
So kommt zu den bereits erwähnten Beziehungen des Beschwerde-
führers zum Mordopfer F der für sich verdächtige Umstand hinzu, daß
der Beschwerdeführer gemeinsam mit N einen weiteren Raubüberfall
unter Verwendung der nämlichen Tatwaffe, einschließlich Schalldämpfer,
begangen hat. Dabei hat sich der Tatrichter von der Mitwirkung des Be-
schwerdeführers an jener weiteren Tat rechtsfehlerfrei durch andere Be-
weismittel – insbesondere Angaben eines dritten Mittäters – überzeugt.
Schließlich lagen Bekundungen des Mitangeklagten N gegenüber
einem Zellengenossen über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers vor.
Der Tatrichter war aus Rechtsgründen nicht gehindert, sie als ergänzendes
Belastungsindiz zu verwerten.
d) Die sonstigen Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung
verfangen nicht. Den Alibibeweis des Beschwerdeführers hat der Tatrichter
im Ergebnis mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen als mißlun-
gen gewertet.
Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sind auch sonst sach-
lichrechtlich nicht zu beanstanden.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause