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BGH Beschluss vom 28.11.2000 – 5 StR 443/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Göttingen vom 26. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Urteilsfassung wird auf den Senatsbeschluß – 5 StR 453/00 – vom heuti-
gen Tage hingewiesen. Die dortigen Ausführungen zur Wiedergabe von
Zeugenaussagen gelten auch für Gesprächsmitschnitte von Telefonüberwa-
chungen, deren wörtliche Wiedergabe nur in begründeten Einzelfällen aus-
nahmsweise angezeigt sein kann (vgl. auch BGH NStZ 2000, 607 f.).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause