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BGH Beschluss vom 28.11.2000 – 5 StR 453/00

5. Strafsenat

5 StR 453/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Göttingen vom 24. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die im Vergleich zum Prozeßstoff ungewöhnlich langen Urteilsgründe geben

Anlaß zu folgenden Hinweisen:

Soweit es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf die Ent-

wicklung seines Aussageverhaltens (etwa wegen Kontinuität oder Variierung)

ankommt, bedarf es regelmäßig keiner umfassenden Wiedergabe der einzel-

nen von dem Zeugen in den verschiedenen Verfahrensabschnitten gemach-

ten Angaben. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, genügt entweder

die tatrichterliche Mitteilung, daß die Angaben kontinuierlich gleich waren,

oder die Mitteilung der Differenzen zwischen den Aussagen. Das Tatgericht

soll mit seiner Darstellung dem Revisionsgericht nicht die tatsächliche Nach-

vollziehung der Beweiswürdigung im einzelnen, sondern die Überprüfung der

Beweiswürdigung auf etwaige Rechtsfehler ermöglichen.

Werden außer den abgeurteilten Taten weitere Straftaten in ihren Einzelhei-

ten – etwa wegen einer Bedeutung für die Beweiswürdigung – festgestellt, so

sollte vorab klargestellt werden, welche der festgestellten Taten Gegenstand

der Verurteilung sind und welche außerhalb der Kognition – nur als Indiz

oder aus anderen Gründen ergänzend – mitgeteilt werden.

Zudem wird es sich in Punktesachen stets empfehlen, die Einzelfälle mit ei-

ner Ordnungszahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Fest-

stellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdi-

gung, bei der Strafzumessung und bei weiteren Sanktionsentscheidungen

gleichermaßen kennzeichnet.

Das Gesetz (§ 267 StPO) verlangt dem Tatrichter zwar nicht ab, im Rahmen

der Urteilsgründe die Gliederung des Urteils vorab übersichtlich mitzuteilen.

Gleichwohl wird es sich empfehlen, dem Urteil ab einem gewissen Umfang

ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen, das die Gliederung des Urteils nebst

den Zwischenüberschriften und die entsprechenden Seitenzahlen wiedergibt.

Da eine solche Übersicht nicht gesetzlich vorgeschriebener Teil des Urteils

ist, kann sie auch nach Ablauf der sich aus § 275 Abs. 1 StPO ergebenden

Frist erstellt werden. Allerdings kann die frühzeitige Erstellung einer solchen

vorangestellten Gliederung das Tatgericht auch davor bewahren, die Urteils-

gründe in sich technisch fehlerhaft und daher verwirrend zu gliedern (vgl. die

immanenten Systemfehler UA S. 20, 38, 44, 72, 94 ff.).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Brause