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BGH Beschluß vom 30.11.2000 – 4 StR 475/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Aussetzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-
richts Ingolstadt vom 23. Mai 2000 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverlet-
zung und Aussetzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu
einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be-
währung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist
unzulässig.
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und die-
sen Antrag mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Sie haben es
aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie
das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Geset-
zesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl.
BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000
- 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich gegen die
Nichtverurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen wenden oder ob sie
lediglich die Strafbemessung - insbesondere die Anwendung von Jugendstraf-
recht auf die Angeklagte (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR
355/98) - beanstanden wollen. Die Revision muß daher als unzulässig verwor-
fen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.).
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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