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BGH Beschluss vom 13.06.2000 – 4 StR 162/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 162/00

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 4. November 1999 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Ta-

teinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die

Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Nebenkläger hat keine Revisionsanträge (§ 344 Abs. 1 StPO) ge-

stellt und die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts nicht ausgeführt.

Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO

unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des

Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum An-

schluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-

keit 5; BGH, Beschl. vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97). Es bleibt nämlich

- worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift zutreffend hingewie-

sen hat offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen

Mordes wendet oder ob er lediglich die Strafbemessung beanstanden will. Die

Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.).

Meyer-Goßner Maatz Athing

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Ernemann