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BGH Beschluß vom 30.11.2000 – III ZA 6/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 30. Novem-
ber 2000
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für die beabsich-
tigte Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammer-
gerichts vom 7. Juni 2000 - 26 U 8729/99 - zu gewähren, wird ab-
gelehnt.
Gründe:
Der Klägerin ist die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu verweigern, weil
sie nicht mehr in der Lage ist, das zu ihrem Nachteil ergangene Berufungsurteil
wirksam anzufechten.
Gegen das am 17. Juli 2000 zugestellte Urteil ist innerhalb der Rechts-
mittelfrist keine Revision eingelegt worden (vgl. §§ 552, 553 ZPO). Bei einer
Nachholung der Revisionseinlegung könnte der Klägerin die in diesem Falle
notwendige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) nicht ge-
währt werden.
Ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Prozeßkostenhilfeantrag
rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die
Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, ihr Antrag könne zurück-
gewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei
lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraus-
setzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise
dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechts-
mittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht ver-
schuldet (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994,
2097, 2098). Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Die Klägerin hat am 17. August 2000, dem letzten Tag der Revisions-
einlegungsfrist, durch Telekopie einen Antrag auf Gewährung von Prozeßko-
stenhilfe gestellt und weiter den Entwurf einer Revisionsschrift sowie eine un-
datierte und nicht unterschriebene "Erklärung über die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse" übermittelt. Irgendwelche Belege, deren Beifügung
durch § 117 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller ausdrücklich zur Pflicht gemacht
wird, sind nicht übersandt worden.
Wie sich dem nach Übersendung der Gerichtsakten dem Senat zugäng-
lich gewordenen Prozeßkostenhilfe-Beiheft entnehmen läßt, ist die übermittelte
Erklärung identisch mit der bereits im Juni 1998 im Zusammenhang mit der
Klageerhebung abgegebenen Erklärung. Daß sich die wirtschaftlichen Verhält-
nisse seither in keiner Weise verändert hätten, ist nicht ersichtlich und wird von
der Klägerin in dem Antrag vom 17. August 2000 so auch nicht dargetan.
Bei dieser Sachlage sind die förmlichen Mindestvoraussetzungen, die an
ein Prozeßkostenhilfegesuch zu stellen sind, damit es Grundlage einer späte-
ren Wiedereinsetzung sein kann, nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. No-
vember 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879).
Rinne
Schlick