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BGH Beschluss vom 30.11.2000 – V ZR 163/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider,

Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. April 2000 wird

nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Gemeinschuldnerin hat durch den Vertrag vom 30. Oktober

1985 kein Gebäudeeigentum erworben. Ihr ist vielmehr später die

Rechtsträgerschaft an dem Grundstück übertragen worden. Hier-

für hatte die Gemeinschuldnerin gemäß § 5 der Anordnung für die

Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an soziali-

stische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (GBl. I S. 489)

den Zeitwert des Gebäudes als Nutzungsentgelt zu erstatten. Die

Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin begründete keinen An-

spruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. Senats-

urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, zur Veröffentlichung be-

stimmt). Auch Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB führte nicht zum Ent-

stehen von Gebäudeeigentum, weil das von den Klägern gekaufte

Gebäude nicht von der Gemeinschuldnerin errichtet worden ist.

Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB i.d.F. des 2. Vermögensrechtsände-

rungsgesetzes ist insoweit durch Art. 4 des Grundstücksrechtsän-

derungsgesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. Teil 1 S. 1481)

klargestellt. Daß eine Entscheidung nach Art. 233 § 2 b Abs. 3

EGBGB zum Entstehen von Gebäudeeigentum geführt hätte oder

daß ein Gebäudegrundbuch angelegt worden sei, die Kläger in

dieses eingetragen worden seien und damit gutgläubig Gebäude-

eigentum erworben hätten, ist nicht vorgetragen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 115.200 DM (Wert des bebauten Grundstücks abzügl.

20 % Feststellungsabschlag).

Wenzel

Tropf

Schneider

Klein

Lemke