Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 30.11.2000 – V ZR 163/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider,
Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. April 2000 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Gemeinschuldnerin hat durch den Vertrag vom 30. Oktober
1985 kein Gebäudeeigentum erworben. Ihr ist vielmehr später die
Rechtsträgerschaft an dem Grundstück übertragen worden. Hier-
für hatte die Gemeinschuldnerin gemäß § 5 der Anordnung für die
Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an soziali-
stische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (GBl. I S. 489)
den Zeitwert des Gebäudes als Nutzungsentgelt zu erstatten. Die
Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin begründete keinen An-
spruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. Senats-
urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, zur Veröffentlichung be-
stimmt). Auch Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB führte nicht zum Ent-
stehen von Gebäudeeigentum, weil das von den Klägern gekaufte
Gebäude nicht von der Gemeinschuldnerin errichtet worden ist.
Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB i.d.F. des 2. Vermögensrechtsände-
rungsgesetzes ist insoweit durch Art. 4 des Grundstücksrechtsän-
derungsgesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. Teil 1 S. 1481)
klargestellt. Daß eine Entscheidung nach Art. 233 § 2 b Abs. 3
EGBGB zum Entstehen von Gebäudeeigentum geführt hätte oder
daß ein Gebäudegrundbuch angelegt worden sei, die Kläger in
dieses eingetragen worden seien und damit gutgläubig Gebäude-
eigentum erworben hätten, ist nicht vorgetragen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 115.200 DM (Wert des bebauten Grundstücks abzügl.
20 % Feststellungsabschlag).
Wenzel
Tropf
Schneider
Klein
Lemke