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BGH Urteil vom 27.10.2000 – V ZR 258/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 27. Oktober 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

-----------------------------------

EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. b

Einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, der die Rechtsträgerschaft

an einem bebauten volkseigenen Grundstück übertragen war, stand ein Besitzrecht

an diesem von ihr genutzten Grundstück nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. b

EGBGB zu.

BGH, Urt. v. 27. Oktober 2000 – V ZR 258/99 – OLG Dresden

LG Görlitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Oktober 2000 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,

Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 1999 auf-

gehoben und das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts

Görlitz vom 20. November 1998 abgeändert.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung

und hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, so-

weit die Klägerin mehr als 17.533,05 DM nebst Zinsen verlangt,

wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte war seit 1984 Rechtsträgerin eines bebauten volkseigenen

Grundstücks in W. , das als Gaststätte und Ferienheim genutzt wurde.

Ab dem 10. Juni 1991 vermietete die Beklagte die Gaststätte an K.

Wa. , von dem sie an Grund- und Umsatzmiete sowie an Saalmiete bis Ja-

nuar 1993 einschließlich insgesamt 53.881,48 DM erhielt.

Ende 1994 stellte sie einen Antrag auf Feststellung und Neuordnung der

Eigentumsverhältnisse nach § 64 LwAnpG, der 1996 zurückgewiesen wurde.

Am 24. April 1997 wurde auf Ersuchen der Präsidentin der Bundesanstalt für

vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Klägerin als Eigentümerin in das

Grundbuch eingetragen. Die Beklagte gab das Grundstück am 13. Januar 1998

an die Klägerin heraus, nachdem sie hierzu rechtskräftig verurteilt worden war.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stünden - aus abgetretenem

Recht der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-

gaben - ab dem 4. September 1990 die Nutzungen aus dem Grundstück zu.

Sie hat zunächst für die Zeit bis zur Vermietung an Wa. Auskunft und

Rechnungslegung über die gezogenen Nutzungen und für die Zeit danach

Zahlung verlangt, und zwar in Höhe der von Wa. gezahlten Miete - wobei

allerdings nur ein Betrag von 53.872,48 DM eingeklagt worden ist - und in Hö-

he eines Betrages von 76.571,56 DM, der dem objektiven Mietwert des Grund-

stücks für die Zeit vom 1. September 1995 bis zur Rückgabe entsprochen ha-

ben soll. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage im wesentlichen statt-

gegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. In

Höhe des Betrages von 76.571,56 DM (Nutzungsersatz ab 1. September 1995)

ist die Klage während des Revisionsverfahrens zurückgenommen worden. Die

Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält einen Anspruch auf Herausgabe der in der

Zeit vom 4. September 1990 bis zum 31. Januar 1993 gezogenen Nutzungen

nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB für begründet. Infolgedessen be-

jaht es auch einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 242 BGB),

soweit Art und Höhe der gezogenen Nutzungen der Klägerin nicht bekannt

sind. Ein diesen Ansprüchen entgegenstehendes Besitzrecht nach Art. 233

§ 2 a Abs. 1 b EGBGB verneint es mit der Begründung, die Beklagte als Land-

wirtschaftliche Produktionsgenossenschaft habe in der hier vorliegenden Kon-

stellation, nämlich als Rechtsträgerin und Nutzerin eines zuvor schon errichte-

ten Gebäudes, nicht geschützt werden sollen. Das Moratorium habe vielmehr

nur den Fall des sog. vagabundierenden Gebäudeeigentums im Auge gehabt,

also den Fall des einer LPG zustehenden selbständigen Gebäudeeigentums,

für das nach Aufhebung des umfassenden Nutzungsrechts (§ 18 LPGG) keine

Rechtsgrundlage mehr besteht.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht

stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Moratorium

des Art. 233 § 2 a EGBGB in ungeklärten Nutzungsfällen eine einstweilige Si-

cherung des Besitzstandes gewährleisten sollte, um die Schaffung von Fakten

bis zu einer Bereinigung des Sachenrechts zu verhindern (Senat, BGHZ 125,

125, 134). Dabei spielt es für die Reichweite des Moratoriums im konkreten

Fall keine Rolle, daß der Gesetzgeber das vorliegende Nutzungsverhältnis

nicht in die Sachenrechtsbereinigung einbezogen hat. Entscheidend ist allein,

ob aus damaliger Sicht ein Sachverhalt gegeben war, dessen Einbeziehung in

die sachenrechtliche Bereinigung oder anderweitige Anpassung an das Recht

der Bundesrepublik Deutschland wenigstens in Betracht kam. Der Schutz des

Moratoriums sollte auch in solchen Zweifelsfällen eingreifen (vgl. BT-Drucks.

12/2944, S. 46; Senat, BGHZ 136, 212, 215; 137, 369, 373 f).

2. Ausgehend hiervon ist anzunehmen, daß die Beklagte in dem hier

fraglichen Zeitraum Besitzschutz nach dem Sachenrechtsmoratorium genoß.

a) Art. 233 § 2 a Abs. 1 b EGBGB sollte allerdings - was die Landwirt-

schaftlichen Produktionsgenossenschaften angeht - vornehmlich die von dem

Berufungsgericht allein in den Blick genommenen Fälle des sog. vagabundie-

renden Gebäudeeigentums erfassen (vgl. Begründung des Regierungsent-

wurfs, BT-Drucks. 12/2695 i.V.m. BT-Drucks. 12/2480, S. 77; Staudinger/

Rauscher, BGB, [1996], Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 42). Die Bestimmung ist

jedoch nicht auf diese Fallgruppe beschränkt (Staudinger/Rauscher aaO

Rdn. 41). Das folgt schon aus ihrem Wortlaut, der nicht darauf abstellt, daß die

Genossenschaft Gebäudeeigentum erlangt hat, sondern (nur) zur Vorausset-

zung hat, daß der Genossenschaft errichtete Gebäude und dazugehörige

Grundstücksflächen zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und

Verwaltung übertragen worden waren. Unter diesen weit gefaßten Wortlaut

können auch andere Nutzungsverhältnisse subsumiert werden, als nur der

durch das frühere gesetzliche Nutzungsrecht des § 18 LPGG (1982) gekenn-

zeichnete Grundfall, der - nach Wegfall des Nutzungsrechts - zum vagabundie-

renden Gebäudeeigentum führte.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch nicht

der systematische Zusammenhang des Moratoriums mit dem sog. Lösungs-

recht des Eigentümers nach Art. 233 § 2 a Abs. 6 EGBGB für eine einschrän-

kende, nur auf die Fälle des vagabundierenden Gebäudeeigentums bezogene

Sicht. Das Gegenteil ist der Fall. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer

das nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB gegebene Besitzrecht u.a. grundsätz-

lich dann beenden, wenn (Abs. 6 Satz 4 c) es sich um ein ehemals volkseige-

nes Grundstück handelt und seine Nutzung am 2. Oktober 1990 auf einer

Rechtsträgerschaft beruhte. Zugunsten Landwirtschaftlicher Produktionsge-

nossenschaften wird dieses Lösungsrecht dann wiederum ausgeschlossen

(anders als z.B. bei Konsumgenossenschaften, vgl. Senat, BGHZ 137, 369,

373).

Der

- auch hier vorliegende - Fall der Nutzung eines volkseigenen Grundstücks

kraft Rechtsträgerschaft ist gerade nicht der Fall, der zur Bildung selbständigen

Gebäudeeigentums führte, für das später die Rechtsgrundlage entfiel. Wird ein

solcher Fall aber vom Gesetz unter dem Gesichtspunkt des Lösungsrechts be-

handelt, so setzt dies voraus, daß er vom Moratorium erfaßt war.

c) Auch der systematische Zusammenhang mit Art. 233 § 2 b EGBGB

fordert keine Beschränkung des Moratoriums auf die Fälle des vagabundieren-

den Gebäudeeigentums. Zwar ist es richtig - wie das Berufungsgericht darge-

legt hat -, daß diese Norm, nach der Landwirtschaftliche Produktionsgenossen-

schaften an von ihnen errichteten Gebäuden Eigentum erwerben konnten, mit

Art. 233 § 2 a Abs. 1 a und b EGBGB korrespondierte. Nur unter den Voraus-

setzungen des Besitzrechtes begründete das Gesetz Gebäudeeigentum. Das

bedeutet aber nicht einen Gleichklang beider Normen dahin, daß auch in je-

dem Fall, in dem nach Art. 233 § 2 a EGBGB ein Besitzrecht gewährt wurde,

Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2 b EGBGB entstehen sollte und daß -

umgekehrt - nur in Fällen, in denen Gebäudeeigentum entstehen sollte, zuvor

auch ein Besitzrecht gewährt wurde. Das Besitzrecht konnte vielmehr unter

weniger engen Voraussetzungen entstehen, wie schon daraus deutlich wird,

daß das Moratorium in Abs. 1 b nicht auf eine Gebäudeerrichtung durch die

Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft

abstellt

(vgl. Staudin-

ger/Rauscher, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 46), wo hingegen dies für das Ent-

stehen von Gebäudeeigentum unerläßlich ist (Staudinger/Rauscher, Art. 233

§ 2 b EGBGB Rdn. 12; MünchKomm-BGB/von Oefele, 3. Aufl., Art. 233 § 2 b

EGBGB Rdn. 2).

d) Die sonstigen Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 b EGBGB

sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf eine Errichtung des Gebäudes durch die

Beklagte kommt es - wie bereits erwähnt - nicht an (vgl. auch Senat, BGHZ

137, 369, 375). Ebensowenig steht einer - jedenfalls entsprechenden - Anwen-

dung der Norm entgegen, daß die von der Beklagten genutzten Gebäude be-

reits vor Gründung der DDR bzw. vor dem 8. Mai 1945 errichtet worden sind

(vgl. im einzelnen BGHZ 137, 369, 376 f). Die in der Einsetzung der Beklagten

als Rechtsträgerin zum Ausdruck gekommene staatliche Mitwirkung und die

darauf gegründete Nutzungsmöglichkeit genügt den Voraussetzungen, die an

eine vom Gesetz geforderte Billigung der Bebauung durch staatliche Stellen zu

stellen sind (Senat aaO S. 377). Daß die Beklagte die Gebäude und die dazu

gehörenden Grundstücksflächen zum Stichtag benutzt hat, steht nicht in Frage.

3. a) Folge des Besitzrechtes der Beklagten ist, daß jedenfalls bis zum

21. Juli 1992 einschließlich ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe - und damit

ebenso ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung

eines solchen Anspruchs - ausgeschlossen ist. Denn es fehlt dann an einem

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis als Grundlage für einen Anspruch aus § 987

Abs. 1, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB. Und auch die vom Berufungsgericht erwogene

Haftung wegen angemaßter Eigengeschäftsführung (§§ 687 Abs. 2, 681

Satz 2, 666, 667 BGB) kommt nicht in Betracht, da das Besitzrecht die Ge-

schäftsführung rechtfertigt.

b) Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April

1998 (NJW 1998, 3033) ist die Entscheidung des Gesetzgebers, dem Eigen-

tümer in den Fällen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB bis zur Beendigung des

Besitzrechts (31. Dezember 1994) jeglichen Anspruch auf Herausgabe von

Nutzungen vorzuenthalten (Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB), jedoch verfas-

sungswidrig. Da der Gesetzgeber bis zu der vom Bundesverfassungsgericht in

dieser Entscheidung gesetzten Frist, d.h. bis zum 30. Juni 2000 (aaO S. 3037),

keine Regelung über die Herausgabe von Nutzungen getroffen hat, ist der Se-

nat befugt, nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht dargelegten

Gesichtspunkte selbst zu entscheiden (aaO S. 3037). Danach ist davon auszu-

gehen, daß die Beklagte als Nutzerin für die Zeit nach Inkrafttreten des

Art. 233 § 2 a EGBGB durch das 2. VermRÄndG am 22. Juli 1992 nicht mehr

darauf vertrauen durfte, daß ihr die gezogenen Nutzungen unentgeltlich ver-

bleiben würden. Denn der Gesetzgeber hatte sich in Art. 233 § 2 a Abs. 8

EGBGB der damaligen Fassung eine - auch rückwirkende - Nutzungsregelung

ausdrücklich vorbehalten (BVerfG aaO S. 3035). Angesichts dessen ist es an-

gemessen, den Nutzer ab diesem Zeitpunkt wie einen Besitzer zu behandeln,

der weiß, daß er zum Besitz nicht mehr berechtigt ist (§§ 987 Abs. 1, 990

Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn der Nutzer konnte zwar ab dem 22. Juli 1992 weiter-

hin davon ausgehen, den Besitz behalten zu dürfen. Er wußte aber, daß er zu

einer - noch näher festzulegenden - Herausgabe von Nutzungen verpflichtet

sein würde. Dies legt es, auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens

der §§ 315 f BGB (BVerfG aaO S. 3037), an sich nahe, dem Nutzer jedenfalls

die Herausgabe der gezogenen Nutzungen aufzugeben, sofern deren Höhe -

wovon hier mangels gegenteiliger Angaben auszugehen ist - im Rahmen eines

angemessenen Nutzungsentgelts liegt. Das bedeutete im konkreten Fall, daß

die Beklagte die vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Januar 1993 von K. Wa.

enthaltenen Mieten herauszugeben hätte. Das wären nach der vom Berufungs-

gericht in Bezug genommenen Aufstellung in der Klageschrift sechs Monats-

mieten von je 2.600 DM sowie ein anteiliger Betrag von 866 DM für Juli 1992

(insgesamt 16.466 DM), ferner die in dieser Zeit eingenommene Umsatzmiete

von insgesamt 717,05 DM sowie 350 DM an Saalmiete. Dies ergibt einen Be-

trag von 17.533,05 DM. Andererseits ist aber auch vorstellbar, daß das Nut-

zungsentgelt an den Erbbauzins angepaßt wird, den ein Nutzer nach §§ 43, 51

SachenRBerG schuldet. Dies sieht ein inzwischen eingebrachter Entwurf eines

Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern

vor (BT-Drucks. 14/3508). Es ist zunächst Sache des Tatrichters, die Höhe des

Entgelts zu bestimmen. Wegen des Zeitraumes vom 22. Juli 1992 bis zum

31. Januar 1993 ist daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Tropf

Krüger

Klein

Lemke

Gaier