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BGH Urteil vom 05.12.2000 – 1 StR 411/00

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

ja jeweils zu II.

Veröffentlichtung: ja

OWiG § 30

Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftung

einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die

juristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften

über die Verjährung.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

5. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 411/00

1.

2.

wegen Betruges und Ordnungswidrigkeiten

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2000,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten und der Nebenbeteiligten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts München I vom 6. April 2000 wird verworfen,

soweit es den Angeklagten S. betrifft.

Die Kosten dieses Rechtmittels und die dem Angeklagten im

Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen trägt die Staatskasse.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben ge-

nannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das

Verfahren gegen die S. GmbH eingestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Betruges in

21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Ge-

samtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 1.400 DM verurteilt. Die Vollstrek-

kung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Das Verfahren ge-

gen die S. GmbH als Nebenbeteiligte zur Auferlegung einer Geldbuße

wurde wegen Verjährung eingestellt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten

und der Nebenbeteiligten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft

eine höhere Bestrafung des Angeklagten S. und eine Verurteilung der

Nebenbeteiligten. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt hinsichtlich

der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe und hinsichtlich der Verfahrenseinstellung

gegen die Nebenbeteiligte vertritt, hat Erfolg, soweit es die Nebenbeteiligte

betrifft; im übrigen ist es unbegründet.

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten

S. ist auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar greift die Beschwerdefüh-

rerin mit ihrem Revisionsantrag das gesamte Urteil an. Dieser steht aber im

Widerspruch zur Revisionsbegründung, die lediglich Ausführungen zur Bemes-

sung der Einzelstrafen und zur Gesamtstrafe enthält. In einem solchen Fall be-

darf es der Auslegung des Antrags nach dem wirklichen Willen der Beschwer-

deführerin, wie er aus der Revisionsrechtfertigungsschrift im ganzen zu ent-

nehmen ist (BGH NJW 1997, 3322 m.w.Nachw.).

1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen sind aus

den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführt hat,

unbegründet.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die von der Beschwerdeführerin er-

hobene Sachrüge hat im Ergebnis keinen den Angeklagten zu Unrecht begün-

stigenden Vorteil ergeben.

Zum Umfang des Schadens, der im wesentlichen durch Absprachen im

Bereich der Gas- und Wasserversorgung der Landeshauptstadt München ent-

standen ist, hat die Strafkammer festgestellt: Die Stadt vergab sogenannte

"Jahresverträge" als Rahmenverträge für eine Vielzahl kleinerer Aufträge. Die-

se "Jahresverträge" wurden spätestens alle drei Jahre neu ausgeschrieben. Es

handelte sich dabei um eine beschränkte Ausschreibung, bei der nur be-

stimmte, ausgesuchte Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, zu

denen auch die Firma S. GmbH des Angeklagten gehörte. Zwischen den

Neuausschreibungen erfolgten jährlich sogenannte "Verlängerungen" der Ver-

träge ohne Ausschreibung auf der Grundlage der bestehenden Jahresverträge.

Unter den beteiligten Firmen bildete sich ein Kartell mit festgefügten Or-

ganisationsstrukturen, das die Angebote absprach und dadurch jeweils einen

Preis erzielte, der zwischen fünf und zehn Prozent über demjenigen lag, der im

freien Wettbewerb zu erzielen gewesen wäre. Die Absprachen führten bei den

betroffenen Gebietskörperschaften zu einem Gesamtschaden von über

45 Millionen DM. Dem Angeklagten und seiner Firma kamen daraus in den

zwölf Fällen, in denen seine Firma "herausgestellt" wurde und einen Auftrag

erhielt, insgesamt 5,8 Millionen DM direkt zugute. In neun Fällen fungierte er

lediglich als "Schutzgeber", indem er zur Absicherung anderer herausgestellter

Firmen abgesprochene Angebote abgab.

a) Die Einzelstrafen greift die Beschwerdeführerin nur allgemein als zu

niedrig an. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

b) Die Staatsanwaltschaft beanstandet auch wesentlich die Höhe der

Gesamtfreiheitsstrafe als zu niedrig. Sie rügt, neben dieser Freiheitsstrafe ha-

be nicht zusätzlich eine Gesamtgeldstrafe verhängt werden dürfen, die zur Fol-

ge habe, daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus-

gesetzt werden konnte. Die Beanstandung ist nicht begründet. Zwar darf das

Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen,

nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. Das

hindert den Tatrichter jedoch nicht, pflichtgemäß zu prüfen, ob eine Freiheits-

strafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit

einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe,

noch schuldangemessen ist (BGH NStZ 1990, 488). Der Tatrichter darf dabei

Geldstrafe und Freiheitsstrafe so miteinander verbinden, daß die Freiheits-

strafe und die Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen errei-

chen. Das gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht

mehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (BGHR StGB § 46 Abs. 1

Schuld-ausgleich 34). Das Vorgehen wäre nur dann fehlerhaft, wenn die Ge-

samtsanktion aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe nicht mehr geeignet wäre, den

Angeklagten und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken. Das ist nicht der

Fall.

Nach den Urteilsgründen war für die Entscheidung des Landgerichts

über die Ahndung der festgestellten Straftaten das Gewicht der Gesamtsankti-

on maßgeblich. Dazu zählen die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die

Geldstrafe von 360 Tagessätzen, die einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ent-

spricht. Hinzu kommt die Geldbuße in Höhe von 500.000 DM, die der Ange-

klagte als Geldauflage im Rahmen des Bewährungsbeschlusses zu erbringen

hat. Schließlich hat die Strafkammer im Rahmen der Gesamtsanktion auch be-

rücksichtigt, daß der Angeklagte den angerichteten Schaden wiedergutmachen

will und dafür einen Betrag von 1,75 Millionen DM bereitgestellt hat. Diese

Strafzumessung des Tatrichters läßt Rechtsfehler, die allein ein Eingreifen des

Revisionsgerichts rechtfertigen könnten, nicht erkennen. Eine darüber hinaus-

gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt - GS - 34, 345, 349).

c) Schließlich hält auch die - allerdings nicht näher begründete - Ent-

scheidung der Strafkammer, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die

Vollstreckung der Strafe nicht, rechtlicher Prüfung stand. Eine Strafaussetzung

zur Bewährung muß nach § 56 Abs. 3 StGB versagt werden, wenn sie im Hin-

blick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine

Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen

der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden

könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21). Mit Rücksicht auf die vom

Landgericht angeführten Milderungsgründe, insbesondere des Gewichts der

dem Angeklagten auferlegten Gesamtsanktion und der von ihm eingeleiteten

Wiedergutmachung, ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung

ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit bei Kenntnis der Sachla-

ge als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird,

daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausge-

setzt wurde (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9).

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Beschwerdeführerin beanstan-

det, das Landgericht habe zu Unrecht das Verfahren zur Verhängung einer

Geldbuße gegen die S. GmbH wegen Verjährung eingestellt. Die Straf-

kammer hat eine Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen, so daß späte-

re Unterbrechungshandlungen gegen den Beschuldigten die Verjährung nicht

mehr unterbrechen konnten, und dies aus § 31 OWiG hergeleitet. Damit hat die

Strafkammer das Wesen der verhängten Geldbuße und die sich daraus erge-

bende Folge für die Frage der Verfolgungsverjährung der Sanktion betreffend

die juristische Person verkannt. Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit

einer natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30

OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat

der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung. Im vor-

liegenden Fall verjährten die Organtaten gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf

Jahren. Daher betrug auch die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Geld-

buße gegen die Nebenbeteiligte fünf Jahre. Da gegen die Nebenbeteiligte kein

selbständiges Verfahren geführt wurde, wirkten die verjährungsunterbrechen-

den Handlungen gegen den Angeklagten S. auch ihr gegenüber verjäh-

rungsunterbrechend (BGH NStZ-RR 1996, 147), so daß im Blick auf die Fest-

setzung einer Geldbuße ebenso wie hinsichtlich der Straftaten des Angeklag-

ten S. zum Zeitpunkt des Urteils keine Verfolgungsverjährung eingetreten

war.

1. Bis zum Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt-

schaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (2. WiKG) bezeichnete § 30 OWiG die

Festsetzung der Geldbuße als Nebenfolge der Organtat, die sich als Ord-

nungswidrigkeit oder als Straftat darstellen konnte. Der Gesetzgeber sah darin

eine Geldsanktion gegen juristische Personen und Personenvereinigungen in

Form einer Geldbuße. Der juristischen Person sollte die Straftat oder Ord-

nungswidrigkeit ihres Organs als Grundlage für eine Rechtsfolge zugerechnet

werden. Um dogmatische Bedenken gegen die Festsetzung von Geldbußen

gegen juristische Personen und Personenvereinigungen zu beseitigen, sollte

sie nur als Nebenfolge der Tat des Organs verstanden werden (BTDrucks.

V/1269, S. 58 f., 61). Nur in Ausnahmefällen hielt der Gesetzgeber ein eigenes,

gesondertes Verfahren wegen der Rechtsfolge für zulässig, weil er darin einen

Widerspruch mit der Verfahrensordnung sah (BTDrucks. aaO S. 61). Über die-

se Bestimmungen hinaus traf der Gesetzgeber keine eindeutige Festlegung zur

Rechtsnatur der Sanktion (näher dazu: Pohl-Sichtermann, Geldbuße gegen

Verbände, Bochum 1974, S. 46 ff.; E. Müller, Die Stellung der juristischen Per-

son im Ordnungswidrigkeitenrecht, Köln 1985, S. 44 ff.; Brender, Die Neure-

gelung der Verbandstäterschaft im Ordnungswidrigkeitenrecht, Rheinfelden

unter anderem 1989, S. 86 ff.; Ehrhardt, Unternehmensdelinquenz und Unter-

nehmensstrafe, Berlin 1994, S. 75 ff.). Eigene Verjährungsvorschriften waren

für die Sanktion nicht vorgesehen. Für den Fall, daß es sich bei der Organtat

um eine Ordnungswidrigkeit handelte, bestimmte § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG je-

doch ausdrücklich, daß mit der Verjährung der Ordnungswidrigkeit auch die

Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen wird. Das Strafgesetzbuch re-

gelte dagegen die Verjährung der Nebenfolgen von Straftaten nicht, was dem

Gesetzgeber auch bewußt war (BTDrucks. V/1269, S. 63). Die §§ 78 ff. StGB

beziehen ausdrücklich nur Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ein, zu

denen die im Ordnungswidrigkeitenrecht geregelte Nebenfolge der Geldbuße

gegen juristische Personen nicht gehört. Aufgrund der gesetzlichen Konstrukti-

on einer Nebenfolge, mit der gegen eine juristische Person eine Rechtsfolge

wegen einer Tat verhängt werden sollte, die ein anderer begangen hatte, und

der engen verfahrensrechtlichen Verknüpfung, wie sie in § 30 Abs. 4 OWiG

und § 444 StPO zum Ausdruck kam, gingen Rechtsprechung und Literatur von

der Akzessorietät der Verjährung zwischen Organtat und Festsetzung der

Geldbuße aus (E. Müller, aaO S. 96; Pohl-Sichtermann, aaO S. 198; Brender,

aaO S. 150; Göhler, NJW 1979, 1436). Handelte es sich bei der Organtat um

eine Straftat, sollte die Festsetzung der Geldbuße in der Frist verjähren, die für

die Straftat galt. Mit Ausnahme des selbständigen Verfahrens sollten verjäh-

rungsunterbrechende Handlungen im Verfahren gegen das Organ auch gegen

die juristische Person wirken.

2. Mit dem 2. WiKG hat der Gesetzgeber in § 30 OWiG die Bezeichnung

der Geldbuße als Nebenfolge gestrichen. Wie sich aus der amtlichen Begrün-

dung ergibt (BTDrucks. 10/318, S. 41), stand dahinter die Absicht, die Ausge-

staltung der Sanktion als Nebenfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu

"lockern", um die bereits bestehenden Möglichkeiten, die Geldbuße in einem

selbständigen Verfahren festzusetzen, zu erweitern. Der Gesetzgeber unterließ

es in diesem Zusammenhang jedoch, die Sanktion dogmatisch neu einzuord-

nen oder ihre Rechtsnatur näher zu bestimmen (Brender, aaO S. 91 ff.). In § 33

Abs. 1 Satz 2 OWiG und in der Überschrift des achten Abschnittes, in dessen

§ 88 OWiG das Verfahren für den Fall geregelt wird, daß die Organtat eine

Ordnungswidrigkeit darstellt, blieb auch die Bezeichnung als Nebenfolge weiter

bestehen. Es ist daher umstritten, ob durch die Streichung materiell eine Ände-

rung eingetreten ist, wenn man von den ausdrücklich im Gesetz angeführten

Erweiterungen des selbständigen Verfahrens in § 30 Abs. 4 OWiG und § 33

Abs. 1

Satz 2

OWiG

absieht

(befürwortend:

Göhler,

OWiG 8. Aufl. vor § 29a Rdn. 14; Schroth, wistra 1986, 162; Tiedemann,

NJW 1988, 1171; Brender aaO S. 91; ablehnend: Boujong in KK 4. Aufl. § 444

StPO Rdn. 1; Cramer in KK-OWiG 1. Aufl. § 30 OWiG Rdn. 146; zweifelnd

Achenbach, Jus 1990, 605).

3. Das Einunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz

zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - (31. StrÄndG - 2. UKG) vom 27. Juni

1994 ergänzte § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG dahin, daß die Festsetzung einer

Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung in den Be-

griff der Nebenfolge nicht mehr einbezogen wurde, sondern ausdrücklich da-

neben genannt wurde. Zur Begründung wurde angeführt, daß bereits mit dem

2. WiKG die Bezeichnung der Geldbuße als Nebenfolge aufgegeben und die

Ergänzung in § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderlich sei, um auch im Wortlaut

dieser Vorschrift klarzustellen, daß sich die Verbandsgeldbuße als selbständi-

ge Sanktion darstelle (BTDrucks. 12/192, S. 33). Die Überschrift des achten

Abschnittes vor § 88 OWiG blieb jedoch unverändert. Auch die Vorschriften

über das Verfahren, § 444 StPO bei einer Straftat und § 88 OWiG bei einer

Ordnungswidrigkeit des Organs, wurden nicht geändert. Im Verfahren hat die

juristische Person daher weiterhin nicht die Stellung eines Betroffenen oder

Beschuldigten, sondern ihre Stellung bleibt der eines Nebenbeteiligten ange-

nähert.

4. Damit hat der Gesetzgeber zwar die Bezeichnung als Nebenfolge

weitgehend aufgegeben, um die Möglichkeiten für ein selbständiges Verfahren

gegen die juristische Person zu erweitern, die materiellen Voraussetzungen für

die Verhängung der Geldbuße und damit die Konstruktion der Sanktion blieben

jedoch unverändert. Nach wie vor umschreibt § 30 OWiG keinen eigenen Ord-

nungswidrigkeitentatbestand, sondern knüpft an eine Straftat oder Ordnungs-

widrigkeit des Organs einer juristischen Person für diese die Folge einer Geld-

buße an. Daß der Gesetzgeber an der damit verbundenen akzessorischen

Verjährung nichts ändern wollte (so auch Göhler 8. Aufl. vor § 29a Rdn. 14;

Korte, NStZ 1997, 518), zeigt sich insbesondere auch an der mit dem 2. WiKG

eingeführten Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Durch die Vorschrift

sollte die zuvor in Rechtsprechung und Lehre umstrittene Frage geklärt wer-

den, ob die Verjährung auch durch Handlungen im selbständigen Verfahren

unterbrochen werden kann, wenn diese sich nicht auf die Verfolgung einer be-

stimmten (natürlichen) Person beziehen (BTDrucks. 10/318 S. 42). Die bereits

bestehenden Unterbrechungsmöglichkeiten sollten erweitert und insoweit eine

eigene Verfolgungsverjährung begründet werden. Dabei lag es nicht in der Ab-

sicht des Gesetzgebers, sämtliche vor Einleitung des selbständigen Verfahrens

erfolgten Unterbrechungshandlungen gegen die natürliche Person für

bedeutungslos im Hinblick auf die juristische Person zu erklären (BGH

NStZ-RR 1996, 147; a.A. noch OLG Karlsruhe wistra 1987, 115).

Schäfer Wahl Boetticher

Schluckebier Hebenstreit