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BGH Urteil vom 05.12.2000 – 1 StR 411/00
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
ja jeweils zu II.
Veröffentlichtung: ja
OWiG § 30
Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftung
einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die
juristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften
über die Verjährung.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00 - LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges und Ordnungswidrigkeiten
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten und der Nebenbeteiligten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts München I vom 6. April 2000 wird verworfen,
soweit es den Angeklagten S. betrifft.
Die Kosten dieses Rechtmittels und die dem Angeklagten im
Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben ge-
nannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das
Verfahren gegen die S. GmbH eingestellt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Betruges in
21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Ge-
samtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 1.400 DM verurteilt. Die Vollstrek-
kung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Das Verfahren ge-
gen die S. GmbH als Nebenbeteiligte zur Auferlegung einer Geldbuße
wurde wegen Verjährung eingestellt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten
und der Nebenbeteiligten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft
eine höhere Bestrafung des Angeklagten S. und eine Verurteilung der
Nebenbeteiligten. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt hinsichtlich
der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe und hinsichtlich der Verfahrenseinstellung
gegen die Nebenbeteiligte vertritt, hat Erfolg, soweit es die Nebenbeteiligte
betrifft; im übrigen ist es unbegründet.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten
S. ist auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar greift die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem Revisionsantrag das gesamte Urteil an. Dieser steht aber im
Widerspruch zur Revisionsbegründung, die lediglich Ausführungen zur Bemes-
sung der Einzelstrafen und zur Gesamtstrafe enthält. In einem solchen Fall be-
darf es der Auslegung des Antrags nach dem wirklichen Willen der Beschwer-
deführerin, wie er aus der Revisionsrechtfertigungsschrift im ganzen zu ent-
nehmen ist (BGH NJW 1997, 3322 m.w.Nachw.).
1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen sind aus
den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführt hat,
unbegründet.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die von der Beschwerdeführerin er-
hobene Sachrüge hat im Ergebnis keinen den Angeklagten zu Unrecht begün-
stigenden Vorteil ergeben.
Zum Umfang des Schadens, der im wesentlichen durch Absprachen im
Bereich der Gas- und Wasserversorgung der Landeshauptstadt München ent-
standen ist, hat die Strafkammer festgestellt: Die Stadt vergab sogenannte
"Jahresverträge" als Rahmenverträge für eine Vielzahl kleinerer Aufträge. Die-
se "Jahresverträge" wurden spätestens alle drei Jahre neu ausgeschrieben. Es
handelte sich dabei um eine beschränkte Ausschreibung, bei der nur be-
stimmte, ausgesuchte Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, zu
denen auch die Firma S. GmbH des Angeklagten gehörte. Zwischen den
Neuausschreibungen erfolgten jährlich sogenannte "Verlängerungen" der Ver-
träge ohne Ausschreibung auf der Grundlage der bestehenden Jahresverträge.
Unter den beteiligten Firmen bildete sich ein Kartell mit festgefügten Or-
ganisationsstrukturen, das die Angebote absprach und dadurch jeweils einen
Preis erzielte, der zwischen fünf und zehn Prozent über demjenigen lag, der im
freien Wettbewerb zu erzielen gewesen wäre. Die Absprachen führten bei den
betroffenen Gebietskörperschaften zu einem Gesamtschaden von über
45 Millionen DM. Dem Angeklagten und seiner Firma kamen daraus in den
zwölf Fällen, in denen seine Firma "herausgestellt" wurde und einen Auftrag
erhielt, insgesamt 5,8 Millionen DM direkt zugute. In neun Fällen fungierte er
lediglich als "Schutzgeber", indem er zur Absicherung anderer herausgestellter
Firmen abgesprochene Angebote abgab.
a) Die Einzelstrafen greift die Beschwerdeführerin nur allgemein als zu
niedrig an. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
b) Die Staatsanwaltschaft beanstandet auch wesentlich die Höhe der
Gesamtfreiheitsstrafe als zu niedrig. Sie rügt, neben dieser Freiheitsstrafe ha-
be nicht zusätzlich eine Gesamtgeldstrafe verhängt werden dürfen, die zur Fol-
ge habe, daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus-
gesetzt werden konnte. Die Beanstandung ist nicht begründet. Zwar darf das
Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen,
nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. Das
hindert den Tatrichter jedoch nicht, pflichtgemäß zu prüfen, ob eine Freiheits-
strafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit
einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe,
noch schuldangemessen ist (BGH NStZ 1990, 488). Der Tatrichter darf dabei
Geldstrafe und Freiheitsstrafe so miteinander verbinden, daß die Freiheits-
strafe und die Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen errei-
chen. Das gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht
mehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (BGHR StGB § 46 Abs. 1
Schuld-ausgleich 34). Das Vorgehen wäre nur dann fehlerhaft, wenn die Ge-
samtsanktion aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe nicht mehr geeignet wäre, den
Angeklagten und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken. Das ist nicht der
Fall.
Nach den Urteilsgründen war für die Entscheidung des Landgerichts
über die Ahndung der festgestellten Straftaten das Gewicht der Gesamtsankti-
on maßgeblich. Dazu zählen die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die
Geldstrafe von 360 Tagessätzen, die einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ent-
spricht. Hinzu kommt die Geldbuße in Höhe von 500.000 DM, die der Ange-
klagte als Geldauflage im Rahmen des Bewährungsbeschlusses zu erbringen
hat. Schließlich hat die Strafkammer im Rahmen der Gesamtsanktion auch be-
rücksichtigt, daß der Angeklagte den angerichteten Schaden wiedergutmachen
will und dafür einen Betrag von 1,75 Millionen DM bereitgestellt hat. Diese
Strafzumessung des Tatrichters läßt Rechtsfehler, die allein ein Eingreifen des
Revisionsgerichts rechtfertigen könnten, nicht erkennen. Eine darüber hinaus-
gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt - GS - 34, 345, 349).
c) Schließlich hält auch die - allerdings nicht näher begründete - Ent-
scheidung der Strafkammer, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die
Vollstreckung der Strafe nicht, rechtlicher Prüfung stand. Eine Strafaussetzung
zur Bewährung muß nach § 56 Abs. 3 StGB versagt werden, wenn sie im Hin-
blick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine
Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen
der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden
könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21). Mit Rücksicht auf die vom
Landgericht angeführten Milderungsgründe, insbesondere des Gewichts der
dem Angeklagten auferlegten Gesamtsanktion und der von ihm eingeleiteten
Wiedergutmachung, ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung
ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit bei Kenntnis der Sachla-
ge als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird,
daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausge-
setzt wurde (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9).
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Beschwerdeführerin beanstan-
det, das Landgericht habe zu Unrecht das Verfahren zur Verhängung einer
Geldbuße gegen die S. GmbH wegen Verjährung eingestellt. Die Straf-
kammer hat eine Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen, so daß späte-
re Unterbrechungshandlungen gegen den Beschuldigten die Verjährung nicht
mehr unterbrechen konnten, und dies aus § 31 OWiG hergeleitet. Damit hat die
Strafkammer das Wesen der verhängten Geldbuße und die sich daraus erge-
bende Folge für die Frage der Verfolgungsverjährung der Sanktion betreffend
die juristische Person verkannt. Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit
einer natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30
OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat
der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung. Im vor-
liegenden Fall verjährten die Organtaten gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf
Jahren. Daher betrug auch die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Geld-
buße gegen die Nebenbeteiligte fünf Jahre. Da gegen die Nebenbeteiligte kein
selbständiges Verfahren geführt wurde, wirkten die verjährungsunterbrechen-
den Handlungen gegen den Angeklagten S. auch ihr gegenüber verjäh-
rungsunterbrechend (BGH NStZ-RR 1996, 147), so daß im Blick auf die Fest-
setzung einer Geldbuße ebenso wie hinsichtlich der Straftaten des Angeklag-
ten S. zum Zeitpunkt des Urteils keine Verfolgungsverjährung eingetreten
war.
1. Bis zum Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt-
schaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (2. WiKG) bezeichnete § 30 OWiG die
Festsetzung der Geldbuße als Nebenfolge der Organtat, die sich als Ord-
nungswidrigkeit oder als Straftat darstellen konnte. Der Gesetzgeber sah darin
eine Geldsanktion gegen juristische Personen und Personenvereinigungen in
Form einer Geldbuße. Der juristischen Person sollte die Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit ihres Organs als Grundlage für eine Rechtsfolge zugerechnet
werden. Um dogmatische Bedenken gegen die Festsetzung von Geldbußen
gegen juristische Personen und Personenvereinigungen zu beseitigen, sollte
sie nur als Nebenfolge der Tat des Organs verstanden werden (BTDrucks.
V/1269, S. 58 f., 61). Nur in Ausnahmefällen hielt der Gesetzgeber ein eigenes,
gesondertes Verfahren wegen der Rechtsfolge für zulässig, weil er darin einen
Widerspruch mit der Verfahrensordnung sah (BTDrucks. aaO S. 61). Über die-
se Bestimmungen hinaus traf der Gesetzgeber keine eindeutige Festlegung zur
Rechtsnatur der Sanktion (näher dazu: Pohl-Sichtermann, Geldbuße gegen
Verbände, Bochum 1974, S. 46 ff.; E. Müller, Die Stellung der juristischen Per-
son im Ordnungswidrigkeitenrecht, Köln 1985, S. 44 ff.; Brender, Die Neure-
gelung der Verbandstäterschaft im Ordnungswidrigkeitenrecht, Rheinfelden
unter anderem 1989, S. 86 ff.; Ehrhardt, Unternehmensdelinquenz und Unter-
nehmensstrafe, Berlin 1994, S. 75 ff.). Eigene Verjährungsvorschriften waren
für die Sanktion nicht vorgesehen. Für den Fall, daß es sich bei der Organtat
um eine Ordnungswidrigkeit handelte, bestimmte § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG je-
doch ausdrücklich, daß mit der Verjährung der Ordnungswidrigkeit auch die
Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen wird. Das Strafgesetzbuch re-
gelte dagegen die Verjährung der Nebenfolgen von Straftaten nicht, was dem
Gesetzgeber auch bewußt war (BTDrucks. V/1269, S. 63). Die §§ 78 ff. StGB
beziehen ausdrücklich nur Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ein, zu
denen die im Ordnungswidrigkeitenrecht geregelte Nebenfolge der Geldbuße
gegen juristische Personen nicht gehört. Aufgrund der gesetzlichen Konstrukti-
on einer Nebenfolge, mit der gegen eine juristische Person eine Rechtsfolge
wegen einer Tat verhängt werden sollte, die ein anderer begangen hatte, und
der engen verfahrensrechtlichen Verknüpfung, wie sie in § 30 Abs. 4 OWiG
und § 444 StPO zum Ausdruck kam, gingen Rechtsprechung und Literatur von
der Akzessorietät der Verjährung zwischen Organtat und Festsetzung der
Geldbuße aus (E. Müller, aaO S. 96; Pohl-Sichtermann, aaO S. 198; Brender,
aaO S. 150; Göhler, NJW 1979, 1436). Handelte es sich bei der Organtat um
eine Straftat, sollte die Festsetzung der Geldbuße in der Frist verjähren, die für
die Straftat galt. Mit Ausnahme des selbständigen Verfahrens sollten verjäh-
rungsunterbrechende Handlungen im Verfahren gegen das Organ auch gegen
die juristische Person wirken.
2. Mit dem 2. WiKG hat der Gesetzgeber in § 30 OWiG die Bezeichnung
der Geldbuße als Nebenfolge gestrichen. Wie sich aus der amtlichen Begrün-
dung ergibt (BTDrucks. 10/318, S. 41), stand dahinter die Absicht, die Ausge-
staltung der Sanktion als Nebenfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu
"lockern", um die bereits bestehenden Möglichkeiten, die Geldbuße in einem
selbständigen Verfahren festzusetzen, zu erweitern. Der Gesetzgeber unterließ
es in diesem Zusammenhang jedoch, die Sanktion dogmatisch neu einzuord-
nen oder ihre Rechtsnatur näher zu bestimmen (Brender, aaO S. 91 ff.). In § 33
Abs. 1 Satz 2 OWiG und in der Überschrift des achten Abschnittes, in dessen
§ 88 OWiG das Verfahren für den Fall geregelt wird, daß die Organtat eine
Ordnungswidrigkeit darstellt, blieb auch die Bezeichnung als Nebenfolge weiter
bestehen. Es ist daher umstritten, ob durch die Streichung materiell eine Ände-
rung eingetreten ist, wenn man von den ausdrücklich im Gesetz angeführten
Erweiterungen des selbständigen Verfahrens in § 30 Abs. 4 OWiG und § 33
Abs. 1
Satz 2
OWiG
absieht
(befürwortend:
Göhler,
OWiG 8. Aufl. vor § 29a Rdn. 14; Schroth, wistra 1986, 162; Tiedemann,
NJW 1988, 1171; Brender aaO S. 91; ablehnend: Boujong in KK 4. Aufl. § 444
StPO Rdn. 1; Cramer in KK-OWiG 1. Aufl. § 30 OWiG Rdn. 146; zweifelnd
Achenbach, Jus 1990, 605).
3. Das Einunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz
zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - (31. StrÄndG - 2. UKG) vom 27. Juni
1994 ergänzte § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG dahin, daß die Festsetzung einer
Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung in den Be-
griff der Nebenfolge nicht mehr einbezogen wurde, sondern ausdrücklich da-
neben genannt wurde. Zur Begründung wurde angeführt, daß bereits mit dem
2. WiKG die Bezeichnung der Geldbuße als Nebenfolge aufgegeben und die
Ergänzung in § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderlich sei, um auch im Wortlaut
dieser Vorschrift klarzustellen, daß sich die Verbandsgeldbuße als selbständi-
ge Sanktion darstelle (BTDrucks. 12/192, S. 33). Die Überschrift des achten
Abschnittes vor § 88 OWiG blieb jedoch unverändert. Auch die Vorschriften
über das Verfahren, § 444 StPO bei einer Straftat und § 88 OWiG bei einer
Ordnungswidrigkeit des Organs, wurden nicht geändert. Im Verfahren hat die
juristische Person daher weiterhin nicht die Stellung eines Betroffenen oder
Beschuldigten, sondern ihre Stellung bleibt der eines Nebenbeteiligten ange-
nähert.
4. Damit hat der Gesetzgeber zwar die Bezeichnung als Nebenfolge
weitgehend aufgegeben, um die Möglichkeiten für ein selbständiges Verfahren
gegen die juristische Person zu erweitern, die materiellen Voraussetzungen für
die Verhängung der Geldbuße und damit die Konstruktion der Sanktion blieben
jedoch unverändert. Nach wie vor umschreibt § 30 OWiG keinen eigenen Ord-
nungswidrigkeitentatbestand, sondern knüpft an eine Straftat oder Ordnungs-
widrigkeit des Organs einer juristischen Person für diese die Folge einer Geld-
buße an. Daß der Gesetzgeber an der damit verbundenen akzessorischen
Verjährung nichts ändern wollte (so auch Göhler 8. Aufl. vor § 29a Rdn. 14;
Korte, NStZ 1997, 518), zeigt sich insbesondere auch an der mit dem 2. WiKG
eingeführten Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Durch die Vorschrift
sollte die zuvor in Rechtsprechung und Lehre umstrittene Frage geklärt wer-
den, ob die Verjährung auch durch Handlungen im selbständigen Verfahren
unterbrochen werden kann, wenn diese sich nicht auf die Verfolgung einer be-
stimmten (natürlichen) Person beziehen (BTDrucks. 10/318 S. 42). Die bereits
bestehenden Unterbrechungsmöglichkeiten sollten erweitert und insoweit eine
eigene Verfolgungsverjährung begründet werden. Dabei lag es nicht in der Ab-
sicht des Gesetzgebers, sämtliche vor Einleitung des selbständigen Verfahrens
erfolgten Unterbrechungshandlungen gegen die natürliche Person für
bedeutungslos im Hinblick auf die juristische Person zu erklären (BGH
NStZ-RR 1996, 147; a.A. noch OLG Karlsruhe wistra 1987, 115).
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit