Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 06.12.2000 – 1 StR 398/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 15. März 2000 im Ausspruch über

die besondere Schwere der Schuld aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt und die

besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) festgestellt.

Während der Schuldspruch und der Strafausspruch rechtsfehlerfrei sind, hat

die Sachrüge hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwere der

Schuld Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Bei den Angaben des Angeklagten im Polizeifahrzeug handelte es sich

um Spontanäußerungen (UA S. 86). Ob der auf Nachfrage des Polizeibeamten

erweiterte Aussageteil bei der anschließend - nach Belehrung über die Be-

schuldigtenrechte - erfolgten förmlichen Vernehmung auf der Dienststelle, auf

die allein das Urteil Bezug nimmt, fortgewirkt hat, kann der Senat nicht über-

prüfen, da Inhalt und Ablauf dieser Vernehmung nicht mitgeteilt werden (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf einem etwaigen Verfahrensverstoß würde das Urteil

zudem schon deshalb nicht beruhen, weil der Angeklagte in seiner richterlichen

Beschuldigtenvernehmung vom 11. Dezember 1998 in Anwesenheit seines

Verteidigers das Vorhandensein der Zigarettenkippen anders als im Polizei-

fahrzeug geschehen erklärt hat.

Die die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 12. Juni 1998 be-

treffende Verfahrensrüge ist unzulässig, da Ablauf und Inhalt der Vernehmung

nicht mitgeteilt werden. Zudem war der Angeklagte dort zur Aussage ohne Bei-

sein seines Verteidigers bereit (UA S. 88).

2. Bei der Begründung der besonderen Schwere der Schuld hat das

Landgericht dem Angeklagten mehrfach zwei "frühere Übergriffe" (sexuelle An-

griffe gegenüber einem zehnjährigen Mädchen im Jahre 1980 und gegenüber

einem achtjährigen Mädchen im Jahre 1982) angelastet. Diese Vorfälle durften

zur Begründung der Schuldschwere nicht herangezogen werden.

Bei dem ersten Vorfall von 1980 war der damals elfjährige Angeklagte

schuldunfähig (§ 19 StGB), so daß das damalige Geschehen bei der Beurtei-

lung der Schuldschwere keine Rolle spielen durfte.

Die zweite Tat von 1982 - der Angeklagte war damals 14 Jahre alt - wur-

de mit einer jugendrichterlichen Weisung geahndet. Nach § 63 Abs. 4 i.V.m.

§ 51 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung nicht zum Nachteil des Ange-

klagten verwertet werden (vgl. nur BGH StV 1998, 17 und BGH, Beschlüsse

vom 10. Dezember 1996 - 1 StR 630/96 - und vom 27. Juni 2000 - 1 StR

232/00 -). Das Verwertungsverbot gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte

selbst zu seiner Verteidigung auf diese Tat berufen hatte (BGHSt 27, 108;

BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 5; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 2000

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Annahme der Schuldschwe-

re auf diesem Rechtsfehler beruht. Zwar liegt die besondere Schwere der

Schuld schon aufgrund der Tatumstände der abgeurteilten Tat und der sonsti-

gen rechtsfehlerfrei bewerteten Umstände nahe. Das Revisionsgericht kann

seine eigene Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen

(vgl. BGHSt 40, 360, 370; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR

375/00 -). Der Ausspruch über die Schuldschwere war daher aufzuheben; die

Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um einen Wertungsfehler

handelt.

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