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BGH Beschluss vom 04.10.2000 – 2 StR 352/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 352/00

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 28. März 2000 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung des An-

geklagten angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei

Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpres-

sung, und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf

Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Sicherungsverwahrung ange-

ordnet. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein

eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren verhängt. Ferner erfolgte eine

Verurteilung im Adhäsionsverfahren. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Re-

vision eingelegt und diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts

begründet. Auf die Sachrüge ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf-

zuheben. Im übrigen sind die Sachrüge und die Verfahrensrügen unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Tatrichter hat gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG

verstoßen, indem er die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf sexuell

auffällige Verhaltensverweisen des Angeklagten in seiner Jugendzeit gestützt

hat, deretwegen er Jugendstrafe verbüßen mußte. Dieses Verwertungsverbot

gilt auch bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl.

BGHSt 25, 100 ff.).

Die verbüßte Jugendstrafe wurde verhängt im Urteil des Landgerichts

Bonn vom 27. Juni 1974, in welches das Urteil des Jugendschöffengerichts

Siegburg vom 24. Mai 1972 einbezogen war. Die Mindeststrafe wurde auf zwei

Jahre und sechs Monate festgesetzt. Nach dem Bundeszentralregistergesetz in

der Fassung vom 18. März 1971 betrug die Tilgungsfrist gemäß § 44 Abs. 1

Nr. 1 e und Abs. 3 BZRG im vorliegenden Fall sieben Jahre und sechs Monate.

Die Frist begann nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 34 Nr. 1 BZRG in der zitierten Fas-

sung mit dem Tag des einbezogenen ersten Urteils am 24. Mai 1972. Tilgungs-

reife trat somit am 24. November 1979 für beide Urteile ein. Die indizielle Ver-

wertung der sexuell auffälligen Verhaltensweisen, deretwegen der Angeklagte

Jugendstrafe verbüßen mußte, bei der Beurteilung des Hanges im Rahmen von

§ 66 StGB ist rechtsfehlerhaft, weil weder die Taten aus der Jugendzeit noch

die Verurteilung dem Angeklagten im Rechtsverkehr vorgehalten und zu sei-

nem Nachteil verwertet werden dürfen, § 51 Abs. 1 BZRG. Dem tatrichterlichen

Urteil ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte sich zur Beurteilung der Vor-

aussetzungen des § 66 StGB auf die tilgungsreife Verurteilung zu Jugendstrafe

und die zugrundeliegenden Taten berufen hat. Selbst wenn er dem Sachver-

ständigen und der Kammer davon berichtete, so ist eine Verwertung jedoch nur

soweit möglich, wie sich der Angeklagte zu seiner Entlastung darauf beruft (vgl.

BGHSt 27, 108 ff.). Die indizielle Verwertung im Rahmen von § 66 StGB er-

folgte zu seinem Nachteil. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer-

den, daß der Tatrichter ohne diese Verwertung zu einer anderen Beurteilung

der Voraussetzungen des § 66 StGB gelangt wäre. Darüber wird nunmehr die

neu mit der Sache befaßte Strafkammer zu befinden haben.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf