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BGH Beschluss vom 06.12.2000 – 1 StR 498/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 2000 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen
Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei
Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung, mit besonders schwerer Brandstiftung
und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung
des Schuldspruchs; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts öffnete der Angeklagte im
Hause seiner Ehefrau eine Verschraubung am Gaszähler, so daß Gas aus-
strömte. Er verteilte sodann Lampenöl im Hause. Als zwei Polizeibeamte in das
Haus eindrangen, in dem er sich verbarrikadiert hatte, warf er ihnen einen
brennenden Gegenstand entgegen. Dadurch entzündete sich das zwischen-
zeitlich ausgeströmte Gas. Es kam zu einer Explosion; das Treppenhaus fing
Feuer. Unter anderem brannten ein Türblatt des Kinderzimmers im Oberge-
schoß sowie Holzteile am Eingangsbereich zum Dachraum. Die Brandstellen
hätten selbständig weitergebrannt, wenn die Flammen nicht gelöscht worden
wären. Die Strafkammer geht davon aus, daß für die beiden Polizeibeamten
Lebensgefahr bestand und der Angeklagte deren Tod zumindest billigend in
Kauf genommen habe.
2. Zu Recht hat das Landgericht die bezeichneten Tatbestände als er-
füllt erachtet. Allerdings besteht entgegen seiner Auffassung zwischen der
(einfachen) Brandstiftung und der besonders schweren Brandstiftung nicht
Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit. Der Senat hat bereits für den Fall der In-
brandsetzung ein und desselben fremden, der Wohnung von Menschen die-
nenden Gebäudes entschieden, daß der Tatbestand der schweren Brandstif-
tung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen der Brandstiftung nach § 306
Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00).
So verhält es sich auch hier: Neben dem Schuldspruch wegen besonders
schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist kein Raum für eine
tateinheitliche Verurteilung wegen (einfacher) Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1
StGB), die nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung die "Fremdheit"
des Tatobjektes zum Ausdruck bringen soll (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB 49.
Aufl. § 306b Rdn. 14, § 306 Rdn. 20). Auch § 306b Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 306a
Abs. 1 Nr. 1 StGB) enthält alle Merkmale des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB; er
schützt - neben Leib und Leben - auch fremde wie eigene Gebäude, mithin ge-
gebenenfalls auch das fremde Eigentum (vgl. dazu Senat, Beschl. vom 21. No-
vember 2000 - 1 StR 438/00 - BA S. 3 bis 5).
3. Der Schuldspruch bedarf daher der Änderung; der Strafausspruch
kann gleichwohl bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht bei der Strafbe-
messung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er tateinheitlich meh-
rere Straftatbestände verwirklicht hat (UA S. 40). Angesichts des verbleibenden
Schuldspruchs wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, Herbeiführens einer
Sprengstoffexplosion und der besonders schweren Brandstiftung, die den we-
sentlichen Unrechtsgehalt der (einfachen) Brandstiftung hier mit erfaßt, vermag
der Senat aber auszuschließen, daß die Höhe der Strafe von der Schuld-
spruchänderung beeinflußt werden könnte. Das gilt zumal auch deshalb, weil
bei der Straffindung im Blick auf die Vorschrift der besonders schweren Brand-
stiftung die Fremdheit des in Brand gesetzten Gebäudes ohne Verstoß gegen
das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) hätte berücksichtigt werden
dürfen (vgl. dazu Senat aaO).
4. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es er-
scheint nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten, weil
der Erfolg seines Rechtsmittels lediglich geringfügig ist.
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