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BGH Beschluss vom 06.12.2000 – 1 StR 498/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 498/00

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 2000 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen

Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei

Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung, mit besonders schwerer Brandstiftung

und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von

sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung

des Schuldspruchs; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts öffnete der Angeklagte im

Hause seiner Ehefrau eine Verschraubung am Gaszähler, so daß Gas aus-

strömte. Er verteilte sodann Lampenöl im Hause. Als zwei Polizeibeamte in das

Haus eindrangen, in dem er sich verbarrikadiert hatte, warf er ihnen einen

brennenden Gegenstand entgegen. Dadurch entzündete sich das zwischen-

zeitlich ausgeströmte Gas. Es kam zu einer Explosion; das Treppenhaus fing

Feuer. Unter anderem brannten ein Türblatt des Kinderzimmers im Oberge-

schoß sowie Holzteile am Eingangsbereich zum Dachraum. Die Brandstellen

hätten selbständig weitergebrannt, wenn die Flammen nicht gelöscht worden

wären. Die Strafkammer geht davon aus, daß für die beiden Polizeibeamten

Lebensgefahr bestand und der Angeklagte deren Tod zumindest billigend in

Kauf genommen habe.

2. Zu Recht hat das Landgericht die bezeichneten Tatbestände als er-

füllt erachtet. Allerdings besteht entgegen seiner Auffassung zwischen der

(einfachen) Brandstiftung und der besonders schweren Brandstiftung nicht

Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit. Der Senat hat bereits für den Fall der In-

brandsetzung ein und desselben fremden, der Wohnung von Menschen die-

nenden Gebäudes entschieden, daß der Tatbestand der schweren Brandstif-

tung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen der Brandstiftung nach § 306

Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00).

So verhält es sich auch hier: Neben dem Schuldspruch wegen besonders

schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist kein Raum für eine

tateinheitliche Verurteilung wegen (einfacher) Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1

StGB), die nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung die "Fremdheit"

des Tatobjektes zum Ausdruck bringen soll (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB 49.

Aufl. § 306b Rdn. 14, § 306 Rdn. 20). Auch § 306b Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 306a

Abs. 1 Nr. 1 StGB) enthält alle Merkmale des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB; er

schützt - neben Leib und Leben - auch fremde wie eigene Gebäude, mithin ge-

gebenenfalls auch das fremde Eigentum (vgl. dazu Senat, Beschl. vom 21. No-

vember 2000 - 1 StR 438/00 - BA S. 3 bis 5).

3. Der Schuldspruch bedarf daher der Änderung; der Strafausspruch

kann gleichwohl bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht bei der Strafbe-

messung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er tateinheitlich meh-

rere Straftatbestände verwirklicht hat (UA S. 40). Angesichts des verbleibenden

Schuldspruchs wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, Herbeiführens einer

Sprengstoffexplosion und der besonders schweren Brandstiftung, die den we-

sentlichen Unrechtsgehalt der (einfachen) Brandstiftung hier mit erfaßt, vermag

der Senat aber auszuschließen, daß die Höhe der Strafe von der Schuld-

spruchänderung beeinflußt werden könnte. Das gilt zumal auch deshalb, weil

bei der Straffindung im Blick auf die Vorschrift der besonders schweren Brand-

stiftung die Fremdheit des in Brand gesetzten Gebäudes ohne Verstoß gegen

das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) hätte berücksichtigt werden

dürfen (vgl. dazu Senat aaO).

4. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es er-

scheint nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten, weil

der Erfolg seines Rechtsmittels lediglich geringfügig ist.

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