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BGH Beschluss vom 06.12.2000 – 2 StR 471/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2000 einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 7. Juni 2000 im Ausspruch über die Gesamts-
trafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen,
versuchten Diebstahls und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-
nem Jahr und neun Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und sei-
ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine
hiergegen eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Aus-
spruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat hin-
sichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen sowie der verhängten Maßregel
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Jedoch kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte zwi-
schen dem 28. April 1992 und dem 27. September 1995 insgesamt neunmal
rechtskräftig verurteilt worden. Nachträgliche Gesamtstrafenbeschlüsse sind
am 22. November 1995 (Strafen aus der 1. und der 2. Vorverurteilung) und am
9. Oktober 1998 (Strafen aus der 4., 5., 7., 8. und 9. Vorverurteilung) ergangen.
Die Tatzeiten der in den Vorverurteilungen jeweils abgeurteilten Taten sind im
angefochtenen Urteil nur hinsichtlich der 3. Vorverurteilung (zwei Taten vor
dem 1., eine Tat zwischen dem 1. und dem 2., zwei Taten zwischen dem 2. und
dem 3. Urteil) und der 4. Vorverurteilung (eine Tat zwischen dem 2. und dem
3., eine Tat zwischen dem 3. und dem 4. Urteil) angegeben. Die jetzt abgeur-
teilten Taten 1 und 2 liegen zeitlich zwischen der 2. und 3., die Tat 3 zwischen
der 7. und 8., die Taten 9, 12 und 13 nach der 9. Vorverurteilung und dem er-
sten Gesamtstrafenbeschluß. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob und
gegebenenfalls welche Vorverurteilungen bereits vollstreckt oder sonst erledigt
sind; die Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist nicht angespro-
chen.
Die zutreffende Anwendung von § 55 StGB kann auf dieser Grundlage
nicht abschließend geprüft werden. Möglicherweise hätten hier, unter Auflö-
sung früherer Gesamtstrafen und unter Beachtung der Zäsurwirkung von Vor-
verurteilungen, mehrere neue Gesamtstrafen gebildet werden müssen; war ei-
ne Einbeziehung einzelner Strafen wegen zwischenzeitlicher vollständiger Er-
ledigung nicht mehr möglich, so war insoweit ein Härteausgleich zu gewähren.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht aus-
schließen, daß sich die - jedenfalls fehlerhafte - Beurteilung des Landgerichts
zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Über die Bildung der Gesamts-
trafe ist daher insgesamt neu zu entscheiden.
b) Einen Einfluß des Rechtsfehlers auf die Bemessung der Einzelstrafen
kann der Senat ausschließen. Auch die rechtsfehlerfreie Anordnung der Maß-
regel ist von der Aufhebung nicht berührt.
3. Für den Antrag des Angeklagten vom 1. Oktober 2000, ihm für die
Revisionsinstanz Rechtsanwalt S. aus Erfurt als Pflichtverteidiger beizuordnen,
ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten wird
(BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über
die Revision bedurfte es hier nicht. Ein Nachschieben von Verfahrensrügen
wäre wegen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz
1 StPO unzulässig; auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil umfassend ge-
prüft.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Elf