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BGH Urteil vom 30.01.2001 – 4 StR 569/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 569/00

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Schwerin vom 17. Juli 2000 im Strafaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta-

teinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Ange-

klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt

auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zur Verfahrensrüge Ziffer II 1 der Revisionsbegründung (Verletzung

des § 261 StPO) ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbun-

desanwalts vom 28. Dezember 2000 anzumerken, daß dahinstehen kann, ob

die Angaben der Zeugin M. zu den persönlichen Verhältnissen des Ange-

klagten hätten verwertet werden dürfen, weil jedenfalls der Schuldspruch auf

diesen Angaben nicht beruht und der Strafausspruch bereits auf die Sachrüge

aufgehoben werden muß.

2. Nach den Feststellungen bot der Angeklagte der zur Tatzeit

16jährigen Andrea K. an, sie mit seinem Pkw nach Hause zu fahren. Beide

kannten sich. Der Angeklagte, der vorhatte, zu Andrea K. "sexuelle Beziehun-

gen" aufzunehmen, verließ unter einem Vorwand das Ortsgebiet von Dömitz,

nahm während der Fahrt ihre Hand, führte diese auf sein rechtes Knie und

"schob sie sodann in Richtung seines Genitalbereiches". Als es ihr gelang, die

Hand wegzuziehen, begann er, ihr linkes Bein zu streicheln, wogegen sie sich

wehrte. Er parkte dann in einem einsamen Waldgebiet, legte seinen rechten

Arm um ihre Schultern "und versuchte, sie auf den Mund zu küssen". Als sie

ihn wegdrückte, schrie er sie an, sie solle sich ausziehen, er wolle mit ihr den

Geschlechtsverkehr ausführen. "Hierüber” verängstigt brach sie in Tränen aus,

”woraufhin sich der Angeklagte über sie lustig machte". Er fuhr dann weiter,

ergriff ihre Hand und drückte sie mehrfach "gegen seinen Genitalbereich". Ob-

wohl sie sich heftig wehrte, konnte sich Andrea K. nicht befreien. Auf ihre

Forderung, "sie endlich in Ruhe zu lassen", machte der Angeklagte den Vor-

schlag, "sie könne ja aussteigen". Als er anhielt und sie versuchte zu entkom-

men, fuhr der Angeklagte das Fahrzeug schnell an, so daß sie den Pkw nicht

verlassen konnte. Mit der Drohung, "er werde sie sonst nicht nach Hause fah-

ren bzw. er (werde) sie aussetzen und sie könne zu Fuß nach Hause laufen",

zwang er sie, ihre Hand auf sein Bein zu legen. Er ergriff diese und führte sie

”an seinen Genitalbereich". Als Andrea K. ihn aufforderte, "sich selbst zu be-

friedigen", brachte er das Fahrzeug zum Stehen und beschimpfte sie. Danach

"zog er die Hand der Geschädigten erneut an sein Geschlechtsteil". Schließlich

setzte er sie nach insgesamt etwa 1 1/2stündiger Fahrt - gegen 18.00 Uhr - in

Dömitz ab.

3. Das Landgericht hat das Tatgeschehen rechtlich zutreffend als sexu-

elle Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gewürdigt. Als "strafrechtlich

relevante (sexuelle) Handlungen" hat es a) das Erzwingen des Berührens des

Geschlechtsteils des Angeklagten, b) das Streicheln der Oberschenkel der Ge-

schädigten und c) den Versuch, die Geschädigte zu küssen, und als Nöti-

gungsmittel alle drei Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB angesehen (UA 21 f.).

Damit wird dem Angeklagten jedoch ein zu weit gehender Schuldumfang

angelastet; der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.

a) Nach § 184 c Nr. 1 StGB sind sexuelle Handlungen nur solche "von

einiger Erheblichkeit". Ob die "Erheblichkeitsschwelle" überschritten ist, be-

stimmt sich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils be-

troffene Rechtsgut (vgl. BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 4 m.w.N.). Da-

nach ist zwar das mehrfache Erzwingen des Berührens des (bedeckten) Ge-

schlechtsteils des Angeklagten als sexuelle Nötigung zu werten; das Streicheln

des (bedeckten) Beines der Geschädigten und der mißlungene Kußversuch

stellen aber keine (gesondert zu berücksichtigenden) sexuellen Handlungen

dar (s. BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 2; BGH NStZ 1988, 70, 71;

1992, 432; StV 2000, 197; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 184 c Rdn. 7, 8

m.w.N.).

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die (ausdrück-

lich strafschärfend gewürdigte) Wertung des Landgerichts, es lägen "alle drei

Alternativen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung" (Gewalt, Drohung und

Ausnutzen einer schutzlosen Lage) vor (UA 21 f., 27). Während "Gewalt" und

"Ausnutzen einer schutzlosen Lage" durch die Feststellungen getragen wer-

den, ist das Nötigungsmittel "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder

Leben" (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht belegt. Das Landgericht sieht diese

Tatbestandsalternative dadurch als verwirklicht an, daß der Angeklagte der

Geschädigten gegenüber "geäußert (habe), sie vergewaltigen zu wollen bzw.

ihr in Aussicht stellte, sie im Wald bzw. in einer Gegend, in der sie sich nicht

auskannte, bei Dunkelheit auszusetzen" (UA 22). Nach den Feststellungen hat

der Angeklagte "sinngemäß" gesagt, daß er mit ihr den Geschlechtsverkehr

vollziehen wolle (UA 12). Selbst wenn diese Äußerung als "Drohung mit einer

Vergewaltigung” gemeint gewesen ist, so wäre das genannte Tatbestands-

merkmal nur dann erfüllt, wenn der Geschädigten - ebenso wie mit der Äuße-

rung, sie werde sonst "ausgesetzt” und ”könne zu Fuß nach Hause laufen"

(UA 13) - zur Überwindung ihres Widerstandes ein schwerer Angriff auf ihre

körperliche Unversehrtheit in Aussicht gestellt worden wäre (vgl. BGH StV

1994, 127; NStZ 1999, 505; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00).

Das aber ist nicht festgestellt.

Die Strafe muß daher neu bestimmt werden.

4. Zu dem an das Landgericht gerichteten Antrag vom 15./17. No-

vember 2000, Rechtsanwalt Ke. aus Hagenow als Pflichtverteidiger beizu-

ordnen (Bd. IV Bl. 582 d.A.), bemerkt der Senat: Für diesen Antrag ist der Vor-

sitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten wurde und der be-

reits mit der Pflichtverteidigerbestellung befaßt war (Bd. III Bl. 224, Bd. IV Bl.

561 ff.; vgl. hierzu BGHR StPO § 141 Bestellung 3; BGH, Beschluß vom 6. De-

zember 2000 - 2 StR 471/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 141

Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung über die Revision be-

durfte es jedoch nicht; denn ein Nachschieben von Verfahrensrügen wäre we-

gen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO)

unzulässig und auf die - in der Gegenerklärung durch Rechtsanwalt Ke. nä-

her ausgeführte - Sachrüge hat der Senat das Urteil umfassend geprüft.

Maatz Kuckein Athing

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