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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – 3 StR 491/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember
2000 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kre-
feld vom 11. Juli 2000 wird auf seine Kosten als unbegrün-
det verworfen.
Gründe:
Es ist bereits fraglich, ob die geltend gemachten Wiedereinsetzungs-
gründe gemäß § 45 Abs. 2 StPO ausreichend glaubhaft gemacht worden
sind, sie treffen jedenfalls in wesentlichen Punkten nicht zu. Aus der Stel-
lungnahme des damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt W. , vom 2. No-
vember 2000 ergibt sich, daß der Angeklagte über das zur Verfügung ste-
hende Rechtsmittel aufgeklärt worden ist und keinen Auftrag zur Revisi-
onseinlegung erteilt hatte. Es hätte ihm daher oblegen, sich selbst recht-
zeitig um eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung zu kümmern. Er konnte
auch nicht damit rechnen, daß die von ihm unter dem 16. Juli 2000 gefer-
tigte Einlegungsschrift rechtzeitig bei Gericht am letzten Tag der Frist, den
18. Juli 2000 eingehen würde, wenn er sie erst am 17. Juli 2000 gegen
18.00 Uhr bei der JVA zur Weiterleitung abgibt, ohne auf den drohenden
Fristablauf hinzuweisen. Daß er das getan hätte, ist weder vorgetragen,
noch glaubhaft gemacht.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker