BGH Urteil vom 12.12.2000 – VI ZR 242/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Dezember 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 823 Ac
Zur Frage einer Eigentumsverletzung, wenn ein mit nicht raumbeständiger Schlacke
aufgefülltes Grundstück vom Erwerber bebaut wird und die Bauwerke durch die
Ausdehnung der Schlacke beschädigt werden.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 - OLG Karlsruhe LG Offenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 1999 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt wegen Schäden an Gebäuden und Hofflächen die
Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Deren Rechtsvorgängerin, die
B. AG, hatte ab 1980/1981 aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt K. ein
damals in deren Eigentum stehendes und als Gewerbegebiet ausgewiesenes
Gelände, das möglichst schnell verkauft und bebaut werden sollte, mit bei ihr
als Abfallprodukt anfallender Elektroofenschlacke aufgefüllt, darunter auch die
zwei nunmehr im Streit stehenden Flurstücke, die sie im Sommer 1983 in einer
Höhe von 1,3 m aufgefüllt und planiert hatte. Diese Flurstücke wurden 1983
bzw. 1984 vom jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und deren früherem Mit-
geschäftsführer erworben und in der Folgezeit teils bebaut, teils mit einer As-
phaltdecke versehen. Im Februar 1991 wurde die Klägerin als Eigentümerin in
das Grundbuch eingetragen. Seit 1991 wurden an Gebäuden auf dem Grund-
stück Risse im Mauerwerk sowie in Böden und Decken sichtbar. In den Büro-
gebäuden begannen Türen und Fenster zu klemmen. Mauern und Böden
setzten sich unregelmäßig. Der Erdgeschoßfußboden im neueren Bürogebäu-
de geriet insgesamt in Schieflage. Zwischen dem anderen Bürogebäude und
der sich anschließenden Halle entstand ein klaffender Riß. Die asphaltierte
Fläche des Hofes riß und wölbte sich auf. Nach vorläufiger Schätzung belaufen
sich die Sanierungskosten auf 1.188.500 DM netto.
Die Klägerin macht mit dem Vorbringen, die Voreigentümer hätten ihr
alle Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten, geltend, die Schäden beruhten
darauf, daß sich die Schlacke durch Hydratation ausgedehnt habe. Sie weise
eine hohe Alkalität auf, die durch den Gehalt an Calcium- und Magnesiumoxid
bedingt sei, welches sich durch das Hinzutreten von Wasser gebildet habe.
Dieses Problem sei in Fachkreisen bereits vor 1980 bekannt gewesen und ha-
be Eingang in die im November 1980 veröffentlichte Neufassung der DIN 4301
gefunden. Die Klägerin meint, die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin sei-
en verpflichtet gewesen, die Schlacke auf ihre Eignung als Baugrund untersu-
chen zu lassen und bei Gefahr einer Volumenvergrößerung vor einer Überbau-
ung zu warnen.
Mit der Klage begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet
sei, ihr den Geldbetrag zu zahlen, der zur Beseitigung der Bauschäden auf
dem betroffenen Grundstück erforderlich sei, soweit diese auf die Stahlwerks-
schlacke zurückzuführen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält vertragliche Ansprüche für nicht gegeben und
verneint im Ergebnis auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Hand-
lung. Allerdings scheiterten Ansprüche aus Verletzung des Eigentums (§ 823
Abs. 1 BGB) bzw. wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Ge-
werbebetrieb der Klägerin nicht bereits deshalb, weil die Klägerin nur in ihrem
Äquivalenzinteresse, nicht aber in ihrem Integritätsinteresse verletzt sei. In An-
betracht der von der Rechtsprechung noch nicht behandelten Besonderheiten
des Streitfalls - Entstehung des Schadens erst dadurch, daß die von den
Rechtsvorgängern der Klägerin bereits mit Schlacke erworbenen Grundstücke
nachträglich mit Häusern bzw. Hallen bebaut worden seien, die als wesentliche
Bestandteile der Grundstücke (§ 94 Abs. 1 BGB) alsdann infolge des Zutritts
von Wasser beschädigt worden seien -, lasse sich von einer völligen "Stoff-
gleichheit" des Schadens nicht sprechen.
Der Beklagten könne jedoch im Zusammenhang mit der Anlieferung der
Schlacke im Jahr 1983 kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Sie
habe sich auf Gutachten aus den Jahren 1972 und 1974 verlassen dürfen, de-
nen keinerlei Bedenken gegen die Aufschüttung und spätere Überbauung der
Schlacke zu entnehmen gewesen seien. Die Klägerin habe auch nicht bewie-
sen, daß Mitarbeiter der Beklagten bereits vor 1984 Kenntnis davon gehabt
hätten, daß man Schlacke wegen der Gefahr der Volumenvergrößerung nicht
überbauen dürfe. Auch fahrlässige Unkenntnis sei ihnen nicht vorzuwerfen. Die
Behauptung der Klägerin, daß diese Problematik bereits vor 1980 in Fachkrei-
sen bekannt gewesen sei, sei unbeachtlich, weil die Klägerin sie nur in völlig
unsubstantiierter Weise geltend gemacht habe, ohne Literatur oder sonstige
Belegstellen für ihr Vorbringen zu benennen. Auf die DIN 4301 komme es
schon deshalb nicht an, weil das in ihr enthaltene Erfordernis "ausreichender
Raumbeständigkeit" lediglich das Risiko eines Materialschwunds, nicht hinge-
gen eine Volumenvergrößerung im Auge habe. Zudem habe sich die Beklagte
nicht als Adressatin der DIN ansehen müssen.
II.
Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil sich das Berufungsur-
teil jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist (§ 563 ZPO).
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Verneinung vertraglicher
Ansprüche durch die Vorinstanzen. Sie schließt sich der ihr günstigen Rechts-
auffassung des Berufungsgerichts an, daß ein Anspruch aus Verletzung des
Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. wegen eines Eingriffs in den einge-
richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht schon an einer
fehlenden Verletzung des Integritätsinteresses scheitern müsse, wendet sich
jedoch mit mehreren Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht von einem Verschulden der
Beklagten ausgegangen werden. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe
hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zum Kenntnisstand in Fachkreisen
bezüglich der Volumenvergrößerung der Schlacke die Anforderungen an die
Substantiierung des Klägervortrags überspannt sowie mit dem einengenden
Verständnis des Begriffs "Raumbeständigkeit" in der DIN 4301 gegen den all-
gemeinen Sprachgebrauch verstoßen, ist die Berechtigung dieser Rügen nicht
von der Hand zu weisen. Abschließender Beurteilung bedarf dies jedoch nicht.
Der erkennende Senat vermag nämlich bereits dem rechtlichen Ansatz des
Berufungsgerichts nicht zu folgen, weil unter den besonderen Umständen des
Streitfalls die Voraussetzungen für eine Eigentumsverletzung im Sinne des
§ 823 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.
2. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage ist zu ent-
nehmen, daß eine Verletzung des Eigentums der Klägerin bzw. ihrer Rechts-
vorgänger unter dem Blickpunkt einer Verletzung des Integritätsinteresses in
Betracht komme.
a) Ersichtlich will das Berufungsgericht mit der Verwendung dieses Be-
griffs die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundelegen, die für die
Fälle des Zusammentreffens von mangelfreien mit mangelbehafteten Sachen
zur Beurteilung der Frage angewendet wird, ob und in welchem Umfang ein
hierdurch eingetretener Schaden eine Eigentumsverletzung im Sinn des § 823
Abs. 1 BGB darstellt. Diese Rechtsprechung ist in erster Linie im Bereich der
Haftung für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um die
Reichweite deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzu-
grenzen (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234
ff. sowie vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 ff.). Auch wenn
es im Streitfall nicht um diese Abgrenzung geht, bestehen im Grundsatz keine
Bedenken gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die hier maßgeb-
liche Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt.
aa) Danach ist eine Verletzung des Eigentums der Klägerin oder ihrer
Rechtsvorgänger zu verneinen, da sie niemals Eigentümer des Grundstücks in
mangelfreiem Zustand waren. Dieses war vielmehr im Zeitpunkt des Eigentum-
serwerbs bereits mit der schadensträchtigen Schlacke aufgefüllt und aus die-
sem Grund für eine Bebauung nicht geeignet. Es fehlt deshalb unter diesem
Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senats-
urteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985
- VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364;
96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.). Der erkennende Senat hat insoweit an ein
den nicht funktionierenden Schwimmschalter in einer Reinigungsanlage be-
treffendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 67, 359, 364) angeknüpft und
eine Eigentumsverletzung verneint, wenn der Mangel der übereigneten Sache
von vornherein insgesamt anhaftet, diese damit für den Eigentümer von Anfang
an schlechthin unbrauchbar ist und sich der Mangel mit dem geltend gemach-
ten Schaden deckt. In einem solchen Fall scheidet eine Eigentumsschädigung
bereits begrifflich aus, sondern liegt ein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB
nicht erstattungsfähiger Vermögensschaden vor.
Nach diesen Grundsätzen sind auch diejenigen Fälle vom deliktsrechtli-
chen Eigentumsschutz nicht erfaßt, in denen es um einen Schaden geht, der
lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das
Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Die deliktischen
Verkehrspflichten sind nämlich grundsätzlich nicht darauf gerichtet, das Inter-
esse des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangel-
freien Sache zu erhalten (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 m.w.N.; 105, 346,
355 und 138, 230, 234).
bb) Für die Beurteilung der Frage, in welchen Fällen sich der geltend
gemachte Schaden mit einem der Sache von Anfang an anhaftenden Mange-
lunwert deckt, hat der Senat das Kriterium der "Stoffgleichheit" entwickelt. Sie
ist in den Fällen zu bejahen, in denen das fehlerbehaftete Einzelteil mit der
Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien)
anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen
trennbaren Einheit verbunden worden ist, sowie in den Fällen, in denen der
Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könnte (vgl.
zu den verschiedenen Fallkonstellationen einerseits das Senatsurteil BGHZ 86,
256, 262 sowie andererseits das Senatsurteil vom 14. Mai 1996 - VI ZR
158/95 - VersR 1996, 979).
Insoweit läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen,
daß es eine völlige "Stoffgleichheit" wohl mit der Erwägung verneinen wollte,
die Beschädigungen an den Gebäuden seien erst später durch die Volumen-
vergrößerung der von Anfang an im Grundstück vorhandenen Schlacke einge-
treten. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Stoffgleichheit jedoch nicht ver-
neint werden. Vielmehr ist sie nach dem soeben dargestellten Verständnis die-
ses Begriffs in den Senatsurteilen BGHZ 86, 256, 262 und BGHZ 138, 230, 234
für die hier geltend gemachten Schäden an den Gebäuden und der Hoffläche
zu bejahen mit der Folge, daß auch hinsichtlich der fertiggestellten Bauwerke
eine Eigentumsverletzung durch die Auffüllung des Grundstücks mit Schlacke
zu verneinen ist.
b) Eine solche setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs zu den Fällen eines Zusammentreffens von fehlerfreien mit fehlerbe-
hafteten Sachen begrifflich voraus, daß vor dem Schadenseintritt jedenfalls ein
Teil der Gesamtsache unversehrt im Eigentum des Geschädigten gestanden
hat, so daß von daher Raum für eine Eigentumsverletzung im Sinne einer Ver-
letzung des Integritätsinteresses ist (vgl. BGHZ 117, 183, 189 (Kondensatoren)
sowie Senatsurteil BGHZ 138, 230, 235/6 (Transistoren), jeweils m.w.N.). Aus
diesem Grund hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. September 1984
- VI ZR 51/83 - VersR 1984, 1151, 1152 für jenen, einen Anspruch des Hausei-
gentümers gegen den Hersteller einer Dachabdeckfolie betreffenden Fall eine
Eigentumsverletzung nur dann für denkbar erachtet, wenn die unteren Schich-
ten des Dachaufbaus bereits vor Einbringung der schadensträchtigen Folie in
mangelfreiem Zustand in das Eigentum des Klägers übergegangen waren und
deshalb den Gegenstand einer Eigentumsverletzung bilden konnten. Insoweit
hat der Senat mit Deutlichkeit gegenüber einer anderen, den Einbau von
Dämmelementen betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil
vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - NJW 1981, 2248, 2249) abgegrenzt, wo-
nach infolge des fehlerhaften Materials ein mangelbehafteter Bauteil entstan-
den war, der erst in diesem mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grund-
stückseigentümers übergegangen war, so daß der übereigneten Sache der
Mangel von vornherein anhaftete und aus diesem Grund eine Eigentumsverlet-
zung nach § 823 Abs. 1 BGB ausschied. Auch wird in einer Entscheidung des
Reichsgerichts (JW 1905, 367, 368), die das Verputzen eines Gebäudes mit
salzhaltigem und deshalb mangelhaftem Kalk, sowie in einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 - NJW 1978, 1051, die
das Verputzen mit verunreinigtem Sand betraf, eine Eigentumsverletzung mit
der Begründung verneint, daß der jeweilige Kläger von Anfang an mangelbe-
haftetes Eigentum am Gebäude bzw. Verputzmaterial erworben habe.
c) Im Streitfall kann eine Eigentumsverletzung an den Gebäuden nicht
bejaht werden, weil das Grundstück nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts zu keinem Zeitpunkt in mangelfreiem Zustand im Eigentum
der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger gestanden hat. Hierfür ist nicht aus-
schlaggebend, wann und von wem die einzelnen Bauten und Befestigungen
hergestellt worden sind und wann die Mängel sichtbar geworden sind. Ent-
scheidend ist vielmehr, daß durch die Bebauung bzw. die Befestigung der
Grundstücksflächen eine Sachgesamtheit geschaffen worden ist, die von An-
fang an mit dem später zutage getretenen Mangel behaftet war. Dies ergibt
sich unabhängig davon, daß die Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentliche
Bestandteile des Grundstücks geworden sind, schon aus der natürlichen und
wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie nach der ständigen Rechtspre-
chung des Senats für die schadensrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist (vgl.
BGHZ 86, 256, 262; 102, 323, 326 und 138, 230, 237).
Der Streitfall erhält sein besonderes Gepräge nämlich dadurch, daß die
raumgreifende Schlacke bereits im Grundstück vorhanden war, bevor dieses
von den Rechtsvorgängern der Klägerin erworben wurde. Dieser Mangel hat
die Bebaubarkeit des Grundstücks von vornherein und in tiefgreifender Weise
beeinträchtigt und sich infolge seiner Eigentümlichkeit der durch die gleichwohl
erfolgte Bebauung geschaffenen Gesamtsache von Anfang an mitgeteilt, auch
wenn er erst später durch die Risse etc. äußerlich sichtbar geworden ist. Für
einen vergleichbaren Fall einer von Anfang an fehlerhaften Gesamtsache hat
der erkennende Senat in dem eine Hebebühne betreffenden Urteil vom
18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 eine Eigentumsverletzung
u.a. mit der Erwägung verneint, daß die Sachgesamtheit von Anfang an man-
gelhaft war, auch wenn der Defekt erst später zutage getreten sei. So liegt der
Fall auch hier.
d) Schließlich kann auch die Erwägung, daß die Gebäude sowie die
Hofbefestigung nach dem Vorbringen der Klägerin zunächst einmal fehlerfrei
errichtet worden seien, nicht zur Bejahung einer Verletzung des Eigentums der
Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger führen.
aa) Auch wenn es im Streitfall um die in der Rechtsprechung - soweit er-
sichtlich - noch nicht entschiedene Fallkonstellation einer Errichtung mangel-
freier Gebäude auf einem mangelbehafteten Grundstück geht, sind doch die in
mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen für die umgekehrte Fallkonstel-
lation der Errichtung von mangelbehafteten Bauten auf mangelfreiem Grund-
stück entwickelten Grundsätze jedenfalls entsprechend heranzuziehen. Für
einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden, in BGHZ
39, 366, 367 abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf das schon er-
wähnte Urteil des Reichsgerichts (JW 1905, 367 f.) ausgeführt, daß das Ei-
gentum des Klägers an Grund und Boden durch die mangelhafte Bauweise
keine Minderung gegenüber dem vorherigen Zustand erfahren und das be-
baute Grundstück nie in mangelfreiem Zustand in seinem Eigentum gestanden
habe. Von daher komme ein Ersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung
des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. An diesem Grundsatz
hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen festgehalten, wel-
che die Errichtung von mangelhaften oder mit mangelhaften Bestandteilen ver-
sehenen Gebäuden auf unversehrten Grundstücken betrafen, und eine Eigen-
tumsverletzung nur in solchen Fällen bejaht, in denen das Grundstück vor Ein-
bringung der fehlerhaften Werkleistungen bzw. Bauelemente in mangelfreiem
Eigentum des Klägers gestanden hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1981 - VI ZR
280/79 - NJW 1981, 2250 (Asbestzementplatten) und vom 18. September 1984
- VI ZR 51/83 - VersR 1984, 1151, 1152 (Dachabdeckfolie); BGH, Urteile vom
11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 - NJW 1978, 1051 (unbrauchbarer Verputz);
vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - NJW 1981, 2248, 2250 (Dämmelemente)
sowie BGHZ 96, 228, 229 (Spundwand)).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Eigentums-
verletzung hinsichtlich der Gebäude auch dann nicht in Betracht, wenn diese
einer gesonderten Betrachtung unterzogen werden.
Die Gebäude haben nämlich aus rechtlicher Sicht nie in mangelfreiem
Zustand existiert, sondern sind erst durch den sukzessiven Einbau der Bau-
materialien entstanden und bereits durch deren Verbindung mit dem Grund-
stück von dessen Mangel erfaßt worden. Da dieser Mangel gerade in der Be-
einträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks durch die eingebrachte
Schlacke bestand und die Schäden an den Gebäuden nach dem Klägervortrag
unmittelbar aus diesem Mangel resultieren, hat er den Gebäuden, wie oben
bereits dargelegt, von vornherein angehaftet und ist durch die nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts im Jahr 1991 sichtbar gewordenen Beschä-
digungen lediglich nach außen zutage getreten.
cc) Ob eine Eigentumsverletzung vorliegen kann, soweit es um die
Baumaterialien geht, kann letztlich dahinstehen. Es ist bereits zweifelhaft, ob
sie vor dem Einbau im Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin gestanden
haben. Nach den vom Reichsgericht (aaO) aufgestellten Grundsätzen wäre
anzunehmen, daß die schädigende Einwirkung diese Materialien nicht mehr als
selbständige und von daher einer Eigentumsverletzung zugängliche Sachen
getroffen hat, sondern erst in Gestalt der neuen Gesamtsache, die durch die
Bebauung bzw. Befestigung des Grundstücks - und zwar von Anfang an man-
gelbehaftet - hergestellt worden ist.
Ob die oben (2. a) dargestellte neuere Rechtsprechung zu den soge-
nannten weiterfressenden Schäden - insbesondere im Senatsurteil BGHZ 138,
230, 237 - hier deshalb zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weil die
schadensrechtliche Betrachtungsweise nicht in allem an die sachenrechtliche
gebunden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin macht
nämlich ersichtlich keinen Anspruch geltend, der auf Ersatz des ursprünglich
verwendeten Baumaterials gerichtet ist.
3. Schließlich kann ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Kläge-
rin auch nicht aus einem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Ge-
werbebetrieb hergeleitet werden. Wie der erkennende Senat in dem bereits
erwähnten Urteil vom 18. Januar 1983 (aaO) dargelegt hat, ist dieser Auffang-
tatbestand als "sonstiges Recht" im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB lediglich ge-
schaffen worden, um eine sonst bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schlie-
ßen, und betrifft ebenfalls nur den Schutz des Integritätsinteresses. Da dieses
nach den obigen Darlegungen im Streitfall nicht betroffen ist, kommt auch unter
diesem Blickpunkt ein deliktischer Anspruch nicht in Betracht, so daß es keiner
Erörterung bedarf, ob nach Lage des Falles die sonstigen Voraussetzungen
- insbesondere ein gegen den Betrieb als solchen und somit "betriebsbezoge-
ner Eingriff" - vorliegen könnten.
III.
Nach alldem muß es im Ergebnis bei der Abweisung der Klage bleiben,
ohne daß die Einwendungen der Revision gegen das Berufungsurteil einer Er-
örterung bedürfen (§ 563 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Müller Dr. Lepa Dr. Dressler
Dr. Greiner Diederichsen