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BGH Urteil vom 27.01.2005 – VII ZR 158/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

Verkündet am: 27. Januar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architek- ten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.

BGB § 639 Abs. 2 a. F.

Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.

BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03 - OLG Celle LG Lüneburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 29. April 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Ersatz der Kosten für

die Erneuerung einer Geschoßdecke und eines Balkons sowie für die Beauftra-

gung eines Sachverständigen und Zinsen, die er zur Finanzierung der Mängel-

beseitigung aufgewandt haben will.

Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftshauses in C. Dieses ließ er im

Jahr 1991 umbauen. Er beauftragte den Beklagten mit Architektenleistungen.

Der Umbau wurde im Jahr 1991 abgeschlossen.

Im Jahre 2001 kam es dadurch zu einem Schaden an der Geschoßdecke

über dem ersten Obergeschoß, daß verbliebene Balken der Decke barsten. Der

von dem Kläger benachrichtigte Beklagte untersuchte das Gebäude am 1. Juni

2001. Am 5. Juni 2001 und am 14. Juni 2001 besichtigte ein vom Kläger beauf-

tragter Sachverständiger das Objekt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten

erhob am 18. Juli 2001 die Einrede der Verjährung und wies die Haftungsan-

sprüche zurück, weil eine vorsätzliche Pflichtverletzung nicht vorliege.

Der Sachverständige erstellte am 9. Oktober 2001 ein schriftliches Gut-

achten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, der Schaden an der Geschoßdek-

ke sei darauf zurückzuführen, daß die Balkendecke den aufgebrachten As-

phaltestrich nicht habe tragen können. Ein an Stelle einer Stützwand einge-

brachter Träger unter der Balkendecke sei wirkungslos, weil die Decke nicht

aufliege. Das habe der Beklagte bei der Bauüberwachung feststellen müssen.

Außerdem habe er feststellen müssen, daß die Statik von einem engeren Bal-

kenabstand als vorhanden ausgegangen sei.

In dem Gutachten wird zudem ausgeführt, der Dachdecker habe an ei-

nem Balkon, dessen Oberfläche im Rahmen der Umbauarbeiten erneuert wor-

den sei, eine Abdichtung unzureichend ausgeführt. Dadurch sei Nieder-

schlagswasser in den Betonkern des Balkons eingedrungen, so daß die Festig-

keit des Betons erheblich beeinträchtigt worden sei. Der Beklagte habe den

Mangel der Abdichtung bemerken müssen.

Mit Schreiben vom 8. November 2001 bat der Prozeßbevollmächtigte

des Klägers die Haftpflichtversicherung des Beklagten, auf die Einrede der Ver-

jährung bis zum Jahresende zu verzichten, soweit Ansprüche nicht bereits ver-

jährt seien. Das hat die Haftpflichtversicherung am gleichen Tag erklärt. Mit

Schreiben vom 23. November 2001 übersandte der Kläger der Haftpflichtversi-

cherung das Gutachten des Sachverständigen. Die Versicherung teilte mit

Schreiben vom 18. April 2002 mit, sie berufe sich auf die Einrede der Verjäh-

rung.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 74.112,39 € ge richtete Klage

wegen Verjährung der Gewährleistungsansprüche und mit der Begründung ab-

gewiesen, deliktische Ansprüche bestünden nicht. Die Berufung ist erfolglos

geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine

Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält vertragliche Ansprüche des Klägers für ver-

jährt. Da die Arbeiten an dem Gebäude im Jahr 1991 abgeschlossen gewesen

seien und daher anzunehmen sei, daß die Abnahme der Gewerke der Bau-

handwerker spätestens im Dezember 1991 erfolgt sei, habe die Tätigkeit des

Beklagten mit Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauhandwerker im De-

zember 1996 geendet. Die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der Architektenlei-

stung sei daher am 31. Dezember 2001 abgelaufen. Die Verjährung sei nicht

gemäß § 639 Abs. 2 BGB a. F. gehemmt worden. Der Verzicht auf die Einrede

der Verjährung bis zum 31. Dezember 2001 sei keine Prüfung des Mangels im

Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a. F.. Es sei nicht ersichtlich, daß die Haftpflicht-

versicherung des Beklagten das Schreiben vom 23. November 2001 zum Anlaß

genommen habe, die Berechtigung der Ansprüche in der Sache zu prüfen.

Deliktische Ansprüche wegen der beschädigten Balkendecke bestünden

nicht. Die Unversehrtheit der geborstenen Deckenbalken und ihre Fähigkeit, die

Decke zu tragen, seien bereits durch die Bauarbeiten als solche beeinträchtigt

worden. Die Balken bzw. die Geschoßdecke seien im Zuge des Umbaus derart

zu gestalten gewesen, daß im Endstadium wieder eine tragfähige Geschoßdek-

ke entstehe. Das sei Gegenstand des vom Beklagten geplanten und überwach-

ten Werks gewesen. Sei dieses Werk mißlungen, liege ein Werkmangel und

keine Eigentumsverletzung vor.

Deliktische Ansprüche wegen des beschädigten Balkons bestünden

nicht, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, in welchem Zustand sich der Bal-

kon vor der Sanierung befunden habe und welche Arbeiten an ihm ausgeführt

worden seien. Außerdem seien keine Feststellungen zu den Umständen des

Einzelfalles getroffen worden, die die Haftung des Beklagten begründen könn-

ten.

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang

stand.

Vertragliche Ansprüche wegen der beschädigten Geschoßdecke können

nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Vertragliche

Ansprüche wegen des Balkons sind verjährt. Deliktische Ansprüche hat das

Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.

1. Vertragliche Ansprüche

a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verjährung vertragli-

cher Ansprüche des Klägers wegen etwaiger Planungs- oder Bauaufsichtsfeh-

ler, die zu den Schäden an der Decke und am Balkon geführt hätten, mit Ablauf

des 31. Dezember 1996 begonnen habe. Vertragliche Ansprüche seien mit Ab-

lauf des 31. Dezember 2001 verjährt, wenn die Verjährung nicht gehemmt wor-

den sei. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beach-

tet, daß sich der Beklagte einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht

habe. Er habe es unterlassen, nach dem Auftreten der Schäden an der Ge-

schoßdecke und seiner Benachrichtigung durch den Kläger im Sommer 2001

den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine mögliche Eigenhaftung

nachzugehen. Dem Beklagten sei deshalb die Einrede der Verjährung verwehrt

(vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1978 – VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 147).

Der Kläger hat eine für den Verjährungseintritt ursächliche Pflichtverlet-

zung nicht dargelegt. Der Kläger hat wenige Tage nach Benachrichtigung des

Beklagten einen Sachverständigen mit der umfassenden Prüfung beauftragt.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten alsbald unmißverständlich auf

die Haftung des Beklagten hingewiesen.

c) Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Fehlern,

die zu den Mängeln an der Geschoßdecke geführt haben, ist nach dem in der

Revision zu unterstellenden Sachverhalt nicht verjährt.

aa) Das Schreiben der Versicherung vom 8. November 2001 ist eine Er-

klärung, nach der sich diese der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels un-

terzieht, § 639 Abs. 2 BGB a. F..

(1) Diesem Schreiben war ein Schreiben der Versicherung vom 18. Juli

2001 vorausgegangen. Darin hat sie auf das ihr von dem Beklagten zugeleitete

Schreiben vom 2. Juli 2001 Bezug genommen und dem nach ihrer Auffassung

darin erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung widersprochen.

Im übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Der neue Prozeßbe-

vollmächtigte des Klägers hat gegenüber der Versicherung des Beklagten mit

Telefax vom 8. November 2001 Gewährleistungsansprüche geltend gemacht

und um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten. In dem Antwort-

schreiben vom gleichen Tag hat die Versicherung auf die Einrede der Verjäh-

rung bis zum 31. Dezember 2001 verzichtet. Sie hat gleichzeitig darauf hinge-

wiesen, daß Einigkeit darüber bestehe, daß jedenfalls vorsätzliche Pflichtverlet-

zungen zum Ausschluß des Versicherungsschutzes führen.

(2) Der Kläger konnte dieses Verhalten der Versicherung dahin verste-

hen, daß sie eine erneute Überprüfung des gegen den Beklagten gerichteten

Anspruchs vornimmt. Bereits der Verzicht einer Haftpflichtversicherung auf die

Einrede der Verjährung kann bei dem Gläubiger den Eindruck hinterlassen, sie

würde weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln. Der Bundesgerichts-

hof hat die Aufnahme von Verhandlungen im Sinne des § 852 BGB a. F. bereits

dann bejaht, wenn der Versicherer auf die Bitte des Gläubigers auf die Einrede

der Verjährung verzichtet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02,

NJW 2004, 1654). Gibt die Versicherung darüber hinaus eine Erklärung ab, die

dahin zu verstehen ist, daß die Berechtigung des Anspruchs (erneut) überprüft

wird, unterzieht sie sich damit für den Unternehmer der Prüfung des Vorhan-

denseins des Mangels im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a. F.. Diese Erklärung

hat die Versicherung des Beklagten abgegeben, indem sie auf die Einigkeit

darüber hinwies, daß ein Versicherungsschutz für vorsätzliche Pflichtverletzung

nicht bestehe. Der Kläger durfte das dahin verstehen, daß nunmehr die Mög-

lichkeit einer Haftung des Beklagten wegen fahrlässiger Verletzung der Ver-

tragspflichten geprüft werde.

bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob

der Beklagte sich das Schreiben seiner Haftpflichtversicherung zurechnen las-

sen muß. Davon ist in der Revision auszugehen.

(1) Die Zurechnung kann in der Revisionsinstanz nicht bereits daraus

abgeleitet werden, daß der Beklagte seine Haftpflichtversicherung selbst infor-

miert und damit die Prüfung des Mangels in die Hände der Versicherung gelegt

hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80, BauR 1983, 87

= ZfBR 1982, 254; Urteil vom 22. November 1984 - VII ZR 115/83, BauR 1985,

202 = ZfBR 1985, 70). Das liegt zwar nach dem von der Revision in Bezug ge-

nommenen Schreiben der Versicherung vom 18. Juli 2001 nahe. Das Landge-

richt hat jedoch in seinem Urteil ausgeführt, unstreitig habe nicht der Beklagte

seine Versicherung mit der Überprüfung des Schadensfalles beauftragt, son-

dern der Kläger sei eigenständig an diese herangetreten. Diese tatbestandli-

chen Feststellungen sind im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden.

Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Feststellungen des Landgerichts.

Damit steht für das Revisionsverfahren bindend fest, daß der Beklagte seine

Versicherung nicht mit der Überprüfung des Schadensfalls beauftragt hat, § 559

Abs. 1 Satz 1 ZPO.

(2) Es ist unerheblich, ob der Beklagte die Versicherung selbst informiert

hat oder der Kläger, eventuell nach einer Information des Beklagten über die

Versicherung, sich selbst an diese gewandt hat. Maßgebend ist allein, daß die

Versicherung für den Beklagten die Überprüfung des Mangels vorgenommen

hat. Die Überprüfung des Mangels durch die Haftpflichtversicherung führt nicht

nur dann zur Hemmung der Verjährung, wenn der Unternehmer sie selbst in die

Wege leitet, sondern auch dann, wenn die Haftpflichtversicherung sie aufgrund

einer vertraglich eingeräumten Befugnis ohne Einschaltung des Unternehmers

vornimmt. In der Revision ist davon auszugehen, daß die Haftpflichtversiche-

rung nach dem Vertrag mit dem Beklagten dazu befugt war, die Überprüfung

des Mangels für den Beklagten durchzuführen. Die den Haftpflichtverträgen

zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthalten im Allgemeinen eine

Regulierungsvollmacht, vgl. § 5 Nr. 7 AHB. Diese umfaßt auch die Befugnis,

durch eine Prüfung des Mangels die Verjährung zu hemmen (Littbarski, AHB, §

5 Rdn. 145 m. w. N.). Dem Berufungsurteil lassen sich keine Anhaltspunkte da-

für entnehmen, daß die Versicherung des Beklagten nicht in dieser Weise be-

vollmächtigt war.

Auf die Frage, ob der Schädiger sich einen durch seine Haftpflichtversi-

cherung geschaffenen Tatbestand, der die Verjährung hemmt, auch dann zu-

rechnen lassen muß, wenn die Versicherung keine Befugnis dazu hat (vgl.

BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa 196/80, VersR 1981, 471), kommt es nach

dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht an.

cc) Die Hemmung der Verjährung endete mit Zugang des Schreibens

vom 18. April 2002. Die Versicherung hat in diesem Schreiben die Einrede der

Verjährung erhoben. Damit hat sie die Hemmung sowohl nach § 639 Abs. 2

BGB a. F. als auch nach § 203 BGB n. F. beendet, so daß es nicht darauf an-

kommt, welche dieser Regelungen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB insoweit

anzuwenden ist. Vor dem 18. April 2002 liegt kein die Hemmung beendender

Tatbestand vor. Der Umstand, daß die Versicherung des Beklagten lediglich bis

zum 31. Dezember 2001 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, ist für

das Ende der Hemmung unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004

- VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654).

Die Hemmung führt zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist über den

24. Mai 2002 hinaus. An diesem Tag ist die Klage erhoben worden, so daß die

Verjährung erneut gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F..

d) Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Beurteilung

des Berufungsgerichts wendet, der vertragliche Anspruch gegen den Beklagten

wegen des beschädigten Balkons sei verjährt.

Die Revision zeigt keinen Sachverhalt auf, nach dem sich die Versiche-

rung des Beklagten für diesen der Prüfung dieses Mangels unterzogen hätte.

Das Schreiben vom 8. November 2001 gibt das nicht her. Die Versicherung hat

den Einredeverzicht nur wegen der Ansprüche erteilt, die bereits Gegenstand

des Schreibens vom 18. Juli 2001 gewesen waren. In diesem Schreiben sind

nur Ansprüche wegen der Geschoßdecke geltend gemacht worden. Eine die

Verjährung hemmende Reaktion auf das Schreiben vom 23. November 2001,

mit dem das Gutachten des Sachverständigen an die Versicherung versandt

worden ist und mit dem sie möglicherweise erstmalig mit dem Mangel am Bal-

kon konfrontiert worden ist, ist nicht dargelegt.

2. Deliktische Ansprüche

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des

Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Schäden an der Geschoßdecke und

am Balkon verneint.

a) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung frem-

den Eigentums kann auch dann vorliegen, wenn die verletzende Handlung oder

Unterlassung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgt und sich aus die-

sem Ansprüche auf Schadloshaltung ergeben. Miteinander konkurrierende An-

sprüche aus Vertrag und aus § 823 Abs. 1 BGB sind nach ihren Voraussetzun-

gen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig zu beurteilen (BGH, Urteil vom

24. November 1976 - VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, 363; Urteil vom 7. No-

vember 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, 229). Insbesondere ist die Verjäh-

rung vertraglicher und deliktischer Ansprüche gesondert nach den für sie gel-

tenden Bestimmungen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 3. Februar 1998 - X ZR

27/96, NJW 1998, 2282). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt eine Eigen-

tumsverletzung durch eine fehlerhafte Planung oder Bauüberwachung des Ar-

chitekten oder Ingenieurs für möglich gehalten (BGH, Urteil vom 9. März 2004

- X ZR 67/01, BauR 2004, 1798, 1799; Urteil vom 3. Februar 1998 aaO).

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn der geltend

gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert

der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers aus-

drückt. Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn

das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht stoffgleich mit

dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (vgl. BGH, Urteil

vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256; Urteil vom 12. Dezember

2000 - VI ZR 242/99, BauR 2001, 800, 801 ff. m.w.N.).

b) Wird infolge einer Sanierungs- oder Reparaturmaßnahme bereits vor-

handenes Eigentum an der Bausubstanz beschädigt, kann ein deliktischer An-

spruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht allein deshalb bejaht werden, weil vor der

Sanierung unbeschädigtes Eigentum vorhanden war. Ein deliktischer Anspruch

besteht nur, soweit das Integritätsinteresse des Bestellers verletzt ist. Das ist

nicht der Fall, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Sanierungslei-

stung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also Stoffgleichheit vor-

liegt. Denn dieser Schaden ist allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurück-

zuführen (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 – VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183,

187). Es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu

schützen, daß der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und deshalb der mit der

Sanierungsmaßnahme bezweckte Erfolg eintritt.

aa) Grundsätzlich deckt sich der Mangelunwert der mangelhaften Lei-

stung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum, soweit der Mangel selbst der

Schaden der Bauleistung ist und nicht darüber hinausgeht (vgl. dazu BGH, Ur-

teil vom 10. April 2003 – VII ZR 251/02, BauR 2003, 1211 = NZBau 2003, 375

= ZfBR 2003, 462; Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR 238/01, BauR 2003, 123

= NZBau 2002, 573). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht deshalb

grundsätzlich nicht, soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten

für die Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Bauleistung geltend

gemacht werden. Ein mit dem Mangel der Bauleistung deckungsgleicher Scha-

den liegt in der Regel auch vor, wenn er darin besteht, daß der mit der Baulei-

stung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Dient diese einem bestimmten Er-

folg, so ist dieser Gegenstand des Vertragsinteresses.

bb) Muß der Werkunternehmer nach dem erteilten Bau- oder Architek-

tenauftrag in die Bausubstanz eingreifen, so ist eine damit zusammenhängende

Schädigung dieser Bausubstanz in der Regel keine Eigentumsverletzung. Denn

es ist Gegenstand des Vertrages, durch eine Änderung der Bausubstanz eine

Sanierungsleistung zu erbringen und damit den vertraglich geschuldeten Erfolg

herbeizuführen. Schlägt diese Leistung fehl, ist allein das Interesse des Bestel-

lers an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung betroffen. Das gilt nicht nur in

den Fällen, in denen der Schaden durch eine mangelhafte Leistung an einem

vollständig neuen Bauteil entsteht, an dem der Besteller ohnehin kein mangel-

freies Eigentum erwirbt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1963 - VII ZR 236/61,

BGHZ 39, 366; Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80, BauR 1982, 175, 178;

Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80, NJW 1983, 812 jeweils m. w. N.).

Es gilt auch dann, wenn durch die mangelhafte Leistung ein Schaden an Bau-

teilen entsteht, die zwar nicht erneuert werden, jedoch derart in die Sanierungs-

aufgabe integriert sind, daß ohne diese Einbeziehung der vertraglich geschul-

dete Erfolg nicht erzielt werden kann. Denn auch in diesen Fällen ist der Scha-

den in der Regel deckungsgleich mit dem Mangelunwert der Bauleistung. Das

Interesse des Bestellers besteht dann daran, ein unter Einbeziehung der vor-

handenen Bausubstanz funktionstaugliches Bauteil zu erhalten. Dieses Interes-

se wird durch die Vertragsordnung geschützt. Das gilt unabhängig davon, ob

der mit der Bauleistung bezweckte Erfolg darin besteht, auch das Eigentum des

Bestellers zu schützen. Ist beispielsweise die nachträgliche Abdichtung eines

Bauwerks mangelhaft und kommt es deshalb zum Schaden an den durch die

Abdichtung zu schützenden Bauteilen, so ist auch das ein Schaden, der ledig-

lich den auf der Mangelhaftigkeit der Leistung beruhenden Unwert ausdrückt.

Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. September

1984 – VI ZR 51/83 (BauR 1985, 102 = ZfBR 1985, 36) nicht entgegen. In die-

sem Fall ging es um die deliktische Haftung des Herstellers einer Dachabdeck-

folie, der keine Vertragspflichten gegenüber dem Hauseigentümer übernommen

hatte. Der Bundesgerichtshof hat eine deliktische Haftung des Herstellers be-

jaht, wenn das Nutzungsinteresse des Produktverwenders in der Gewährung

von Integritätsschutz besteht und das Produkt als zur Sicherung des Integritäts-

schutzes geeignet in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall fällt das Nut-

zungsinteresse ausnahmsweise zugleich in den Schutzbereich der Haftung aus

unerlaubter Handlung. Diese Erwägungen besagen nichts zu der Frage, inwie-

weit das Interesse an dem Eintritt eines vertraglich geschuldeten Erfolges durch

das Deliktsrecht geschützt ist.

cc) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB des Bestellers gegen den Un-

ternehmer kommt dagegen in Betracht, wenn der Schaden an Eigentum eintritt,

das durch den Sanierungsauftrag nicht betroffen ist. Dazu gehören die Fälle, in

denen durch eine fehlgeschlagene Baumaßnahme in das Bauwerk eingebrach-

te Sachen beschädigt werden (BGH, Urteil vom 24. April 1974 – VII ZR 114/73,

NJW 1975, 1316) oder das Grundstück beschädigt wird (BGH, Urteil vom 9.

März 2004 - X ZR 67/01, BauR 2004, 1798, 1799; Urteil vom 19. Oktober 2004

X ZR 142/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Dazu gehören aber auch die

Fälle, in denen Mängel der Sanierungsleistung zu Schäden an anderen, durch

die Baumaßnahme nicht berührten Bauteilen führen. In der Rechtsprechung ist

eine Eigentumsverletzung in den Fällen bejaht worden, in denen Schäden an

Kraftfahrzeugen, Maschinen oder sonstigen Geräten dadurch eintraten, daß ein

später eingebautes Ersatzteil oder eine Zusatzanlage mit Fehlern behaftet war

und infolgedessen Schäden an anderen, bereits vorhandenen Teilen des Ge-

räts entstanden (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 – VIII ZR 276/90, BGHZ

117, 183, 188 m.w.N.). So ist ein deliktischer Anspruch gegen den Werkunter-

nehmer wegen solcher Schäden bejaht worden, die an einem Kraftfahrzeug

entstanden, das mangelhaft repariert worden ist. In diesen Fällen hat die Repa-

ratur einzelner Teile dazu geführt, daß andere, von der Reparatur nicht betrof-

fene Teile des Kraftfahrzeugs beschädigt wurden und es dadurch unbrauchbar

wurde (BGH, Urteil vom 2. Februar 1998 – X ZR 27/96, NJW 1998, 2282; Urteil

vom 4. März 1971 – VII ZR 40/70, NJW 1971, 1131, 1132). Nichts anderes gilt

in dem Fall, daß Schäden an Teilen des Bauwerks entstehen, die von der Sa-

nierung nicht betroffen sind.

c) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine

deliktische Haftung des Beklagten für Planungs- und Bauaufsichtsfehler, die zur

Beschädigung der Geschoßdecke geführt haben, verneint. Das Berufungsge-

richt hat festgestellt, daß der Betonfußboden und die Deckenverkleidungen

ausgebaut oder beseitigt worden sind, ferner das Holz aus Decken ausgebaut

und 23,10 qm Holzbalkendecken abgebrochen worden sind. Weiter habe es

Deckendurchbrüche für einen Schornstein gegeben und es sei Magerbeton in

die Holzdecken eingebracht worden. Es sei ein Abfangträger unter der Oberge-

schoßdecke eingebaut worden. An den Deckenbalken sei im Zuge des Umbaus

unmittelbar gearbeitet worden. Diese von der Revision nicht angegriffenen

Feststellungen rechtfertigen die Beurteilung, daß eine Erneuerung der gesam-

ten Geschoßdeckenkonstruktion unter Einbeziehung der verbleibenden Balken-

lage in Auftrag gegeben wurde. Gegenstand des Auftrags war damit auch die

Prüfung, inwieweit die verbleibenden Balken noch geeignet sind, die neue Dek-

kenkonstruktion zu tragen. Soweit ein Mangel des Werks zu Schäden an den

Balken und der Decke führt, ist allein das Nutzungsinteresse des Bestellers be-

troffen.

d) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine deliktische

Haftung des Beklagten abgelehnt, soweit es um den Schaden am Balkon geht.

aa) Seine Ausführungen dazu, daß ein nach seiner Auffassung möglicher

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht substantiiert dargetan sei, weil keine

Feststellungen zum Bauaufsichtsfehler des Beklagten getroffen worden seien

und nicht dargelegt sei, daß der Balkon vor der Abdichtung im unversehrten

Eigentum des Klägers gestanden habe, sind, wie die Revision zutreffend aus-

führt, fehlerhaft. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn ein Anspruch des Klä-

gers aus § 823 Abs. 1 BGB kommt von vornherein nicht in Betracht.

bb) Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden ist nach seiner Be-

hauptung darauf zurückzuführen, daß die Abdichtung im Rahmen der Sanie-

rung des Objekts mangelhaft aufgebracht worden sei und der Beklagte dies

nicht bemerkt habe. Dieser Schaden deckt sich mit dem Unwert der mangelhaf-

ten Überwachungsleistung des Beklagten. Der dem Beklagten erteilte Auftrag

diente dazu, die ordnungsgemäße Abdichtung des Balkons und damit den

Schutz vor Feuchtigkeit sicher zu stellen. Der Kläger macht den Schaden gel-

tend, der durch die mangelhafte Vertragserfüllung entstanden ist. Eine delikti-

sche Verantwortlichkeit des Beklagten besteht nicht.

III.

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Der Senat kann in der

Sache auch insoweit nicht selbst entscheiden, als der Anspruch unbegründet

ist. Weder das Berufungsurteil noch das Urteil des Landgerichts lassen erken-

nen, in welcher Höhe dieser Anspruch geltend gemacht wurde. Das Berufungs-

urteil ist deshalb in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen.

Dressler Hausmann Kuffer

Kniffka Safari Chabestari