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BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 1 StR 547/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 4. Juli 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in acht
Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberi-
scher Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verur-
teilt. Außerdem hat es ein Kraftfahrzeug eingezogen und den Verfall von Wer-
tersatz in Höhe von 500.000 DM angeordnet. Die auf die Anordnung des Ver-
falls beschränkte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das Landgericht bei
der Abschöpfung nach § 73a StGB auf Grund des sog. Bruttoprinzips von dem
gesamten Verkaufserlös für das Rauschgift - ohne Abzug von Einkaufspreis
und sonstiger Aufwendungen - ausgegangen ist. Der Senat hat sich zur Zuläs-
sigkeit einer solchen Verfahrensweise bereits mit Beschluß vom 22. November
2000 - 1 StR 479/00 - grundsätzlich geäußert und dabei insbesondere darauf
hingewiesen, daß der Verfall des Rauschgifterlöses auch nach der Einführung
des Bruttoprinzips im Jahre 1992 dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögens-
verschiebung dient. Der Angeklagte hat auf Grund der Nichtigkeit der Kauf-
preisübereignung gemäß § 134 BGB (BGH NJW 1983, 636; Palandt/Heinrichs
BGB 59. Aufl. § 134 Rdn. 13) kein Eigentum an dem für das Kokain erhaltenen
Geld erworben (was nach §§ 73 Abs. 4, 73a StGB dem Verfall des Wertersat-
zes nicht entgegensteht). Die Abschöpfung betrifft mithin Vermögensbestand-
teile, hinsichtlich deren ein rechtlich schützenswertes Vertrauen, sie behalten
zu dürfen, bei dem Angeklagten nie bestanden hat.
Der Senat verkennt nicht, daß es beim Verfall des Wertersatzes zu
Härten kommen kann. Dies hat der Gesetzgeber bedacht und in § 73c StGB
einen Härteausgleich vorgesehen; in Ausnahmefällen (vgl. BGH NStZ 1995,
495 und 2000, 481) kann demnach ganz oder teilweise von der Verfallanord-
nung abgesehen werden. Das Landgericht hat sich mit dieser Härtevorschrift
auseinandergesetzt, dabei bedacht, daß es sich um nicht mehr im Vermögen
des Angeklagten vorhandene Bruttoerlöse handelt, und - bei einem Gesamtbe-
trag der Erlöse in Höhe von 546.500 DM - einen Abzug für den Lebensunter-
halt des Angeklagten und seiner Familie in der nachvollziehbaren Höhe von
46.500 DM gemacht.
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