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BGH Urteil vom 16.05.2006 – 1 StR 46/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 46/06

URTEIL

vom

16. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ______________________

StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2

1. Bei der Härteklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB (Entreicherung) kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das vorhandene Vermögen einen Bezug zu der rechtswidrigen Tat hat.

2. Zum Wert des Erlangten bei Tatbeteiligten in einer Handelskette.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06 - LG Karlsruhe

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Karlsruhe vom 23. September 2005 im Aus-

spruch über den Verfall von Wertersatz, soweit von einer

12.500,-- € übersteigenden Verfallsanordnung abgesehen wur-

de, aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

G r ü n d e:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in sieben

Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten

verurteilt. Außerdem hat das Landgericht den Verfall von Wertersatz in Höhe

von 12.500,-- € angeordnet.

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Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und auf die Rüge der Ver-

letzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirk-

sam auf den Strafausspruch im Fall 8, auf den Ausspruch über die Gesamtstra-

fe sowie auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von - nur -

12.500,-- € (betreffend die Fälle 1 bis 7) beschränkt. Die Revision der Staats-

anwaltschaft hat hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg.

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I.

Zur Strafzumessung im Fall 8:

In Erwartung eines hohen Gewinns stellte der Angeklagte am 19. Novem-

ber 2004 - zumindest in positiver Kenntnis dessen, dass es um den Handel mit

Betäubungsmitteln geht, wenn er das Geschäft nicht sogar selbst initiiert und

organisiert hatte, - zwei Mittätern 46.250,-- € zum Erwerb von 25 kg Marihuana

zur Verfügung. Den Einsatz des Angeklagten vereinnahmte der vorgebliche Lie-

ferant - unter Drohung mit einer Schusswaffe - ohne Gegenleistung. Die Straf-

kammer verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, wo-

bei sie dem Angeklagten unter anderem zugute hielt, dass er "nur mit Eventual-

vorsatz gehandelt hat".

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Diese Erwägung in der Strafzumessung stellt einen Rechtsfehler zum Vor-

teil des Angeklagten dar. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststel-

lungen handelte der Angeklagte mit direktem Vorsatz. Der Ausspruch über die

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Einzelstrafe hat gleichwohl Bestand. Denn die vom Landgericht erkannte Strafe

ist - noch - angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO einer Norm,

die auch bei einer Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Ange-

klagten Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05).

Entscheidend ist, dass das Betäubungsmittelgeschäft scheiterte und der Ange-

klagte seiner eingesetzten Mittel in Höhe von 46.250,-- € vollständig verlustig

ging.

Damit hat auch die rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtstrafe Bestand.

II.

Zur Verfallsanordnung:

1. In der Zeit von Mai bis Dezember 2004 bezog der Angeklagte in sieben

Fällen insgesamt 67 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 6,97 % THC

(10 kg) beziehungsweise mindestens 8 % THC (57 kg) "auf Kommission".

62.244 kg veräußerte der Angeklagte an verschiedene Abnehmer. Von diesen

erhielt er 161.000,-- €, die er insgesamt - ohne Abzug seines nach der getroffe-

nen Vereinbarung ihm hieraus zustehenden Gewinnanteils in Höhe von 200,-- €

je Kilogramm - an seinen Lieferanten weitergab. Die Strafkammer beschränkte

die Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1

StGB) auf den Gewinnanteil (12.500,-- €). Nur diesen habe der Angeklagte, da

es sich um ein Kommissionsgeschäft gehandelt habe, - jedenfalls zeitweise -

erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. "In dem Bewusstsein, dass die

[von der Strafkammer] vertretene Rechtsansicht möglicherweise nicht der bis-

herigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht", hat das Landgericht das

Absehen von einer weiterreichenden Verfallsanordnung ergänzend auf § 73c

Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt. Der Wert des Erlangten (161.000,-- €) sei jeden-

falls nicht mehr Vermögensbestandteil, denn die vorhandenen Vermögenswerte

(netto über 800.000,-- €) des Angeklagten seien ohne jeden denkbaren Zu-

sammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben worden und der Zugriff

auf das "unbefleckte" Vermögen würde insbesondere die Familie treffen, deren

langfristiger Absicherung das vorhandene Vermögen des Angeklagten diene.

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2. Die Erwägungen, aufgrund derer die Strafkammer davon abgesehen

hat, einen 12.500,-- € übersteigenden Betrag für verfallen zu erklären, halten

rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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a) Bei der Prüfung, was der Angeklagte aus der Tat (Fälle 1 bis 7) gemäß

§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat, hat die Strafkammer die Reichweite des

Bruttoprinzips verkannt.

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"Bruttoprinzip" bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätz-

lich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erhalten hat, für verfallen zu

erklären ist (BGH NStZ 1995, 491). Bei der Berechnung des bei einem verbote-

nen "Verkauf" Erlangten ist deshalb vom gesamten Erlös ohne Abzug des Ein-

kaufspreises und sonstiger Aufwendungen auszugehen (BGHSt 47, 369 [370];

BGH NStZ 1994, 123; NStZ 2000, 480; NStZ-RR 2000, 57; wistra 2001, 388,

389; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 1 StR 547/00; BGH, Urteil vom

20. März 2001 - 1 StR 12/01). Insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten "be-

steht kein rechtlich schützenswertes Vertrauen, aus dem verbotenen Geschäft

erlangte Vermögensbestandteile behalten zu dürfen, die der Erlös strafbarer

Geschäfte sind (BGHSt 47, 369 [372]; BGH NStZ 2001, 312).

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Das Bruttoprinzip sollte die Anordnung des Verfalls nicht nur im Hinblick

auf seine Berechnung praktikabler machen. Die Abschöpfung des über den

Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt vielmehr primär einen Präventionszweck.

Die dadurch angestrebte Folge, dass auch die Aufwendungen nutzlos sind, soll

zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten - und insbesondere diese wollte

der Gesetzgeber erfassen - beitragen. Müsste der Betroffene für den Fall der

Entdeckung lediglich die Abschöpfung des Tatgewinns befürchten, so wäre die

Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos. Diesen

Präventionszweck - der Verfallsbetroffene soll das Risiko strafbaren Handelns

tragen - hatte der Gesetzgeber im Auge, als er sich auf den Rechtsgedanken

des § 817 Satz 2 BGB bezog und darauf abhob, dass das in ein verbotenes

Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren sein soll (BGHSt 47, 369 [373

f.]).

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An dieser - verfassungungskonformen (vgl. BVerfG NJW 2004, 2073

[2074 ff.]) - Rechtsprechung hält der Senat uneingeschränkt fest. Der Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs, wonach dann, wenn für einen dem Verfall unter-

liegenden Vermögensvorteil die Steuer bereits bestandskräftig festgesetzt wor-

den ist, dies bei der zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls mindernd zu

berücksichtigen ist (BGHSt 47, 260) liegen Besonderheiten des Steuerrechts

zugrunde. Da für verfallen erklärte Vermögenswerte mangels Strafcharakters

einer Verfallsanordnung grundsätzlich steuermindernd geltend gemacht werden

dürfen, könnte die Verfallsanordnung je nach dem Zeitpunkt der Verfallsanord-

nung - vor oder nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung - zu dem Gleichbe-

handlungsgebot widersprechenden unterschiedlichen Gesamtbelastungen füh-

ren (vgl. BGHSt 47, 260 [265 ff.]). Dies - sowie eine daraus folgende mögliche

Doppelbelastung desselben Betroffenen - zu vermeiden, dient die Berücksichti-

gung steuerlicher Konsequenzen bei der Feststellung dessen, was im Sinne

von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt wurde. Das gesetzlich verankerte Brutto-

prinzip wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Bei Betäubungsmittelgeschäften

dürfte eine entsprechende - steuerlich relevante - Situation ohnehin nie eintre-

ten.

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Wirtschaftlich erlangt ist ein Gegenstand oder Wert im Sinne von § 73

Abs. 1 StGB sobald dieser unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungs-

gewalt des Täters übergegangen ist (vgl. Nack, Aktuelle Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zum Verfall, Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, 2003, 879

[880] m.w.N.). Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich

um einen tatsächlichen Vorgang. Auch der einem Kurier ausgehändigte Kauf-

preis unterliegt bei diesem in voller Höhe dem Verfall, unabhängig von den zivil-

rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen zwischen den Tatbeteiligten

(BGH NStZ 2004, 440; vgl. aber Winkler NStZ 2003, 247 [250]). Auf die Beson-

derheiten des Kommissionsgeschäfts kann es beim Betäubungsmittelhandel

schon deshalb nicht ankommen, da sämtliche schuldrechtlichen Vereinbarun-

gen in diesem Zusammenhang nichtig sind (§ 134 BGB).

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Angeklagte - entgegen der

Bewertung durch die Strafkammer - nicht nur seinen Gewinnanteil, sondern den

Gesamterlös in Höhe von 161.000,-- € gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt.

Mit der Übertragung der Beträge von seinen Abnehmern an ihn wurden die ent-

sprechenden Geldmittel Teil seines Vermögens, und zwar unabhängig davon,

ob sie bar oder unbar übergingen, ob sie mit anderen Geldern vermischt oder

gesondert verwahrt wurden. Unmaßgeblich ist auch, aus welchem Guthaben

anschließend der Lieferant bedient wurde. Selbst wenn ein Zwischenhändler

dieselben Geldscheine, die er von seinen Rauschmittelkäufern erhalten hat,

unmittelbar im Anschluss daran an seinen Lieferanten weitergibt, werden diese

Beträge zunächst Teil seines Vermögens. Spätere Mittelabflüsse können dann

allenfalls noch im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von

Bedeutung sein.

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Grundsätzlich unterliegen somit die vom Angeklagten von seinen Abneh-

mern als Gegenwert für das veräußerte Marihuana erhaltenen 161.000,-- € bei

ihm insgesamt dem Verfall gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bzw. es ist gegen

ihn in dieser Höhe der Verfall von Wertersatz anzuordnen (§ 73a Satz 1 StGB).

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c) Das im Einzelfall unter Umständen notwendige Korrektiv zum Brutto-

prinzip des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bietet die Härtevorschrift des § 73c StGB.

Deren Voraussetzungen hat die Strafkammer in ihren Hilfserwägungen al-

lerdings ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

aa) Das gilt zunächst für die Härteklausel des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB,

die die Anordnung des Verfalls zwingend ausschließt, soweit er für den Betrof-

fenen eine unbillige Härte wäre. Als unbillige Härte - als Verstoß gegen das Ü-

bermaßverbot (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 11) - stellt sich eine Anordnung

des Verfalls von Wertersatz in Höhe der insgesamt vereinnahmten 161.000,-- €

nach den bisherigen Feststellungen nicht dar. Dies hat zwar die Strafkammer

im Ergebnis ebenfalls so gesehen. Soweit das Landgericht allerdings in ande-

rem Zusammenhang auf die existenzbedrohenden Konsequenzen einer weiter-

gehenden Verfallsanordnung für die Familie des Angeklagten - dies betrifft ihn

selbst, nicht nur Außenstehende - hinweist, überzeugt dies nicht. Die Anord-

nung des Verfalls in Höhe von 161.000,-- € würde bei weitem nicht deren Exis-

tenzgrundlage vernichten. Bei diesem Betrag handelt es sich um nur 19,06 %

des Nettovermögens am 31. Dezember 2004. Außerdem scheint der Angeklag-

te neben seinem Erwerbseinkommen (1.800,-- € netto) bis Frühjahr 2004 über

weitere laufende Einnahmen zu verfügen, etwa aus seinem mit Hilfe der Ar-

beitsagentur gegründeten Brennstoffhandel oder aus Überschüssen aus Ver-

mietung und Verpachtung seiner Immobilien. Denn der Angeklagte hat sein

Nettovermögen im Jahre 2004 um immerhin 30.882,-- € gesteigert. Hinzu

kommt der - in der Höhe unbekannte - Aufwand zur Deckung des Lebensun-

terhalts der Familie.

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bb) Die bisherigen Feststellungen tragen allerdings auch nicht das fakulta-

tive Absehen von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe der ge-

samten 161.000,-- € aufgrund des § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB.

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Schon die Bewertung der Strafkammer, der Wert des Erlangten

(161.000,-- €) sei im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden im Sin-

ne von § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB vermag nicht zu überzeugen.

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Der Wert des Erlangten ist dann noch vorhanden, wenn das (Netto-)

Vermögen des Betroffenen den Wert des Erlangten zumindest erreicht. Deshalb

scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ermessens-

entscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von vorneherein aus, solange und

soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem

"verfallbaren" Betrag zurück bleibt (BGHSt 48, 40 [42]; BGHR StGB § 73c Wert

2). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das vorhandene Vermö-

gen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu der rechtswidrigen Tat hat;

ebenso wenig hängt die Anordnung des Verfalls davon ab, ob der Angeklagte

die vorhandenen Vermögenswerte unmittelbar mit Drogengeldern erworben hat

oder ob er mit Drogengeldern andere Aufwendungen bestritten und erst mit den

so eingesparten Mitteln das noch vorhandene Vermögen gebildet hat (BGHR

StGB § 73c Wert 2). Hieran hält der Senat fest. Nachforschungen über die Ver-

wendung der erlangten Beträge, über die Quellen des vorhandenen Vermö-

gens, über Vermögensumschichtungen, über ersparte Aufwendungen usw. sind

deshalb grundsätzlich nicht erforderlich.

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Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach vorhandenes Vermögen nur

nahe lege, dass der Wert des Erlangten beim Verfallsbetroffenen noch vorhan-

den ist, wobei dies nicht mehr sei als eine widerlegbare Vermutung, die nicht

greife, wenn zweifelsfrei feststehe, dass der fragliche Vermögenswert ohne je-

den denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten, etwa mehrere

Jahre vor deren Begehung im Wege der Erbfolge, erworben wurde (vgl. BGHSt

48, 40 [42 f.]). Ob eine derartig differenzierte Betrachtung einer über Jahre an-

gesammelten Vermögensmasse im Hinblick darauf, ob der "Wert" eines be-

stimmten Mittelzuflusses darin noch enthalten ist, überhaupt möglich ist, er-

scheint fraglich. Unter Umständen könnten umfangreiche Finanzermittlungen

notwendig werden. Jedenfalls ist diese einengende Auslegung aus Sicht des

Senats vom Wortlaut des § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB nicht geboten, be-

schränkt aber die Praktikabilität und Effektivität der Vorschriften über den Verfall

- von Wertersatz - und insbesondere deren Präventivwirkung. In besonders ge-

lagerten Einzelfällen bietet § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB genügend Schutz. Wäre

die Anordnung des Verfalls des Erlangten im Einzelfall - ganz oder zum Teil -

eine unbillige Härte, wäre die Maßnahme ungerecht oder verstieße gegen das

Übermaßgebot (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02, insoweit in

NStZ 2004, 457, nicht abgedruckt); dann hat die Anordnung gemäß § 73c

Abs. 1 Satz 1 StGB zu unterbleiben. Um eine unbillige Härte festzustellen, be-

darf es im Rahmen der hierzu erforderlichen Gesamtbewertung dann aber kei-

ner exakten Untersuchung über den Ursprung des vorhandenen Vermögens

oder des wirtschaftlichen Verbleibs des Erlangten.

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Im vorliegenden Fall kann dies jedoch dahinstehen. Denn soweit die Straf-

kammer auf die "unbefleckten" Vermögensteile des Angeklagten, also auf die

vor dem Jahr 2004 erworbenen Grundstücke abgestellt hat, hat sie nicht be-

dacht, dass diese Immobilien weitgehend (1,4 von 2 Millionen €) kreditfinanziert

sind. Zu Einzahlungen auf zur späteren Tilgung abgeschlossene Bauspar- und

Lebensversicherungsverträge wurden vom Angeklagten im Jahre 2004 - dem

Tatzeitraum - etwa 67.000,-- € aufgebracht; deren Bestand erhöhte sich nach

den Feststellungen

im Jahr 2004 nämlich von 207.764,-- € auf

275.000,-- €. Dies diente mittelbar der Entschuldung der Grundstücke und legt

nahe, dass ein den Wert des Erlangten entsprechendes Vermögen des Ange-

klagten noch vorhanden ist, das nicht ohne jeden denkbaren Bezug zu den

Straftaten des Angeklagten ist (vgl. BGHSt 38, 23 [25]; BGHSt 48, 40 [42 f.]).

Feststellungen zum Umfang (Wert) des durch Schenkung im Wege der vor-

weggenommenen Erbfolge von den Eltern erworbenen (unbelasteten?) Grund-

vermögens hat die Strafkammer bislang nicht getroffen.

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Im Übrigen schlösse auch nach der oben zitierten - vom Senat nicht geteil-

ten - Rechtsprechung selbst ein völlig fehlender Bezug des vorhandenen Ver-

mögens zu den Straftaten des Angeklagten die Abschöpfung über die Verfalls-

vorschriften nicht aus. Denn vorhandenes Vermögen behält, auch dann, wenn

es in keiner denkbaren Beziehung zum - nicht mehr vorhandenen - "Wert des

Erlangten" steht und deshalb die Anwendbarkeit des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB

nicht hindert, seine Bedeutung im Rahmen der nach billigem Ermessen zu tref-

fenden Entscheidung (vgl. BGHSt 48, 40 [43]).

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cc) Die Strafkammer hat ihre grundsätzlichen Vorbehalte gegen das Brut-

toprinzip argumentativ auch auf den kumulierenden Effekt mehrerer Verfallsan-

ordnungen gegen verschiedene Personen bei Handelsketten beziehungsweise

bei Mittätern gestützt und in diesem Zusammenhang auch auf vermeintliche

Probleme bei der Vollstreckung in derartigen Konstellationen hingewiesen.

Denn dann ist - so bisherige Meinung - grundsätzlich von Gesamtschuldner-

schaft auszugehen (vgl. BGH NStZ 2003, 198 [199]). Dies überzeugt nach Auf-

fassung des Senats allerdings nicht für Fallgestaltungen der vorliegenden Art.

Vielmehr ist jeder Täter, jeder Teilnehmer einer Handelskette, in der ein und

dieselbe Menge an Betäubungsmitteln mehrfach umgesetzt und der entspre-

chende Kaufpreis jeweils bezahlt und vom Verkäufer im Sinne von § 73 Abs. 1

Satz 1 StGB erlangt wird, für sich zu betrachten und allein daran zu messen,

was er konkret erhalten hat. Anderes gilt nur dann, wenn - dabei - mehrere Tat-

beteiligte etwas gemeinsam erlangten, ohne dass festgestellt werden kann,

wem dies zufloss. Ziel der aus Verfallsanordnungen gemäß §§ 73, 73a StGB

resultierenden Zahlungsansprüche ist nicht die einmalige Abschöpfung des -

regelmäßig beim Endabnehmer schließlich erreichten - höchsten Handelsprei-

ses. Vielmehr soll bei jedem Einzelnen, der aus einer rechtswidrigen Tat etwas

erlangt hat, dieses weggenommen werden und zwar, da es sich um eine prä-

ventive Maßnahme eigener Art handelt, nach dem Bruttoprinzip. Bei einer Han-

delskette kann deshalb die Summe der Beträge, hinsichtlich derer gegen die

verschiedenen Händler der Verfall angeordnet wurde, den maximalen Handels-

preis des umgesetzten Betäubungsmittels um ein mehrfaches übersteigen. Dies

dann über das Rechtsinstitut der Gesamtschuldnerschaft zu begrenzen und

auszugleichen, widerspräche dem Zweck des Verfalls gemäß §§ 73, 73a StGB.

Die Weitergabe des Erlangten kann in besonderen Ausnahmefällen beim jewei-

ligen Einzelfall im Rahmen des Härtausgleichs gemäß § 73c StGB Berücksich-

tigung finden, wenn kein - ausreichendes - Vermögen mehr vorhanden oder

eine Verfallsanordnung eine unbillige Härte wäre.

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Auch dies kann hier jedoch dahinstehen, da die Stellung als Gesamt-

schuldner die Anordnung des Verfalls beziehungsweise des Verfalls von Wert-

ersatz gegen den Angeklagten in voller Höhe zunächst gerade nicht berührt.

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3. Die Entscheidung über die Anordnung des Verfalls bedarf nach allem

neuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisher getroffenen Feststellungen

können bestehen bleiben. Diesen nicht widersprechende, ergänzende Feststel-

lungen sind möglich.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Hebenstreit