Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 2 StR 485/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 13. Dezember 2000 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 13. Juni 2000 im Strafausspruch dahin ab-
geändert, daß der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revi-
sionsverfahren wird abgesehen.
Gründe:
Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten
entspricht, beträgt die verhängte Jugendstrafe zwei Jahre und neun Monate,
nach den Urteilsgründen hingegen nur zwei Jahre und sechs Monate. Worauf
der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offen-
kundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt
es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist
aber, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen ge-
nannte verhängen wollte, da sie diese "sowohl für erzieherisch erforderlich, als
auch für tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat deshalb die-
se Strafe selbst festgesetzt (vgl. Beschluß des Senats vom 23. August 2000 - 2
StR 292/00). Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf