BGH Beschluss vom 13.12.2001 – 3 StR 437/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember
2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 15. Januar 2001 dahin abgeändert, daß
der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkunden-
fälschung in vier Fällen und wegen schweren Bandendieb-
stahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Ur-
kundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu ta-
gen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Nach der verkündeten Urteilsformel beträgt die gegen den Angeklagten
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vier Jahre acht Monate, nach den Urteilsgrün-
den hingegen nur vier Jahre sechs Monate (UA S. 26). Worauf der Wider-
spruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges
Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich
nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2), weil den in sich tatsächlich
folgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründen nicht zu
entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe oh-
ne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte.
Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfrei-
heitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat kann
daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (BGH Beschluss vom
23.08.2000 - 2 StR 292/00; Beschluss vom 10.10.2000 - 4 StR 369/00; Be-
schluss vom 13.12.2000 - 2 StR 485/00).
Die beantragte Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gibt gleich-
zeitig Gelegenheit, den Schuldspruch zu ändern, weil das Regelbeispiel des
243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist (Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 46 Rdn. 96)."
Dem stimmt der Senat zu.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen