Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2001 – 3 StR 437/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember

2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 15. Januar 2001 dahin abgeändert, daß

der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkunden-

fälschung in vier Fällen und wegen schweren Bandendieb-

stahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Ur-

kundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu ta-

gen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Nach der verkündeten Urteilsformel beträgt die gegen den Angeklagten

verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vier Jahre acht Monate, nach den Urteilsgrün-

den hingegen nur vier Jahre sechs Monate (UA S. 26). Worauf der Wider-

spruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges

Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich

nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2), weil den in sich tatsächlich

folgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründen nicht zu

entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe oh-

ne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte.

Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfrei-

heitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat kann

daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (BGH Beschluss vom

23.08.2000 - 2 StR 292/00; Beschluss vom 10.10.2000 - 4 StR 369/00; Be-

schluss vom 13.12.2000 - 2 StR 485/00).

Die beantragte Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gibt gleich-

zeitig Gelegenheit, den Schuldspruch zu ändern, weil das Regelbeispiel des

243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist (Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 46 Rdn. 96)."

Dem stimmt der Senat zu.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen