BGH Urteil vom 13.12.2000 – IV ZR 280/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- URTEIL
Verkündet am: 13. Dezember 2000 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
13. Dezember 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Je-
na vom 10. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Brandschaden aus ei-
ner Wohngebäudeversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag
mit der Beklagten, mit dem ein auf dem Grundstück des Klägers in R.,
D.straße 24 befindliches Gebäude zum gleitenden Neuwert unter ande-
rem gegen Feuer versichert worden ist, liegen die Wohngebäude-
Versicherungsbedingungen (VGB 94) zugrunde.
Vom Gebäude des Klägers wurde am 13. November 1996 durch
einen Brand der Saalanbau weitgehend zerstört und ein Teil des Haupt-
gebäudes beschädigt. Nachdem der Kläger auf Aufforderung der Be-
klagten eine Noteindeckung des Daches und die Entleerung der Was-
serleitungen veranlaßt hatte, forderte er von der Beklagten eine Voraus-
zahlung auf die ihm nach seiner Auffassung zustehende Brandentschä-
digung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27. Januar 1997 ab,
weil sie ihre Ermittlungen zum Schadensfall wegen noch ausstehender
Einsichtnahme in die strafrechtlichen Ermittlungsakten nicht abgeschlos-
sen habe.
Das Grundstück des Klägers ist mit Grundpfandrechten belastet,
die zu einem Gesamtbetrag von 125.000 DM an die W.-Bank AG abge-
treten sind. Die Bank
teilte der Beklagten mit Schreiben vom
20. Dezember 1996 mit, daß eine vorbehaltslose Freigabe der Versiche-
rungsleistungen nicht erfolgen könne, da das Schadensobjekt als Si-
cherheit diene. Sie kündigte schließlich am 6. November 1997 das dem
Kläger gewährte Darlehen und widersprach gegenüber der Beklagten ei-
ner Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Kläger.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei durch den Brand ein Schaden in
Höhe von 370.000 DM entstanden. Mit seiner Klage hat er zunächst ei-
nen Teilbetrag von 70.000 DM gegen die Beklagte geltend gemacht.
Diese verweigert Versicherungsleistungen. Sie hat die Anfechtung des
Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und sich zur Begründung
darauf berufen, der Kläger habe im Versicherungsantrag bewußt falsche
Angaben zur Wohnfläche des Gebäudes gemacht. Sie hat sich überdies
auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG berufen, weil der Kläger den Versi-
cherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung
hat der Kläger geltend gemacht, der Wiederherstellungsaufwand für das
Gebäude belaufe sich auf 239.800 DM, und hat schließlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Zug um Zug gegen Nachweis entstan-
dener Kosten für die Wiederherstellung des Gebäudes 239.800 DM zu
zahlen. Das Berufungsgericht hat durch Grundurteil den Anspruch des
Klägers für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Dagegen wendet
sich die Revision der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung
weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Da der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist,
war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung
zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.).
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt. Dessen Annahme, der Anspruch des Klägers sei dem Grunde nach
gerechtfertigt, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
I.
1. Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger verlange von der
Beklagten den Ersatz der Wiederherstellungskosten für das Gebäude.
entgegen. Zwar habe die Grundschuldgläubigerin der Auszahlung von
Versicherungsleistungen an den Kläger widersprochen, der Kläger be-
gehre jedoch nicht den Ersatz des Zeitwertes, sondern die Wiederher-
stellungskosten. Deren Auszahlung an den Kläger sei der Grundschuld-
gläubigerin gegenüber wirksam, wenn die bestimmungsgemäße Verwen-
Letzteres sei dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Bauverträge
über die zu erbringenden Reparaturleistungen verbindlich abgeschlos-
sen habe. Diese Voraussetzungen könne der Kläger aber erst nach
Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach erfül-
len. Ohne diese Feststellung sei es dem Kläger nicht zuzumuten, Bau-
verträge abzuschließen, für deren Erfüllung er im Hinblick auf Leistun-
gen der Beklagten nicht sicher einstehen könne. Dem Kläger stehe ge-
gen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäß
§ 15 Nr. 1 b VGB 94 dem Grunde nach zu.
Diese Erwägungen tragen den Erlaß des angefochtenen Grundur-
teils nicht.
2. a) Das Berufungsgericht hält einen Anspruch des Klägers auf
"Ersatz der Wiederherstellungskosten" für dem Grunde nach gerechtfer-
tigt, den es auf § 15 Nr. 1 b VGB 94 stützt. Es geht demnach von einem
vom Kläger verfolgten Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparatur-
kosten, also von einem Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegen
eines Teilschadens aus. Der durch § 15 Nr. 1 b VGB 94 gewährte An-
spruch wird allerdings in der hier genommenen Versicherung zum glei-
tenden Neuwert - auch soweit es um den Ersatz von Reparaturkosten
geht - durch die in § 15 Nr. 4 VGB 94 getroffene Regelung eingeschränkt
(vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. zu R IV Rdn. 38). Danach
erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (§ 14 Nr. 1 b VGB 94)
übersteigt, nur soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Ein-
tritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädigung
verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbe-
stimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube-
schaffen. Es handelt sich bei § 15 Nr. 4 VGB 94 mithin um eine soge-
nannte strenge Wiederherstellungsklausel (zum Begriff vgl. Langheid in
Römer/Langheid, VVG § 97 Rdn. 7, 8; Martin, aaO R IV Rdn. 6 ff.), nach
der die Sicherstellung der Verwendung zur Wiederherstellung oder Wie-
derbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf
Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht (vgl.
Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87 - VersR 1988, 925 unter II
1 a). Unterläßt der Versicherungsnehmer die Sicherstellung dieses Teils
der Ersatzleistung zur Wiederherstellung oder die Wiederherstellung
selbst, so beschränkt sich der Anspruch - auch aus § 15 Nr. 1 b VGB
94 - auf den Ersatz des Zeitwertschadens (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni
1984 - IVa ZR 149/82 - VersR 1984, 843 unter III).
b) Vor diesem Hintergrund erweist es sich als zumindest mißver-
ständlich, wenn das Berufungsgericht zwar einerseits von einem An-
spruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten ausgeht, andererseits
aber meint, der Kläger begehre den Ersatz des Zeitwertschadens nicht.
Denn der Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten ist - gehen
diese über den Zeitwertschaden hinaus - auf den Zeitwertschaden und
die - ergänzende - Neuwertspanne gerichtet. Jedenfalls aber erkennt
das Berufungsgericht letztlich zutreffend, daß dem Kläger der begehrte
Ersatz der Wiederherstellungskosten unter Einschluß der Neuwertspan-
ne nur dann zusteht, wenn er die Verwendung der Entschädigung zur
Wiederherstellung der versicherten Sachen sichergestellt hat (§ 15 Nr. 4
VGB 94). Daß der Kläger aber auch nur im Ansatz für eine solche Si-
cherstellung (vgl. dazu Langheid, aaO § 97 Rdn. 20; BerlKomm/Dörner/
Staudinger, VVG § 97 Rdn. 16) Sorge getragen hat, behauptet er selbst
nicht; auch das Berufungsgericht geht davon nicht aus. Deshalb fehlt es
- wie das Berufungsgericht verkennt - bereits an einer Anspruchsvoraus-
setzung für den Ersatz der Neuwertspanne; der darauf gerichtete An-
spruch ist noch nicht entstanden. Der Erlaß eines Grundurteils über den
vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Wiederherstel-
lungskosten, der den Anspruch auf die Neuwertspanne einschließt, kam
deshalb im vorliegenden Falle von vornherein nicht in Betracht. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger Zahlung nur Zug
um Zug gegen den Nachweis entstandener Kosten begehrt hat. Denn
dem Kläger steht hinsichtlich der Neuwertspanne gegen die Beklagte
mangels der von § 15 Nr. 4 VGB 94 geforderten Verwendungssicher-
stellung noch kein Anspruch auf die Neuwertspanne zu.
c) Was einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturko-
sten auf der Basis des Zeitwertschadens anlangt, fehlt es an Feststel-
lungen des Berufungsgerichts zu dessen Höhe. Der Zeitwertschaden
müßte - da der Kläger Zahlung an sich verlangt - jedenfalls höher sein
als die durch Grundpfandrechte gesicherte Forderung der W.-Bank AG
über 99.000 DM. Wenngleich die vereinbarten Versicherungsbedingun-
gen für die Entschädigung des Zeitwertschadens keine Zweckbindung
schaffen, bleibt auch insoweit zu beachten, daß sich Hypotheken und
Grundschulden auf die Forderung gegen den Versicherer erstrecken
verweist § 1128 Abs. 3 BGB auf die §§ 1281, 1282 BGB (vgl. Senatsur-
teil vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97/89 - VersR 1991, 331 unter I). Da-
nach kann der Versicherungsnehmer selbst bei noch fehlender Pfand-
reife insoweit Leistungen nur an den Grundpfandgläubiger und sich
selbst gemeinsam fordern. Erhebt der Versicherungsnehmer insoweit
Klage auf Leistung an sich, ist die Klage unbegründet (MünchKomm/
Damrau, BGB 3. Aufl. § 1281 Rdn. 8). Daß es einen von diesen Be-
schränkungen freien Zeitwertschaden über 99.000 DM gibt, hat das Be-
rufungsgericht aber bislang - seiner Auffassung folgend - nicht festge-
stellt. Deshalb fehlt es auch, was die Entschädigung des Zeitwertscha-
dens anlangt, an den Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils.
II.
Dagegen hält das Berufungsurteil den von der Revision weiterhin
erhobenen Rügen stand.
1. Die Revision meint, der Erlaß eines Grundurteils stelle sich ins-
besondere als verfahrensfehlerhaft dar, weil sich das Berufungsgericht
nicht damit auseinandergesetzt habe, daß die Beklagte - wie sie meint -
gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei sei. Diese Rüge greift schon
deshalb nicht durch, weil der Kläger den Anspruch fristgerecht gericht-
lich geltend gemacht hat, Leistungsfreiheit der Beklagten also nicht in
Betracht kommt.
Eine Leistungsablehnung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG hat die
Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 9. September 1997 erklärt. Da zu
dieser Zeit der Rechtsstreit zwischen den Parteien über eine vom Kläger
geforderte Abschlagszahlung auf die vom Versicherer zu leistende Ent-
schädigung bereits rechtshängig war, könnte die Rechtsfolge des § 12
Abs. 3 Satz 1 VVG - wie die Revision auch nicht verkennt - ohnehin nur
hinsichtlich eines 70.000 DM übersteigenden Anspruchs auf Versiche-
rungsleistungen eingreifen. Aber auch dem steht entgegen, daß der Klä-
ger mit der bereits erhobenen Teilklage die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1
VVG für den gesamten Anspruch gewahrt hat. Denn der Kläger hat noch
innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klargestellt, daß er nicht mehr
Abschlag verlange, sondern mit der Klage einen Teil der Versicherungs-
summe fordere (Sitzungsprotokoll vom 7. Oktober 1997); er hatte zudem
bereits mit der Klage vorgetragen, daß sich der Gesamtschaden auf etwa
370.000 DM belaufe. Der Kläger hat demgemäß noch innerhalb der Frist
des § 12 Abs. 3 VVG ausdrücklich einen Teilbetrag seiner Gesamtforde-
rung gegen den Versicherer geltend gemacht. Das genügte, um die Frist
für den gesamten Anspruch zu wahren
(vgl. Senatsurteile vom
20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; vom
27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 1 b). Denn die
Beklagte konnte mit der ausdrücklichen Kennzeichnung der eingeklagten
Forderung als "Teil der Versicherungssumme" erkennen, daß der Kläger
auf dem Gesamtanspruch aus dem Schadensereignis beharrte.
2. Dem Erlaß eines Grundurteils stand nach Auffassung der Revi-
sion schließlich entgegen, daß nach dem Vortrag der Beklagten eine
Unterversicherung vorgelegen habe; die angefochtene Entscheidung
stelle nicht fest, daß auch unter Berücksichtigung dieser Einwendung
noch ein Anspruch in irgendeiner Höhe bestehen bleibe. Mit diesem
Einwand mußte sich das Berufungsgericht jedoch nicht auseinanderset-
zen.
Nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 17. Juni 1996 ist
die Versicherungssumme aufgrund der Antragsfragen nach Größe und
Bauart des Gebäudes gemäß § 16 Nr. 3 c VGB 94 vom Versicherer er-
mittelt worden. Bei einer auf diesem Wege erfolgten Ermittlung der Ver-
sicherungssumme nimmt der Versicherer aber gemäß § 16 Nr. 4 VGB 94
keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. Der damit vereinbarte Un-
terversicherungsverzicht gilt gemäß § 16 Nr. 5 VGB 94 nur dann nicht,
wenn die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den
tatsächlichen Verhältnissen abweicht und diese Abweichung auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht; das ist vom Versicherer zu beweisen
(vgl. Martin, aaO zu S IV Rdn. 38). Daß diese Voraussetzungen im vor-
liegenden Falle aber nicht gegeben waren, hat das Berufungsgericht be-
reits im Rahmen seiner Erwägungen zu der von der Beklagten erklärten
Anfechtung festgestellt. Verfahrensrügen hat die Revision hierzu nicht
erhoben.
3. Soweit sich die Revision schließlich mit einer Verfahrensrüge
gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, mit dem Versiche-
rungsvertrag sei das gesamte Anwesen des Klägers gegen Feuer versi-
chert worden, hat der Senat diese geprüft; sie greift nicht durch (§ 565a
ZPO).
III.
Die aus den zu I. dargelegten Gründen gebotene Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht. Sie gibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage des
Zeitwertschadens und der Neuwertspanne unter Beachtung der aufge-
zeigten rechtlichen Differenzierungen ergänzend vorzutragen.
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Terno Ambrosius