Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.09.2001 – IV ZR 224/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, die den Hinweis auf "Leistungsfreiheit auf- grund eingetretener Verjährung" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irre- zuführen; sie ist deshalb unwirksam.

BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-

terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. September 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zi-

vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg vom 18. Juli 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pau-

schalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine

Daten-/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversi-

cherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Ver-

sicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische

Anlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433)

und

Zusatzbedingungen

der

Beklagten

für

die

Elektronik-

Pauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbe-

betriebe (ZEPV) zugrunde.

Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräu-

men der Klägerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige

vom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten.

Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungslei-

stungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurück, weil

die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Geräten mani-

puliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen

Schadens getäuscht habe. Das Schreiben endet:

"Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ge- richtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetre- tener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes."

Noch im April 1996 machte die Klägerin die Kosten für die Neuan-

schaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte dar-

über hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zu-

rückverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem

Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit

endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich

darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.

Im Dezember 1997 reichte die Klägerin Klage auf Ersatz ihres

Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf

Feststellung ein, daß die Beklagte ihr Versicherungsschutz für die durch

den Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu ge-

währen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte ge-

mäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden

sei. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revisi-

on verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaßt das Versicherungs-

leistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996

schon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der Elektronik-

Pauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Klägerin zuvor umfas-

send erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf

Ansprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständ-

lichen Ansprüche habe die Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom

11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April

1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei.

Der Vorprozeß habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene

Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein

die Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was

die Klägerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst

eingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz

vom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daß der Feststellungsantrag

sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wieder-

um außerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten

stand.

1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daß die Kläge-

rin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprüche

erhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen

Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend

von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht

es, daß der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungs-

schutz dem Grunde nach äußert, ohne daß er die Ansprüche im einze l-

nen schon genau bezeichnen oder beziffern müßte (Senatsurteil vom

25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Versi-

cherungsnehmer, der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalles

geltend macht, will sich regelmäßig nicht auf einzelne Ansprüche be-

schränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbe-

dingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitli-

che Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen wa-

ren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt,

wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadens-

anzeige entnehmen ließe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das

Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Scha-

densanzeige läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Waren mithin

die

Ansprüche

aus

der

Elektronik-

Pauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ih-

rem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurückweisen.

2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des

§ 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb

geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klägerin habe An-

sprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung

nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.

Die Frist zur Klagerhebung beginnt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG

erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber

den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver-

bundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgen-

belehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben

der Beklagten nicht genügt. Die Belehrung muß den Versicherungsneh-

mer klar und deutlich darüber aufklären, daß er durch bloßen Zeitablauf

seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor

Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November

1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die

diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht

erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom

25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben

vom 10. April 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjäh-

rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezufüh-

ren. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt

werden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des

Versicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder

sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12

Abs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1

VVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller

vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch

entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der

Beklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war

sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen

mit der weiteren Folge, daß die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3

Satz 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar

1978, aaO unter II).

3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungs-

gericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen

Teilklage für die weitergehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine

ordnungsgemäße Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem

Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.

Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des

§ 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn

sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daß der Versiche-

rungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch

erkennen kann, daß der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt

(Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter

II 1 im Anschluß an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR

529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000

- IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen.

Im Vorprozeß hatte die Klägerin zwar zunächst nur ihren Sach-

schaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daß sie aus-

schließlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Ko-

sten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte.

Daraus allein wurde für die Beklagte nicht deutlich, daß die Klägerin da-

neben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Be-

triebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere

Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Daß die Klägerin aber über die be-

gehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicher-

ten Schäden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz

vom 12. August 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche

aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht

zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das

beruhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der

Klägerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 er-

strecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluß daran heißt

es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatsächlich so

verstanden werden, daß damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der

Klägerin abgelehnt worden ... (ist), so müßte die Klage entsprechend

erweitert werden." Damit hat die Klägerin noch innerhalb der Frist des

§ 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daß sie auf der Geltend-

machung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis be-

harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten

insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer

Bezifferung oder auch nur größenordnungsmäßigen Angabe des G e-

samtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klägerin einen Totalscha-

den der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die

voraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf weiteres kommt

es nicht an.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem un-

schädlich, daß die angekündigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist

des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderen-

falls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen

Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer

fristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt.

III. Da die Beklagte nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG lei-

stungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen

Feststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Klägerin geltend

gemachten Anspruchs nachzuholen haben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch