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BGH Urteil vom 13.12.2000 – XII ZB 52/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 52/97

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,

Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der

Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts Bamberg vom 29. Januar 1997 aufgehoben. Die Sache wird

zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Die am 14. September 1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf

den am 23. November 1994 zugestellten Antrag des Ehemanns durch Verbun-

durteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. August 1996 (insoweit

rechtskräftig seit 15. November 1996) geschieden.

Während der Ehezeit (1. September 1957 bis 31. Oktober 1994, § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundes-

versicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1). Darüber hin-

aus erwarben sie beide Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der

Bayerischen Versicherungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayeri-

schen Ge-meinden - (Bayerische ZVK, weitere Beteiligte zu 2 und Beschwer-

deführerin). Schließlich hat der Ehemann in der Ehezeit eine weitere Anwart-

schaft auf betriebliche Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 er-

worben.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der

BfA in Höhe von 1.084,17 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der

BfA übertragen, sodann zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der

Bayerischen ZVK im Wege des analogen Quasi-Splittings auf dem Konto der

Ehefrau bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 8,11 DM be-

gründet und schließlich vom Rentenkonto des Ehemanns bei der BfA durch

erweitertes Splitting weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

78,40 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat, jeweils monatlich

und bezogen auf das Ehezeitende. Ferner hat es festgestellt, daß im übrigen

ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, und eine Vereinbarung der Parteien

vom 5. August 1996 genehmigt, mit der diese den schuldrechtlichen Versor-

gungsausgleich, der ihrer Ansicht nach bzgl. Anwartschaften in Höhe von

234,65 DM monatlich durchzuführen gewesen wäre, gegen eine Ausgleichs-

zahlung ausgeschlossen haben.

Gegen diese Versorgungsausgleichsregelung wendet sich die Bayeri-

sche ZVK mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, daß das Amtsgericht keine getrennte

Saldierung der bei ihr bestehenden Anrechte der Ehegatten vorgenommen hat.

Richtigerweise hätten Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von nur

4,67 DM von seinem Rentenkonto auf das bei ihr bestehende Rentenkonto der

Ehefrau übertragen werden müssen. Die vom Familiengericht vorgenommene

anteilige Verrechnung der Anrechte auf die bei ihr und beim Arbeitgeber des

Ehemanns bestehenden Anrechte sei unzulässig. Die Quotierungsmethode sei

nur dann anzuwenden, wenn es sich bei den auszugleichenden Anrechten um

solche im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 VAHRG handele. Da jedoch das Anrecht

des Ehemannes auf Betriebsrente bei seinem Arbeitgeber dem schuldrechtli-

chen Ausgleichsverfahren nach § 2 VAHRG unterliege, hätte der nach Anwen-

dung des § 3 b VAHRG noch verbleibende Restbetrag, soweit die Parteien den

Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen hätten, dem schuldrechtlichen

Ausgleichsverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, da zwi-

schen den verschiedenen Ausgleichsformen der §§ 1 und 2 VAHRG ein

Gleichrang auch dann bestehe, wenn ein - auch nach Anwendung des § 3 b

VAHRG - schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibe. Ein Interesse

des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen

Versorgung sei im vorliegenden Fall nicht höher zu bewerten als das Interesse

der Versorgungsträger an einer gleichrangigen Belastung. Gegen diese Auf-

fassung wendet sich die Bayerische ZVK mit der zugelassenen weiteren Be-

schwerde. Sie verfolgt ihre Auffassung weiter, eine anteilige Belastung der

Versorgungsträger sei zum Ausgleich von Anwartschaftsrechten nach § 1

Abs. 2 oder 3 VAHRG und solchen nach § 2 VAHRG nicht möglich.

II.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde sind nicht zu

erheben. Die Bayerische ZVK hat die Beschwerde rechtswirksam beim Bun-

desgerichtshof eingelegt. Nach § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 EGZPO hat in Verfah-

ren, in denen ein bayerisches Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zu-

läßt, dieses gleichzeitig mit der Zulassung zu entscheiden, ob das Bayerische

Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Behandlung und

Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist. Dem ist das Oberlandesge-

richt nicht nachgekommen. Das stellt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde

indessen nicht in Frage, weil das Rechtsmittel in einem solchen Fall sowohl

beim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch beim Bundesgerichtshof

eingelegt werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 -

BGHR EGZPO § 7 Abs. 6, Beschwerdesache, Bayerische 1; BGH, Urteil vom

20. Januar 1994 - I ZR 250/91 - NJW 1994, 1224 für die Revision).

III.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der

Sache an das Oberlandesgericht.

Die Angriffe der Bayerischen ZVK gegen die Entscheidungen der Vorin-

stanzen sind zwar nicht begründet, die Sache muß aber aus anderen Gründen

zurückverwiesen werden.

1. Die Vorinstanzen haben im Wege des Rentensplittings gemäß

§ 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften

in Höhe von monatlich

1.084,17 DM vom Rentenkonto des Antragstellers bei der BfA auf das der An-

tragsgegnerin bei der BfA übertragen ((2.417,10 DM - 248,76 DM) : 2). Dies

wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Die Entscheidung ist dem

Senat insoweit nicht zur Überprüfung angefallen.

2. Für den nicht nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichenden Betrag

stehen auf seiten des Antragstellers seine Anwartschaften bei der Bayerischen

ZVK und seine betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 zur Ver-

fügung. Während die Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse dem analogen

Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen, kommt für die unverfall-

bare betriebliche Altersversorgung nur der schuldrechtliche Versorgungsaus-

gleich nach § 2 VAHRG in Betracht, da der Versorgungsträger privatrechtlich

organisiert ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen die beiden zum Ausgleich zur

Verfügung stehenden Anrechte jeweils im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe an-

teilig zum Ausgleich herangezogen und anschließend anstelle des schuld-

rechtlichen Ausgleichs gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erwei-

terten Splittings vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA auf das der

Ehefrau den höchstzulässigen Betrag von 78,40 DM monatlich übertragen.

Entgegen der Auffassung der Bayerischen ZVK war keine isolierte Sal-

dierung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der Ehegatten in der Weise

vorzunehmen, daß zu Lasten des Rentenkontos des Ehemannes Anwart-

schaften in Höhe von 4,67 DM auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin hät-

ten begründet werden müssen.

3. Es ist seit langem umstritten, welche Ausgleichsmethode anzuwenden

ist, wenn verschiedenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die

nach § 1 Abs. 2, 3 oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, entsprechende An-

rechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehen. Zum Streit-

stand wird auf die Ausführungen und Nachweise im Senatsbeschluß vom

20. Oktober 1993 (XII ZB 109/91, FamRZ 1994, 90, 91) verwiesen.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Im Grundsatz ist die An-

wendung der Quotierungsmethode geboten.

a) Der Gesetzgeber hat es bewußt der Praxis überlassen, in welcher

Weise zu verfahren ist, wenn mehrere Anrechte des Ausgleichspflichtigen, die

unter verschiedene Ausgleichsformen des VAHRG fallen, mit ebensolchen An-

rechten des Ausgleichsberechtigten zusammentreffen (BT-Drucks. 10/6369,

S. 19).

b) Die Rangfolgenmethode geht von einem Rangverhältnis aus, das we-

der gesetzlich verankert ist, noch aus sonstigen Gründen angenommen werden

kann. Soweit das Gesetz in § 1 Abs. 3 VAHRG der Realteilung gegenüber dem

analogen Quasi-Splitting und in § 2 VAHRG dem letzteren gegenüber dem

schuldrechtlichen Ausgleich den Vorzug gibt, bezieht sich dies darauf, wie ein

bestimmtes Versorgungsanrecht auszugleichen ist, nicht auf eine Konkurrenz

mehrerer Versorgungsanrechte zueinander. Gegenstand der Neuregelung in

Teil I des VAHRG war die Beseitigung der Beitragszahlungspflicht nach dem

früheren § 1587 b Abs. 3 BGB, ohne daß die ansonsten in der Vorschrift vor-

gesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verän-

dert wurde (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983,

1003, 1004). Die Anwartschaften der Parteien, die nach der ursprünglichen

Konzeption des 1. Eherechtsreformgesetzes von § 1587 b Abs. 3 BGB a.F. er-

faßt wurden, sind demgemäß grundsätzlich als gleichrangig anzusehen und

insbesondere nicht vorab gemäß § 1587 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB auszuglei-

chen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß ein die Realteilung zulas-

sendes Versorgungsanrecht regelmäßig dem Ausgleichsberechtigten eine grö-

ßere Sicherheit bietet, als etwa ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegen-

des Anrecht, also qualitativ höherwertig wäre (so auch FamK Rolland/Wagenitz

§ 1 VAHRG Rdn. 15). Eine geringere Qualität als die anderen Ausgleichsfor-

men hat lediglich der schuldrechtliche Ausgleich, weil er - abgesehen vom

Falle des § 3 a VAHRG - dem Berechtigten keine eigenständige Versorgung

verschafft (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 1986, 543, 547).

4. Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des

Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analo-

gen Quasi-Splitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen

sind

(Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984

- IVb ZR 927/80 -

FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR

VAHRG § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314) und

soweit neben dem durchzuführenden analogen Quasi-Splitting ein grundsätz-

lich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b

VAHRG

öffentlich-

rechtlich ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993

aaO S. 92).

a) Generell gebührt ihr gegenüber der Rangfolgenmethode der Vorzug,

allerdings mit der Einschränkung, daß dann, wenn nach Anwendung der Quo-

tierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, der auch

nicht aufgrund von § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden

kann, verbleibt, das gegebenenfalls vorhandene Interesse des ausgleichsbe-

rechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung höher

zu bewerten ist als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßi-

gen Belastung. In diesen Fällen ist dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, die

Versorgungen, die eine Realteilung zulassen oder einem analogen Qua-

si-Splitting unterliegen, in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen als

es dem quotenmäßigen Anteil entspräche (Senatsbeschluß vom 20. Oktober

1993 aaO S. 92).

Das Anliegen, den schuldrechtlichen Ausgleich zurückzudrängen, kann

die Vernachlässigung des Interesses der Versorgungsträger an einer möglichst

gleichmäßigen Belastung aber dann nicht rechtfertigen, wenn der berechtigte

Ehegatte aus besonderen Gründen ein Interesse gerade an der Durchführung

des schuldrechtlichen Ausgleichs hat (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993

aaO S. 92; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI

Rdn. 159). In einem solchen Fall ist das Gericht nach der Rechtsprechung des

Senats sogar gehindert, einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich gemäß § 3 b

VAHRG gegen den Willen des Berechtigten durchzuführen (Senatsbeschluß

vom 30. September 1992 - XII ZB 99/98 - BGHR VAHRG § 3 b I, Ermessen 1

= FamRZ 1993, 172 f.).

Die Ehefrau hat hier kein Interesse an der Erlangung einer eigenständi-

gen Versorgung, das höher zu bewerten wäre als das Interesse der Versor-

gungsträger an einer gleichmäßigen Belastung. Die Parteien haben im Schei-

dungsverfahren eine wirksame Vereinbarung über den Ausschluß des schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleichs gegen eine Ausgleichszahlung getroffen,

soweit aufgrund der Höchstbetragsregelung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG

i.V.m. § 18 SGB IV (bei Ehezeitende 1994: 78,40 DM) ein öffentlich-rechtlicher

Ausgleich nicht stattfinden konnte. Durch den Ausschluß des schuldrechtlichen

Versorgungsausgleichs verbleiben daher keine nach § 2 VAHRG auszuglei-

chenden Anrechte, so daß dem Interesse der Versorgungsträger an einer

gleichmäßigen Belastung Genüge getan werden kann, ohne die Belange der

Ehegatten zu beeinträchtigen.

b) Die weitere Beschwerde kann auch nicht damit durchdringen, daß ein

Interesse der weiteren Beteiligten zu 3 an einer möglichst gleichmäßigen Bela-

stung der Versorgungsträger nicht bestehe, weil in ihre Rechtssphäre nicht

unmittelbar eingegriffen werde. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, spräche

dies nicht generell gegen die Anwendung der Quotierungsmethode in Fällen, in

denen ein dem analogen Quasi-Splitting und ein dem schuldrechtlichen Aus-

gleich gemäß § 2 VAHRG unterliegendes Anrecht betroffen sind. Die Frage der

Verrechnung von Anrechten des Berechtigten gegenüber Anrechten des Aus-

gleichsverpflichteten ist vor der Anwendung des § 3 b VAHRG zu entscheiden

(vgl. Klattenhoff/Grün, Versorgungsausgleich Rdn. 65; Johannsen/Henrich/

Hahne Eherecht, 3. Aufl., § 3 b VAHRG Rdn. 7). Denn erst dadurch, daß die

Anrechte des Ausgleichsberechtigten den Anrechten des Ausgleichsverpflich-

teten gegengerechnet werden, wird der Anteil der Versorgung ermittelt, der

nach § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten

bleibt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 7). Im Hinblick auf die Mög-

lichkeit, nach § 3 b VAHRG einen - zusätzlichen - öffentlich-rechtlichen Versor-

gungsausgleich durchzuführen, ist nicht nur der Versorgungsträger des schuld-

rechtlich auszugleichenden Anwartschaftsrechts, sondern gegebenenfalls auch

ein Träger des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs betroffen, der ein

Interesse an der gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger hat.

5. Soweit die weitere Beschwerde begehrt, die nach § 1 Abs. 3 VAHRG

auszugleichenden Anrechte auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Bayeri-

schen ZVK zu begründen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. § 1 VAHRG be-

stimmt abschließend die Art und Weise, in der die aufgeführten Versorgungs-

anwartschaften auszugleichen sind. Nach § 1 Abs. 3 VAHRG "gelten die Vor-

schriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß". Diese Vorschriften sehen aber

nur eine Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung vor, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB.

6. Die Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben.

Nach Erlaß des Beschlusses durch das Oberlandesgericht ist das Ren-

tenreformgesetz 1999 in Kraft getreten, was dazu führt, daß die Anwartschaften

in der gesetzlichen Rentenversicherung neu bewertet werden müssen, wenn

die Ehegatten bei Ehezeitende noch nicht Versorgungsempfänger waren. Dies

ist hier der Fall. Zwar ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich,

soweit er im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB durch-

geführt wurde, dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Die Ehefrau hat

aber am 15. Oktober 2000 das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht daher

spätestens seit dem 1. November 2000 eine Versorgungsrente aus der Zusatz-

versorgung bei der Bayerischen ZVK. Da es sich dabei um eine Gesamtversor-

gung handelt, wird die Berechnung der Versorgung auch durch das Inkrafttre-

ten des Rentenreformgesetzes 1999 beeinflußt. Dies ist bei der Regelung des

Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Zwar steht die Bewertung der Anwartschaften beider Parteien bei der

Bayerischen ZVK in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats

(BGHZ 84, 158, 163 ff.), derzufolge jeweils nur die Anwartschaft auf die

werthöchste statische Versicherungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a

Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB ist.

Richtig ist auch die Bewertung des Anrechts des Ehemanns auf eine

betriebliche Altersversorgung bei seinem Arbeitgeber als in der Leistungspha-

se nicht dynamisch.

Unzutreffend ist allerdings die Bewertung des Anrechts als im Anwart-

schaftsstadium dynamisch.

Die betriebliche Versorgungsordnung der Beteiligten zu 3 sieht zwar vor,

daß sich die Höhe der Alters- und Invaliditätsrente nach der anrechnungsfähi-

gen Dienstzeit und dem sogenannten ruhegeldfähigen Einkommen richtet. Für

jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird als Rente 0,7 % des ruhegeldfähigen

Einkommens angesetzt. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt insbesondere der

Durchschnitt der mit 13 multiplizierten regulären monatlichen Bezüge während

der ersten 12 aus den letzten 48 Monaten vor Beginn der Altersrente oder vor

seinem vorzeitigen Ausscheiden. Die mit dieser Anbindung verbundene Kop-

pelung des Versorgungsanrechts an das maßgebliche Einkommen ist an sich

geeignet, die Volldynamik des Anrechts in der Anwartschaftsphase zu begrün-

den (Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844,

845 m.N.). Dennoch kann diese Dynamik bei dem Wertausgleich keine Be-

rücksichtigung finden. Da bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen der

Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unter-

scheiden ist, sind nur diejenigen Anwartschaften unverfallbar, deren Versor-

gungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebli-

che/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden

kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom

12. April 1989 aaO und vom 25. September 1991

- XII ZB 161/88 -

FamRZ 1991, 1421, 1424). Wenn der Ehemann vor Eintritt des Versorgungs-

falls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, so bemißt sich sein Versorgungs-

anrecht, das später gemäß § 16 Abs. 3 der Versorgungsordnung zeitratierlich

errechnet wird, endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheidens maßgeblichen

Einkommen. Damit verbleibt ihm der Dynamisierungszuwachs nur soweit, als er

bis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwart-

schaftsdynamik. Das Anrecht kann danach nicht als bis zum Leistungsbeginn

volldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.

Blumenröhr Hahne

Sprick

Weber-Monecke Wagenitz