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BGH Beschluß vom 20.07.2005 – XII ZB 289/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, 1587 b; VAHRG § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3 b

a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisie- rung, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

b) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichs- pflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 b VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die aus- zugleichenden Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermit- teln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2000, 477).

BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - OLG München AG Augsburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs

und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß

des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts

München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. November 2003 dahin

abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag

in Ziff. I 3. Absatz nicht 341,02 €, sondern 357,10 €,

in Ziff. I 4. Absatz nicht 80,49 €, sondern 138,26 €,

und

in Ziff. I 5. Absatz nicht 3,60 €, sondern 3,78 €

beträgt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinan-

der aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 18. August 1977 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 14. Oktober 1939) ist der Ehe-

frau (Antragsgegnerin; geboren am 28. September 1935) am 22. August 2002

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil

die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-

hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei

der Bayerischen Ärzteversorgung (BayÄV; weitere Beteiligte zu 1) im Wege der

Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG für die Antragsgegnerin bei der BayÄV

Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 264,67 €, be zogen auf den

31. Juli 2002, begründet hat. Darüber hinaus hat es zu Lasten der Versorgung

des Antragstellers bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversor-

gungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK; weitere Beteiligte zu 2) im We-

ge des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versiche-

rungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-

stellte (BfA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-

lich 146,41 €, bezogen auf den 31. Juli 2002, begründ et. Auf die dagegen ge-

richteten Beschwerden des Antragstellers, der Antragsgegnerin und der ZVK

hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Aus-

gleichsbetrag im Wege der Realteilung 341,02 € und i m Wege des analogen

Quasisplittings 80,49 € beträgt. Zusätzlich hat es im Wege des erweiterten

Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu Lasten der Versorgung des An-

tragstellers bei der ZVK auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei

der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,60 € begründet.

Beide Parteien bezogen zum Ende der Ehezeit bereits Versorgungen.

Das Oberlandesgericht ist nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1

bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1977 bis 31. Juli 2002; § 1587 Abs. 2 BGB)

Versorgungen des Antragstellers bei der BayÄV in Höhe von 2.442,46 € einer-

seits und der Antragsgegnerin bei der BayÄV in Höhe von 1.913,13 € und bei

der BfA in Höhe von 1,91 € andererseits, jeweils mona tlich und bezogen auf

den 31. Juli 2002, ausgegangen. Die Versorgungen der Parteien bei der ZVK

hat das Oberlandesgericht als jedenfalls im Leistungsstadium nicht volldyna-

misch beurteilt und nach entsprechender Dynamisierung an Hand der Barwert-

Verordnung in Höhe von monatlich 576,48 € für den An tragsteller und in Höhe

von monatlich 279,51 € für die Antragsgegnerin dem Ver sorgungsausgleich

zugrunde gelegt. Schließlich hat das Oberlandesgericht die beiden Berufsunfä-

higkeitsrenten, die der Antragsteller zum Ehezeitende von der Hamburg-

Mannheimer Lebensversicherung bezog, nach entsprechender Dynamisierung

an Hand der Barwert-Verordnung mit monatlich 19 € bzw . 6,82 € in den Versor-

gungsausgleich mit einbezogen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrags-

gegnerin, die die Versorgungen, die die Parteien von der ZVK bereits beziehen,

als volldynamisch bewertet wissen will. Der Antragsteller und die ZVK beantra-

gen, die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die BayÄV

und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Versorgungen der Parteien

bei der ZVK seien nicht als volldynamisch zu bewerten, da ihre jährliche 1%ige

Dynamisierung den Anforderungen an eine Volldynamik nicht genüge. Dagegen

seien die Berufsunfähigkeitsrenten, die der Antragsteller zum Ehezeitende be-

reits bezogen habe, in voller Höhe in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Eine Aufteilung nach vorehelichen und ehelichen Beiträgen komme nicht in Be-

tracht. Da beide Renten bis zum 1. Dezember 2004 begrenzt seien, und der

Gesamtbetrag der vom Ende der Ehezeit bis zum 1. Dezember 2004 noch zu

erwartenden Leistungen jeweils niedriger ausfalle als der gemäß Tabelle 7 der

Barwert-Verordnung errechnete Barwert, sei jeweils dieser niedrigere Gesamt-

betrag an Hand der Barwert-Verordnung zu dynamisieren und dem Versor-

gungsausgleich zugrunde zu legen. Im übrigen gebe es unter den Ausgleichs-

formen nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 VAHRG keine Rangfolge. Insoweit sei die Quo-

tierungsmethode heranzuziehen. Dies gelte auch für realteilungsfähige Anrech-

te, soweit beide Parteien solche erworben haben. Danach seien Ausgleichsan-

sprüche nach §§ 1, 2 VAHRG anteilsmäßig auf auszugleichende Anrechte des

Verpflichteten zu verteilen. Bei einem dann noch verbleibenden schuldrechtli-

chen Ausgleichsbetrag nach § 2 VAHRG sei § 3 b VAHRG anzuwenden. Bei

der Durchführung des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG

bestehe ein Auswahlermessen, welches Anrecht zum erweiterten Splitting he-

rangezogen werde. Bei der Ausübung dieses Ermessens seien die Interessen

der Ehegatten zu beachten. Vorliegend würde der verbleibende Restbetrag zu

Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der ZVK ausgeglichen.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.

2. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die beiden (bis zum 1. Dezem-

ber 2004 befristeten) Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen,

die wegen Eintritts des Versicherungsfalles vor Ehezeitende zu diesem Zeit-

punkt an den Antragsteller bereits laufend gezahlt wurden, in den öffentlich-

rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Ok-

tober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 f.; Johannsen/Henrich/Hah-

ne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230, jeweils m.w.N.). Die vom Oberlandes-

gericht vorgenommene Dynamisierung, die von der Rechtsbeschwerde nicht

angegriffen wird, läßt Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin auch

nicht erkennen.

b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht auch davon aus, daß bei ver-

schiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3

oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, grundsätzlich die Quotierungsmethode

Anwendung findet, wenn diesen entsprechende Anrechte des Ausgleichsbe-

rechtigten gegenüber stehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Dezember

2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 m.w.N.). Soweit zum erweiterten

Splitting danach die Anrechte des Antragstellers bei der ZVK herangezogen

werden, läßt diese Ermessensausübung Rechtsfehler zum Nachteil der An-

tragsgegnerin nicht erkennen. Die Rechtsbeschwerde greift dies auch nicht an.

c) Indessen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß Anrechte

bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgung der Bayerischen

Gemeinden nach deren Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwart-

schaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu

bewerten sind (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 -

FamRZ 2004, 1706).

Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.

Die Versorgungen, die beide Parteien von der ZVK bereits beziehen, sind daher

mit den jeweiligen Ehezeitanteilen ungekürzt in den Versorgungsausgleich ein-

zubeziehen. Nach den Auskünften der ZVK beläuft sich der Ehezeitanteil für

den Antragsteller auf 945,67 € und für die Antragsgeg nerin auf 500,63 €, jeweils

monatlich und bezogen auf das Ehezeitende.

3. Der Senat kann auf Grundlage der vorgelegten Auskünfte selbst ent-

scheiden: Den Anrechten des Antragstellers in Höhe von 2.442,46 € + 945,67 €

+ 19 € + 6,82 € = 3.413,95 € stehen Anrechte der Ant

ragsgegnerin in Höhe von

1.913,13 € + 500,63 € + 1,91 € = 2.415, 67 € gegenü

ber, so daß sich ein Aus-

gleichsbetrag von 499,14 € errechnet. Davon entfallen nach der Quotierungs-

methode auf die Realteilung 357,10 €, auf das analog e Quasisplitting 138,26 €

und auf das erweiterte Splitting 3,78 €.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Dose