BGH Urteil vom 13.12.2000 – XII ZR 278/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 13. Dezember 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Septem-
ber 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. April
1997.
Die Klägerin hat die polnische, der Beklagte die deutsche Staatsangehö-
rigkeit. Ihre am 21. April 1992 in Deutschland geschlossene Ehe blieb kinder-
los. Im Mai 1993 trennten sich die Parteien, wobei Grund und nähere Umstän-
de der Trennung zwischen ihnen streitig sind. Die Klägerin lebte in der Folge
von 1993 bis 1996 bei ihren Eltern in Polen, von 1996 bis 1997 wieder allein in
Deutschland, wo sie einer Aushilfstätigkeit in einem Altenheim nachging. Im
März 1997 wurde sie nach Polen ausgewiesen und war dort zunächst arbeits-
los. Seit Januar 1998 arbeitet sie als Assistentin bei einer Firma und verdient
monatlich 850 Zloty. Der Beklagte ist von Beruf Elektroinstallateur und seit
März 1998 betriebsbedingt arbeitslos. Zwischen den Parteien ist vor dem
Amtsgericht - Familiengericht - Brühl das Scheidungsverfahren rechtshängig.
Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren einen Trennungsunterhalt
von monatlich 885 DM, beginnend ab 1. April 1997, geltend gemacht. Das
Amtsgericht hat ihr gemäß § 1361 BGB einen monatlichen Unterhalt von
590 DM ab 1. April 1997 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtli-
che Urteil abgeändert und die Klage ganz abgewiesen. Dagegen richtet sich
die zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht ist - ebenso wie das Amtsgericht - davon aus-
gegangen, daß der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens dem Grunde
nach ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustehe, ohne darzulegen,
weshalb es auf den Unterhaltsanspruch deutsches Recht angewendet hat. Es
hat diesen Anspruch gemäß § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB verneint,
weil die Unterhaltsbelastung, die sich nur aus dem unterschiedlichen Einkom-
mensniveau zwischen Polen und Deutschland herleite, für den Beklagten an-
gesichts der persönlichen Lebensumstände der Parteien und ihres nur kurzen
Zusammenlebens in kinderloser Ehe objektiv unzumutbar sei.
2. Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht bestehen-
bleiben, da gegen die Anwendung des deutschen Rechts Bedenken bestehen.
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben.
Sie besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer
dann, wenn nach den Gerichtsstandsbestimmungen ein deutsches Gericht ört-
lich zuständig ist (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991 - XII ZR 113/90 -
FamRZ 1991, 925 m.N.). Das ist hier gemäß § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Fall,
da für die selbständige Familiensache des Trennungsunterhalts das Gericht
zuständig
ist, bei dem die Ehesache anhängig
ist oder war
(vgl.
Schwab/Maurer aaO I Rdn. 1081, 1082). Die vorrangige Sonderregelung des
EuGVÜ (Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaften über die gerichtli-
che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl. 1972 II 773) greift hier
nicht ein, weil Polen dem Übereinkommen noch nicht beigetreten ist (vgl. Über-
sichten bei Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 59. Aufl. Einleitung IV Rdn. 2
und Schlußanhang V C 1 Rdn. 5; Zöller/Geimer ZPO 59. Aufl. Anh. I Art. 1
GVÜ
Rdn. 1;
Schwab/
Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. I Rdn. 1088, 1089).
b) Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates
richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den Re-
geln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisionsrechts, des
EGBGB (Senatsurteil vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - FamRZ 1993, 1051,
2306). Jedoch gehen Bestimmungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vor,
soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind
(Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang gilt hier nach
dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare
Recht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: UÜbk. 73, BGBl. 1986 II 825 ff., für
Deutschland in Kraft seit 1. April 1987, vgl. BGBl. II 1987, 225). Es geht dem-
gemäß formell den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, der allerdings inhaltlich mit
denen des UÜbk. 73 übereinstimmt (Senatsurteil vom 27. März 1991 aaO 926).
Das UÜbk. 73 wurde von Polen am 1. Mai 1996 ratifiziert, würde jedoch auch
unabhängig davon gemäß Art. 3 des Abkommens im Verhältnis zu Nichtver-
tragsstaaten gelten (Palandt/Heldrich BGB 59. Aufl. Anh. zu Art. 18 EGBGB
Rdn. 4 und 5; Johannsen/Henrich Eherecht 3. Aufl. Art. 18 EGBGB Rdn. 5;
Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 7
Rdn. 1).
Gemäß Art. 4 Abs. 1 UÜbk. 73 (= Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) be-
stimmt sich die Unterhaltspflicht nach den Sachvorschriften des am jeweiligen
gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts. Der
gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sozial integriert ist und
ihren Lebensmittelpunkt, den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oder
beruflicher Hinsicht hat. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798,
800 und vom 29. Oktober 1980 - IV b ZB 586/80 - FamRZ 1981, 135, 136;
Wendl/Dose aaO Rdn. 9). Vorliegend macht die Klägerin Trennungsunterhalt
für die Zeit ab 1. April 1997 geltend. Unstreitig lebt sie seit ihrer Ausweisung im
März 1997 in Polen, wo sie familiäre Bindungen hat und einem Beruf nachgeht.
Daher richtet sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin vorrangig nach polni-
schem Recht.
Eine Ausnahme, nämlich ein Rückgriff auf deutsches Recht, kommt dann
in Betracht, wenn die Klägerin nach dem vorrangig berufenen polnischen Recht
dem Grunde nach keinen Unterhalt erhalten kann (Art. 6 UÜbk. 73 = Art. 18
Abs. 2 EGBGB). Persönliche und wirtschaftliche Gründe, etwa fehlende Be-
dürftigkeit des Berechtigten oder mangelnde Leistungsfähigkeit des Verpflich-
teten erfüllen diese Voraussetzung allerdings nicht (Johannsen/Henrich aaO
Rdn. 11; Wendl/Dose aaO Rdn. 13 bis 15, 16).
c) Das angefochtene Urteil, welches ausschließlich deutsches Recht
geprüft hat, kann danach nicht bestehenbleiben.
Der Senat kann auch nicht selbst abschließend entscheiden, da Fest-
stellungen zum Inhalt des polnischen Rechts und zu den zur Erfüllung der An-
spruchsvoraussetzungen gehörenden Lebensverhältnissen der Parteien und
den Umständen der Trennung erforderlich sind, die der Tatrichter nachzuholen
hat.
Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren prüfen müssen, ob
und unter welchen Voraussetzungen das polnische Recht einem getrenntle-
benden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch gewährt. Obwohl das polnische
Recht einen solchen Anspruch nicht gesondert regelt, sondern nur die gegen-
seitige Verpflichtung der Ehegatten ausspricht, zur Deckung der Familienbe-
dürfnisse beizutragen, ist ein Trennungsunterhaltsanspruch nicht von vornher-
ein ausgeschlossen. Vielmehr wird er von den polnischen Gerichten aus dem
Familienunterhaltsanspruch abgeleitet. Allerdings können die Trennung und
die besonderen Umstände des Einzelfalles Einfluß auf Form und Umfang der
Unterhaltspflicht haben (vgl. Unterhaltsrecht in Europa Teil 4: Polen, heraus-
gegeben vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privat-
recht 1983 S. 169 ff., insbesondere 171, 173; Gralla/Leonhardt Unterhaltsrecht
in Osteuropa Studien des Instituts für Ostrecht 1989 Bd. 36 S. 146, 147;
Wendl/Dose aaO Rdn. 97; OLG Hamm FamRZ 1994, 774, 775; OLG Koblenz
FamRZ 1992, 1428, 1429). Ferner ist gegebenenfalls zu klären, inwieweit die
Frage der Schuld an der Trennung nach der polnischen Rechtspraxis Einfluß
auf den Unterhaltsanspruch hat (vgl. Unterhaltsrecht in Europa aaO S. 173;
Gralla/Leonhardt aaO S. 147; OLGe Hamm und Koblenz ebenda).
Zur Klärung dieser Fragen war die Sache an das Oberlandesgericht zu-
rückzuverweisen. Im Rahmen der neuen Verhandlung werden die Parteien
auch Gelegenheit haben, zu den inhaltlichen Voraussetzungen des polnischen
Rechts vorzutragen.
Blumenröhr
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz