BGH Urteil vom 28.09.2005 – XII ZR 17/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 28. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO § 560; EGBGB Artt. 3 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 21 a.F., 200 Abs. 1; HUÜ 73 Art. 12 1973; HUÜ 56 Artt. 1, 6 1956; Brüssel I Artt. 66, 76; EuGVÜ Art. 2 Abs. 1
a) Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterhaltsansprüche
vor Inkrafttreten der Brüssel I-Verordnung (EuGVVO).
b) Unterhaltsansprüche eines nichtehelich geborenen kroatischen Kindes für die Zeit vor Inkrafttreten des HUÜ 73 für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 richten sich gemäß Art. 21 EGBGB a.F. allein nach dem Recht des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehörte.
BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 17/03 - OLG Karlsruhe
LG Tauberbischofsheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 12. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts
Tauberbischofsheim vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Ansprüche der Klä-
gerin auf Kindesunterhalt für die gesamte Zeit ihrer Minderjährigkeit.
Die am 25. Februar 1967 geborene Klägerin ist - wie ihre Mutter - kroati-
sche Staatsangehörige. Alsbald nach ihrer Geburt zog die Mutter mit ihr zurück
nach Kroatien. Dort ist sie aufgewachsen und hat den Beruf einer Kauffrau er-
lernt. Sie ist verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder.
Mit Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 25. Januar 2001
wurde auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass der Beklagte, der erst im Jahre
2000 von ihrer Existenz erfahren hatte, ihr Vater ist. Der Beklagte ist seit Okto-
ber 1969 verheiratet und hat zwei eheliche Töchter, die 1970 und 1971 geboren
sind.
Das Amtsgericht hat den Auskunftsantrag durch Teilurteil abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verur-
teilt, Auskunft über seine gesamten Einkünfte während der Zeit vom
25. Februar 1967 bis zum 24. Februar 1985 zu erteilen und dafür Belege vorzu-
legen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsur-
teils zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe nach dem ge-
mäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vorrangig anwendbaren kroatischen Recht
kein Unterhaltsanspruch zu. Zwar seien Eltern nach Art. 213 des Familienge-
setzes (FamG) vom 16. Dezember 1998, der rückwirkend auch Unterhalts-
rechtsverhältnisse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten erfasse, ihren minder-
jährigen Kindern grundsätzlich unterhaltspflichtig. Unterhalt werde danach aller-
dings nur für die Zeit ab Anhängigkeit einer Unterhaltsklage geschuldet. Eine
dem § 1613 Abs. 2 und 3 BGB entsprechende Vorschrift, nach der unter eng
begrenzten Voraussetzungen auch ohne Verzug Unterhalt für die Vergangen-
heit verlangt werden kann, kenne das kroatische Recht nicht. Weil deswegen
nach dem vorrangig anwendbaren kroatischen Recht kein Unterhalt zu erhalten
sei, sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß Art. 18 Abs. 2 EGBGB
nach deutschem Recht zu beurteilen. Denn Art. 18 Abs. 2 EGBGB sei dahin
auszulegen, dass deutsches materielles Recht auch dann gelte, wenn das aus-
ländische Recht nur im konkreten Fall unter den jeweils gegebenen Umständen
keine Unterhaltspflicht vorsehe. Das sei der Fall, wenn Unterhalt danach über-
haupt nicht, noch nicht oder nicht mehr geschuldet sei.
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a
BGB auch für die Vergangenheit Kindesunterhalt zu, ohne dass es auf die Vor-
aussetzungen des Verzuges ankomme. Denn sie sei aus rechtlichen Gründen
gehindert gewesen, diesen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Der Un-
terhaltsanspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs erst vier Jahre nach der Vaterschaftsfeststellung
eintrete und sie deswegen rechtzeitig unterbrochen worden sei. Eine Verwir-
kung der Unterhaltsansprüche scheide aus, weil § 1613 Abs. 3 BGB insoweit
eine spezielle Regelung enthalte. Im Rahmen der Prüfung des Auskunftsbegeh-
rens könne nicht festgestellt werden, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1613
Abs. 3 BGB vollständig zu versagen sei. Diese Vorschrift ermögliche nur in
krassen Ausnahmefällen einen Unterhaltsausschluss und ansonsten eine Stun-
dung, Herabsetzung oder Ratenverpflichtung des Unterhaltsschuldners. Dafür
seien allerdings die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen we-
sentlich, so dass der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Auskunft gegen den
Beklagten zustehe.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung schon im
Ansatz nicht stand.
II.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von seiner internationalen
Zuständigkeit ausgegangen, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts we-
gen zu prüfen ist (Senatsurteil BGHZ 160, 332, 334 m.w.N.). Vorbehaltlich ab-
weichender internationaler Vorschriften besteht sie nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs immer dann, wenn nach den autonomen Ge-
richtsstandsbestimmungen ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (Senats-
urteile vom 13. Dezember 2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412 und vom
27. März 1991 - XII ZR 113/90 - FamRZ 1991, 925). Das wäre hier nach den
reich des Berufungsgerichts hat.
a) Zwar geht dem autonomen innerstaatlichen Recht die Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 23. Dezember 2000 (Brüssel I - Verordnung = EuGVVO – ABl. EG 2001
Nr. L 12, S.1) vor, wenn der Beklagte in einer Unterhaltssache seinen Wohnsitz
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat (vgl. Wendl/Dose Das Unterhalts-
recht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 7 Rdn. 228). Die Verordnung
ist allerdings nach Art. 76 EuGVVO erst zum 1. März 2002 in Kraft getreten und
gilt nach Art. 66 EuGVVO nur für solche Klagen, die nach diesem Zeitpunkt er-
hoben worden sind, nicht also für die schon im Jahre 2001 erhobene Klage in
dieser Sache.
b) Vorrangig gegenüber dem autonomen innerstaatlichen Recht sind hier
aber die Vorschriften des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaften
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ - BGBl.
1972 II 773) anwendbar. Denn der nach dem Luxemburger Protokoll betreffend
die Auslegung des EuGVÜ vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II 846) dazu berufene
Europäische Gerichtshof hat inzwischen entschieden, dass die allgemeine Zu-
ständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, die sich nach dem Wohnsitz des Beklag-
ten im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats richtet, auch dann gegeben ist, wenn
der Kläger in einem Drittstaat ansässig ist (EuGH NJW 2000, 3121 f.; vgl. auch
Henrich IPRax 2001, 437; MünchKomm/Gottwald ZPO 2. Aufl. Art. 2 EuGVÜ
Rdn. 2). Soweit der Senat für die Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschrif-
ten des EuGVÜ in der Vergangenheit auch einen Berührungspunkt des Klägers
zu diesem Übereinkommen verlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember
2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412), hält er daran nicht fest.
Nach der somit vorrangig anwendbaren Vorschrift des Art. 2 Abs. 1
EuGVÜ richtet sich auch die internationale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz
des Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ein rückwirkender Unterhaltsanspruch der Klägerin ist - wie das Beru-
fungsgericht weiter festgestellt hat - nach dem hier anwendbaren kroatischen
Recht ausgeschlossen.
a) Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates
richtet sich die Anwendbarkeit des materiellen Rechts nach den Regeln des von
Amts wegen zu beachtenden deutschen Kollisionsrechts des EGBGB. Aller-
dings gehen nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB Bestimmungen in völkerrechtlichen
Vereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht
geworden sind. Ein solcher Vorrang gilt grundsätzlich auch für die Vorschriften
des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende
Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73 - BGBl. 1986 II, 825, 837 ff.), das für
Deutschland zum 1. April 1987 in Kraft getreten ist (vgl. BGBl. II 1987, 225).
Das Übereinkommen geht deswegen formell den Regeln des Art. 18 EGBGB
vor, der allerdings in seiner gegenwärtigen Fassung inhaltlich mit den Vorschrif-
ten des HUÜ 73 übereinstimmt (Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 aaO
und vom 27. März 1991 aaO, 926). Weil das HUÜ 73 nach dessen Art. 12 aller-
dings nicht auf Ansprüche anwendbar ist, die für eine vor dem Inkrafttreten des
Übereinkommens in diesem Staat liegende Zeit verlangt werden, scheidet eine
Anwendung hier aus. Denn die Klägerin begehrt Unterhalt für die Zeit bis Feb-
ruar 1985, während das Übereinkommen erst zum April 1987 in Kraft getreten
ist.
Das deutsche Kollisionsrecht des EGBGB wird hier auch nicht durch die
Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (HUÜ 56
- BGBl. 1961 II, 1012, 1013 ff.) verdrängt. Nach Art. 1 des HUÜ 56 bestimmt
sich die Frage, ob, in welchem Ausmaß und von wem ein (auch nichteheliches)
Kind Unterhalt verlangen kann, nach dem Recht des Staates, in dem das Kind
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Versagt das Recht dieses Staates ihm je-
den Anspruch auf Unterhalt, so findet das Recht Anwendung, das nach den
innerstaatlichen Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebend ist
(Art. 3 HUÜ 56; vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 2/83 - FamRZ
1984, 1001, 1002; OLG Düsseldorf NJW 1972, 396). Allerdings gilt dieses
Übereinkommen nach seinem Art. 6 nur dann, wenn das nach Art. 1 anwendba-
re Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das Recht eines Vertrags-
staates ist. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin hatte und hat ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt in Kroatien, und dem für die Bundesrepublik Deutschland
am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Übereinkommen waren weder das frühe-
re Jugoslawien noch später Kroatien beigetreten (vgl. BT-Drucks. 10/258
S. 24).
Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin verbleibt es mithin bei der An-
wendbarkeit des sich aus dem EGBGB ergebenden deutschen Kollisionsrechts.
Nach dessen Art. 220 Abs. 1 blieb für vor dem 1. September 1986 abgeschlos-
sene Vorgänge, also auch für die hier begehrten Unterhaltsansprüche der Klä-
gerin bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit im Februar 1985, das Recht anwend-
bar, welches vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung
des Internationalen Privatrechts galt. Die Vorschrift des Art. 18 EGBGB, die in
ihrem Absatz 1 für Unterhaltsansprüche auf die Sachvorschriften des am jewei-
ligen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten abstellt und erst
zum 1. September 1986 in Kraft getreten ist, ist deswegen nicht anwendbar. Für
die hier relevante Zeit sah vielmehr Art. 21 EGBGB in der bis zum 31. August
1986 geltenden Fassung vor, dass sich die Unterhaltspflicht des Vaters gegen-
über einem nichtehelichen Kind nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem
die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört. Danach ist auf den Unter-
haltsanspruch der Klägerin kroatisches Recht anwendbar, weil die Mutter der
Klägerin ebenfalls Kroatin ist. Eine ergänzende Vorschrift für den Fall, dass
nach dem vorrangig anwendbaren kroatischen Recht kein Unterhalt zu erlangen
ist, wie sie Art. 3 HUÜ 56 und jetzt Art. 5 und 6 HUÜ 73 sowie Art. 18 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 EGBGB darstellen, enthielt das frühere Recht hingegen nicht.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Klägerin
nach dem somit allein anwendbaren kroatischen Recht kein Unterhaltsanspruch
zu, weil ihr danach Unterhalt nur für die Zukunft ab Anhängigkeit der Klage zu-
gesprochen werden kann (vgl. zum früheren jugoslawischen Recht Povh
FamRZ 1991, 132, 138). An diese Feststellungen des Berufungsgerichts ist der
Senat gebunden, weil die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts
vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291/94 - NJW-RR 1996, 732). Auch die Revisi-
onserwiderung erhebt dagegen keine Bedenken.
3. Weil der Klägerin somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein
Anspruch auf Kindesunterhalt zustehen kann, entfällt auch ein Anspruch auf
Auskunft über die Einkünfte des Beklagten. Denn eine solche Verpflichtung be-
steht nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch
oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann
(Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170
m.w.N.; Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 662). Das Amtsgericht hat den Auskunftsan-
spruch der Klägerin deswegen zu Recht abgewiesen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose