Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.09.2005 – XII ZR 17/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 28. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO § 560; EGBGB Artt. 3 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 21 a.F., 200 Abs. 1; HUÜ 73 Art. 12 1973; HUÜ 56 Artt. 1, 6 1956; Brüssel I Artt. 66, 76; EuGVÜ Art. 2 Abs. 1

a) Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterhaltsansprüche

vor Inkrafttreten der Brüssel I-Verordnung (EuGVVO).

b) Unterhaltsansprüche eines nichtehelich geborenen kroatischen Kindes für die Zeit vor Inkrafttreten des HUÜ 73 für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 richten sich gemäß Art. 21 EGBGB a.F. allein nach dem Recht des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehörte.

BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 17/03 - OLG Karlsruhe

LG Tauberbischofsheim

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 12. Dezember 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts

Tauberbischofsheim vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Ansprüche der Klä-

gerin auf Kindesunterhalt für die gesamte Zeit ihrer Minderjährigkeit.

Die am 25. Februar 1967 geborene Klägerin ist - wie ihre Mutter - kroati-

sche Staatsangehörige. Alsbald nach ihrer Geburt zog die Mutter mit ihr zurück

nach Kroatien. Dort ist sie aufgewachsen und hat den Beruf einer Kauffrau er-

lernt. Sie ist verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder.

Mit Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 25. Januar 2001

wurde auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass der Beklagte, der erst im Jahre

2000 von ihrer Existenz erfahren hatte, ihr Vater ist. Der Beklagte ist seit Okto-

ber 1969 verheiratet und hat zwei eheliche Töchter, die 1970 und 1971 geboren

sind.

Das Amtsgericht hat den Auskunftsantrag durch Teilurteil abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verur-

teilt, Auskunft über seine gesamten Einkünfte während der Zeit vom

25. Februar 1967 bis zum 24. Februar 1985 zu erteilen und dafür Belege vorzu-

legen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision

des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsur-

teils zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe nach dem ge-

mäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vorrangig anwendbaren kroatischen Recht

kein Unterhaltsanspruch zu. Zwar seien Eltern nach Art. 213 des Familienge-

setzes (FamG) vom 16. Dezember 1998, der rückwirkend auch Unterhalts-

rechtsverhältnisse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten erfasse, ihren minder-

jährigen Kindern grundsätzlich unterhaltspflichtig. Unterhalt werde danach aller-

dings nur für die Zeit ab Anhängigkeit einer Unterhaltsklage geschuldet. Eine

dem § 1613 Abs. 2 und 3 BGB entsprechende Vorschrift, nach der unter eng

begrenzten Voraussetzungen auch ohne Verzug Unterhalt für die Vergangen-

heit verlangt werden kann, kenne das kroatische Recht nicht. Weil deswegen

nach dem vorrangig anwendbaren kroatischen Recht kein Unterhalt zu erhalten

sei, sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß Art. 18 Abs. 2 EGBGB

nach deutschem Recht zu beurteilen. Denn Art. 18 Abs. 2 EGBGB sei dahin

auszulegen, dass deutsches materielles Recht auch dann gelte, wenn das aus-

ländische Recht nur im konkreten Fall unter den jeweils gegebenen Umständen

keine Unterhaltspflicht vorsehe. Das sei der Fall, wenn Unterhalt danach über-

haupt nicht, noch nicht oder nicht mehr geschuldet sei.

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a

BGB auch für die Vergangenheit Kindesunterhalt zu, ohne dass es auf die Vor-

aussetzungen des Verzuges ankomme. Denn sie sei aus rechtlichen Gründen

gehindert gewesen, diesen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Der Un-

terhaltsanspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs erst vier Jahre nach der Vaterschaftsfeststellung

eintrete und sie deswegen rechtzeitig unterbrochen worden sei. Eine Verwir-

kung der Unterhaltsansprüche scheide aus, weil § 1613 Abs. 3 BGB insoweit

eine spezielle Regelung enthalte. Im Rahmen der Prüfung des Auskunftsbegeh-

rens könne nicht festgestellt werden, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1613

Abs. 3 BGB vollständig zu versagen sei. Diese Vorschrift ermögliche nur in

krassen Ausnahmefällen einen Unterhaltsausschluss und ansonsten eine Stun-

dung, Herabsetzung oder Ratenverpflichtung des Unterhaltsschuldners. Dafür

seien allerdings die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen we-

sentlich, so dass der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Auskunft gegen den

Beklagten zustehe.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung schon im

Ansatz nicht stand.

II.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von seiner internationalen

Zuständigkeit ausgegangen, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts we-

gen zu prüfen ist (Senatsurteil BGHZ 160, 332, 334 m.w.N.). Vorbehaltlich ab-

weichender internationaler Vorschriften besteht sie nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs immer dann, wenn nach den autonomen Ge-

richtsstandsbestimmungen ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (Senats-

urteile vom 13. Dezember 2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412 und vom

27. März 1991 - XII ZR 113/90 - FamRZ 1991, 925). Das wäre hier nach den

§§ 12, 13 ZPO der Fall, weil der Beklagte seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbe-

reich des Berufungsgerichts hat.

a) Zwar geht dem autonomen innerstaatlichen Recht die Verordnung

(EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-

kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

vom 23. Dezember 2000 (Brüssel I - Verordnung = EuGVVO – ABl. EG 2001

Nr. L 12, S.1) vor, wenn der Beklagte in einer Unterhaltssache seinen Wohnsitz

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat (vgl. Wendl/Dose Das Unterhalts-

recht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 7 Rdn. 228). Die Verordnung

ist allerdings nach Art. 76 EuGVVO erst zum 1. März 2002 in Kraft getreten und

gilt nach Art. 66 EuGVVO nur für solche Klagen, die nach diesem Zeitpunkt er-

hoben worden sind, nicht also für die schon im Jahre 2001 erhobene Klage in

dieser Sache.

b) Vorrangig gegenüber dem autonomen innerstaatlichen Recht sind hier

aber die Vorschriften des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaften

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-

dungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ - BGBl.

1972 II 773) anwendbar. Denn der nach dem Luxemburger Protokoll betreffend

die Auslegung des EuGVÜ vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II 846) dazu berufene

Europäische Gerichtshof hat inzwischen entschieden, dass die allgemeine Zu-

ständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, die sich nach dem Wohnsitz des Beklag-

ten im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats richtet, auch dann gegeben ist, wenn

der Kläger in einem Drittstaat ansässig ist (EuGH NJW 2000, 3121 f.; vgl. auch

Henrich IPRax 2001, 437; MünchKomm/Gottwald ZPO 2. Aufl. Art. 2 EuGVÜ

Rdn. 2). Soweit der Senat für die Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschrif-

ten des EuGVÜ in der Vergangenheit auch einen Berührungspunkt des Klägers

zu diesem Übereinkommen verlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember

2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412), hält er daran nicht fest.

Nach der somit vorrangig anwendbaren Vorschrift des Art. 2 Abs. 1

EuGVÜ richtet sich auch die internationale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz

des Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ein rückwirkender Unterhaltsanspruch der Klägerin ist - wie das Beru-

fungsgericht weiter festgestellt hat - nach dem hier anwendbaren kroatischen

Recht ausgeschlossen.

a) Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates

richtet sich die Anwendbarkeit des materiellen Rechts nach den Regeln des von

Amts wegen zu beachtenden deutschen Kollisionsrechts des EGBGB. Aller-

dings gehen nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB Bestimmungen in völkerrechtlichen

Vereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht

geworden sind. Ein solcher Vorrang gilt grundsätzlich auch für die Vorschriften

des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende

Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73 - BGBl. 1986 II, 825, 837 ff.), das für

Deutschland zum 1. April 1987 in Kraft getreten ist (vgl. BGBl. II 1987, 225).

Das Übereinkommen geht deswegen formell den Regeln des Art. 18 EGBGB

vor, der allerdings in seiner gegenwärtigen Fassung inhaltlich mit den Vorschrif-

ten des HUÜ 73 übereinstimmt (Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 aaO

und vom 27. März 1991 aaO, 926). Weil das HUÜ 73 nach dessen Art. 12 aller-

dings nicht auf Ansprüche anwendbar ist, die für eine vor dem Inkrafttreten des

Übereinkommens in diesem Staat liegende Zeit verlangt werden, scheidet eine

Anwendung hier aus. Denn die Klägerin begehrt Unterhalt für die Zeit bis Feb-

ruar 1985, während das Übereinkommen erst zum April 1987 in Kraft getreten

ist.

Das deutsche Kollisionsrecht des EGBGB wird hier auch nicht durch die

Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (HUÜ 56

- BGBl. 1961 II, 1012, 1013 ff.) verdrängt. Nach Art. 1 des HUÜ 56 bestimmt

sich die Frage, ob, in welchem Ausmaß und von wem ein (auch nichteheliches)

Kind Unterhalt verlangen kann, nach dem Recht des Staates, in dem das Kind

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Versagt das Recht dieses Staates ihm je-

den Anspruch auf Unterhalt, so findet das Recht Anwendung, das nach den

innerstaatlichen Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebend ist

(Art. 3 HUÜ 56; vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 2/83 - FamRZ

1984, 1001, 1002; OLG Düsseldorf NJW 1972, 396). Allerdings gilt dieses

Übereinkommen nach seinem Art. 6 nur dann, wenn das nach Art. 1 anwendba-

re Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das Recht eines Vertrags-

staates ist. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin hatte und hat ihren ge-

wöhnlichen Aufenthalt in Kroatien, und dem für die Bundesrepublik Deutschland

am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Übereinkommen waren weder das frühe-

re Jugoslawien noch später Kroatien beigetreten (vgl. BT-Drucks. 10/258

S. 24).

Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin verbleibt es mithin bei der An-

wendbarkeit des sich aus dem EGBGB ergebenden deutschen Kollisionsrechts.

Nach dessen Art. 220 Abs. 1 blieb für vor dem 1. September 1986 abgeschlos-

sene Vorgänge, also auch für die hier begehrten Unterhaltsansprüche der Klä-

gerin bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit im Februar 1985, das Recht anwend-

bar, welches vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung

des Internationalen Privatrechts galt. Die Vorschrift des Art. 18 EGBGB, die in

ihrem Absatz 1 für Unterhaltsansprüche auf die Sachvorschriften des am jewei-

ligen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten abstellt und erst

zum 1. September 1986 in Kraft getreten ist, ist deswegen nicht anwendbar. Für

die hier relevante Zeit sah vielmehr Art. 21 EGBGB in der bis zum 31. August

1986 geltenden Fassung vor, dass sich die Unterhaltspflicht des Vaters gegen-

über einem nichtehelichen Kind nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem

die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört. Danach ist auf den Unter-

haltsanspruch der Klägerin kroatisches Recht anwendbar, weil die Mutter der

Klägerin ebenfalls Kroatin ist. Eine ergänzende Vorschrift für den Fall, dass

nach dem vorrangig anwendbaren kroatischen Recht kein Unterhalt zu erlangen

ist, wie sie Art. 3 HUÜ 56 und jetzt Art. 5 und 6 HUÜ 73 sowie Art. 18 Abs. 1

Satz 2, Abs. 2 EGBGB darstellen, enthielt das frühere Recht hingegen nicht.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Klägerin

nach dem somit allein anwendbaren kroatischen Recht kein Unterhaltsanspruch

zu, weil ihr danach Unterhalt nur für die Zukunft ab Anhängigkeit der Klage zu-

gesprochen werden kann (vgl. zum früheren jugoslawischen Recht Povh

FamRZ 1991, 132, 138). An diese Feststellungen des Berufungsgerichts ist der

Senat gebunden, weil die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts

nicht revisible Gesetze im Sinne der §§ 545 Abs. 1, 560 ZPO betrifft (BGH Urteil

vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291/94 - NJW-RR 1996, 732). Auch die Revisi-

onserwiderung erhebt dagegen keine Bedenken.

3. Weil der Klägerin somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein

Anspruch auf Kindesunterhalt zustehen kann, entfällt auch ein Anspruch auf

Auskunft über die Einkünfte des Beklagten. Denn eine solche Verpflichtung be-

steht nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch

oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann

(Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170

m.w.N.; Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 662). Das Amtsgericht hat den Auskunftsan-

spruch der Klägerin deswegen zu Recht abgewiesen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Dose