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BGH Beschluss vom 14.12.2000 – 3 StR 414/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2000
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 22. März 2000 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu
den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Jugendkammer hat nicht dadurch gegen § 48 Abs. 3 JGG ver-
stoßen, daß sie nach dem Wiedereintreten in die Hauptverhandlung zur Ableh-
nung eines Beweisantrages öffentlich verhandelt hat. Da die Hauptverhandlung
gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden geführt worden ist,
entsprach diese Handhabung der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 3
Satz 1 JGG. Daß das Landgericht von der Möglichkeit eines Ausschlusses
nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG keinen Gebrauch gemacht hat, begründet für sich
allein noch keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Ge-
brauch des Ermessens sind nicht ersichtlich, zumal die vorübergehende Aus-
schließung der Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des
Jugendlichen im Hinblick auf die Erörterung seines persönlichen Lebensberei-
ches erfolgt ist. Auch die Revision trägt nicht vor, daß die Fortsetzung dieser
Erörterung nach dem Wiedereintritt wegen eines Beweisantrages zu erwarten
war, zumal auch der Angeklagte selbst keinen Anlaß gesehen hat, zu diesem
Zeitpunkt erneut den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beantragen.
Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b
Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht zu bean-
standen. Darauf, daß Gebäudebestandteile nicht derart in Brand gesetzt wor-
den sind, daß sie selbständig weiterbrennen konnten, kommt es nicht an, weil
die Jugendkammer von § 306 a Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht die
1. Alternative (Inbrandsetzen), sondern die 2. Alternative (durch Brandlegung
ganz oder teilweise zerstören) angewandt hat. Diese Alternative wurde durch
das 6. StrRG eingefügt, weil die zunehmende Verwendung feuerhemmender
Baustoffe dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäu-
debestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gas-
und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für
Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte
entstehen (BTDrucks.13/8587 S. 26). Nach den Feststellungen waren durch
den Anschlag mit Brandflaschen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung der
Geschädigten, sondern auch Teile des Teppichbodens und der Tapeten ver-
brannt, der Putz an einigen Stellen abgeplatzt und der gesamte Wohnbereich
stark verrußt. Dadurch war die Wohnung nicht mehr benutzbar. Darin liegt eine
teilweise Zerstörung des Gebäudes, weil ein Teil, nämlich die Wohnung der
Geschädigten, nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen
konnte (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB
49. Aufl. § 306 Rdn. 15).
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker