Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2000 – 3 StR 414/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 414/00

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen versuchten Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2000

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 22. März 2000 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu

den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Jugendkammer hat nicht dadurch gegen § 48 Abs. 3 JGG ver-

stoßen, daß sie nach dem Wiedereintreten in die Hauptverhandlung zur Ableh-

nung eines Beweisantrages öffentlich verhandelt hat. Da die Hauptverhandlung

gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden geführt worden ist,

entsprach diese Handhabung der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 3

Satz 1 JGG. Daß das Landgericht von der Möglichkeit eines Ausschlusses

nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG keinen Gebrauch gemacht hat, begründet für sich

allein noch keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Ge-

brauch des Ermessens sind nicht ersichtlich, zumal die vorübergehende Aus-

schließung der Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des

Jugendlichen im Hinblick auf die Erörterung seines persönlichen Lebensberei-

ches erfolgt ist. Auch die Revision trägt nicht vor, daß die Fortsetzung dieser

Erörterung nach dem Wiedereintritt wegen eines Beweisantrages zu erwarten

war, zumal auch der Angeklagte selbst keinen Anlaß gesehen hat, zu diesem

Zeitpunkt erneut den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beantragen.

Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b

Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht zu bean-

standen. Darauf, daß Gebäudebestandteile nicht derart in Brand gesetzt wor-

den sind, daß sie selbständig weiterbrennen konnten, kommt es nicht an, weil

die Jugendkammer von § 306 a Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht die

1. Alternative (Inbrandsetzen), sondern die 2. Alternative (durch Brandlegung

ganz oder teilweise zerstören) angewandt hat. Diese Alternative wurde durch

das 6. StrRG eingefügt, weil die zunehmende Verwendung feuerhemmender

Baustoffe dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäu-

debestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gas-

und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für

Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte

entstehen (BTDrucks.13/8587 S. 26). Nach den Feststellungen waren durch

den Anschlag mit Brandflaschen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung der

Geschädigten, sondern auch Teile des Teppichbodens und der Tapeten ver-

brannt, der Putz an einigen Stellen abgeplatzt und der gesamte Wohnbereich

stark verrußt. Dadurch war die Wohnung nicht mehr benutzbar. Darin liegt eine

teilweise Zerstörung des Gebäudes, weil ein Teil, nämlich die Wohnung der

Geschädigten, nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen

konnte (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB

49. Aufl. § 306 Rdn. 15).

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker