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BGH Urteil vom 30.03.2004 – 5 StR 410/03

5. Strafsenat

5 StR 410/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 30. März 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

30. März 2004, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt P (zu 1),

Rechtsanwalt H (zu 2),

Rechtsanwalt M (zu 3),

Rechtsanwalt K (zu 4),

Rechtsanwalt G (zu 5)

als Verteidiger,

Rechtsanwältin C

Justizangestellte

als Vertreterin des Nebenklägers,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Potsdam vom 11. Februar 2003 werden verworfen.

Der Angeklagte E hat die Kosten seiner Revision und die

dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen. Bei den übrigen Angeklagten wird von

der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten Mordes

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat

gegen den (erwachsenen) Angeklagten E eine Freiheitsstrafe von acht

Jahren verhängt, hat ihn unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig

verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (unter Anordnung eines Vorweg-

vollzugs von zwei Jahren und vier Monaten) angeordnet. Gegen die zur Tat-

zeit jugendlichen Mitangeklagten hat das Landgericht Jugendstrafen ver-

hängt, und zwar fünf Jahre gegen L , drei Jahre gegen F sowie

jeweils zwei Jahre – unter Strafaussetzung zur Bewährung – gegen S

und B . Die jeweils auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten

Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Die Angeklagten saßen mit anderen jungen Leuten in den Abend-

stunden des 2. August 2002 am Waldstadion in Ludwigsfelde, wo sie zelten

wollten, zusammen und tranken gemeinsam Alkohol. Die Angeklagten E

und L , die sich vorübergehend entfernt hatten, trafen auf dem Rück-

weg zum Stadion gegen 2.30 Uhr auf den Nebenkläger I , der aus

Mocambique stammt, Ende der 80er Jahre als Vertragsarbeiter in die DDR

gekommen war und seitdem in Deutschland lebt. Sie verachteten ihn, weil er

Ausländer schwarzafrikanischer Herkunft ist. Deshalb waren sie ihm bereits

wiederholt bedrohlich entgegengetreten, und jeder von ihnen hatte ihn schon

einmal ausdrücklich mit einer Äußerung: „Beim nächsten Mal bist du tot“,

oder ähnlich bedroht. E und L beschlossen, den Nebenkläger

zum Waldstadion zu locken, um ihn dort zu verprügeln. Sie spiegelten ihm

vor, dort finde ein Fest statt, an dem auch andere Ausländer teilnähmen. Der

Nebenkläger, der auf der Suche nach einer noch geöffneten Gaststätte ge-

wesen war, folgte ihnen zögerlich. Gegen 3 Uhr trafen sie bei den Zelten ein;

gemeinsam mit den drei übrigen Angeklagten begannen sie, Bier zu trinken.

Etwa nach einer halben Stunde brach der Angeklagte E unter ei-

nem Vorwand einen Streit mit dem Nebenkläger vom Zaun. Er begann, auf

ihn einzuschlagen, und versetzte ihm zwei bis drei Schläge mit der flachen

Hand und vier Faustschläge ins Gesicht. Der Nebenkläger ging zunächst zu

Boden und versuchte dann zu fliehen. Der Angeklagte L setzte ihm

nach; E mahnte ihn noch, dem Opfer nicht ins Gesicht zu treten oder zu

schlagen. Gleichwohl brachte L den Nebenkläger mit einem Tritt ge-

gen das Kinn erneut zu Boden und versetzte dem am Boden Liegenden

mehrere Faustschläge ins Gesicht. Nunmehr wandte sich E wieder dem

Opfer zu und schlug ihm – seiner zuvor geäußerten heuchlerischen Mahnung

zuwider – eine geleerte Bierflasche so heftig auf den Kopf, daß sie zersplit-

terte. Der Nebenkläger verlor kurzzeitig das Bewußtsein. Zwei Zeugen, die

mit den Angeklagten gezeltet hatten, hatten sich mittlerweile, entsetzt über

E s und L s Brutalität, fluchtartig vom Ort des Geschehens ent-

fernt.

Nunmehr traten alle fünf Angeklagten, die sämtlich Turnschuhe tru-

gen, auf den bewußtlosen Nebenkläger ein; ferner schlugen sie ihr Opfer,

das teils am Kopf, teils im Brust- und Bauchbereich getroffen wurde. Der An-

geklagte B trat mehrmals gegen den Kopf des Nebenklägers und lief

ihm über den Bauch, der Angeklagte F – den rechten Arm zum „Hitler-

gruß“ hebend – trat ihn mindestens viermal, auch ins Gesicht, der Ange-

klagte S trat ihm mindestens zweimal in den Bauch. Als der Geschä-

digte wieder zu sich kam, nötigte E ihn, sich bis auf die Socken zu ent-

kleiden. S und F vergruben die Kleidung auf Weisung E s etwa

20 Meter entfernt unter Laub. E flößte dem Opfer noch eine Flasche Bier

ein, übergoß ihn mit Bier und versuchte, ihm eine Flasche in den Anus zu

stecken. Mindestens er und L schlugen und traten weiter auf den

Nebenkläger ein, der schließlich erneut das Bewußtsein verlor. L

fühlte „aus Sorge, er könne gestorben sein“, seinen Puls. Nach mehr als ei-

ner Stunde ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab.

Sie ließen I äußerlich schwer verletzt, bewußtlos und nackt

liegen. E und L entfernten sich, um einen auf dem Platz schla-

fenden volltrunkenen Bekannten E s nach Hause zu bringen. Die ande-

ren drei Angeklagten bauten die Zelte ab, stellten sie in einer Entfernung von

mindestens 200 Metern wieder auf, tranken noch ein Bier und legten sich

schlafen. L , der eine Viertelstunde später zurückkehrte, sah dann,

wie der Nebenkläger sich von der Stelle, an der er zurückgelassen worden

war, robbend wegbewegte; L kümmerte sich nicht weiter um ihn und

begab sich auch zum Zelt seiner Freunde. Der Angeklagte F , der als er-

ster gegen 8 Uhr erwachte, lief zur Stelle, wo der Nebenkläger liegengeblie-

ben war, weil er befürchtete, dieser könne gestorben sein.

Der Nebenkläger war indes gegen 5 Uhr wieder zu sich gekommen

und hatte sich schwerverletzt in unbekleidetem Zustand auf den Weg zum

Krankenhaus gemacht, war aber schließlich in die Damentoilette eines dem

Krankenhaus benachbarten, zufällig unverschlossenen Ärztehauses gelangt;

dort verblieb er etwa neun Stunden lang im Dämmerzustand; dann begab er

sich, immer noch benommen, seine Blöße mit Toilettenpapier abdeckend, mit

massiven Gesichtsschwellungen, Brustprellungen und einem Schädel-Hirn-

Trauma zum Krankenhaus, wo die behandelnden Ärzte seine Verletzungen

als lebensgefährlich beurteilten – was sich später konkret nicht bestätigte.

Aufgrund einer diagnostizierten Nierenprellung verblieb I vier Tage

in stationärer Behandlung, aus der er dann bei fortbestehenden Wunden und

anhaltenden Schmerzen entlassen wurde. Insbesondere war er psychisch

langfristig massiv beeinträchtigt.

2. Das Landgericht hat sämtlichen Angeklagten aufgrund des von ih-

nen konsumierten Alkohols, zum Teil einhergehend mit Persönlichkeitsstö-

rungen, eine erhebliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens zugebilligt.

Die Gewalthandlungen hat es – abgesehen von dem als Exzeß E s ge-

werteten Schlag mit der Flasche – allen Angeklagten zugerechnet. Diese

hätten bei den abwechselnd beigebrachten, bekanntermaßen hochgradig

gefährlichen Tritten gegen Kopf und Oberkörper des Opfers dessen Tod billi-

gend in Kauf genommen. Gehandelt hätten sie aus einem Motivbündel von

Lust an Gewalt, Menschenverachtung und die Tat prägender Fremdenfeind-

lichkeit, die möglicherweise allein der Angeklagte B selbst nicht teilte,

der sie aber als Motivation seiner Mittäter kannte und kritiklos hinnahm.

II.

Die Verfahrensrügen versagen.

1. Die auf Verletzung des § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO wegen Ver-

sagung des letzten Worts gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten E

, L , F und B sind unbegründet.

Nachdem den Angeklagten und den gesetzlichen Vertretern der An-

geklagten L , F , S und B am vorletzten Hauptver-

handlungstag bereits Gelegenheit zum letzten Wort gewährt worden war, trat

das Landgericht zu Beginn des letzten Hauptverhandlungstages nochmals in

die Beweisaufnahme ein. Nach deren Abschluß erhielten „die Staatsanwalt-

schaft und die übrigen Prozeßbeteiligten“ erneut Gelegenheit zum Schluß-

vortrag. Nach Wiederholung der Anträge und ergänzendem Vortrag eines

Verteidigers erhielten die Angeklagten und ihre gesetzlichen Vertreter „erneut

das Wort zum Schlußvortrag“. Anschließend ist vor Urteilsverkündung noch

eine Erklärung des Vaters eines Angeklagten protokolliert.

Mit der so im Hauptverhandlungsprotokoll wiedergegebenen Verfah-

rensweise ist – zumal in der besonderen Situation des Wiedereintritts in die

Verhandlung nach vorher bereits erfolgter Gewährung eines Schlußworts

(vgl. BGH StV 1999, 5) – die ausreichende Gelegenheit der Angeklagten

zum letzten Wort belegt, wenngleich eine formal noch deutlichere Protokollie-

rung („die Angeklagten hatten das letzte Wort“) vorzuziehen gewesen wäre

(vgl. BGHSt 13, 53, 59 f.; 18, 84; Schoreit in KK 5. Aufl. § 258 Rdn. 17).

2. Keinen Erfolg haben die wegen Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO

zugleich unter Hinweis auf § 338 Nr. 8 StPO erhobenen Verfahrensrügen der

Angeklagten L , F und B .

a) Soweit die Angeklagten L und B die Ablehnung eines

zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten, auf bislang nicht gewährte Ein-

sicht in die vorbereitenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen

gestützten Aussetzungsantrags beanstanden, gilt folgendes:

Die Zulässigkeit der vom Angeklagten L erhobenen Rüge

scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels hinreichend genauer Mittei-

lung des Akteninhalts, in den nach dem Rügevorbringen zu Unrecht Einsicht

verwehrt wurde.

Die Rüge des Angeklagten B ist jedenfalls unbegründet. In dem

teils gegen jugendliche Untersuchungshäftlinge gerichteten, mithin herausra-

gend eilbedürftigen, zudem umfänglichen und besonders vorbereitungsinten-

siven Verfahren bestand für die Jugendkammer nach pflichtgemäßem Er-

messen (§ 265 Abs. 4 StPO) keine Möglichkeit, die Hauptverhandlung etwa

mit Rücksicht auf noch nicht gewährte Einsicht in erst kurz zuvor eingegan-

gene vorbereitende Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen auszu-

setzen. Differenzierte Anträge, mit Rücksicht auf eine insoweit verspätete

Akteneinsicht die Sachvernehmung einzelner Angeklagter – die tatsächlich

bis auf E in der Hauptverhandlung die Einlassung verweigert haben –,

mindestens ihre Befragung durch die Verteidiger oder bestimmte mit der ver-

späteten Akteneinsicht zusammenhängende Beweiserhebungen zurückzu-

stellen, gegebenenfalls auch die Hauptverhandlung zu diesem Zweck zu

unterbrechen, sind nicht zum Gegenstand revisionsrechtlicher Beanstandung

gemacht worden.

b) Die weiteren, auf mangelnde Unterbrechung der Hauptverhandlung

am letzten Sitzungstag gestützten Rügen der Angeklagten F und B

scheitern an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels Mitteilung einer Vorent-

scheidung, auf die in dem beanstandeten ablehnenden Beschluß der Ju-

gendkammer Bezug genommen worden war. Abgesehen davon wären die

Rügen auch in der Sache aussichtslos. Auf einen Wiedereintritt in die Ver-

handlung anstelle einer vorgesehenen Urteilsverkündung muß die Verteidi-

gung stets gefaßt sein. Daß die Jugendkammer mit der angeordneten Verle-

sung nach § 254 StPO einen überraschenden Verhandlungsgegenstand vor-

gesehen hätte, für den die Verteidigung der Beschwerdeführer besondere

Vorbereitung hätte verlangen können, ist nicht ersichtlich.

3. Für die gegen die Verwertung verantwortlicher Vernehmungen

durch Polizei und Ermittlungsrichter gerichteten Verfahrensrügen gilt folgen-

des:

a) Die Rüge, mit welcher der Angeklagte L die Verwertung

seiner polizeilichen Vernehmungen wegen unzulänglicher Belehrung und

Verletzung eines seinen Erziehungsberechtigten zustehenden Anwesen-

heitsrechts beanstandet, scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls

mangels Mitteilung der auf den entsprechenden Verteidigerwiderspruch in

der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidung der Jugendkammer.

b) Soweit der Angeklagte B aus entsprechenden Gründen die

Verwertung polizeilicher Angaben der Mitangeklagten L und S

sowie der gesondert verfolgten Zeugin St beanstandet, scheitert die Zu-

lässigkeit seiner Rüge von vornherein daran, daß es an einer eigenen

Rechtsverletzung dieses Beschwerdeführers fehlt, aus welcher er für sich ein

Verwertungsverbot herleiten könnte (vgl. BGHSt 47, 233, 234; BGHR StPO

§ 136 Belehrung 5; Boujong in KK 5. Aufl. § 136 Rdn. 27).

c) Im übrigen liegt auf der Hand, daß die entsprechenden Rügen in

der Sache aus den von der Jugendkammer angeführten Gründen erfolglos

bleiben müßten.

d) Soweit der Angeklagte B die Verwertung polizeilicher Anga-

ben des Mitangeklagten E wegen dessen angeblicher Vernehmungsun-

fähigkeit beanstandet, hat die Rüge jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da

die Annahme der Jugendkammer, E sei trotz vorangeganener Injektion

eines Beruhigungsmittels vernehmungsfähig gewesen, aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden ist.

4. Die auf § 338 Nr. 3 StPO, zudem auf Verletzung des § 29 StPO ge-

stützte Verfahrensrüge des Angeklagten B ist jedenfalls offensichtlich

unbegründet (vgl. nur BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 9 und BGHR StPO

§ 29 Abs. 1 Amtshandlung, unaufschiebbare 2, zur Veröffentlichung in

BGHSt bestimmt). Die für eine Voreingenommenheit der Berufsrichter ange-

führten Gründe sind haltlos.

5. Ebenfalls jedenfalls offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensrü-

ge des Angeklagten B im Zusammenhang mit der Mitwirkung des Sit-

zungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Es ist kein Grund dafür dargetan,

wonach die Jugendkammer auch nur Anlaß gehabt hätte, auf dessen Ablö-

sung hinzuwirken.

6. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge

des Angeklagten B hat hinsichtlich fehlender Spuren an sichergestell-

ten Schuhen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da ein – zugunsten des

Angeklagten ohnehin zu unterstellendes negatives Spurenbild – ersichtlich

ohne maßgeblich entlastenden Beweiswert war. Jedenfalls die weitergehen-

de Rüge ist mangels hinreichend genauer Angabe von nicht benutztem Be-

weismittel und nicht aufgeklärtem Beweisthema unzulässig (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO).

7. Die auf Verletzung des § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG gestützte Verfah-

rensrüge des Angeklagten B ist unbegründet. Der einen Ausschluß der

Öffentlichkeit ablehnende Beschluß der Jugendkammer läßt eine Verletzung

des insoweit bestehenden tatgerichtlichen Ermessens (vgl. BGH, Beschl.

vom 14. Dezember 2000 – 3 StR 414/00) nicht erkennen.

8. Schließlich ist die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfah-

rensrüge des Angeklagten B jedenfalls offensichtlich unbegründet, so-

weit der Beschwerdeführer die unterbliebene Erörterung einer bestimmten

Zeugenaussage im Urteil – unter Äußerung unklarer Mutmaßungen über de-

ren Inhalt – beanstandet. Die Verfahrensvorschrift des § 261 StPO gebietet

keine Abhandlung sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobener Beweise

im Urteil. Die unterbliebene Verlesung des Protokolls der richterlichen Ver-

nehmung eines Mitangeklagten verletzt weder § 261 StPO noch ist in diesem

Zusammenhang ein sonstiger Verfahrensverstoß erkennbar.

III.

Auch mit den Sachrügen bleiben die Revisionen ohne Erfolg.

1. Der Schuldspruch hat bei sämtlichen Angeklagten Bestand.

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum äußeren Tatablauf, zu

den mittäterschaftlich zuzurechnenden Gewalthandlungen und zu den dar-

aus resultierenden Verletzungsfolgen des Nebenklägers ist frei von sachlich-

rechtlichen Fehlern.

b) Der Senat erachtet – im Gegensatz zum Generalbundesanwalt –

auch die Bedenken gegen den bedingten Tötungsvorsatz nicht für durch-

greifend.

aa) Die Jugendkammer hat die Gefährlichkeit der gegen den Neben-

kläger verübten Gewalthandlungen nicht etwa überschätzt. Sie hat nicht ver-

kannt, daß die Verletzungen nicht konkret lebensbedrohlich waren und daß

keine massive stumpfe Gewalt im Sinne eines Springens auf den Kopf oder

eines „Herumtrampelns“ auf dem Körper (das Opfer hatte keine Brüche erlit-

ten) erfolgt war (UA S. 35). Gleichwohl durfte sie schon angesichts des be-

wußt gemeinschaftlichen Vorgehens in der aggressiv aufgeheizten Tatsitua-

tion, in welcher zudem jeder einzelne Mittäter das Ausmaß der dem Opfer

zugefügten Gewalt nicht bewußt dosierbar einsetzen konnte, von – den Mit-

tätern bekanntermaßen – äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ausgehen.

bb) Daß der Rückschluß hieraus auf einen bedingten Tötungsvorsatz

gleichwohl – angesichts der regelmäßig bestehenden hohen Hemmschwelle

vor einer Tötung – problematisch ist, hat die Jugendkammer ausweislich des

Urteils (UA S. 39) nicht verkannt. Ihr standen indes – neben dem erwähnten

Moment, daß jedem einzelnen Mittäter klar war, daß ihm ein maßgeblicher

Einfluß auf das Gesamtausmaß der Gewalt entglitten war – weitere ausrei-

chend aussagekräftige Indizien zur Verfügung, welche den Schluß auf einen

bedingten Tötungsvorsatz bei jedem der Angeklagten zuließen. Diese konn-

ten bei allen in der Zufügung von Tritten und Schlägen gegen Kopf und Kör-

per des Opfers im Zustand von dessen Bewußtlosigkeit gefunden werden,

ferner in dem bedenkenlosen Verlassen des Opfers in von ihnen durch Be-

seitigung der Bekleidung noch verschärfter eklatant hilfloser Situation. So hat

der erkannte Zustand des Opfers zudem den Angeklagten F zur soforti-

gen Nachschau nach dem morgendlichen Erwachen veranlaßt, der Ange-

klagte L hatte bereits während der Tatbegehung Zweifel am Überle-

ben des Geschädigten, als er diesem den Puls fühlte. Bei dem Angeklagten

E kam zur Stellung als „Rädelsführer“ die exzessiv gefährliche Gewalt-

handlung des Zerschlagens der Bierflasche auf dem Kopf des Opfers mit der

Folge von dessen erster vorübergehender Bewußtlosigkeit hinzu. Die festge-

stellten früheren Äußerungen E s und des Angeklagten L , welche

die Jugendkammer gar nicht ausdrücklich herangezogen hat, waren bei ih-

nen zur Abrundung des rechtsfehlerfrei gewonnenen tatgerichtlichen Bildes

von der inneren Tatseite durchaus geeignet. Letztlich konnte auch in der

festgestellten Tatmotivation des Ausländerhasses, die das Handeln der übri-

gen vier Angeklagten bestimmte und die sich auch der Angeklagte B

jedenfalls als Mitläufer zueigen machte, als ergänzendes, insoweit hinrei-

chend aussagekräftiges Indiz für eine Erleichterung der Überwindung der

hohen Hemmschwelle zum Tötungsvorsatz herangezogen werden.

cc) Bei dieser Sachlage führen auch drei bedenkliche Passagen im

angefochtenen Urteil – welche freilich die Bedenken des Generalbundesan-

walts besonders verständlich machen – nicht zur Beanstandung der Annah-

me des bedingten Tötungsvorsatzes.

(1) Der Senat versteht die Wendung, wonach die Jugendkammer

durch den Rest an Skrupeln, welchen der Verzicht auf ein Zutreten „mit voller

Wucht“ belegt, den „Verdacht“, daß die Angeklagten den Tod des Nebenklä-

gers für möglich hielten und gleichwohl weiter traten, nicht ausgeräumt sieht

(UA S. 33 f.), nicht als Beleg für eine Verletzung des Zweifelsgrundsatzes,

sondern als eine wenig geglückte Formulierung, welche auch die darüber

hinausgehende, im übrigen hinreichend zum Ausdruck gebrachte Überzeu-

gung des Tatgerichts vom bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten beim

Weitertreten gestattete.

(2) Daß die Jugendkammer bei der Feststellung der Voraussetzungen

erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) den anderweit be-

gründeten bedingten Tötungsvorsatz mit der damit einhergehenden Über-

windung einer hohen Hemmschwelle – für sich genommen zutreffend – he-

rangezogen hat (UA S. 38), ohne indes andererseits den Zustand der alko-

holbedingten Enthemmung der Angeklagten als mögliches Gegenindiz beim

Tötungsvorsatz ausdrücklich erörtert zu haben (vgl. BGH NStZ 2004, 51, 52),

erweist sich ebenfalls nicht als durchgreifend bedenklich. Die suchtmittelbe-

dingte Enthemmung war nach der rechtsfehlerfreien Würdigung der Jugend-

kammer bei sämtlichen Angeklagten nicht so weitgehend, daß sie die durch

andere Indizien gewonnene Überzeugung des Tatgerichts vom Tötungsvor-

satz für sich eher unwahrscheinlich machte. Auch wenn gleichwohl eine aus-

drückliche Abhandlung – bzw. ein anderer Urteilsaufbau im Zusammenhang

mit der Erörterung der Schuldfähigkeit – vorzuziehen gewesen wäre, hegt

der Senat noch nicht die Besorgnis, daß die Jugendkammer bei der Prüfung

des Tötungsvorsatzes den alkoholbedingt enthemmten Zustand der Ange-

klagten, der das Ergebnis dieser Prüfung nicht nachhaltig in Zweifel ziehen

mußte, aus dem Blick verloren hätte. Für das besonders geringe Alter der zur

Tatzeit noch jugendlichen Angeklagten gilt nichts anderes.

(3) Die Ausführungen der Jugendkammer, „spätestens“ als die Ange-

klagten den Nebenkläger verließen, hätten alle es für möglich gehalten, er

werde die Verletzungen nicht überleben (UA S. 15), bedeutet nicht etwa, daß

die Jugendkammer sich erst für diesen Zeitpunkt von einem bedingten Tö-

tungsvorsatz aller Angeklagter – im Sinne einer Unterlassungstat – über-

zeugt hätte. Die unmittelbar anschließende Erörterung ihrer Vorstellungen

während der Verletzungshandlungen und die eindeutigen Ausführungen zur

Erörterung des bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen von Beweiswürdi-

gung (UA S. 33 f.) und rechtlicher Würdigung (UA S. 39) belegen, daß die

Jugendkammer sich von einem bedingten Tötungsvorsatz aller Angeklagter

für den Zeitpunkt der Verletzungshandlungen überzeugt hat und mit der ge-

nannten Wendung lediglich darüber hinausgehend die Vorstellung der Ange-

klagten von einem beendeten Versuch belegen wollte.

c) Die Annahme der Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedri-

gen Beweggründe ist ersichtlich rechtsfehlerfrei, und zwar auch bei dem An-

geklagten B (vgl. BGHSt 47, 128, 131; BGHR StGB § 211 Abs. 2 nied-

rige Beweggründe 27; BGH NStZ 1999, 129, 130). Sie werden für die gege-

bene Fallgestaltung auch durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21

StGB nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR aaO; BGH NStZ-RR 2003, 78, 79;

vgl. auch BGHSt aaO S. 133).

d) Die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom für alle

Angeklagte – auch den Angeklagten L – beendeten Versuch hat die

Jugendkammer zutreffend verneint.

2. Auch die Rechtsfolgenaussprüche sind frei von durchgreifenden

Rechtsfehlern zum Nachteil aller Angeklagter. Der Senat beschränkt sich auf

die Anmerkung, daß die gegen die Angeklagten S und B ver-

hängten milden Jugendstrafen, deren Vollstreckung sogar jeweils zur Bewäh-

rung ausgesetzt wurde, als erzieherisch allermindestens gebotene Sanktion

selbst bei bloßer Verurteilung dieser Angeklagter wegen gefährlicher Körper-

verletzung nicht hätten unterschritten werden dürfen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal