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BGH Urteil vom 14.12.2000 – 4 StR 375/00

4. Strafsenat

4 StR 375/00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

14. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

14. Dezember 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken

vom 18. April 2000 werden verworfen.

II.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die

hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die

Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Mordes in drei Fällen in

Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr, Besitzes und Führens einer Schußwaffe" zu

lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die Tatwaffe ein-

gezogen. Dieses Urteil greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung

sachlichen Rechts gestützten Revision nur insoweit an, als das Landgericht

eine besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint

hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts geltend macht, gegen das Urteil insgesamt.

Er beanstandet insbesondere die Annahme von Mord aus niedrigen Beweg-

gründen und greift im übrigen die Schuldfähigkeitsbeurteilung an. Beide

Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

II.

Der Angeklagte erschoß in der Nacht zum Montag, den 5. Juli 1999, ge-

gen 3.00 Uhr mit seiner Pump-Action-Schrotflinte zunächst seinen früheren

Schwiegervater, den 50jährigen W. Z. , in der zum Anwesen seiner frü-

heren Schwiegereltern in W. gehörenden Garage. Anschließend ver-

schaffte sich der Angeklagte Zutritt zum Haus und erschoß dabei seine frühere

Schwiegermutter, die 48jährige C. Z. . Sodann verfolgte er seine ge-

schiedene Ehefrau, die 31jährige H. Z. , und erschoß sie in dem Abstell-

raum neben dem Bad, in das sie sich geflüchtet hatte. Dem Tatgeschehen vor-

ausgegangenen war eine jahrelange Auseinandersetzung des Angeklagten mit

seiner geschiedenen Ehefrau und deren Eltern, nachdem sich seine frühere

Ehefrau im Frühjahr 1994 "unter dem Vorwurf der Eifersucht und der zuneh-

menden Einengung durch den Angeklagten" von ihm getrennt hatte und die

Ehe schließlich im September 1995 geschieden worden war. "Sein Frust ver-

wandelte sich nach und nach in Wut, Haß und Rachsucht”, als im Rahmen ei-

ner von dem Angeklagten 1997 angestrengten Vaterschaftsklage festgestellt

worden war, daß er nicht der leibliche Vater der etwa sechs Monate nach der

Eheschließung Ende April 1992 geborenen Tochter J. war, was ihn

tief verletzte. Der Angeklagte hatte aber bereits seit der Trennung begonnen,

seine Ehefrau und ihre Familie zu "terrorisieren". Mehrfach drohte er an, "alle

zu töten", und äußerte dabei, "er bringe alle um, 'bis die ganze Brut und alles

drumherum ausgelöscht ist' ". Im September 1995 hatte der Angeklagte eine

"scharfe" Pistole erworben, die er mit Munition in seinem Pkw verwahrte. Am

17. September 1995 suchte er mit der Waffe das Anwesen seines Schwieger-

vaters auf. Zum Gebrauch der Waffe kam es jedoch nicht, weil dieser die Waffe

an sich nehmen konnte. Wegen des Waffendelikts wurde der Angeklagte am

6. Februar 1996 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von

sechs Monaten verurteilt. Gleichwohl fuhr er noch im Frühjahr desselben Jah-

res nach Frankreich und erwarb dort die spätere Tatwaffe, die er in der Folge-

zeit stets in seinem Pkw mit sich führte. Darüber hinaus legte er im Zusam-

menhang mit den Gewaltphantasien, die ihn beschäftigten, in seinem Pkw auch

Fesselungswerkzeug und einen Baseballschläger bereit. Am Vorabend der Tat

und in der Nacht fuhr der Angeklagte, der nicht alkoholisiert war, mit seinem

Pkw zu verschiedenen Zeiten dreimal an dem Haus seiner früheren Schwie-

gereltern vorbei. Beim vierten Mal - inzwischen war es etwa 2.30 Uhr - stellte er

"seinen Pkw in der Nähe des Anwesens Z. ab und beobachtete das Haus".

Gegen 3.00 Uhr sah er seinen früheren Schwiegervater, der zur Arbeit fahren

wollte, das Haus verlassen. Als dieser den Angeklagten erkannte und auf ihn

zuging, nahm der Angeklagte die Schrotflinte. "Spätestens jetzt (faßte er) den

Entschluß, aus Verärgerung und Wut wegen der ständigen Streitereien in der

Vergangenheit, des Verhaltens seiner geschiedenen Ehefrau, der Kränkung

wegen des 'untergeschobenen' Kindes ... und aus Rachsucht gegenüber seiner

früheren Familie, alle erwachsenen Mitglieder der Familie Z. zu töten", wie

es dann geschah.

III. Revision des Angeklagten

1. Die auf eine Verletzung von § 261 StPO gestützte Verfahrensbe-

schwerde ist unbegründet. Mit ihr wendet sich der Beschwerdeführer im Ergeb-

nis allein gegen die Würdigung der zur Schuldfähigkeit erstatteten Gutachten

durch das Schwurgericht. Einen Verfahrensfehler zeigt die Revision insoweit

nicht auf. Das Vorbringen ist deshalb nur im Rahmen der Sachrüge zu beach-

ten.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (in drei Fällen) hält

rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte

habe aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt,

begegnet im Ergebnis weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht durch-

greifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, al-

so nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich

weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb

als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdi-

gung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeb-

lichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996,

211, 212). Das Landgericht sieht die niedrigen Beweggründe darin, daß der

Angeklagte "seine geschiedene Frau hin(richtete), weil sie - so seine Worte -

'sein Leben versaut hatte', wobei seine Verärgerung und seine Haßgefühle sich

auch auf die Schwiegereltern ('die ganze Brut') bezog". Es meint, "auch wenn

man ein Motivbündel bei dem Angeklagten ... aus selbstsüchtigem Wollen,

Verärgerung über erfahrene Kränkungen, Frust, als (Zahl-)vater ausgenutzt

worden zu sein", annehme, stünden "das Hauptmotiv bzw. die vorherrschenden

Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben - Wut, Haß, Verärgerung, Frust ... -",

nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe.

Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Haß und Rachsucht kommen

nach der Rechtsprechung allerdings nur dann als niedrige Beweggründe in

Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (Lack-

ner/Kühl StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 5a m.N.). Hierbei war zu bedenken, daß

nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der Intimpartner vom Täter abwen-

den will oder abgewandt hat, deshalb zwangsläufig schon auf niedrigen Be-

weggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und

tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung, der inneren Ausweglosigkeit

und erlittenen Unrechts sein, die eine Bewertung als “niedrig” im Sinne der

Mordqualifikation zumal dann als fraglich erscheinen lassen können (BGHR

StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 18, 32), wenn – wie hier – die Tren-

nung von dem Tatopfer ausgegangen war und sich der Angeklagte nicht nur in

seiner Lebensplanung enttäuscht, sondern er sich durch seine frühere Ehefrau

– namentlich wegen des “untergeschobenen” Kindes – getäuscht und “betro-

gen" fühlte.

Gleichwohl ist die Wertung des Schwurgerichts im Ergebnis nicht zu be-

anstanden. Das nachvollziehbare Gefühl der Demütigung und Kränkung beim

Angeklagten betraf zwar unmittelbar nur das Verhältnis zu seiner früheren

Ehefrau und könnte die Annahme niedriger Beweggründe in objektiver Hinsicht

in bezug auf deren Tötung entfallen lassen. Doch wurde hier dieses Gefühl der

Demütigung und Kränkung überlagert von dem Entschluß des Angeklagten,

sich an der “ganzen Brut” zu rächen und sie – wie er es zuvor mehrere Male

angekündigt hatte – “auszulöschen”. Eine solche “Sippenhaft”, in die der Ange-

klagte die von ihm Getöteten unterschiedslos genommen hat, rechtfertigt die

Einstufung als niedriger Beweggrund durch das Schwurgericht (vgl. BGHR

StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6).

b) Das Schwurgericht hat auch die subjektive Tatseite des mordqualifie-

renden Merkmals ausreichend dargetan. Spielen bei der Tat – wie hier – ge-

fühlsmäßige Regungen eine Rolle, so muß sich der Tatrichter mit der Frage

auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu be-

herrschen und willensmäßig zu steuern (BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB

§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2; Lackner/Kühl aaO § 211 Rdn. 5b

m.w.N.). Nach dem normativen Maßstab der Rechtsprechung sind die Anforde-

rungen für die Annahme, der Täter habe seine Antriebe zur Tat nicht mehr ge-

danklich beherrschen und gewollt steuern können, regelmäßig umso höher, je

schwerwiegender die Tötungstat nach ihren – vom Vorsatz des Täters umfaß-

ten und ihm vorwerfbaren – konkreten Umständen und Folgen ist (BGH NJW

1993, 3210, 3211 = StV 1994, 372 m. krit. Anm. Fabricius). Das Landgericht

hat ohne Rechtsfehler festgestellt, der Angeklagte habe "die tatsächlichen Um-

stände, die seinem Motiv zugrundelagen", gekannt. Unter den hier gegebenen

Umständen war eine nähere Erörterung zur subjektiven Tatseite nicht geboten

(vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15), zumal sich das

Landgericht eingehend mit der affektiven inneren Verfassung des Angeklagten

auseinandergesetzt und – sachverständig beraten – eine erhebliche Beein-

trächtigung des Angeklagten durch seinen Zustand im Sinne des § 21 StGB

ausgeschlossen hat (dazu unter 3.).

3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entge-

gen den Einwendungen des Beschwerdeführers hat das Schwurgericht ohne

Rechtsfehler eine affektbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit

verneint.

Für die Tatbegehung selbst hat das Landgericht - insoweit dem psych-

iatrischen Sachverständigen Dr. R. folgend - einen rechtlich relevanten Affekt

im Sinne einer "tiefgreifenden Bewußtseinsstörung" verneint. Dabei hat es im

wesentlichen auf die "gedankliche Vorwegnahme" der Tat (der Angeklagte

hatte “bereits lange vor dem eigentlichen Tatgeschehen die Tötung der Familie

Z. angekündigt"), die "tatvorbereitenden Handlungen mit Bereitlegen einer

Schußwaffe”, den "Tatablauf selbst", das "geordnete Nachtatverhalten" und

seine "detailreichen Schilderungen ... zum Tathergang" abgestellt. Danach la-

gen in der Tatsituation selbst – was die Revision auch nicht in Frage stellt –

wesentliche Merkmale vor, die in Psychiatrie und Rechtsprechung als mögliche

Indizien gegen einen rechtlich relevanten affektiven Ausnahmezustand gewer-

tet werden (vgl. hierzu BGH StV 1990, 493; 1993, 637; zusammenfassend Sal-

ger in Festschrift für Tröndle 1989, 201 f.; Ziegert in Saß <Hrsg.>, Affektdelikte,

1993, S. 43, 46 ff; krit. gegenüber dem Kriterienkatalog u.a. Rasch, Forensi-

sche Psychiatrie 2. Aufl., 1999, S. 251 ff., 256).

Rechtliche Bedenken gegen die Wertung des Landgerichts ergeben sich

aber auch nicht mit Blick auf die Tatvorgeschichte, der im Rahmen der not-

wendigen Gesamtwürdigung zum Bewußtseinszustand des Täters neben dem

Tatzeitzustand Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung nimmt an, daß eine

schon längere Zeit vor der Tat bestehende ambivalente Täter-Opfer-Beziehung

mit chronischen Affektspannungen auch die Annahme begründen kann, daß

das Persönlichkeitsgefüge des Täters bei der Tatausführung schwer erschüt-

tert war (BGHR StGB § 21 Affekt 6; BGH StV 1993, 637; zu den einzelnen

Phasen Glatzel StV 1993, 220, 223 ff.; ferner u.a. Foerster/Venzlaff in Venz-

laff/Foerster <Hrsg.> Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl., 2000, S. 181, 185

f.; Theune NStZ 1999, 273, 275 f.). Unter solchen Umständen einer für eine

Partnertötung im Affekt typischen Konfliktentwicklung, deren Opfer im Einzelfall

auch Dritte werden können (vgl. BGH NStZ 1988, 268; BGHR StGB § 211 Abs.

2 niedrige Beweggründe 19), können auch sogenannte "Vorgestalten" der Tat

in der Phantasie (dazu eingehend Hoff in Saß aaO S. 95 ff; ferner u.a. Glatzel

aaO S. 222; Saß in Saß aaO S. 11), mit einem tatauslösenden affektiven

Durchbruch als einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne des § 21

StGB vereinbar sein (BGH, Urteil vom 13. August 1997 - 3 StR 189/97; Theune

aaO S. 276); das erfaßt auch die Ankündigung der Tat bis hin zu Vorberei-

tungshandlungen - mithin Umstände, die üblicherweise gegen einen rechtlich

relevanten Affekt gewertet werden.

Das Landgericht hat das aber nicht verkannt; vielmehr billigt es dem An-

geklagten "aufgrund der erfahrenen Demütigungen und Kränkungen" einen

"chronischen Affektzustand" für die Tatvorlaufphase zu. Es übersieht auch

nicht, daß es bei dem Angeklagten "im Vorfeld der Tat über einen Zeitraum von

mehreren Jahren zu einer gewissen Einengung des Interessenspektrums" ge-

kommen und sich "eine affektive Einengung seines Denkens durch eine affekti-

ve Bestimmtheit, in der sich Zorn, Ärger, erlittene Demütigung und Verzweif-

lung mischen", entwickelt habe. Es mißt dem aber keine rechtliche Bedeutung

zu, weil es - mit dem Sachverständigen Dr. R. - eine "pathologische Entwick-

lung im Sinne der Manifestation überwertiger Ideen" verneint und auch ein ei-

nen Affektdurchbruch begründendes Moment nicht zu erkennen vermag (zur

Bedeutung dieses Umstands vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1995 - 1 StR

495/95; Theune aaO).

Das angefochtene Urteil läßt – entgegen dem Einwand der Revision –

nicht besorgen, das Schwurgericht habe sich, indem es dem Sachverständigen

Dr. R. gefolgt ist, dabei davon leiten lassen, daß der als weiterer Sachverstän-

diger gehörte Prof. Dr. G. die Frage, “ob die Affektspannung zu einer Beein-

trächtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt hat”, mit Hinweis dar-

auf offengelassen hat, daß “die Erregung sich einer Quantifizierung unter fo-

rensisch psychiatrischem Aspekt entziehe”. Daran ist nämlich richtig, daß es

sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des

§ 21 StGB "erheblich" ist, um eine nach normativen Maßstäben und deshalb

vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beant-

wortende Rechtsfrage handelt (BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 1999, 395; NStZ

2000, 24). Es ist auch nicht Aufgabe des psychiatrischen Sachverständigen,

sich zu der rechtlichen Einordnung der von ihm erhobenen Befunde zu äußern

(vgl. Glatzel, Forensische Psychiatrie S. 32, 34 f.; Maatz StV 1998, 279, 280

m.w.N.). Schweigt der Sachverständige dazu, so bedeutet dies zwar nicht, daß

es deshalb an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme einer “erhebli-

chen” Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit fehlt. Allerdings gebietet es

der hohe Rang des durch §§ 211, 212 StGB geschützten Rechtsguts, die An-

forderungen an die schuldmindernde Bewertung der auf die tatauslösende Si-

tuation zulaufenden Entwicklung der Beziehung zwischen Täter und Opfer

nicht gering anzusetzen (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211; BGHR StGB § 213

1. Alt. Beleidigung 6 und 8), zumal grundsätzlich zu verlangen ist, daß der gei-

stig gesunde Mensch seine Affekte und sich beherrscht (vgl. BGHR StGB § 20

Ursachen, mehrere 4; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 55). An diesem

Maßstab gemessen, hat das Schwurgericht für die Tatbegehung einen rechtlich

relevanten psychischen Ausnahmezustand im Sinne des § 21 StGB beim An-

geklagten mit Blick auf seine gedankliche Vorbefassung mit dem Tötungsge-

schehen, den Umstand, daß er "der Situation trotz Erkennens der Gefahr und

der aufgrund seiner intellektuellen Gegebenheiten bestehenden Möglichkeit

der Selbstzügelung nichts entgegensetzte", die Tatvorbereitung und die Ge-

staltung der Tatsituation selbst ohne Rechtsfehler ausgeschlossen.

IV. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Begründung, mit der das Landgericht "eine besondere Schuldschwe-

re i.S.d. § 57 a StGB" verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es ob-

liegt dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die

Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a StGB zu gewichten; das Revisi-

onsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters

setzen, sondern hat nur zu prüfen, ob dieser alle maßgeblichen Umstände be-

dacht hat (st. Rspr.; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11, 18 jew.

m.w.N.). Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab weist die tatrichterli-

che Entscheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat alle für die Beurteilung der besonderen Schuld-

schwere maßgeblichen Umstände in die Gesamtwürdigung einbezogen. Dies

gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch in bezug auf die Tat

zum Nachteil der früheren Schwiegermutter des Angeklagten. Insoweit kann

ein Umstand von Gewicht noch nicht darin gesehen werden, daß sie, anders

als die beiden anderen Tatopfer, dem Angeklagten "nicht in vergleichbar nen-

nenswerter Weise ... (eine) tatsächliche Grundlage für seinen Zorn, Wut und

Haß geliefert" hatte (RB 2/3, 5). Soweit die Beschwerdeführerin und der Gene-

ralbundesanwalt darüber hinaus zur Motivlage die straferschwerende Berück-

sichtigung vermissen, daß der Angeklagte "die ganze Brut" treffen wollte und

ohne Rücksicht auf die Empfindungen des das Tatgeschehen miterlebenden

7jährigen Kindes vorging, dienen diese Umstände bereits zur Begründung der

Annahme des Vorliegens niedriger Beweggründe; sie stehen deshalb für die

Berücksichtigung im Rahmen der Schuldschwerebeurteilung nicht, jedenfalls

nicht mit ihrem vollen Gewicht, zur Verfügung (zur Reichweite des Doppelver-

wertungsverbots vgl. BGHSt 42, 226).

Das Landgericht hat im Ergebnis auch berücksichtigt, daß bei der Ver-

hängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe - wie hier - als Gesamtstrafe § 57 b

StGB eine zusammenfassende Würdigung aller die Gesamtstrafe begründen-

den Straftaten vorschreibt (vgl. BGHR StGB § 57 b Schuldschwere 2; Trönd-

le/Fischer StGB 49. Aufl. § 57 b Rdn. 2 m.w.N.). Zwar erwähnt das angefochte-

ne Urteil § 57 b StGB nicht ausdrücklich. Daß das Landgericht die gebotene

zusammenfassende Würdigung der drei - vom Landgericht zutreffend als je-

weils selbständige Handlungen gewerteten - Mordtaten und der sie prägenden

Umstände vorgenommen hat, ergibt sich aber aus dem Hinweis im Urteil, ent-

gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei "nicht ... die 'Quantität' ent-

scheidend, wenngleich zu beklagen ist, daß der Angeklagte drei Menschen

getötet hat", und die im Anschluß daran zur inneren Tatseite aufgeführten Be-

sonderheiten. Wenn das Schwurgericht hiernach eine besondere Schuld-

schwere verneint hat, so hält sich dies – zumal angesichts des engen zeitli-

chen, örtlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhangs der Straftaten

(vgl. BGHSt 39, 121, 126; BGHSt-GS- 40, 360, 370) – noch im Rahmen des

dem Tatrichter eingeräumten Bewertungsspielraums.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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