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BGH Beschluss vom 14.12.2000 – 5 StR 471/00

5. Strafsenat

5 StR 471/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Dezember 2000 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil

des Landgerichts Zwickau vom 28. Februar 2000 nach

§ 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-

klagte G des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

in 153 Fällen, davon in 152 Fällen in Tateinheit mit se-

xuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie

des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in

30 Fällen schuldig ist,

b) in den Gesamtstrafaussprüchen gegen diesen Ange-

klagten aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen. Der Angeklagte G hat

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die weiteren

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten G wegen sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes in 105 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und neun Monaten verurteilt, ferner wegen sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen in 78 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit sexuel-

lem Mißbrauch eines Kindes, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer

geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs, die keine Auswirkungen auf den

Rechtsfolgenausspruch hat, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafaussprü-

che. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

1. Wie der Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift vom

21. November 2000 zutreffend ausgeführt hat, ist das tateinheitliche Verge-

hen nach § 174 StGB im ersten Fall verjährt. Mit dem Generalbundesanwalt

schließt der Senat Auswirkungen auf den zugehörigen Einzelstrafausspruch

(ein Jahr Freiheitsstrafe) aus.

2. Entgegen der Auffassung des Tatrichters kommt der vollstreckten

Verurteilung des Angeklagten zu Geldstrafe keine Zäsurwirkung zu (vgl.

BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 – Fehler 2; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.

§ 55 Rdn. 5a m.w.N.). Die Einzelstrafen sind daher auf eine einzige Ge-

samtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Dies obliegt einem neuen Tatrichter, und

zwar auf der Basis sämtlicher bislang zur Person und zu den Taten getroffe-

ner Feststellungen, die vollständig bestehen bleiben und allenfalls – nicht

notwendig – durch nicht widersprüchliche weitere Feststellungen ergänzbar

sind.

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