Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.12.2000 – II ZR 384/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die

Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-

ke

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilse-

nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

29. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als im Hinblick auf die Beklagten zu 2 bis 9 in Höhe von

1.750.000,-- DM nebst 3 % Zinsen über dem Bundesbankdis-

kontsatz/

Basiszinssatz seit 10. November 1993 zum Nachteil der Klä-

gerin erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin werden - unter teilweiser Abän-

derung des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts

Frankfurt (Oder) vom 9. Mai 1997 - die Beklagten zu 2 bis 9

als Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits vorinstanz-

lich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.750.000,-- DM

nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-

schen Bundesbank/Basiszinssatz seit dem 10. November

1993 an die Klägerin zu zahlen.

II.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin hinsichtlich der

weitergehend beantragten Zinsen aus 1.750.000,-- DM zu-

rückgewiesen und hinsichtlich der zusätzlich begehrten Zin-

sen aus 750.000,-- DM als unzulässig verworfen.

III.

Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt die Kläge-

rin 20 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtli-

chen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklag-

ten zu 1 und 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklag-

ten zu 2 bis 9, während die Beklagten zu 2 bis 9 80 % der Ge-

richtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin

sowie 90 % der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen

haben.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden wie folgt verteilt: Von

den Gerichtskosten tragen die Klägerin 31,6 %, die Beklagten

zu 2 bis 9 55,6 % und die Beklagten zu 5 und zu 8 weitere

12,8 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt

die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin

tragen sie selbst 24,8 %, die Beklagten zu 2 bis 9 58 % und die

Beklagten zu 5 und zu 8 darüber hinaus 17,2 %. Die außerge-

richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4, 6,7 und 9 trägt die

Klägerin zu 24,8 %, diejenigen der Beklagten zu 5 und zu 8 zu

17,2 %; im übrigen tragen die Beklagten zu 2 bis 9 ihre außer-

gerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Kreditanstalt nimmt die Beklagten zu 2 bis 9 - acht bran-

denburgische Gemeinden - auf Rückzahlung eines im August 1992 dem "Ab-

wasserzweckverband C. " darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages

von 2.500.000,-- DM in Anspruch.

Die beklagten Gemeinden beabsichtigten im Frühjahr 1991 die Grün-

dung eines Zweckverbandes zur gemeinschaftlichen Abwasserbeseitigung. Am

16. Mai 1991 unterzeichneten die Bürgermeister der Beklagten zu 2 bis 4 und 6

bis 9 eine Vereinbarung, in der es heißt:

"Wir, die erschienenen Bürgermeister der Gemeinden ... (Be- klagte zu 2 bis 9) bilden hiermit den Abwasserverband C. . Wir setzen hiermit die beiliegende Satzung über die Abwasserbeseiti- gung im Gemeindeverband C. mit heutigem Tage in Kraft. Wir beschließen, daß der Abwasserverband aus folgenden Organen besteht:

1. dem Verwaltungsgemeinschaftsausschuß C. , 2. aus dem Vorsitzenden des Abwasserverbandes C. .

Als vorläufige Geschäftsordnung bestimmen wir:

1. Zu den Sitzungen des Abwasserverbandes lädt der Vorsitzende in der Regel unter Wahrung einer Frist von 7 Tagen, kurzfristig von 2 Tagen ein.

2. Zwischen den Sitzungen führt der Vorsitzende die Ge-

schäfte.

3. Jeder Bürgermeister hat bei der Abstimmung eine

Stimme.

4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-

den den Ausschlag."

In einer ebenfalls am 16. Mai 1991 durchgeführten Sitzung des Verwal-

tungsgemeinschaftsausschusses wurde der Bürgermeister der Beklagten zu 2,

M. , zum Vorsitzenden des Abwasserzweckverbandes gewählt. In einer Sit-

zung der

"Gemeindevertretungen des Verwaltungsamtes C. " vom

27. Mai 1991 beauftragten die Gemeindevertretungen der Beklagten zu 2 bis 9

und einer weiteren Gemeinde ihre Bürgermeister, "die Abwasserentgeltsatzung

zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu erklären".

Wegen einer zwischenzeitlichen Erkrankung des Bürgermeisters M.

setzte eine Verbandsversammlung am 30. März 1992 mit der Bürgermeisterin

der Beklagten zu 6, F. , und dem Bürgermeister der Beklagten zu 3, B. ,

zwei "Stellvertreter" für den Verbandsvorsteher ein. Außerdem beschloß die

Verbandsversammlung am 30. März 1992 eine Verbandssatzung und bestellte

die K. Verwaltungs GmbH zur Geschäftsführerin des Verbandes. Bei dieser

Gesellschaft handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der K.

Ba. GmbH, welche vom Abwasserzweckverband als Treuhänderin und Ge-

neralübernehmerin mit dem Neubau einer Kläranlage beauftragt worden war.

Der Landrat des damaligen Landkreises A. verweigerte mit Schreiben vom

9. Juni 1992 die Genehmigung der Verbandssatzung, weil diese nicht mit dem

zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetz über die kommunale Gemein-

schaftsarbeit im Land Brandenburg vereinbar sei.

Die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden F. und B. beantragten

für den "Abwasserzweckverband C. " unter dem 30. März 1992 bei der Klä-

gerin einen Kredit in einer Gesamthöhe von mehr als 10 Mio. DM; die hierzu

gleichzeitig eingeholte aufsichtsbehördliche Genehmigung wurde am 1. April

1992 erteilt. Die Klägerin bewilligte den zweckgebundenen Kredit im Rahmen

ihres Kommunalkreditprogramms mit Schreiben vom 21. Juli 1992. Die Ver-

bandsversammlung des Verbandes erteilte mit Beschluß vom 29. Juli 1992 ei-

ne Genehmigung für die Kreditaufnahme bei der Klägerin. Mit Schreiben

ebenfalls vom 29. Juli 1992 riefen die Bürgermeister M. und B. einen Teil-

betrag des Kredits in Höhe von 2.500.000,-- DM bei der Klägerin ab. Die Kläge-

rin überwies diesen Betrag am 4. August 1992 auf das vom Verband angege-

bene Treuhandkonto der K. Ba. GmbH.

Im weiteren Verlauf des Jahres 1992 geriet die Geschäftsleitung der

beiden K. -Gesellschaften in den Verdacht des Subventionsbetruges. Der

Abwasserzweckverband beendete auf Anordnung des Landrats die mit den

Gesellschaften bestehenden Vertragsbeziehungen und berief die K. Verwal-

tungs GmbH als Geschäftsführerin ab. Der nachfolgende Versuch, das der K.

Ba. GmbH treuhänderisch zur Verfügung gestellte Kontoguthaben sicherzu-

stellen, scheiterte; ein Konkursantrag über das Vermögen der Gesellschaft

wurde 1996 mangels Masse abgelehnt. Der Verbleib des von der Klägerin

überwiesenen Geldes ist ungeklärt. Da der Abwasserzweckverband - dessen

Gründung von den beteiligten Gemeinden nicht weiterbetrieben wurde - die

zwischenzeitlich aufgelaufenen Kreditzinsen seit geraumer Zeit nicht bediente,

kündigte die Klägerin das Darlehen und stellte die Rückzahlung des ausge-

reichten Betrages zum 15. September 1993

fällig. Mit Schreiben vom

9. November 1993 mahnte sie sowohl den Abwasserverband als auch die be-

klagten Gemeinden ohne Erfolg. Die Klägerin begehrt mit der Klage von den

beklagten Gründergemeinden als Gesamtschuldnern die Rückzahlung der

ausgereichten Darlehensvaluta von 2.500.000,-- DM nebst Zinsen in Höhe von

3 % über dem Bundesbankdiskontsatz seit 4. August 1992. Das Landgericht

hat der Klage in Höhe von 750.000,-- DM stattgegeben und sie im übrigen - wie

auch die von der Klägerin zugleich gegen das Land Brandenburg als Gesamt-

schuldner erhobene Amtshaftungsklage - abgewiesen. Das Oberlandesgericht

hat die Berufungen der Beklagten zu 2 bis 9 und die Anschlußberufung der

Klägerin zurückgewiesen. Der Senat hat nur die die Beklagten zu 2 bis 9 be-

treffende Revision der Klägerin, mit der sie ihre weitergehende Klageforderung

verfolgt, zur Entscheidung angenommen, nicht aber die gegen die Abweisung

der Amtshaftungsklage gerichtete Revision der Klägerin und die Revisionen

der Beklagten zu 5 und zu 8 Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung die

Zinsforderung auf den Zeitraum ab 16. September 1993 beschränkt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat im Umfang der Annahme im wesentlichen

Erfolg und führt - bis auf einen Teil der Zinsen - zur antragsgemäßen Verurtei-

lung der Beklagten zu 2 bis 9.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Darlehensvertrag sei weder

mit den beklagten Gemeinden noch mit dem Abwasserzweckverband C.

zustande gekommen. Nach den Vorstellungen beider Parteien habe der Kredit

dem Abwasserzweckverband, nicht aber den einzelnen Gemeinden als Ge-

samtschuldnern gewährt werden sollen. Mit dem Abwasserzweckverband sei

kein Vertrag zustande gekommen, weil dieser als juristische Person des öffent-

lichen Rechts nicht zur Entstehung gelangt sei. Die Gründergemeinden hafte-

ten der Klägerin jedoch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auf

Schadensersatz, weil sie es unterlassen hätten, die Klägerin über die fehlende

Rechtsfähigkeit des Verbandes aufzuklären. Allerdings müsse sich die Klägerin

ein erhebliches Mitverschulden an der Schadensentstehung entgegenhalten

lassen, so daß die Klageforderung nur in Höhe von 30 % begründet sei. Das

hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

II. Die Klägerin hat gegen den Abwasserzweckverband C. einen ver-

traglichen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta gemäß

§ 607 Abs. 1 BGB, für den die beklagten Gemeinden gesamtschuldnerisch

haften.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Verein-

barungen der Klägerin mit den Vertretern des Abwasserzweckverbandes C.

im Juli 1992 ein wirksamer Darlehensvertrag mit dem Verband, bestehend aus

den beklagten Gemeinden, zustande gekommen.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

wonach es sich bei dem Abwasserzweckverband C. weder bei Vertrags-

schluß noch zu einem späteren Zeitpunkt um einen rechtlich selbständigen

kommunalen Zweckverband, also eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, gehandelt hat.

Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Fragen,

ob § 61 des bis zum 30. Dezember 1991 in Brandenburg als Landesrecht fort-

geltenden Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise

in der DDR vom 17. Mai 1990 (Kommunalverfassung - DDR-KommVerf,

GBl. DDR I, 255) eine geeignete Rechtsgrundlage für die Entstehung rechtsfä-

higer Körperschaften öffentlichen Rechts bildete und ob neben der Kommunal-

verfassung über Art. 123 Abs. 1 GG ergänzend die Vorschriften des Zweckver-

bandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I, 979) herangezogen werden konn-

ten, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Abwasserzweckverband C.

konnte im Jahre 1991 schon deshalb keine Rechtsfähigkeit erlangt haben, weil

er sich noch kein Statut i.S. des § 61 Abs. 2 DDR-KommVerf bzw. keine Ver-

bandssatzung gemäß §§ 5, 24 Zweckverbandsgesetz gegeben hatte. Bei der

im Gründungsbeschluß vom 16. Mai 1991 erwähnten "Satzung" über die Ab-

wasserbeseitigung im Gemeindeverband C. handelt es sich nicht um ein

Organisationsstatut des Abwasserzweckverbandes, sondern um eine Regelung

der Einzelheiten der Abwasserbeseitigung im Gemeindeverband C. . Die im

Gründungsbeschluß vom 16. Mai 1991 enthaltene Einsetzung des "Verwal-

tungsgemeinschaftsausschusses C. " und des "Vorsitzenden des Abwasser-

verbandes C. " als Organe des Abwasserzweckverbands sowie die im Be-

schluß enthaltene "vorläufige Geschäftsordnung" erfüllen nicht die Mindestvor-

aussetzungen, die an ein Organisationsstatut eines kommunalen Zweckver-

bandes i.S. des § 61 DDR-KommVerf (dazu Bretzinger/Büchner-Uhder, Kom-

munalverfassung 1991, § 61 Rdn. 7) und an eine Verbandssatzung gemäß

§ 24 Zweckverbandsgesetz zu stellen sind. Insbesondere fehlen Angaben über

die Aufgaben des Verbandes und dessen Finanzierung sowie über die Kom-

petenzen der Verbandsorgane und über die Bildung und Auflösung des Ver-

bandes.

Der Beschluß der Verbandssatzung vom 30. März 1992 führte ebenfalls

nicht zur Entstehung eines rechtsfähigen Zweckverbandes. Das zu diesem

Zeitpunkt geltende Gesetz über die kommunale Gemeinschaft im Land Bran-

denburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 685 ff.) knüpft die Entstehung

der kommunalen Zweckverbände als rechtsfähige Körperschaften des öffentli-

chen Rechts an die Genehmigung (§ 10) und Bekanntmachung (§ 11) der Ver-

bandssatzung durch die Aufsichtsbehörde. Beides ist im Hinblick auf die Sat-

zung vom 30. März 1992 nicht geschehen. Eine Heilung von Gründungsfehlern

auf der Grundlage der §§ 1 ff. des brandenburgischen Zweckverbandssiche-

rungsgesetzes (ZwVerbSG) vom 4. Dezember 1996 (GVBl. I, 314) kommt nicht

in Betracht; denn dort wird als eine Grundvoraussetzung für die Heilung eben-

falls die spätere Genehmigung und Bekanntmachung der auf der Grundlage

des GKG

beschlossenen Verbandssatzung

verlangt

(§ 1 Abs. 1

Nr. 2 ZwVerbSG). Aus den gleichen Gründen scheidet schließlich eine Heilung

von Gründungsfehlern gemäß dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der

Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (StabilG)

vom 6. Juli 1998 (GVBl. 162 ff.) aus. Dieses Gesetz setzt für die Entstehung

des Zweckverbandes ebenfalls die Genehmigung der Verbandssatzung vor-

aus, wie aus § 3 StabilG folgt. Danach kann lediglich die öffentliche Bekannt-

machung von Verbandssatzung und Genehmigung durch andere dort aufge-

führte Maßnahmen ersetzt werden, nicht aber die Genehmigung selbst. Die

Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde kann hier nicht gemäß

§ 2 Abs. 4 StabilG wegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde als erteilt gelten;

denn der zuständige Landrat des Kreises A. hat dem Abwasserzweckver-

band C. unter dem 9. Juni 1992 - also innerhalb der sechsmonatigen Frist

des § 2 Abs. 4 StabilG - mitgeteilt, daß die zur Genehmigung vorgelegte Sat-

zung vom 30. März 1992 in einigen Punkten nicht mit dem brandenburgischen

GKG übereinstimme und deshalb noch nachzubessern sei.

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, we-

gen der fehlenden Eigenschaft als juristischer Person könne ein Darlehensver-

trag zwischen dem Abwasserzweckverband C. und der Klägerin nicht zu-

stande gekommen sein. Der Abwasserzweckverband C. war auch ohne Er-

langung der Rechtsfähigkeit in der Lage, als Zuordnungssubjekt von Rechten

und Pflichten Partei eines privatrechtlichen Vertrages zu werden. Für die pri-

vatrechtliche Betätigung im Gründungsstadium befindlicher, nicht rechtsfähiger

kommunaler Zweckverbände sind in den einschlägigen Zweckverbandsgeset-

zen keine Regelungen vorhanden. Es kommt deshalb - wie grundsätzlich bei

Rechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 58, 386, 392; zu-

letzt Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 215/98, ZIP 2000, 699, 700 m.w.N.) -

eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht,

soweit diese Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken und damit zur Lückenfül-

lung geeignet sind. Auf die Beteiligung nichtrechtsfähiger öffentlich-rechtlicher

Verbände am Privatrechtsverkehr sind demzufolge die Rechtsgrundsätze der-

jenigen zivilrechtlichen Korporation anzuwenden, die jeweils am weitestgehen-

den mit der Struktur des betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbandes über-

einstimmt. Nach diesem Kriterium kann ein im Gründungsstadium befindlicher,

nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband - je nach dem Grad der körper-

schaftlichen Verselbständigung - hinsichtlich seiner privatrechtlichen Betäti-

gung entweder mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder mit dem nicht-

rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein verglichen werden. Für beide Rechtsfor-

men steht die Fähigkeit, Zuordnungssubjekt privatvertraglicher Rechte und

Pflichten zu sein, nicht in Zweifel (vgl. zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BGHZ 79, 374, 378 f.; 116, 86, 88; 136, 254, 257).

c) Vor diesem Hintergrund kann die Kreditzusage der Klägerin vom

21. Juli 1992 nur so verstanden werden, daß der Abwasserzweckverband C.

unabhängig von seiner Entstehung als juristische Person des öffentlichen

Rechts Kreditnehmer sein sollte. Zwar mögen die am Vertragsschluß beteilig-

ten Personen die Vorstellung gehabt haben, daß es sich bei dem Abwasser-

zweckverband bereits um eine rechtsfähige Körperschaft gehandelt hat. Eine

solche Fehlvorstellung von der Eigenschaft als juristischer Person ist jedoch

nach den Grundsätzen des betriebsbezogenen Geschäfts unbeachtlich. Da-

nach kommt ein Vertrag im Zweifel auch dann mit einer Vor- oder Vorgrün-

dungsgesellschaft zustande, wenn der Vertragspartner bereits von der Existenz

einer fertigen juristischen Person ausgegangen ist (vgl. Sen.Urt. v. 9. März

1998 - II ZR 366/96, ZIP 1998, 646, 647). Dies entspricht auch im vorliegenden

Fall den Interessen und den zu vermutenden Absichten der Beteiligten zum

Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt nicht nur für die Klägerin, die kein

Interesse daran gehabt haben kann, daß der Darlehensvertrag im Falle der

fehlenden Eigenschaft des Verbandes als juristischer Person vollständig ins

Leere gehen würde. Auch den Interessen des Abwasserzweckverbandes - der

offensichtlich mit dem Bau der geplanten Abwasseranlage baldmöglichst be-

ginnen wollte - entsprach es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Kredit-

zusage der Klägerin auch für den Fall als bindend anzusehen, daß der Ver-

band die Eigenschaft der fertigen juristischen Person noch nicht gehabt hat.

d) Der Vertragsschluß mit dem Abwasserzweckverband scheitert entge-

gen der Auffassung der Revisionserwiderung der Beklagten zu 5 und 8 nicht

daran, daß der Zusammenschluß der Beklagten zum Abwasserzweckverband

C. wegen einer etwa fehlenden Zustimmung der jeweiligen Gemeindever-

tretungen zum Handeln der Bürgermeister bei der Verbandsgründung unwirk-

sam gewesen wäre. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 DDR-KommVerf vertritt allein

der Bürgermeister die Gemeinde nach außen, so daß er auch zum Abschluß

von Gründungsverträgen kommunaler Verbände vertretungsberechtigt ist. Al-

lerdings enthalten § 21 Abs. 3 lit. o und § 61 Abs. 2 DDR-KommVerf Bestim-

mungen über die Mitwirkung der Gemeindevertretungen. Danach beschließen

die Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden über die Mitgliedschaft

in kommunalen Verbänden sowie im Falle des Zweckverbandes über dessen

Statut, Aufgaben und die zur Verfügung zu stellenden Mittel. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber die Vertretungsmacht des

Bürgermeisters nach außen durch derartige Regeln über die Aufgabenvertei-

lung innerhalb der gemeindlichen Organe, insbesondere durch Zustimmungs-

vorbehalte

zugunsten

der Gemeindevertretung

in

der

DDR-

Kommunalverfassung, nicht berührt, weil sie nur den innergemeindlichen Wil-

lensbildungsprozeß betreffen (BGHZ 137, 89, 94; Urt. v. 17. April 1997

- III ZR 98/96, WM 1997, 2410, 2411; Urt. v. 18. Dezember 1997

- VII ZR 155/96, WM 1998, 1097, 1098; Urt. v. 15. April 1998 - VIII ZR 129/97,

WM 1998, 2038, 2040; Urt. v. 24. Juli 1998 - V ZR 140/97, WM 1998, 2036,

2037). Das gilt nicht nur für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, sondern auch für

öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge wie den Zusammenschluß mehrerer

Gemeinden zu einem Zweckverband. Der Zusammenschluß mehrerer Gemein-

den zu einem im Privatrechtsverkehr agierenden Zweckverband berührt nicht

nur die Sphäre der Gemeinden, sondern wirkt sich auch gegenüber außenste-

henden Dritten aus. Sieht man den Sinn der vom internen Willensbildungspro-

zeß der Gemeinden unabhängigen Vertretungsmacht des Bürgermeisters im

Bedürfnis nach Rechtssicherheit und einem angemessenen Verkehrsschutz (so

BGH, Urt. v. 17. April 1997 aaO, WM 1997, 2410, 2412), dann greift dieser

auch im Falle der Verbandsgründung. Da auch Belange Außenstehender be-

troffen sind, kommt es schließlich nicht darauf an, inwiefern die beteiligten Bür-

germeister Kenntnis von etwaigen Fehlern des innergemeindlichen Willensbil-

dungsprozesses gehabt haben. Im übrigen haben die Gemeindevertretungen

der beklagten Gemeinden ihr Einverständnis mit der Verbandsgründung im

vorliegenden Fall dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie in der Sitzung vom

27. Mai 1991 ihre Bürgermeister beauftragten, die Abwasserentgeltsatzung

"zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu erklären".

e) Der Abschluß des Kreditvertrages und die Abrufung der Valuta durch

die für den Abwasserzweckverband handelnden Personen erfolgte mit der er-

forderlichen Vertretungsmacht. Das Berufungsgericht hat die Vertretungsmacht

aus dem Beschluß der Vollversammlung vom 14. August 1991 abgeleitet, in

der Bürgermeister M. als Vorsitzender des Abwasserzweckverbandes C.

mit der Vornahme der Finanzierungsmaßnahmen hinsichtlich der Kläranlage

beauftragt wurde. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung der Be-

klagten zu 5 und 8 mit dem Einwand, dem Protokoll vom 14. August 1991 kön-

ne nicht entnommen werden, welche Personen für welche Gemeinden an der

Abstimmung teilgenommen hätten. Gleiches gelte für den Beschluß der Ver-

bandsversammlung über die Kreditaufnahme bei der Klägerin vom 29. Juli

1992. Auch dieser Einwand führt nicht zum Erfolg, denn auf die Beschlüsse

vom 14. August 1991 und vom 29. Juli 1992 kommt es für die Frage der Ver-

tretungsmacht M. s für den Verband nach außen nicht an. M. wurde bereits

am Tag des Gründungsbeschlusses vom 16. Mai 1991 von dem im Grün-

dungsbeschluß als Verbandsorgan eingesetzten Verwaltungsgemeinschafts-

ausschuß einstimmig zum Verbandsvorsitzenden gewählt. Als Verbandsvorsit-

zender sollte er - vergleichbar einem Vereinsvorstand (§ 26 Abs. 2 BGB) oder

einem Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 710,

714 BGB) - dasjenige Verbandsorgan sein, das den Verband nach außen ver-

tritt. Ein weiterer Beschluß des Verbandes über die Befugnis des Vorsitzenden

zum konkreten Vertragsabschluß mit der Klägerin war deshalb zur Begründung

der Vertretungsmacht nicht erforderlich. Offenbleiben kann, ob die Vertre-

tungsmacht des Verbandsvorsitzenden durch die Regelung in § 11 Abs. 3 der

am 30. März 1992 beschlossenen Verbandssatzung, wonach der Verbandsvor-

steher Erklärungen, die den Zweckverband verpflichten, "gemeinsam mit dem

Geschäftsführer" unterschreibt, eingeschränkt worden ist. Zwar erfolgte der

Abruf der 2.500.000,-- DM mittels einer nur von den Bürgermeistern M. und

B. - und nicht auch von einem Vertreter der als Geschäftsführerin einge-

setzten K. Verwaltungs GmbH - unterschriebenen Anforderung. Da aber der

Betrag auf ein Konto der K. Ba. GmbH überwiesen wurde und weder von

dieser noch von der K. Verwaltungs GmbH jemals Einwendungen gegen die

Auszahlung erhoben wurden, ist zumindest von einer stillschweigenden Dul-

dung des Handelns des Verbandsvorstandes seitens der K. Verwaltungs

GmbH auszugehen, so daß sich der Verband gegenüber der Klägerin schon

aus diesem Grunde nicht auf die unterbliebene Unterzeichnung des Kreditab-

rufs auch durch die Geschäftsführerin berufen kann.

f) Das Bestehen eines wirksamen Kreditverhältnisses scheitert auch

nicht am Fehlen einer etwa entsprechend § 44 DDR-KommVerf erforderlichen

aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Denn jedenfalls ist die Entscheidung des

Landrats des Kreises A. als Aufsichtsbehörde vom 27. Mai 1992 über die

Rücknahme ihrer Kreditzustimmung vom 1. April 1992 nicht wirksam geworden,

weil sie - nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in den Vorinstan-

zen - weder dem Abwasserzweckverband noch den Beklagten zu 2 bis 9 als

Adressaten zugegangen und damit im Sinne von § 41 VwVfG "bekannt ge-

macht" worden ist (vgl. nur Kopp, VwVfG 6. Aufl. § 41 Rn 1).

2. Die Beklagten zu 2 bis 9 haften als Mitgliedsgemeinden gegenüber

der Klägerin unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Kreditschulden des

Abwasserzweckverbandes C. .

a) Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht eine gesetzliche

Haftung der Gesellschafter für die im Namen der Gesellschaft begründeten

Verbindlichkeiten (Senat, BGHZ 142, 315). Dieser Grundsatz käme für die pri-

vatrechtliche Betätigung des Abwasserzweckverbandes im Gründungsstadium

auch dann zur Anwendung, wenn der Verband als nichtrechtsfähiger wirt-

schaftlicher Verein zu beurteilen wäre. § 54 Satz 1 BGB verweist für den nicht-

rechtsfähigen Verein auf die Vorschriften der Gesellschaft. Für den nicht-

rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein führt diese Verweisung zu einer persönli-

chen Außenhaftung der Mitglieder entsprechend den Haftungsgrundsätzen der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die gesamtschuldnerische Außenhaftung

der Mitglieder gilt auch

für solche wirtschaftlichen Vereine, die sich

- vergleichbar einer Vorgesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft - im Grün-

dungsstadium zu einem rechtsfähigen Verein befinden und als werdende juri-

stische Personen betrachtet werden können (Vorvereine). Schon wegen der

gesetzlichen Verweisung des § 54 Satz 1 BGB auf das Recht der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts ist eine Übertragung des für die gescheiterte Vorgesell-

schaft entwickelten Prinzips der Verlustdeckungshaftung als anteilige Innen-

haftung der Gründer (Senat, BGHZ 134, 333, 338 für die Vor-GmbH; BSG

DStR 2000, 744 für die Vor-Genossenschaft) auf den gescheiterten wirtschaft-

lichen Vorverein - oder vorliegend den gescheiterten öffentlich-rechtlichen Vor-

verband - kein Raum.

b) Die gesamtschuldnerische Haftung für die Verbandsverbindlichkeiten

trifft auch die Beklagten zu 5 und zu 8. Der Einwand der Revisionserwiderung,

diese gehörten nicht zu den Mitgliedern des Abwasserzweckverbandes C. ,

bleibt ohne Erfolg.

Daß die Beklagte zu 8 zu den Verbandsmitgliedern gehört, folgt aus dem

Umstand, daß sie durch ihre Bürgermeisterin G. auf der Gründungsver-

sammlung vom 16. Mai 1991 vertreten war, die auch den Gründungsbeschluß

unterschrieben hat.

Aber auch die Beklagte zu 5 war Mitglied des Verbandes. Zwar war sie

auf der Gründungsversammlung vom 16. Mai 1991 nicht durch ihren Bürger-

meister vertreten; der Gründungsbeschluß wurde in ihrem Namen vom Bür-

germeister der Beklagten zu 2 mit dem Zusatz ”i.V.” unterschrieben. Da die Be-

klagte zu 5 eine entsprechende Vollmacht in Abrede gestellt und die Klägerin

eine solche nicht nachgewiesen hat, kann nicht von einer wirksamen Vertre-

tung der Beklagten zu 5 auf der Gründungsversammlung ausgegangen wer-

den. Daß die Beklagte zu 5 aber zumindest später Verbandsmitglied geworden

sein muß, folgt aus dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretungen

des Verwaltungsamtes C.

vom 27. Mai 1991,

in der eine

”Abwasserentgeltsatzung” beschlossen wurde und in der die Gemeindevertre-

tungen - laut Protokoll auch die der Beklagten zu 5 - ihre Bürgermeister beauf-

tragt haben, die Satzung ”zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu

erklären”. Der Hinweis der Revisionserwiderung auf den Vortrag der Beklagten

zu 5, sie sei nicht Mitglied des Verwaltungsamtes C. gewesen, verfängt

demgegenüber nicht, denn es wird dort nicht in Abrede gestellt, daß die Ge-

meindevertretung der Beklagten zu 5 jedenfalls an der Sitzung vom 27. Mai

1991 teilgenommen und an den dort protokollierten Beschlüssen mitgewirkt

hat. Im übrigen wird die Mitgliedschaft der Beklagten zu 5 aus dem Protokoll

der späteren Verbandssitzung vom 30. März 1992 ersichtlich, auf der unter

Mitwirkung des Bürgermeisters der Beklagten zu 5 die Verbandssatzung be-

schlossen wurde, die in § 1 als Mitglied des Abwasserzweckverbandes auch

die Beklagte zu 5 aufführt.

3. Hinsichtlich der Zinsforderung ist wie folgt zu differenzieren:

a) Soweit die Klägerin Zinsen aus dem von den Vorinstanzen abgewie-

senen, erst durch den Senat zuerkannten Teil der Hauptforderung von

1.750.000,-- DM begehrt, ist ihre Revision zwar in vollem Umfang zulässig;

denn das Berufungsgericht hat ersichtlich die Abweisung der Nebenforderung

insoweit allein aus dem (vermeintlichen) Nichtbestehen der Hauptforderung

abgeleitet, so daß der nur gegen diesen einheitlichen Rechtsgrund gerichtete

substantiierte Revisionsangriff den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO

auch bezüglich der Zinsen genügt.

Der Zinsanspruch ist jedoch - was der Senat wegen Endentscheidungs-

reife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) selbst entscheiden kann - nicht schon entspre-

chend dem von der Klägerin in der Revisionsinstanz zuletzt gestellten Antrag

ab 16. September 1993, sondern erst seit dem 10. November 1993 aus dem

Gesichtspunkt des Verzuges begründet (§§ 288 Abs. 2, 284 ff. BGB). Nachdem

der Zweckverband bereits seit geraumer Zeit die vereinbarten Vertragszinsen

trotz mehrfacher Mahnungen nicht mehr entrichtet hatte, hat die Klägerin zu

Recht durch Schreiben vom 6. September 1993 den Kredit aus wichtigem

Grund gekündigt und zum 15. September 1993 fälliggestellt. Eine den Verzug

begründende Mahnung hat sie jedoch unstreitig erst mit gleichlautendem

Schreiben vom 9. November 1993 gegenüber dem Verband und den beklagten

Gemeinden ausgesprochen, so daß ab deren Zugang Verzugszinsen geschul-

det werden. Eine zeitlich frühere Berechtigung des Zinsbegehrens hat die Klä-

gerin nicht dargetan. Die Höhe des Zinssatzes ist zwischen den Parteien nicht

streitig.

b) Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag über die von den Vo-

rinstanzen aus einer Hauptforderung von 750.000,-- DM bereits zuerkannten

Zinsen seit Rechtshängigkeit hinaus eine Zinsforderung für frühere Zeiträume

geltend macht, ist das Rechtsmittel wegen fehlender Revisionsbegründung im

Sinne von § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO unzulässig. Da die Abweisung des weiter-

gehenden Zinsanspruchs durch das Berufungsgericht ersichtlich nicht etwa aus

einem Fehlen des diesbezüglichen Teils der Hauptforderung abzuleiten war,

hätte es eines gesonderten Revisionsangriffs im Hinblick auf diesen selbstän-

digen Streitgegenstand bedurft.

Röhricht

Prof. Dr. Henze ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke