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BGH Urteil vom 14.02.2000 – II ZR 215/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 14. Februar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Grundlage des Regreßanspruchs der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für

vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG ist das zwischen ihr und dem vorläufigen Geschäftsführer durch dessen Beru- fung begründete Sonderrechtsverhältnis, auf das die besonderen Vor-

schriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschrif- ten, entsprechend anzuwenden sind.

b) Die Verjährungsfrist für derartige Regreßansprüche beträgt entsprechend

§ 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 215/98 - Kammergericht

LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die

Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 9. Juni 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt (THA), macht ge-

gen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer von der THA gehal-

tenen GmbH Regreßansprüche geltend.

Der Beklagte war durch Bestellung des Ministers für Handel und Tou-

rismus der DDR in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 22. Oktober 1991 Ge-

schäftsführer der M. U. GmbH i.A. (später M. H. GmbH - F. & N. F. i.L.); deren

Alleingesellschafterin war die THA.

Im Zusammenhang mit einem

- fehlgeschlagenen - Verkauf der Gesellschaftsanteile der M. GmbH durch die

THA an eine Firma S. stellte der Beklagte dieser Firma im Zeitraum April bis

August 1991 einen Geldbetrag von insgesamt 1.428.000,-- DM zur Verfügung.

Er wurde deshalb mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 2. Februar 1995 wegen

Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten

rechtskräftig verurteilt. Die M. GmbH nahm daraufhin (u.a.) den Beklagten auf

Schadensersatz in Anspruch. Diese Klage wurde vom Bundesgerichtshof

(BGHZ 129, 30 ff.) abgewiesen, weil § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG eine allgemei-

ne Haftungsüberleitung auf die THA enthalte, die - schuldformunabhängig -

auch für deliktische Schadensersatzansprüche gelte.

Hiervon ausgehend hielt sich die M. GmbH an die THA, die den gegen

sie als Schuldnerin gerichteten Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom

27. März 1996 gegenüber der M. GmbH anerkannte.

Mit der jetzt vorliegenden Klage macht die Klägerin, gestützt auf § 16

Abs. 2 Satz 3 TreuhG, ihren Regreßanspruch gegen den Beklagten geltend.

Sie beziffert ihren Schaden mit 796.275,45 DM und beantragt - im Wege der

Teilklage -, den Beklagten zur Zahlung von 100.000,-- DM zu verurteilen. Der

Beklagte bestreitet sein Verschulden und erhebt die Einrede der Verjährung.

Landgericht und Berufungsgericht haben das Bestehen eines Regreß-

anspruchs (insbesondere die Frage eines Verschuldens des Beklagten) offen-

gelassen und die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Regreßansprüche der

Klägerin - gleich auf welcher Anspruchsgrundlage beruhend - seien verjährt:

Als Anspruchsgrundlage komme - entsprechend dem Urteil des Bundesge-

richtshofes vom 20. Februar 1995 (BGHZ 129, 30, 36) - der allgemeine

Rechtsgrundsatz zur Anwendung, wonach jedermann die ihm vom Staat über-

tragenen Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig zu erfüllen habe und dem

Staat bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatz schulde (anknüpfend an

das Urteil des Reichsgerichts v. 13. Dezember 1940, RGZ 165, 323 ff.). Die

Verjährung richte sich jedoch nicht nach § 195 BGB, vielmehr gelange die

- passendere - Vorschrift des § 78 BBG zur Anwendung. Für den Verjährungs-

beginn sei dabei, nachdem die Klägerin Schadensersatz noch nicht geleistet

habe, nicht § 78 Abs. 2 Satz 2 BBG, sondern § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG einschlä-

gig. Nachdem die Klägerin seit Anfang Oktober 1991 Kenntnis von dem bei der

M. GmbH eingetretenen Schaden gehabt habe, sei die dreijährige Verjäh-

rungsfrist (§ 78 Abs. 2 Satz 1 BBG) abgelaufen. Auch eine Anwendung von

§ 78 Abs. 2 Satz 2 BBG führe zu keinem anderen Ergebnis, weil zum Zeitpunkt

des Anerkenntnisses der Klägerin gegenüber der M. GmbH am 27. März 1996

deren Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten bereits ihrerseits ver-

jährt gewesen seien. Dann aber habe die Klägerin den auf sie übergegange-

nen Anspruch nicht mehr anerkennen dürfen; es fehle insoweit der Zurech-

nungszusammenhang im Hinblick auf die schadensausfüllende Kausalität; je-

denfalls könne sich der Beklagte auf den Einwand der unzulässigen Rechts-

ausübung stützen. Schließlich führe auch eine analoge Anwendung von

§ 852 BGB zu einer Verjährung des Regreßanspruchs: Zumal angesichts des

klaren Wortlauts von § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG habe die Klägerin mit einer

Inanspruchnahme des Beklagten nicht zuwarten dürfen. Vielmehr habe die

Verjährung bereits mit der Kenntnis der Klägerin von dem der M. GmbH ent-

standenen Schaden begonnen.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand;

ein - eventueller - Regreßanspruch der Klägerin wäre nicht verjährt:

1. Grundlage für einen solchen Anspruch - zu dessen Bestehen das Be-

rufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - wäre eine schuldhafte Ver-

letzung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten

durch seine Berufung zum Geschäftsführer der M. GmbH begründeten vertrag-

lichen Sonderrechtsverhältnisses.

In der Person des Beklagten - auch wenn seine Bestellung ursprünglich

noch durch ein Ministerium der DDR erfolgt war - bediente sich die THA/BVS

eines Privaten zur Erfüllung eines staatlichen Auftrages. Auf Rechtsverhältnis-

se dieser Art sind, auch soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur sein sollten, die

Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschrif-

ten, jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwal-

tungsrecht 10. Aufl. § 28 Rdn. 2 ff. m.w.N. Rdn. 4 f.; ähnlich auch BGHZ 129,

30, 36; 135, 341, 344).

2. Aufgrund der Stellung des Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH

bemißt sich die Verjährungsfrist - abweichend von der Grundregel des

§ 195 BGB und abweichend auch von dem insoweit auf Beamte zugeschnitte-

nen § 78 BBG - nach § 43 Abs. 4 GmbHG; sie beträgt damit fünf Jahre. Da die

vom Beklagten veranlaßten Kontenbewegungen in dem Zeitraum zwischen

dem 10. April und August 1991 erfolgten, hat die am 2. April 1996 eingereichte

Klage die Verjährung unterbrochen, §§ 209 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 1, 270

Abs. 3 ZPO.

Zwar ist der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft mit dem Regreß-

anspruch der Klägerin nicht identisch, so daß eine direkte Anwendung von § 43

Abs. 4 GmbHG ausscheidet. Dessen Normzweck, nämlich Vertretungsorgane

mit ihrem größeren Aufgaben- und Entscheidungsbereich und damit entspre-

chend höherer Verantwortung zu privilegieren (vgl. Fleck, ZIP 1991, 1269,

1270), ist jedoch auch bei dem Rückgriffsanspruch der Klägerin zu beachten.

Dies gilt um so mehr, als § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG durch eine Reduzierung

des Haftungsrisikos die Entscheidungsfreudigkeit der - häufig überforderten -

vorläufigen Leitungsorgane in einer schwierigen Übergangssituation fördern

wollte (s. hierzu das Sen.Urt. im Vorprozeß, BGHZ 129, 30, 33 f.; vgl. auch

Schubel, ZIP 1995, 1057 f.). Dem widerspräche es, den vorläufigen Ge-

schäftsführer eines Treuhandunternehmens länger und damit hinsichtlich der

Verjährung strenger haften zu lassen als den regulären Geschäftsführer einer

GmbH.

Danach ist der vorläufige Geschäftsführer zwar im Einzelfall einem Re-

greßanspruch der THA/BVS länger ausgesetzt als bei Anwendung von

§ 78 BBG. Dies ist jedoch nicht unbillig: Abgesehen davon, daß der Ge-

schäftsführer durch den Übergang (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) auch delikti-

scher Ansprüche auf die THA/BVS (Sen.Urt. BGHZ 129, 30) ohnehin bereits

privilegiert ist, besteht ein Regreßanspruch im Sinne von § 16 Abs. 2

Satz 3 TreuhG nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit, sondern nur bei Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit. Die Erforderlichkeit einer solchen Reduzierung des

Haftungsmaßstabes entnimmt der Senat in Übereinstimmung mit der herr-

schenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Horn, Das Zivil- und Wirtschafts-

recht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 18 Rdn. 124 a.E.; Busche, in Rechts-

handbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 3,

§ 16 TreuhG Rdn. 6; Weimar, Nachprivatisierungsprobleme 1992, S. 167;

ders., TreuhG-Komm., § 16 Rdn. 19) ebenfalls dem Normzweck des § 16

Abs. 2 Satz 2 TreuhG (vgl. oben). Haftet sonach der Geschäftsführer ohnehin

nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ist auch eine im Vergleich zu § 78

BBG etwas längere Verjährungsfrist, wie sie das Gesetz in § 43 Abs. 4

GmbHG für Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH

vorsieht, und die damit länger dauernde Gefahr einer Haftung nicht unange-

messen.

III. Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur

Prüfung des Bestehens eines Regreßanspruches, insbesondere was ein Ver-

schulden des Beklagten anbelangt, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly Münke