Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.12.2000 – II ZR 84/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 195

Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

Immobilienfonds ergeben, verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Pro-

spektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach dem Erwerb des Anteils.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99 - OLG Stuttgart

LG Ulm

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 werden das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. März

1999 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-

richts Ulm vom 16. Mai 1997 abgeändert, soweit zum Nachteil des

Beklagten zu 2 entschieden worden ist.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Parteien wie

folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläge-

rin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte; die

außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin

allein; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt

dieser selbst.

Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläge-

rin tragen die Klägerin zu 88 % und der Beklagte zu 1 zu 12 %;

die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Kläge-

rin allein; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt

dieser selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zeichnete am 20. November 1990 zwei Gesellschaftsanteile

gemäß

Zeichnungsschein

des

In.

B.. Herausgeber des Prospekts zu diesem geschlossenen

Immo-

bilienfonds war die I.-GmbH, deren damaliger Geschäftsführer unter anderem

der Beklagte zu 2 war; dieser war zugleich mit 50 % an der Gesellschaft betei-

ligt. Die Klägerin geriet wegen der finanziellen Belastungen durch die zur Fi-

nanzierung ihrer Gesellschaftsanteile auf sie abgeschlossenen Lebensversi-

cherung in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie nimmt den Beklagten zu 2 als

Gesamtschuldner neben dem wegen fehlerhafter Anlagevermittlung belangten

Beklagten zu 1 auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin

wirft dem Beklagten zu 2 vor, daß der Prospekt zu dem (streitbefangenen) ge-

schlossenen Immobilienfonds fehlerhaft und insbesondere die Finanzierung

über die Kapitallebensversicherung nicht in der im Prospekt angegebenen

Weise möglich gewesen sei. Der Beklagte zu 2 bestreitet dies und erhebt die

Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagte stattgegeben, das

Oberlandesgericht hat die Berufung beider Beklagten zurückgewiesen. Die Re-

vision des Beklagten zu 1 ist durch Senatsbeschluß vom 11. September 2000

nicht angenommen worden. Der Beklagte zu 2 verfolgt mit seiner Revision sei-

nen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-

kanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten zu 2 durch

Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch

inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf umfassender Sachprüfung (vgl.

BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision des Beklagten zu 2 ist begründet und führt zur Abweisung

der gegen diesen gerichteten Klage wegen Verjährung der Klageforderung.

I. 1. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten zu 2 erhobene

Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen, weil es von einer Verjäh-

rungsfrist von 30 Jahren ausgegangen ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe

der Revision haben Erfolg.

2. Die Grundsätze zur allgemeinen Prospekthaftung hat die Rechtspre-

chung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen

entwickelt (etwa BGHZ 71, 284, 286 ff.; 111, 314, 316 ff.; 115, 213, 217 ff.; 123,

106, 109 f.). Diese Tatbestände sehen durchweg vor, daß Ansprüche aus Pro-

spekthaftung in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von dem Pro-

spektfehler, spätestens jedoch nach drei Jahren verjähren. Dies ist etwa in § 20

Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG sowie seit Inkrafttreten des Dritten

Finanzmarktförderungsgesetzes vom 1. April 1998 in § 47 BörsG und § 13 Ver-

kaufsprospektG i.V.m. § 47 BörsG vorgesehen. Dabei stellen § 20 Abs. 5

KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG für den Beginn der Dreijahresfrist auf den

Kaufvertrag, § 47 BörsG und § 13 VerkaufsprospektG i.V.m. § 47 BörsG auf die

Prospektherausgabe ab.

Unter diesen Umständen lag es nahe, die gesetzlichen Bestimmungen

nicht nur bei den Haftungsvoraussetzungen, sondern auch bei der Verjäh-

rungsfrist als Maßstab zu berücksichtigen. Dies hat dazu geführt, daß der Se-

nat in Anlehnung an die damals bereits in Kraft gewesenen Bestimmungen des

§ 20 Abs. 5 KAGG und des § 12 Abs. 5 AuslInvestmG entschieden hat, daß

auch die in der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in

sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre

nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile verjähren.

Der Senat sieht keinen Anlaß, von diesem seit BGHZ 83, 222, 224 ff. vertrete-

nen Standpunkt, der in der Literatur allgemein Zustimmung gefunden hat (vgl.

Assmann, Prospekthaftung 1985, S. 371; Kiethe, BB 1999, 2253, 2257;

MünchKomm.-Emmerich, BGB 3. Aufl. Vor § 275 Rdn. 152; Soer-

gel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. Vor § 275 Rdn. 344; Staudinger/Löwisch, BGB

13. Aufl. Vorbem. zu § 275 ff. Rdn. 93; speziell zum geschlossenen Immobili-

enfonds: Michalski/Schulenburg, NZG 1999, 615; Schmidt/Weidert, DB 1998,

2309, 2313 ff.; Wagner, NZG 1999, 614 f.), abzugehen.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus

der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1994 (VII ZR 36/93,

BGHZ 126, 166 ff. = NJW 1994, 2226 f.) zu Prospekthaftungsansprüchen bei

Bauherrenmodellen (vgl. auch BGH, Urt. v. 7. September 2000 - VII ZR 433/99,

zum Bauträgermodell) weder die Notwendigkeit noch eine Rechtfertigung da-

für, die Prospekthaftungsansprüche bei geschlossenen Immobilienfonds in Ab-

weichung von der allgemein für die Prospekthaftung geltenden kurzen Verjäh-

rung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB zu unterwerfen. Die

Entscheidung vom 1. Juni 1994 basiert auf der Prämisse, daß sich Bauherren-

modelle von anderen Anlageformen grundlegend unterscheiden. Auf dieser

Grundlage wird in der Entscheidung zur Verjährung von Prospekthaftungsan-

sprüchen bei Bauherrenmodellen eine Lösung erarbeitet, die ausschließlich in

den Besonderheiten dieser Anlageform ihre Ableitung und Erklärung findet.

Im Unterschied zu anderen Anlageformen ist das Bauherrenmodell nicht

auf unbestimmte Dauer angelegt; es zielt vielmehr darauf ab, daß der Anleger

einen Teil der fraglichen Immobilie nach den Grundsätzen des WEG zu Ei-

gentum erwirbt. Zudem muß der Anleger aus konzeptionellen Gründen als

Bauherr der Immobilie auftreten. Er muß rechtlich und wirtschaftlich dem

Werkbesteller gleichstehen. Allein im Hinblick auf diese Umstände sind die

vertraglichen Beziehungen bei Bauherrenmodellen in erheblichem Umfang vom

Werkvertragsrecht geprägt. Wegen dieser Besonderheit der Bauherrenmodelle

wird in der Entscheidung vom 1. Juni 1994 bei der Verjährungsfrage aus-

schließlich auf werkvertragliche Gesichtspunkte abgestellt (BGHZ 126, 166,

171 ff.).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht bereits vom

Ansatz her keine Veranlassung, die auf ausschließlich werkvertraglicher Argu-

mentation beruhende Entscheidung vom 1. Juni 1994 zu Bauherrenmodellen

auf geschlossene Immobilienfonds zu übertragen. Anders als Bauherrenmo-

delle sind geschlossene

Immobilienfonds nicht auf den Erwerb von

(Teil-)Grundeigentum ausgerichtet. Ihre Konzeption erfordert es zudem nicht,

daß die Anleger rechtlich oder wirtschaftlich die Position eines Bauherren ein-

nehmen. Auch sonst sind die vertraglichen Beziehungen zwischen den Betei-

ligten nicht von werkvertraglichen Elementen geprägt. Im Vordergrund steht

- ähnlich wie bei den Publikumskommanditgesellschaften - ein auf Dauer an-

gelegter gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluß, wobei diese Fonds sich

von anderen gesellschaftsrechtlich geprägten Anlageformen im wesentlichen

lediglich dadurch unterscheiden, daß eine Immobilie (selten mehrere Immobili-

en) den wesentlichen Vermögensgegenstand der Gesellschaft bildet. Die Inter-

essenlage gleicht damit derjenigen der Anleger und der Prospektverantwortli-

chen bei anderen von der Prospekthaftung erfaßten Tatbeständen in allen we-

sentlichen Punkten.

II. Danach hat der Beklagte zu 2 die Einrede der Verjährung zu Recht

erhoben. Die Verjährungsfrist war unstreitig verstrichen, da die Klägerin ihre

Anteile 1990 gezeichnet, ihre Schadensersatzansprüche aber erst mit einer im

August 1996 eingereichten Klage rechtshängig gemacht hat.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer