BGH Urteil vom 19.12.2000 – XI ZR 349/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 19. Dezember 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
BGB §§ 249 A, 276 Fe
a) Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Ver- einbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegen- über dem Kunden offenzulegen.
b) Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; wird sie verletzt, so können Schadensersatzan- sprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutz- zwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99 - OLG Köln LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und
Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
25. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als es zum Nachteil des Klägers ergangen
ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird nicht ange-
nommen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen pflichtwidrigen Ver-
haltens auf Ersatz von Verlusten in Anspruch, die er durch die Tätigkeit
seiner Vermögensverwalterin erlitten hat. Dem liegt folgender Sachver-
halt zugrunde:
Unter dem 4. August 1991 hatte die Beklagte mit der E. + Partner
GmbH für Vermögensverwaltung (im folgenden: E. GmbH) eine Verein-
barung geschlossen, die die Zusammenarbeit bei Bankgeschäften mit
den von der E. GmbH betreuten Vermögensverwaltungskunden regelte.
Diese Vereinbarung sah unter anderem eine "Vergütung" an die
E. GmbH in Höhe von 33,3% der Effektenprovisionen aus von der
E. GmbH veranlaßten Wertpapiergeschäften sowie der Depotgebühren
der Kunden vor. Ziffer 2 sah vor, daß die E. GmbH aufgrund entspre-
chender Kundenvollmacht "für Rechnung des Kunden Optionsgeschäfte
auf gedeckter Basis tätigen" könne.
Am 7. April 1995 eröffnete der Kläger bei der Beklagten ein
Wertpapierdepot, ein Girokonto sowie ein Termingeldkonto, führte mit
Vertretern der Beklagten und der E. GmbH ein Beratungsgespräch und
schloß mit der E. GmbH einen Vermögensverwaltungsvertrag. Dabei
wurde er weder von der Beklagten noch von der E. GmbH über die Ver-
einbarung vom 4. August 1991 unterrichtet.
Der Kläger übertrug in sein Depot bei der Beklagten Wertpapiere
im Kurswert von 637.020 DM und zahlte auf die beiden Konten insge-
samt 1.334.327,87 DM ein. Die E. GmbH tätigte mit diesen Werten für
ihn Wertpapiergeschäfte, überwiegend aber Börsentermingeschäfte. Er
erlitt dadurch hohe Verluste, deren genauer Betrag umstritten ist. Bis
zur Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags durch den Kläger im
August 1997 zahlte die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom
4. August 1991 sowie einer Börsentermingeschäfte betreffenden Zu-
satzvereinbarung Provisions- und Gebührenbeteiligungen von insge-
samt 6.896,77 DM an die E. GmbH.
Der Kläger berühmt sich gegenüber der Beklagten eines Scha-
densersatzanspruchs in Höhe von 1.411.942,31 DM. Er macht geltend,
die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn vor Beginn der Geschäftsbe-
ziehungen auf ihre Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung
mit der E. GmbH hinzuweisen. Einen solchen Hinweis würde er, so be-
hauptet der Kläger, zum Anlaß genommen haben, von einem Vermö-
gensverwaltungsvertrag mit der E. GmbH abzusehen. Einen Teil seines
Schadensersatzanspruchs stützt er hilfsweise darauf, daß die Beklagte
in erheblichem Umfang Wertpapier-Optionsgeschäfte "auf nicht ge-
deckter Basis" vorgenommen und dadurch gegen die kundenschützen-
de Regelung in Ziffer 2 der mit der E. GmbH getroffenen Vereinbarung
verstoßen habe. Weiter hilfsweise macht er geltend, die Beklagte sei
ihm jedenfalls zur Erstattung der an die E. GmbH weitergeleiteten an-
teiligen Provisionen und Gebühren verpflichtet.
Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung eines Teilbetrags sei-
nes angeblichen Schadens in Höhe von 250.000 DM nebst Zinsen, die
Beklagte beantragt Klageabweisung und begehrt mit der in zweiter In-
stanz erhobenen Widerklage die Feststellung, daß dem Kläger keine
darüber hinausgehenden Ansprüche zustünden. Das Landgericht hat
die Klage überwiegend abgewiesen und dem Kläger nur 6.896,77 DM
nebst Zinsen zugesprochen. Das Berufungsgericht hat diese Entschei-
dung gegen die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der
Beklagten aufrechterhalten sowie der Widerklage stattgegeben. Der
Kläger verfolgt mit der Revision seinen ursprünglichen Klageantrag
über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weiter und begehrt die
Abweisung der Widerklage, die Beklagte erstrebt mit ihrer unselbstän-
digen Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur teilweisen
Aufhebung des Berufungsurteils und in diesem Umfang zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Soweit das Berufungsgericht die erstinstanzliche Klageabwei-
sung bestätigt und der Widerklage stattgegeben hat, hat es zur Be-
gründung im wesentlichen ausgeführt:
Über die zugesprochenen 6.896,77 DM hinaus stehe dem Kläger
kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar habe die Beklagte sich da-
durch, daß sie den Kläger pflichtwidrig nicht auf ihre Provisions- und
Gebührenbeteiligungsvereinbarung mit der E. GmbH hingewiesen habe,
unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
schadensersatzpflichtig gemacht. Der Kläger könne deshalb jedoch nur
die Erstattung der Teile der von ihm gezahlten Provisionen und Gebüh-
ren verlangen, die die Beklagte an die E. GmbH weitergeleitet habe.
Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch stehe dem Klä-
ger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Zwar hafte die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach aus Ver-
schulden bei Vertragsverhandlungen. Die von ihm geltend gemachten
Kursdifferenzschäden einschließlich der Verluste aus Optionsgeschäf-
ten würden aber nicht vom Schutzzweck der von der Beklagten ver-
letzten Pflicht erfaßt. Der Schutzzweck der verletzten Offenbarungs-
pflicht habe zum einen darin bestanden, Rückvergütungen hinter dem
Rücken des Anlegers zu verhindern; diesem Schutzinteresse sei mit
der Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Rückvergütungs-
summe genügt. Zum anderen solle die Offenbarungspflicht der Gefahr
der sogenannten Spesenreiterei, die mit derartigen Rückvergütungs-
vereinbarungen verbunden sein könne, entgegenwirken. Ob im vorlie-
genden Fall überhaupt eine solche Gefahr bestanden habe, könne da-
hinstehen. Der Kläger habe jedenfalls keine Schäden geltend gemacht,
die in Realisierung dieser Gefahr entstanden sein könnten.
Auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung der Ziffer 2 der Vereinbarung vom 5. August 1991 in Ver-
bindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für
Dritte bestehe nicht.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings Schadenser-
satzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertra-
ges mit Schutzwirkung für Dritte verneint. Ziffer 2 der Vereinbarung
zwischen der Beklagten und der E. GmbH vom 5. August 1991 kommt
nicht der Charakter eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte zu. In
diesem Punkt greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht an.
b) Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-
gen, daß der Beklagten die vorvertragliche Pflicht oblag, den Kläger auf
die zwischen ihr und der E. GmbH bestehende Provisions- und Gebüh-
renbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen, und daß die Beklagte wegen
der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt des
Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach zum Scha-
densersatz verpflichtet ist.
Eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm ei-
nen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künf-
tig von Kunden erhält, die er ihr zuführt, schafft dadurch für den Ver-
mögensverwalter einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankver-
bindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine
Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das In-
teresse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst
umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese
von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank
den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Ver-
tragsabschluß aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der Kunde von ihr
unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
Ersatz derjenigen Schäden verlangen, die er infolge der unterbliebenen
Aufklärung erleidet.
c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen über die Erstattung
der an die E. GmbH weitergeleiteten Provisions- und Gebührenanteile
hinausgehenden Schadensersatzanspruch des Klägers mit der Begrün-
dung verneint, die vom Kläger geltend gemachten weiteren Schäden
würden vom Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht umfaßt. In diesem
Punkt greift die Revision das Berufungsurteil mit Recht an.
aa) Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Er-
eignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelö-
sten Schadensfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist sowohl
für das Deliktsrecht als auch für das Vertragsrecht und für den Bereich
vorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, daß der Verstoß gegen
eine Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der
Schäden verpflichtet, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhin-
dern sollte (Senatsurteil BGHZ 116, 209, 212 m.w.Nachw.). Bei Kapi-
talanlagen folgt daraus, daß jemand, der nicht Partner des Anlagege-
schäfts ist und dem Anlageinteressenten nur hinsichtlich eines be-
stimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts Aufklärung
schuldet, im Falle eines Fehlers lediglich für die Risiken einzustehen
braucht, für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeb-
lich war. Aufklärungspflichten, die dem Partner des Anlagegeschäfts
obliegen, sind dagegen regelmäßig auf den Gesamterfolg des in Aus-
sicht genommenen Geschäfts ausgerichtet. Der Partner des Anlagege-
schäfts haftet daher grundsätzlich für alle mit einer nachteiligen Anla-
geentscheidung verbundenen Schäden, wenn er seine Pflichten auch
nur hinsichtlich eines Einzelpunktes verletzt und dadurch die Anlage-
entscheidung verursacht hat (BGHZ 116, 209, 212 f. m.w.Nachw.).
bb) Im vorliegenden Fall war die Beklagte als Geschäftspartnerin
der umfangreichen Anlagegeschäfte vorgesehen, die der Kläger durch
die E. GmbH ausführen lassen wollte. Die Pflicht zur Aufklärung über
ihre für das Vermögen des Klägers gefährliche Provisions- und Gebüh-
renbeteiligungsvereinbarung mit der E. GmbH hatte entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts nicht nur den Zweck, den Kläger in die La-
ge zu versetzen, geeignete Schritte hinsichtlich der von der Beklagten
offenbar nicht für sich selbst benötigten Teile der Provisionen und De-
potgebühren zu ergreifen und der Gefahr der sogenannten Spesenrei-
terei entgegenzuwirken. Dieser Pflicht kam im Hinblick auf das Interes-
se des Klägers am Gesamterfolg der in Aussicht genommenen Anlage-
geschäfte auch die Funktion zu, ihm wichtige Informationen zur Beur-
teilung der Vertrauenswürdigkeit seiner Geschäftspartner zu vermitteln.
In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, welches Gewicht
es für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einer Bank haben kann,
wenn diese zwar einerseits eine fragwürdige Provisions- und Gebüh-
renbeteiligungsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter ihres Kun-
den abschließt, dies aber andererseits dem Kunden rechtzeitig offen-
legt. Auf jeden Fall hat es für die Einschätzung eines Vermögensver-
walters entscheidende Bedeutung, wenn dieser sich hinter dem Rücken
des Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionen
und Gebühren versprechen läßt. Ein derartiges Verhalten enthält eine
schwerwiegende Treuwidrigkeit.
In derartigen Fällen entfällt die
Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensver-
waltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters.
Die Aufklärungspflicht der Beklagten über die Provisions- und
Gebührenbeteiligungsvereinbarung mit der E. GmbH hatte hier danach
auch den Zweck, dem Kläger eine sachgerechte Entscheidung über die
Inanspruchnahme der Dienste der E. GmbH zu ermöglichen. Sollte der
Kläger im Falle einer entsprechenden Aufklärung durch die Beklagte
die E. GmbH nicht mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt
und dadurch die eingetretenen Verluste vermieden haben, so wäre die
Beklagte zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.
II.
Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Beklag-
ten war abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätz-
liche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
Prozeßrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der Annahme
der Anschlußrevision durch Urteil nach mündlicher Verhandlung beste-
hen nicht (Senatsurteil vom 14. März 2000 - XI ZR 14/99, WM 2000,
1057, 1058 m.w.Nachw.). Die Entscheidung muß nicht in einem vorge-
schalteten Beschlußverfahren getroffen werden.
III.
Das Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben, als die Be-
rufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen
und der Widerklage der Beklagten stattgegeben worden ist (§ 564
Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif,
weil tatrichterliche Feststellungen zur Ursächlichkeit der Aufklärungs-
pflichtverletzung der Beklagten für den Abschluß des Vermögensver-
waltungsvertrages des Klägers mit der E. GmbH sowie zur Höhe des
dem Kläger durch die Tätigkeit der E. GmbH entstandenen Schadens
fehlen. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils war die Sache
deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder Dr. Joeres