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BGH Urteil vom 14.03.2000 – XI ZR 14/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 14/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. März 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 894, 1191

Durch die Eintragung einer Grundschuld für einen anderen als

den wahren Berechtigten wird der Grundstückseigentümer nicht

in seinen Rechten beeinträchtigt.

BGH, Urteil vom 14. März 2000 - XI ZR 14/99 - OLG Jena LG Gera

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil

des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts

in Jena vom 8. Dezember 1998 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Be-

klagten zu 1) ergangen ist.

Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Gera

vom 20. Februar 1998 wird insoweit abgeändert.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1), der Löschung der

im Grundbuch von S. eingetragenen Grundschulden

zuzustimmen, wird abgewiesen.

Die Anschlußrevision der Klägerin wird nicht angenom-

men.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Lö-

schung von zwei Grundschulden in Höhe von je 500.000 DM, die zu-

gunsten der Beklagten zu 1) auf mehreren Grundstücken der Klägerin

im Grundbuch eingetragen sind.

Im Jahre 1993 verkaufte die Klägerin die vorgenannten Grund-

stücke und erteilte der Grundstückskäuferin, die nicht im Grundbuch

eingetragen wurde, eine Belastungsvollmacht. Unter Inanspruchnahme

dieser Vollmacht bestellte die Grundstückskäuferin die beiden streiti-

gen Briefgrundschulden für die Beklagte zu 1). Diese trat die Grund-

schulden im Zusammenhang mit einem Zwischenkredit, den die Be-

klagte zu 2) der Grundstückskäuferin gewährte, als Sicherheit an die

Beklagte zu 2) ab, verwaltete die Grundschulden aber treuhänderisch

weiter.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Bestellung der Grundschulden

sei unwirksam, da die Grundstückskäuferin die Belastungsvollmacht

überschritten habe. Die Beklagte zu 2) habe die Grundschulden nicht

gutgläubig erworben.

Das Landgericht hat der Klage, die Beklagten zu verurteilen, der

Löschung der streitigen Grundschulden zuzustimmen, stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist erfolglos geblieben. Auf die Beru-

fung der Beklagten zu 2) hat das Oberlandesgericht die Klage gegen

sie abgewiesen. Von den Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu

1) hat der erkennende Senat nur die der Beklagten zu 1) angenommen.

Mit ihr verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin

macht im Wege der unselbständigen Anschlußrevision geltend, das Be-

rufungsgericht habe bewußt nicht über ihren hilfsweise gestellten Fest-

stellungsantrag entschieden, daß die Beklagte zu 1) ihr sämtliche aus

dem gutgläubigen Erwerb der Grundschulden durch die Beklagte zu 2)

entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen habe.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision der Beklagten zu 1) ist begründet. Sie führt zur teil-

weisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des in er-

ster Linie gestellten Klageantrags.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen

ausgeführt: Die Beklagte zu 1) sei verpflichtet, der Löschung der bei-

den streitigen Grundschulden zuzustimmen, weil diese wegen fehlender

Bevollmächtigung des für die Grundstückskäuferin handelnden Vertre-

ters nicht wirksam entstanden seien. Die Beklagte zu 1) könne sich

auch nicht auf den Gutglaubenschutz des Grundbuches nach § 892

Abs. 1 BGB berufen. Bei Beurkundung der Grundschulden unter Mitwir-

kung der Grundstückskäuferin als angeblicher Vertreterin der Klägerin

sei diese als Eigentümerin und damit Verfügungsberechtigte eingetra-

gen gewesen. Der gute Glaube an die von der Klägerin abgeleitete

Verfügungsbefugnis und Vertretungsmacht der Grundstückskäuferin sei

jedoch nicht geschützt.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die

Beklagte zu 1) habe die Grundschulden nicht erworben. Auch die Be-

klagte zu 1) erhebt insoweit keine Einwendungen. Die Eintragung der

Beklagten zu 1) im Grundbuch als Grundschuldgläubigerin ist somit un-

richtig, da sie mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht.

b) Trotzdem steht der Klägerin als Grundstückseigentümerin ge-

gen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der

Grundschulden nach § 894 Abs. 1 BGB nicht zu, da ihr Recht durch die

unrichtige Eintragung nicht beeinträchtigt wird. Einen Berichtigungsan-

spruch hat nur der wirkliche Rechtsinhaber. Das ist hier die Beklagte zu

2), die die Grundschulden gutgläubig erworben hat. Nur sie als wahre

Grundschuldgläubigerin, nicht aber die Klägerin, wird dadurch, daß die

Grundschulden für die Beklagte zu 1) eingetragen sind, in ihrer Rechts-

stellung beeinträchtigt

(vgl. RG HRR 1930 Nr. 1615; Staudin-

ger/Gursky, BGB 13. Bearb. § 894 Rdn. 60; MünchKomm/Wacke,

3. Aufl. § 894 BGB Rdn. 15; Soergel/Stürner, BGB 12. Aufl. § 894

Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB 59. Aufl. § 894 Rdn. 6).

Abgesehen davon scheidet ein Anspruch der Klägerin gegen die

Beklagte zu 1) auf Zustimmung zur Löschung der Grundschulden, den

das Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt hat, auch deshalb aus,

weil die Grundschulden, wie das Berufungsgericht selbst ausgeführt

hat, für die Beklagte zu 2) rechtswirksam bestehen.

c) Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) war daher,

was den Löschungsantrag angeht, abzuweisen.

II.

Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Klägerin

war abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche

Bedeutung (§ 554b ZPO). Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen,

daß das Berufungsgericht über den im Urteil des Landgerichts unter 6.

aufgeführten Hilfsantrag bewußt nicht entschieden hat.

Prozeßrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der Annahme

der Anschlußrevision durch Urteil nach mündlicher Verhandlung beste-

hen nicht (BGH, Urteile vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91, NJW

1992, 3225, 3227 und vom 17. Mai 1994 - IX ZR 232/93, NJW 1994,

1770, 1791). Die Entscheidung muß nicht in einem vorgeschalteten Be-

schlußverfahren getroffen werden.

Nobbe Dr. Schramm Dr. Siol

Dr. Bungeroth Dr. Müller