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BGH Beschluss vom 20.12.2000 – 2 ARs 358/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 358/00 2 AR 226/00

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Unterschlagung

Az.: 5011 Js 007243/99 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Az.: 73 Ds 405 Js 55329/00 Amtsgericht Leipzig Az.: 5011 Js 7243/99 3 Ds Hw Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 20. Dezember 2000 gemäß §§ 108 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 2

JGG beschlossen:

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Neustadt - Jugendrichter -

vom 5. September 2000 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der

Sache weiterhin zuständig.

Gründe:

Die Abgabe an das Amtsgericht Leipzig ist nicht zweckmäßig. Zutreffend

weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vor-

liegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das abgebende

Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwiegend. Die

Zeugin J. (vgl. Bl. 63 R) müßte nach Leipzig reisen. Insbesondere ist

nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Verweildauer der Angeklagten

an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hierzu BGH bei Böhm NStZ

1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahren

gegen Heranwachsende sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungs-

nähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs 192/92).

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmä-

ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt

und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November

1999 - 2 ARs 392/99 m.w.N.).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf