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BGH Beschluss vom 17.01.2001 – 2 ARs 370/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 370/00 2 AR 244/00

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

Az.: 62 (372/99) Amtsgericht Essen

Az.: Abt. 425 Amtsgericht Berlin-Tiergarten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Januar 2001 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Essen - Jugendrichter -

vom 30. Oktober 2000 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der

Sache weiterhin zuständig.

Gründe:

Die Abgabe an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist nicht zweckmäßig.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin,

daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das ab-

gebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwie-

gend. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Ver-

weildauer des Angeklagten an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hier-

zu BGH bei Böhm NStZ 1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier

der für das Verfahren gegen Jugendliche sonst maßgebliche Gesichtspunkt der

Entscheidungsnähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs

192/92).

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmä-

ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt

und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember

2000 - 2 ARs 358/00 m.w.N.).

RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Jähnke Jähnke Bode

Rothfuß Fischer