BGH Beschluss vom 21.12.2000 – 4 StR 530/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 21. August 2000 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils unter Einbeziehung meh-
rerer rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
drei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die hiergegen
gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach
Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der
Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil
verzichtet, das den übereinstimmenden Anträgen des Vertreters der Staatsan-
waltschaft und seines Verteidigers entsprach. Die Erklärung ist ihm, wie sich
aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt wor-
den. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-
gefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Zweifel an der
Wirksamkeit der Verzichtserklärung bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, daß
dem Angeklagten die erforderliche Einsicht für seine Prozeßhandlung und de-
ren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revi-
sion zur Folge und schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand aus (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.).
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
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