Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.12.2000 – 4 StR 530/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember

2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 21. August 2000 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils unter Einbeziehung meh-

rerer rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

drei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die hiergegen

gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach

Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der

Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil

verzichtet, das den übereinstimmenden Anträgen des Vertreters der Staatsan-

waltschaft und seines Verteidigers entsprach. Die Erklärung ist ihm, wie sich

aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt wor-

den. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-

gefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Zweifel an der

Wirksamkeit der Verzichtserklärung bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, daß

dem Angeklagten die erforderliche Einsicht für seine Prozeßhandlung und de-

ren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revi-

sion zur Folge und schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand aus (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.).

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

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