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BGH Beschluß vom 07.06.2001 – 4 StR 149/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 149/01

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001

gemäß §§ 349 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts München I

vom

20. Februar 2001, mit dem die Revision des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Ok-

tober 2000 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf-

gehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand werden als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in

Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und

vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren verurteilt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a Abs. 1 S. 2

StGB angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteils-

verkündung und nach Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung eines Rechts-

mittels verzichtet hat, Revision eingelegt; das Rechtsmittel hat er nicht begrün-

det. Mit Beschluß vom 20. Februar 2001 hat das Landgericht das Rechtsmittel

als unzulässig verworfen. Gegen diese ihm am 7. März 2001 zugestellte Ent-

scheidung hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. März 2001, eingegangen

beim Landgericht am 12. März 2001, die Entscheidung des Revisionsgerichts

nach § 346 Abs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.

2. Die Anträge bleiben erfolglos:

a) Der Beschluß des Landgerichts vom 20. Februar 2001 nach § 346

Abs. 1 StPO ist allerdings aufzuheben. Wegen des Rechtsmittelverzichts fehlt

es an der Zuständigkeit des Tatgerichts für die Verwerfung der Revision (vgl.

BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2).

b) Die Revision des Angeklagten ist jedoch vom Revisionsgericht als un-

zulässig zu verwerfen, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf dieses

Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

aa) Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (Sachakten Bd. III Bl.

727) ergibt, hat der Angeklagte erklärt, er nehme das Urteil an und verzichte

auf Rechtsmittel. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls

nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und ge-

nehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691;

BGH NStZ 1999, 364; s. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 274 Rdn. 11

m.w.N.). Ein Mißverständnis infolge von Sprachschwierigkeiten des türkischen

Angeklagten scheidet aus. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls

(Sachakten Bd. III Bl. 705) hat der Angeklagte erklärt, "die deutsche Sprache

besser als die türkische Sprache" zu beherrschen, und auf den (zunächst an-

wesenden) Dolmetscher verzichtet.

bb) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen,

wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.

BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526; Senatsbeschluß vom

21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit

des Verzichts begründen könnten, oder Anhaltspunkte dafür, daß dem Ange-

klagten, der aktiv an der Verhandlung mitgewirkt hat, die genügende Ein-

sichtsfähigkeit für seine Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte

(vgl. BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 1997, 173),

sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

cc) Der nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzu-

lässigkeit der Revision zu Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611, 612; 1999,

526; BGH, Beschluß vom 18. April 2001 - 2 StR 51/01), so daß auch der hier-

auf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

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