Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.12.2000 – III ZR 119/00

III. Zivilsenat

BGHR: ja

III ZR 119/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa

und Galke

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 2000 - 1 U

2766/99 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 249.886,00 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).

Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Der Kläger reichte im Januar 1992 beim Landratsamt einen Antrag auf

Um- und Anbau seines Milchviehstalles zu einem Schweinemaststall ein. Mit

Schreiben vom 4. August 1992 teilte das Landratsamt der beklagten Gemeinde

mit, daß das Bauvorhaben auch unter immissionsschutzrechtlichen Gesichts-

punkten genehmigungsfähig sei; es ersuchte die Gemeinde unter Hinweis auf

mögliche Schadensersatzansprüche um Erteilung des Einvernehmens.

Die Gemeinde, die schon im Dezember 1991 ihr Einvernehmen (erst-

mals) nicht erteilt hatte, verweigerte in der Sitzung des Gemeinderats vom

3. September 1992 ihr Einvernehmen erneut. In einem vom Kläger ange-

strengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zu dem die Gemeinde beigela-

den worden war, gelangte das Verwaltungsgericht durch rechtskräftig gewor-

denes Urteil zu der Auffassung, daß das Vorhaben genehmigungsfähig sei.

Daraufhin erteilte die Gemeinde am 7. November 1995 das Einvernehmen. Der

Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes erging am 23. Januar 1996.

Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens, der ihm durch die verzögerte

Aufnahme des Schweinemastbetriebes entstanden ist. Das Landgericht hat die

Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Scha-

densersatzanspruch auf den Zeitraum vom 4. September 1992 bis zum 1. Juni

1995 beschränkt ist. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf

vollständige Klageabweisung weiter.

II.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den gel-

tend gemachten Schaden verursacht hat, kommt es nach der ständigen Recht-

sprechung darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten

des Amtsträgers genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Ge-

schädigten wäre (BGHZ 96, 157, 171; Senatsurteil vom 7. Dezember 2000

- III ZR 84/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In diesem Zusam-

menhang unterstellt das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten, daß bei

einer rechtzeitigen (pflichtgemäßen) Erteilung des gemeindlichen Einverneh-

mens zu der beantragten Baugenehmigung der Nachbar B. dagegen - und

auch gegen eine etwaige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die

Bauaufsichtsbehörde - vorgegangen wäre, und sich dann das Vorhaben in

gleicher Weise verzögert haben würde. Das Berufungsgericht hält indessen

diese Erwägung für nicht durchgreifend, weil in diesem Falle zwischen dem

widersprechenden Nachbarn und der ihr Einvernehmen versagenden Gemein-

de eine "deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft" anzunehmen sei, wie sie

etwa auch zwischen Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde bestehen könne (vgl.

Senatsurteil BGHZ 118, 263).

1.

Diese Begründung ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht

haltbar. Ein Grundstückseigentümer, der in der - hier keineswegs fernliegenden

(geplante Errichtung eines Schweinemaststalles mit 684 Mastplätzen) - Be-

fürchtung, ein Bauvorhaben bringe für ihn erhebliche und unzumutbare Ge-

ruchsbelästigungen mit sich, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorge-

sehenen Rechtsbehelfe gegen die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung

ergreift, begeht grundsätzlich - wenn nicht die besonderen Voraussetzungen

des § 826 BGB vorliegen - keine unerlaubte Handlung zum Nachteil des Be-

günstigten im Sinne der §§ 823 ff BGB.

Eine Gesamtschuldnerschaft zwischen Nachbar und Gemeinde im Sinne

des § 840 Abs. 1 BGB ist daher nicht begründbar.

2.

Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig.

a) Die Revisionserwiderung macht geltend, schon nach allgemeinen

Grundsätzen der Haftungszurechnung könne sich die beklagte Gemeinde nicht

darauf berufen, bei eigenem pflichtgemäßen Verhalten wäre der gleiche Scha-

den durch den Rechtsbehelf eines Nachbarn verursacht worden. In Rechtspre-

chung und Schrifttum sei einhellig anerkannt, daß der Schädiger sich nicht auf

die hypothetische Schadensverursachung durch einen Dritten berufen könne,

wenn dem Geschädigten gegen diesen ebenfalls ein Schadensersatzanspruch

zugestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1966 - II ZR 173/64 -

NJW 1967, 551, 552; Staudinger/Schiemann, 13. Bearb., § 249 Rn. 95; Pa-

landt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vorbem vor § 249 Rn. 100). Dieser Grundsatz

sei dahin zu erweitern, daß das hypothetische schädigende Verhalten eines

Dritten immer unberücksichtigt bleiben müsse, und zwar ohne Rücksicht dar-

auf, ob hieraus für den Geschädigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten

hätte entstehen können. Jedenfalls sei das hypothetische Verhalten des Nach-

barn im vorliegenden Fall deshalb unerheblich, weil dessen Berücksichtigung

mit dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht nicht zu vereinbaren sei. An-

sonsten könne sich der Amtsträger unter Hinweis auf das Verhalten eines

Dritten, der anders als die Behörde keine besonderen Amts- oder Sorgfalts-

pflichten gegenüber dem Geschädigten zu beachten hat, seiner Verantwortung

entziehen.

b) Ob diesen Ausführungen in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, kann

vorliegend dahinstehen. Die Revision hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil

zugunsten des Klägers der Grundsatz zum Tragen kommt, daß im Amtshaf-

tungsprozeß bei der Beantwortung der Frage, wie sich die (hypothetische)

Einlegung eines Rechtsbehelfs und die daraufhin ergehenden behördlichen

oder gerichtlichen Entscheidungen auf das Entstehen oder die Entwicklung

eines Schadens ausgewirkt hätte, auf die rechtliche Sicht des über den Ersatz-

anspruch entscheidenden Gerichts abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 16.

Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924, 1925 zur Frage, ob ein Rechts-

behelf des Geschädigten den aus einer Amtspflichtverletzung herrührenden

Schaden hätte abwenden können).

Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß aufgrund des rechtskräftigen

Urteils des Verwaltungsgerichts für den Amtshaftungsprozeß bindend feststeht,

daß der Kläger von Anfang an einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmi-

gung hatte.

Hieraus ergibt sich:

aa) Die Bauaufsichtsbehörde ist nach eingehender Prüfung des Sach-

verhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß das Bauvorhaben des Klägers insbe-

sondere unter Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Gesichtspunkte

genehmigungsfähig ist und die von den Nachbarn erhobenen Einwände unzu-

mutbarer Geruchsbelästigungen nicht stichhaltig sind. Sie hat ihre Würdigung

der Sach- und Rechtslage der Beklagten mit dem Ersuchen mitgeteilt, das er-

forderliche Einvernehmen zu erteilen.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß die

Bauaufsichtsbehörde, wenn die Beklagte ihr Einvernehmen erteilt hätte, mit

Blick auf die - zu erwartenden - Nachbarwidersprüche entweder gleich nach

§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmi-

gung angeordnet oder eine dahingehende Anordnung jedenfalls sofort nach

Einlegung des Widerspruchs auf Antrag des Klägers nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1

VwGO erlassen hätte. Dahingehendem Sachvortrag des Klägers ist die Be-

klagte in den Tatsacheninstanzen nicht entgegengetreten. Die Revision kommt

hierauf auch nicht mehr zurück.

bb) Wenn bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nachbar B.

- wovon aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist -

nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht

beantragt hätte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederher-

zustellen, so hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Vollzugsin-

teresse des Bauherrn oder das Aussetzungsinteresse des Nachbarn höher zu

veranschlagen sei. Bei dieser Prüfung stellen die Erfolgsaussichten des

Rechtsbehelfs ein bedeutsames Gewichtungselement dar. Das hat zur Folge,

daß ein schutzwürdiges privates Nachbarinteresse daran, von der Vollziehung

eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, nicht

anzuerkennen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vollzug dringlich ist

oder nicht (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 73 ff).

Nach dem zuvor Gesagten ist im Amtshaftungsprozeß davon auszuge-

hen, daß das Verwaltungsgericht auch im Aussetzungsverfahren die Rechtmä-

ßigkeit der erteilten Baugenehmigung erkannt und dementsprechend einem

Aussetzungsantrag des Nachbarn B. nicht entsprochen hätte.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann deshalb zu-

gunsten der Beklagten nicht unterstellt werden, das Bauvorhaben des Klägers

hätte sich aufgrund der von dem Nachbarn B. eingelegten Rechtsbehelfe in

gleicher Weise verzögert, wie dies tatsächlich wegen der rechtswidrigen Ver-

sagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beklagte geschehen ist.

3.

Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum

Nachteil der Beklagten auf.

Rinne Streck Schlick

Kapsa Galke