Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.12.2000 – III ZR 84/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Dezember 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

------------------------------------

BGB § 839 D; NRWLandschG § 6 Abs. 4, § 7

a) Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderli-

chen Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als

abfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt

ein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei

pflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das

Vorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt

hätte oder hätte erteilen müssen.

b) Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs

ergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar

nicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die - hypothe-

tische - Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Ei-

gentümers gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1

LG NW a.F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Be-

rechnung des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden

Schadens mit einzubeziehen.

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - OLG Hamm

LG Essen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Anwesens in

der zu der Stadt H. gehörenden Gemarkung N. Im Jahre 1955 überließen sie

und der Landwirt S. dem Unternehmer H. Teilflächen ihrer Grundstücke zur

Ausbeutung eines Steinvorkommens. H. verpflichtete sich jeweils vertraglich,

nach dem Abbau die für den Steinbruchbetrieb nicht mehr benötigten Flächen

wieder aufzufüllen und mit einer Mutterbodenschicht zu versehen. Während

des Abbaubetriebs pumpte der Unternehmer das in der Steingrube anfallende

Wasser regelmäßig ab. Als er im Jahre 1991 den Steinbruchbetrieb einstellte,

entschloß sich die Klägerin, das Gelände selbst wieder zu verfüllen, wovon sie

dem Regierungspräsidenten und dem beklagten Landkreis jeweils mit Anwalts-

schreiben vom 14. November 1991 - unter Ankündigung eines entsprechenden

Antrags - Mitteilung machte. Am 2. März 1992 beantragte die Klägerin durch

ihre Rechtsanwälte bei dem Beklagten die Genehmigung für die Rekultivierung

durch Verfüllung und Einplanierung ihres Grundstücks in dem früheren Stein-

bruchgelände, wobei sie ankündigte, daß die Verfüllung nur mit "sauberen

Materialien" durchgeführt werde. Der Beklagte stellte sich auf den - der Kläge-

rin mit Schreiben vom 29. Mai 1992 mitgeteilten - Standpunkt, daß ein abfall-

rechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse. Die von ihm

für erforderlich gehaltene abfallrechtliche Genehmigung lehnte der Beklagte

zunächst durch Bescheid vom 27. August 1992 mit der Begründung, der Antrag

vom 2. März 1992 sei ohne prüfbare Unterlagen eingegangen, und - nach Vor-

lage ergänzender Unterlagen durch die Klägerin mit Eingabe vom 19. März

1993 - durch Bescheid vom 22. Juni 1993 für den Bereich der über 100 qm

großen Wasserfläche, die sich nach und nach in der Steingrube gebildet hatte,

mit der Begründung ab, angesichts der entstandenen Biotope würde durch eine

Beseitigung der Wasserfläche und der nördlich anstehenden offenen Felsbil-

dungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt.

Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juni 1993 wies die

Bezirksregierung unter dem 31. August 1994 zurück, weil einer abfallrechtli-

chen Genehmigung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege

entgegenstünden, wobei - abgesehen davon, daß das Gewässer inzwischen

einen schützenswerten Lebensraum darstelle - als schützenswerter Belang des

Naturhaushaltes auch die Erhaltung des Steinbruchs zu werten sei, da gerade

sein Erscheinungsbild mit Steilwand, Wandflächen und Abbruchflächen den

landschaftlich wertvollen Aspekt darstelle. Am 30. September 1994 erhob die

Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht, zuletzt mit dem Hauptantrag, fest-

zustellen, daß für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruch-

geländes auf der landwirtschaftlichen Besitzung der Klägerin mit Erdaushub

aus nicht kontaminiertem gewachsenem Boden keine abfallrechtliche Geneh-

migung erforderlich sei. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit

(rechtskräftigem) Urteil vom 11. Januar 1996 statt und führte zur Begründung

aus, bei dem von der Klägerin beschriebenen Verfüllmaterial handele es sich

nicht um Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.

Im weiteren Verfahren machte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben

vom 24. Juni 1996 darauf aufmerksam, daß es für die Verfüllung des früheren

Steinbruchs wegen der damit verbundenen Beseitigung eines darin entstande-

nen Gewässers eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Wasserhaus-

haltsgesetz bedürfe, und forderte die Klägerin auf, entsprechende Planunterla-

gen vorzulegen. Eine hiergegen gerichtete Feststellungsklage der Klägerin

wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, bei der Wasseransamm-

lung, die seit 1991 bestehe und spätestens seit 1993 eine Tiefe von wenig-

stens bis zu 4 m und eine Ausdehnung von mehr als 100 qm habe, handele es

sich um ein oberirdisches Gewässer, das durch die von der Klägerin beabsich-

tigte Verfüllung wesentlich umgestaltet würde. Die Berufung der Klägerin ge-

gen dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amts-

pflichtverletzung in Anspruch. Sie macht geltend, sie hätte das Gelände - mit

entsprechendem Gewinn - verfüllen und nach der Rekultivierung landwirt-

schaftlich nutzen können, wenn der Beklagte nicht eine abfallrechtliche Ge-

nehmigung für erforderlich gehalten und deren Erteilung schließlich abgelehnt

hätte. Die Klägerin behauptet, noch im November 1992 sei in dem ehemaligen

Steinbruch nur eine nicht nennenswerte Pfütze aus Niederschlagswasser vor-

handen gewesen. Bis zum Frühjahr 1993 habe sich noch kein Gewässer gebil-

det. Der Beklagte hätte also vorher - nach Auffassung der Klägerin bei ord-

nungsgemäßer Behandlung der Eingabe der Klägerin vom 14. November 1991

schon Ende 1991 - die rechtmäßige Entscheidung treffen müssen, daß der

Verfüllung nichts im Wege stehe.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet

ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist,

daß der Beklagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Stein-

bruchgeländes die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem

Abfallgesetz angeordnet hat. Hilfsweise hat die Klägerin die Verurteilung des

Beklagten zur Zahlung von 2,25 Mio. DM und die Feststellung einer Schadens-

ersatzpflicht des Beklagten für jeden durch den beschriebenen Vorgang ent-

standenen weiteren Schaden begehrt.

Der Beklagte stellt eine Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht in

Abrede. Er behauptet, spätestens seit 1991 habe sich in dem Steinbruchgelän-

de eine Wasseransammlung, und zwar im wesentlichen aus Grundwasser,

befunden, die schon im Jahre 1992 ein "Gewässer" dargestellt habe.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit

der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob die im Haupt- und Hilfsbegehren der

Klägerin enthaltenen Feststellungsanträge zulässig sind. Jedenfalls sei die

Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Ob diese Behandlung der Klageanträge verfahrensrechtlich unbedenk-

lich war, kann dahinstehen. Denn es sind im Revisionsverfahren keine durch-

greifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des nur auf Feststellung gerich-

teten Hauptantrags der Klägerin ersichtlich, so daß es auf die sachliche Be-

gründetheit dieses Antrags ankommt.

Der Antrag auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-

rin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, daß der Be-

klagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes

"die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz an-

geordnet hat", zielt ersichtlich auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht

des Beklagten daraus ab, daß er, statt auf das Schreiben der Klägerin vom

14. November 1991 und insbesondere auf deren förmlichen Antrag vom

2. März 1992 die Verfüllung der Steingrube auf dem Grundstück der Klägerin

alsbald "freizugeben" - sei es durch Klarstellung, daß die Verfüllung genehmi-

gungsfrei sei, sei es durch Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung -,

ein im Ergebnis für die Klägerin negativ ausgegangenes abfallrechtliches Ge-

nehmigungsverfahren durchgeführt hat. Das so verstandene Feststellungsbe-

gehren der Klägerin ist hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH,

Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272; Zöller/Greger

ZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 15 m.w.N.). Auch ein Feststellungsinteresse ist - selbst

im Blick auf den etwaigen Vorrang einer möglichen Leistungsklage (vgl. Zöller/

Greger aaO Rn. 7 ff) - zu bejahen. Die Klägerin hat mit der Klage nachvollzieh-

bar vorgetragen, daß sie ihren Schadensersatzanspruch noch nicht umfassend

beziffern könne. Damit war die Feststellungsklage insgesamt zulässig, selbst

wenn der Anspruch teilweise hätte beziffert werden können (vgl. Senatsurteil

vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788). Auch wenn eine

umfassende Bezifferung im Laufe des Prozesses nachträglich in Betracht ge-

kommen wäre, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur bezifferten

Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR

195/98 - NJW 1999, 3774, 3775). Hinzu kommt der Gesichtspunkt, daß bei An-

sprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften erwartet werden kann,

daß diese bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werden (Senatsurteil vom

9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119; vgl. auch BGH, Urteil vom

30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219).

II.

1.

Das Berufungsgericht nimmt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des

Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Januar 1996 an, daß die Bediensteten

des Beklagten objektiv amtspflichtwidrig handelten, als sie mit Bescheid vom

22. Juni 1993 den - durch Schreiben vom 19. März 1993 mit ergänzenden Un-

terlagen versehen - Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Verfüllung

"wegen des vermeintlichen Erfordernisses eines abfallrechtlichen Verfahrens"

(gemeint ist ersichtlich: in einem zu Unrecht für erforderlich gehaltenen abfall-

rechtlichen Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG) ablehnten. Ob und gegebenen-

falls inwieweit es auch vor der von der Klägerin unter dem 19. März 1993 vor-

genommenen Ergänzung ihres Antrags - mit Unterlagen, nach denen die Ver-

füllung des Steinbruchs mit Erdaushub aus nicht kontaminiertem gewachsenem

Boden erfolgen sollte - rechtswidrig gewesen sei, daß der Beklagte ein abfall-

rechtliches Verfahren für erforderlich gehalten habe, könne offenbleiben. Wei-

terhin läßt das Berufungsgericht offen, ob der Beklagte verpflichtet gewesen

sei, schon auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom

14. November 1991, in welchem diese einen förmlichen Antrag erst angekün-

digt habe, zu reagieren, und ob er verpflichtet gewesen sei, nach dem Antrag

der Klägerin vom 2. März 1992 rascher auf eine tatsächliche Klärung hinzuwir-

ken.

a) Davon, daß die Verfahrensweise des Beklagten jedenfalls ab Eingang

des Schreibens der Klägerin vom 19. März 1993 mit den ergänzenden Unterla-

gen rechtswidrig war und eine rechtswidrige Verfahrensweise darüber hinaus

schon ab Eingang des Antrags der Klägerin vom 2. März 1992 vorliegen könn-

te, ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Soweit das Berufungsgericht

darüber hinaus Amtspflichtverletzungen des Beklagten sogar schon im Hinblick

auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. November 1991

in Betracht zieht, hat dies allerdings nach dem bisherigen Sachstand keine

Grundlage; irgendein "Handlungsbedarf" des Beklagten vor dem Eingang des

in dem besagten Schreiben angekündigten förmlichen Antrag ist nicht ersicht-

lich, auch nicht im Sinne einer irgendwie gearteten Information der (anwaltlich

vertretenen) Klägerin über die Rechtslage.

b) Die gesetzwidrige Behandlung und Ablehnung des Verfüllungsantrags

der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen über die Zulassung von Abfall-

entsorgungsanlagen verliert ihren Charakter als Amtspflichtverletzung - auch

im Sinne der Verletzung drittgerichteter Amtspflichten gegenüber der Klägerin -

nicht dadurch, daß bei Prüfung und Ablehnung des Vorhabens der Klägerin

durch den Beklagten in materieller Hinsicht nicht eigentlich abfallentsorgungs-

rechtliche Gesichtspunkte entscheidend waren, sondern - in Verbindung mit

§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des damals geltenden Abfallgesetzes, wonach der

Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung zu versagen ist, wenn von

dem Vorhaben nicht verhütbare oder ausgleichbare "Beeinträchtigungen des

Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind" - die vom Beklagten angenommene

mangelnde Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes bzw. der Land-

schaftspflege. Zwar benötigte die Klägerin für die bloße Verfüllung der früheren

Steingrube (von einer besonderen wasserrechtlichen Problematik einmal abge-

sehen) nach anderen als den abfallrechtlichen Vorschriften ebenfalls eine Ge-

nehmigung, jedenfalls, wie noch auszuführen sein wird, nach dem nordrhein-

westfälischen Landschaftsgesetz (§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 4 LG NW; dazu unten zu

2 b), und gerade auch für eine solche Genehmigung war die Vereinbarkeit des

Vorhabens mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu

prüfen. Gleichwohl lag in dem von der Beklagten eingeschlagenen Verfahren

nach dem Abfallgesetz und den dabei angestellten Bewertungen für die Kläge-

rin schon deshalb ein Nachteil, weil über die Zulassung einer Abfallentsor-

gungsanlage letztlich in planerischer Gestaltungsfreiheit zu befinden war, der

Träger des Vorhabens also keinen unbeschränkten Rechtsanspruch auf die

Genehmigung hatte (vgl. BVerwG NuR 1988, 183; OVG Hamburg NuR 1992,

483, 487: Die Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Abfallbeseitigung

gehöre nicht zum Wesen des Grundeigentums; Kunig/Schwermer/Versteyl

Abfallgesetz 2. Aufl. § 8 Rn. 9 f). Demgegenüber ist davon auszugehen, daß im

Rahmen der naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen der

Eigentümer im Blick auf Art. 14 GG einen Rechtsanspruch auf Zulassung der

Verfüllung seines Grundbesitzes sowie der Herstellung einer landwirtschaftli-

chen Nutzung hat, wenn und soweit nicht vorrangige Belange des Natur- und

Landschaftsschutzes entgegenstehen; woran auch der Umstand im Grundsatz

nichts ändert, daß die insoweit gegebenenfalls von der Behörde vorzunehmen-

de Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348, 362; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f;

Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch BNatSchG [1996] § 8

Rn. 46 f; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-

Westfalen [1989] Rn. 272) nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle

unterliegen mag (vgl. BVerwG aaO). Hiernach und aufgrund der Unterschied-

lichkeit der Abwägungsprozesse bei der Prüfung einer abfallrechtlichen Anla-

gegenehmigung (wie bei einer Planfeststellung) einerseits und der Prüfung der

Zulässigkeit einer Bodenverfüllung nach Natur- und Landschaftsschutzrecht

andererseits (vgl. Gassner aaO Rn. 47) liegt auf der Hand, daß, je nachdem in

welchem Verfahren die Prüfung erfolgte, den Belangen des Natur- und Land-

schaftsschutzes im Vergleich zum Eigentümerinteresse ein im Ergebnis we-

sentlich unterschiedliches Gewicht zukommen konnte, praktisch also die

Schwelle für eine Ablehnung des Vorhabens im ersteren Verfahren niedriger

lag als im letzteren.

2.

Ausgehend von dem festgestellten beziehungsweise als möglich in Be-

tracht zu ziehenden objektiv amtspflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, das

sowohl einen auf Schadensersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch der Klä-

gerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - vorbehaltlich eines Verschuldens der

Bediensteten des Beklagten, auf das das Berufungsgericht aus seiner Sicht

folgerichtig nicht mehr eingegangen ist - als auch einen Entschädigungsan-

spruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW begründen könnte, ist weiter zu

fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten

genommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Klägerin in diesem

Falle darstellen würde (vgl. nur BGHZ 96, 157, 171; Senatsurteile vom 11. Juni

1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36 f und vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 -

DVBl. 1997, 551, 561 f). Das ist eine Frage des zu den Anspruchsvorausset-

zungen gehörenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverlet-

zung und dem geltend gemachten Schaden, nicht erst eines Einwands des so-

genannten rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. zu diesem BGHZ 96, 157,

172 f; Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - JZ 2000, 1004 ff

m. Anm. Ehlers, für BGHZ vorges.).

Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, der Klägerin sei durch

rechtswidriges Verhalten des Beklagten kein Schaden entstanden. Sie hätte

nämlich den Steinbruch auch dann nicht verfüllen können, wenn der Beklagte

eine abfallrechtliche Genehmigung von Anfang an nicht für erforderlich gehal-

ten oder alsbald erklärt hätte, daß eine Verfüllung mit nicht kontaminiertem ge-

wachsenem Boden zulässig sei. Zur Begründung führt das Berufungsgericht

- das offenläßt, ob sich zu den maßgeblichen Zeitpunkten bereits ein Gewässer

im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gebildet hatte und, ob das Vorhaben

der Klägerin "baurechtlich genehmigt worden wäre" - an, der Verfüllung hätte in

jedem Fall entgegengestanden, daß dafür schon im Jahre 1991 eine Genehmi-

gung nach dem nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz erforderlich gewe-

sen wäre, ohne daß mit wenigstens überwiegender Wahrscheinlichkeit festste-

he, daß eine solche Genehmigung erteilt worden wäre.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) aa) Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht keine Feststellun-

gen dazu trifft, bis zu welchem Zeitpunkt sich die Wasseransammlung in der

Steingrube zu einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1

WHG entwickelt hatte, dessen Beseitigung der vorherigen Durchführung eines

Planfeststellungsverfahren bedurft hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG), ist im Re-

visionsverfahren die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu unterstellen, daß

die Gewässereigenschaft - insbesondere auch im Sinne einer "gewissen Dau-

erhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Wasseransammlung", die das Verwal-

tungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997 spätestens für

das Jahr 1993 zugrunde gelegt hat - im Jahre 1992 noch nicht gegeben war.

Spezielle wasserrechtliche Hindernisse standen mithin nach dem zu unterstel-

lenden Sachverhalt dem Vorhaben der Klägerin zu dieser Zeit nicht entgegen.

bb) Es ist auch nicht so, daß, wie das Berufungsgericht erwägt, die von

der Klägerin beabsichtigte Verfüllung der Steingrube einer Genehmigung nach

öffentlichem Baurecht bedurft hätte. Bodenaufschüttungen größeren Umfangs

stehen zwar baulichen Vorhaben gleich (vgl. § 29 Abs. 1 BauGB). Nach dem

bis Ende 1995 geltenden Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen

waren jedoch selbständige Aufschüttungen außerhalb von bebauten oder nach

öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubaren Grundstücken genehmigungsfrei

(§ 62 Abs. 1 Nr. 14 BauONW 1984; Böckenförde/Temme/Krebs BauONW

8. Aufl. [1989] § 62 Rn. 23; Rössler BauONW 3. Aufl. [1985] § 62 S. 240; a.A.

- jedoch entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut - Bork BauONW 2. Aufl. [1988]

Erl. zu Nr. 14 S. 424).

b) Nach § 6 Abs. 4 LG war allerdings für alle Eingriffe in Natur und

Landschaft, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung oder keiner An-

zeige an eine Behörde bedürfen, eine Genehmigung der unteren Landschafts-

behörde erforderlich. Jedenfalls im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsge-

richt von einer derartigen landschaftsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit

des Vorhabens der Klägerin aus, das diese mit ihrem Antrag vom 6. März 1992

der Sache nach zur Prüfung durch die Verwaltung nach allen maßgeblichen

Vorschriften unterbreitet hatte.

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Landschaftsgesetzes

sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Lei-

stungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder

nachhaltig beeinträchtigen können (§ 4 Abs 1 LG).

aa) Das Berufungsgericht nimmt an, die von der Klägerin beabsichtigte

Verfüllung des Steinbruchgeländes könne das Landschaftsbild erheblich und

nachhaltig beeinträchtigen, weil sie das Bild des Steinbruchgeländes wesent-

lich verändere. Der Steinbruch habe schon Ende 1991 den Anblick eines be-

sonders charakteristischen Landschaftsbildes geboten, wie sich "aus allen von

den Parteien vorgelegten Fotos" ergebe. Außerdem habe das Gelände jeden-

falls die Möglichkeit geboten, daß sich eine größere Wasserfläche bilde, was

nach § 2 Nr. 6 LG ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei.

Durch eine Verfüllung wäre der besondere Charakter des Geländes zerstört

und die zumindest bestehende Möglichkeit genommen worden, daß sich

- auch - auf der Teilfläche der Klägerin besondere Fauna und Flora bildete.

bb) Ob diese Ausführungen den Angriffen der Revision standhalten,

kann im vorliegenden Zusammenhang - für die Frage der landschaftsbehördli-

chen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin - dahinstehen.

Denn die Richtigkeit der Würdigung, daß die - auch teilweise - Verfüllung der

Steingrube einen die Genehmigungsbedürftigkeit begründenden "Eingriff" in

Natur und Landschaft bedeutet hätte, ergibt sich schon aus der Regelung des

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LG, die das Berufungsgericht ebenfalls heranzieht. Danach

gehören Aufschüttungen ab 2 m Höhe und einer Grundfläche von mehr als

400 qm zu den im Gesetz einzeln aufgeführten Maßnahmen, die als Eingriffe

- im Sinne widerleglicher Vermutungen (vgl. Gassner aaO § 8 Rn. 11) - gelten.

Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter einer landschafts-

oder naturschutzrechtlich relevanten Aufschüttung auch die hier in Rede

stehende Auffüllung einer früheren Steingrube angesehen hat (dafür ausdrück-

lich Koch/Molodowsky/Famers, BayBauO [Stand: 1. August 2000], Art. 2 Anm.

2.5.1), und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Aufschüt-

tungen im allgemeinen als "künstliche Veränderungen der natürlich gegebenen

oder vorgefundenen Erdoberfläche" durch Erhöhung des Bodenniveaus de-

finiert werden (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger

BauGB § 29 Rn. 46). Daß die Herstellung der Steingrube ihrerseits eine künst-

liche Veränderung der Landschaft herbeigeführt hatte und die Wiederauffüllung

vorliegend nur der Wiederherstellung des ursprünglich einmal gegebenen

Landschaftsbildes dienen sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. OVG

Hamburg NuR 1992, 483 f; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f). Schließlich steht

der Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG auch nicht entgegen, daß nach Ab-

satz 3 derselben Bestimmung die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Boden-

nutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gilt. Das Verfüllen einer

Steingrube, selbst mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglich vor-

handenen landwirtschaftlich genutzten Fläche, fällt - schon unter dem Ge-

sichtspunkt, daß durch den Abbau ein neues schützenswertes Landschaftsbild

und erhaltenswerte sogenannte Sekundärbiotope entstanden sein können -

nicht unter diese Privilegierung (OVG Hamburg aaO; OVG Münster aaO;

Gassner aaO § 8 Rn. 23). Eine solche Maßnahme enthält auch nicht

- entgegen der Revision - per se einen hinreichenden Ausgleich für den natur-

schutzrechtlichen Eingriff, der in ihr liegt.

c) Dagegen hält die Würdigung des Berufungsgerichts, soweit dieses es

nicht für überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 287 ZPO; Senatsurteil vom

3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241 f) ansieht, daß der Klägerin die

erforderliche Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz erteilt worden wäre,

den Angriffen der Revision nicht stand.

aa) Nach der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des § 6

Abs. 5 LG durfte die Genehmigung nach Absatz 4 generell dann nicht erteilt

werden, wenn hierdurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich

oder nachhaltig beeinträchtigt wurden. Diese Bestimmung war allerdings - wie

es das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen wohl

nicht anders gesehen hat - nicht isoliert, sondern unter Beachtung der Abwä-

gungsklausel des § 4 Abs. 5 LG anzuwenden (Schink, Naturschutz- und Land-

schaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen [1989] Rn. 272). Diese schreibt vor,

daß ein Eingriff in Natur und Landschaft (nur) zu untersagen ist, wenn die Be-

lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller

Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beein-

trächtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszuglei-

chen ist. Daß letztere Bestimmung die entscheidenden Maßstäbe (auch) für die

Entscheidung über einen Genehmigungsantrag nach § 6 Abs. 4 enthält - und

der Sache nach auch bereits nach dem hier anzuwendenden damaligen Recht

enthielt -, wird dadurch bestätigt, daß der damalige Absatz 5 des § 6 in der

neueren Fassung des Landschaftsgesetzes (Bekanntmachung vom 15. August

1994, GV. NW. 710) nicht mehr enthalten ist.

Danach rechtfertigt nicht jede erhebliche oder nachhaltige - unvermeid-

bare (vgl. hierzu Gassner aaO Rn. 25 ff) und nicht ausgleichbare (vgl. Gassner

aaO Rn. 27 ff) - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Naturhaus-

halts ohne weiteres die Verweigerung der Genehmigung des Eingriffs. Viel-

mehr bedarf es in einem solchen Fall noch einer umfassenden Abwägung, und

nur dann, wenn die Abwägung einen Vorrang der Belange des Naturschutzes

und der Landschaftspflege ergibt, darf - und muß - der Eingriff abgelehnt wer-

den. Dabei kann unabhängig davon, ob in die Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG

allgemein auch private Belange einzubeziehen sind (vgl. dazu Gassner aaO

Rn. 46 m.w.N.), selbstverständlich nicht das Interesse des Grundeigentümers

selbst außer Betracht bleiben, der die Genehmigung einer Maßnahme bean-

tragt hat, die an sich - vorbehaltlich des Natur- und Landschaftsschutzrechts -

wesensgemäß zur Nutzung seines Eigentums gehört. Bei einer solchen Sach-

lage muß als Kehrseite dessen, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsrege-

lung für die betroffenen Grundeigentümer Inhalt und Schranken des Eigentums

i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. Berkemann NuR 1993, 97, 104; Schink

DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 52), die Abwägung der Land-

schaftsbehörde positiv ergeben, daß die Belange des Naturschutzes und der

Landschaftspflege dem an sich gegebenen Recht des Eigentümers an der Nut-

zung seines Grundeigentums im Range vorgehen.

bb) Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die von ihm be-

reits bei der Erörterung der Genehmigungsbedürftigkeit hervorgehobenen Ge-

sichtspunkte (oben b aa) aus, im Falle der Verfüllung der Steingrube hätte sich

eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erge-

ben. Diese Beeinträchtigung hätte sich im Streitfall weder vermeiden noch aus-

gleichen lassen. Es spreche aber "auch viel dafür", daß die Belange des Na-

turschutzes und der Landschaftspflege bei einer Gesamtabwägung den be-

rechtigten Interessen der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres

Grundstücks vorgegangen seien. Es sei ein Gesetzesziel, die Vielfalt, Eigenart

und Schönheit der Landschaft - auch - als Voraussetzung für die Erholung

nachhaltig zu sichern. Es seien Wasserflächen zu erhalten und zu vermehren

sowie Fauna und Flora zu schützen und zu fördern. Zwar sei nicht zu verken-

nen, daß die Klägerin ein ganz erhebliches berechtigtes Interesse an einer

wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gehabt habe. Auf der anderen

Seite stehe indessen das Interesse der Allgemeinheit, ein seltenes Land-

schaftsbild, wie es das in Rede stehende Steinbruchgelände dargestellt habe,

zu erhalten und die Möglichkeit, daß sich besondere Fauna und Flora entwik-

kelten. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß der besondere Charakter

des Steinbruchgeländes durch einen künstlichen Eingriff entstanden und daß

nach Natur- und Landschaftsrecht Beeinträchtigungen infolge der Gewinnung

von Bodenschätzen durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszu-

gleichen seien. Hier sei durch den jahrzehntelangen Steinbruchbetrieb das

Gelände naturnah gestaltet worden, wie alle von den Parteien vorgelegten Fo-

tos zeigten, und ein besonderes und nunmehr schützenswertes Landschafts-

bild entstanden. Nicht entgegen stehe dieser Sicht auch, daß nach dem Vor-

bringen der Klägerin die Erlaubnis zum Steinbruchbetrieb seitens der seinerzeit

zuständigen Behörden davon abhängig gemacht worden sei, daß sich die

Grundeigentümer bzw. der Steinbruchunternehmer verpflichteten, das Gelände

nach Einstellung des Betriebes wieder aufzufüllen. Durch diese behördlichen

Erklärungen habe die Klägerin keine schützenswerte Rechtsposition erlangt,

welche ihr nun erlauben würde, entgegen den Bestimmungen des Landschafts-

gesetzes einen Eingriff in Natur- und Landschaft vorzunehmen. Die damalige

Nebenbestimmung sei nicht zum Schutze oder im Interesse der Klägerin, son-

dern allein im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Wenn der Gesetzgeber des

Landschaftsgesetzes nunmehr andere Vorgaben gemacht habe, müsse die

Klägerin dies hinnehmen.

Daß eine Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz nicht überwiegend

wahrscheinlich sei, gehe angesichts dessen, daß die §§ 6 Abs. 5 und 4 Abs. 5

LG der zuständigen Behörde nach Wortlaut und Zweck einen Beurteilungs-

spielraum einräumten und in einem solchen Fall im Haftungsprozeß darauf ab-

zustellen sei, wie sich die Amtsträger wahrscheinlich verhalten hätten, zu La-

sten der Klägerin.

Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

(1) Mit Recht beanstandet die Revision, daß den Ausführungen des Be-

rufungsgerichts, soweit es von einem schon Ende 1991 vorhandenen, erhal-

tenswerten "seltenen" bzw. "besonders charakteristischen" Landschaftsbild im

Bereich des Steinbruchgeländes spricht, nicht im einzelnen darlegt, was diese

Bewertung rechtfertige. An einer näheren Beschreibung der Beschaffenheit des

Geländes fehlt es ebenso wie an einer solchen der näheren und weiteren Um-

gebung. Der Hinweis auf "alle" von den Parteien im Rechtsstreit vorgelegten

Fotos ist schon deshalb unzureichend, weil diese Fotos aus sehr unterschiedli-

chen Zeiten stammen, wogegen es im vorliegenden Zusammenhang nur um

die Situation Ende 1991 bzw. im Jahre 1992 geht.

(2) Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, in welcher Art und Weise

das Berufungsgericht die für den maßgeblichen Zeitpunkt "zumindest beste-

hende Möglichkeit", daß sich in der Zukunft eine größere Wasserfläche und im

übrigen eine - wiederum nicht näher beschriebene - besondere Fauna und Flo-

ra bilden könne, in die hypothetische Abwägung miteinbezogen hat. Unter dem

Gesichtspunkt der konkreten Auswirkungen der von der Klägerin beabsichtig-

ten Bodenverfüllung als "Eingriff" in Natur und Landschaft kommt es in erster

Linie auf die damals aktuell vorhandene Situation und deren Schutzbedürftig-

keit im Konflikt mit dem Eigentümerinteresse an. Damit war zwar die Einbezie-

hung in absehbarer Zeit zu erwartender, "naturgegebener" Entwicklungen des

Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in die hypothetische Betrachtung

und Abwägung nicht von vornherein ausgeschlossen. Dem durch Art. 14 GG

geschützten Eigentümerinteresse nicht entgegengesetzt werden konnten in

diesem Zusammenhang jedoch bloße Überlegungen hinsichtlich der Entwick-

lung der Natur und Landschaft im Sinne eines der Ziele des Naturschutzes und

der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1 LG), so daß auch dem - vom Berufungsge-

richt angedeuteten - Gesichtspunkt der Vermehrung von Wasserflächen als

eines der Ziele des Landschaftsgesetzes (vgl. § 2 Nr. 6 LG) für sich bei der

anzustellenden hypothetischen Betrachtung unter dem Blickwinkel des § 4

Abs. 5 LG keine entscheidende Bedeutung zukommen durfte.

(3) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen auch im übrigen der

grundrechtsgeschützten Rechtsposition der Klägerin nicht genügend Rech-

nung. Im Rahmen der Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG ist dem allgemeinen In-

teresse des Eigentümers, seinen Grund und Boden wirtschaftlich günstig zu

gestalten und zu nutzen, besondere Bedeutung beizumessen, wenn es sich um

eine bereits ausgeübte oder langfristig "angelegte" Nutzung handelt. Dieser

Gesichtspunkt behält auch dann Gewicht, wenn - wie hier - keine behördliche

Verfüllungsgenehmigung für das Steinbruchunternehmen, dem der Eigentümer

seinen Grund und Boden zur Verfügung gestellt hatte, existiert, der Eigentümer

aber im Zusammenhang mit der Einrichtung des - in dieser Form auch seitens

der Behörden gebilligten - Abbauunternehmens konkrete (vertragliche) Vorkeh-

rungen zur Wiederverfüllung nach dem Abbau getroffen hatte. Noch stärker

kann das betreffende Eigentümerinteresse im Blick auf Art. 14 GG gegenüber

den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu gewichten sein, wenn

die Untersagung der Wiederherstellung des Geländes dem Eigentümer prak-

tisch jede privatnützige Verwertung seines Grund und Bodens entziehen wür-

de, was hier nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand nicht

fernliegt.

(4) Schließlich ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das die Belan-

ge des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und das berech-

tigte Interesse der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grund-

stücks gegenüberstellt und sodann meint, es spreche "viel dafür", daß die zu-

erst genannten Belange denjenigen der Klägerin vorgingen, unvollständig. Im

Verwaltungsverfahren wäre nach § 4 Abs. 5 LG eine "echte" Abwägung (vgl.

BVerwGE 85, 348) - hier - zwischen dem Eigentümerinteresse an der Wieder-

herstellung landwirtschaftlich nutzbaren Geländes mit den Belangen des Na-

turschutzes und der Landschaftspflege erforderlich gewesen. Dabei hätte die

Landschaftsbehörde die Argumentationslast für einen Vorrang des Natur- und

Landschaftsschutzes in der konkreten Situation getroffen (vgl. Berkemann NuR

1993, 97, 104). Unbeschadet dessen, daß die behördliche Abwägung nicht le-

diglich "nachvollziehbarer" Art gewesen und deshalb möglicherweise nicht in

vollem Umfang der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterlegen hätte (vgl.

BVerwGE 85, 348 - allerdings für einen Fall der wasserrechtlichen Planfest-

stellung; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 46, 47), muß das

Gericht im Haftungsprozeß für die hypothetische Feststellung, wie die Land-

schaftsbehörde hätte entscheiden müssen (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober

1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954) beziehungsweise - was bei An-

nahme eines Beurteilungsspielraums näher liegt -, wie sie bei pflichtgemäßer

Abwägung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR

34/82 - NJW 1983, 2241 und vom 30. Mai 1985 - III ZR 198/84 - VersR 1985,

887), eine vergleichbare hypothetische Abwägung im einzelnen vornehmen

und abschließen, wobei es sich allerdings der Hilfe des § 287 ZPO bedienen

kann. Erst wenn der Tatrichter als Ergebnis einer solchen - konkreten - hypo-

thetischen Abwägung nicht ausschließen kann, daß die Landschaftsbehörde

die in Rede stehende Genehmigung rechtmäßig versagen durfte, ist Raum für

eine "Beweislast"-Entscheidung zu Lasten des Anspruchstellers, den grund-

sätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen

trifft.

III.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben.

1.

Es bedarf einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Würdigung, in die

gegebenenfalls auch die vom Berufungsgericht bisher "ausgeklammerte" Frage

wieder einzubeziehen ist, ob - wie der Beklagte anführt - schon nach der im

Jahre 1992 gegebenen Situation für das von der Klägerin beabsichtigte Ver-

füllungsvorhaben ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich

gewesen wäre. Weiterhin offen ist auch, ob die Klägerin im Falle der behördli-

chen Genehmigung der Verfüllung der Steingrube auf ihrem Grund und Boden

gegen den Willen des Nachbarn S. hätte verfüllen können.

2.

Infolge der Aufhebung des einen Schadensersatzanspruch aus Amts-

haftung wie auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b

OBG NW verneinenden Berufungsurteils bedarf es keiner revisionsgerichtli-

chen Prüfung des von der Klägerin - erstmals im Revisionsrechtszug - geltend

gemachten Entschädigungsanspruchs nach § 7 LG.

Insoweit bemerkt der Senat jedoch für das erneute Berufungsverfahren:

Zwar dürfte ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch nach § 7 LG vom bishe-

rigen Streitgegenstand nicht umfaßt sein, zumal die gerichtliche Geltendma-

chung eines solchen Anspruchs ein behördliches Vorverfahren erfordert. Auch

dürfte es in materieller Hinsicht angesichts des wirklichen Geschehens im

Streitfall an einer nach dem Landschaftsgesetz relevanten "Maßnahme nach

diesem Gesetz" gegenüber der Klägerin fehlen. Der Gesichtspunkt einer Ent-

schädigung nach § 7 LG könnte jedoch mittelbar im Rahmen der Prüfung des

bisherigen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs der Klägerin von

Bedeutung sein. Sollte es nämlich bei der Prüfung, wie sich die Vermögenslage

der Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten entwickelt hätte (s.

oben II 2), darauf ankommen, ob der Klägerin auf ihren Antrag vom 2. März

1992 alsbald eine Genehmigung der Landschaftsbehörde nach § 6 Abs. 4 LG

erteilt worden wäre, das Berufungsgericht sich jedoch davon erneut nicht über-

zeugen können, so wäre weiter zu fragen, ob die betreffende (hypothetische)

Ablehnung der Verfüllungsgenehmigung durch die Landschaftsbehörde als

Maßnahme nach dem Landschaftsgesetz mit möglicherweise "enteignender"

Wirkung einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 7 LG ausgelöst

hätte. Wäre dies im Rahmen der hypothetischen Prüfung zu bejahen, so stellte

die (hypothetische) Entschädigungssumme für die Klägerin zugleich den Be-

trag desjenigen Schadens dar, den die Klägerin - wenigstens - nicht erlitten

hätte, wenn der Beklagte pflichtgemäß (s. oben II 1) gehandelt hätte. Der Senat

hat § 7 LG (auch schon in der bis 1994 geltenden Fassung; Satz 1: "Hat eine

Maßnahmen nach diesem Gesetz enteignende Wirkung, so kann der hiervon

Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen") als eine

- auch als "reine" salvatorische Klausel - verfassungsrechtlich nicht zu bean-

standende Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigen-

tums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (BGHZ 126, 379). Nach dieser

Rechtsprechung sind bei der Bestimmung, ob eine Maßnahme "enteignende

Wirkung" hat, d.h. ob, wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt, eine unzumutbar

belastende Inhaltsbestimmung des Eigentums vorliegt, sinngemäß die Grund-

sätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof - noch unter der Geltung ei-

nes umfassenderen Enteignungsbegriffs - zur Abgrenzung der entschädi-

gungslosen Inhaltsbestimmung des Eigentums von entschädigungspflichtigen

Eingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hatte (Einzelheiten in dem

Senatsurteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1994, 3283 ff; insoweit in

BGHZ 126, 379 teilweise nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 121, 328; 123, 242;

133, 271). Allerdings hat zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht

(BVerfGE 100, 226, 243 ff; 246 f) in bezug auf eine vergleichbare salvatorische

Klausel im rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht (§ 31 Abs. 1 Satz 2

DSchPflG Rh-Pf) ausgesprochen, eine derartige Vorschrift genüge nicht den

von Verfassungs wegen an eine Ausgleichsregelung zu stellenden Anforde-

rungen, weil sie weder vorsehe, daß eine verfassungswidrige Inanspruchnah-

me des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen

sowie sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden

soll, noch das Verwaltungsverfahren so regele, daß dem Rechtsschutz des

Betroffenen in der dargelegten Weise Rechnung getragen werde. Ob für die

Vorschrift, die weder als Grundlage einer Enteignungsentschädigung im Sinne

von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG noch als Ausgleichsregelung im Rahmen

der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sin-

ne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht komme, angesichts ihres Wort-

lauts, der Gesetzessystematik und des Willens des Gesetzgebers überhaupt

noch ein Anwendungsbereich verbleibe, sei von den zuständigen Gerichten zu

entscheiden (BVerfG aaO S. 247). Nach Auffassung des Senats lassen diese

Bedenken des Bundesverfassungsgerichts - die möglicherweise gegenüber der

Neuregelung des § 7 LG durch das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts

und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung

der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NW. S. 710) nicht mehr

durchgreifen (vgl. Papier DVBl. 2000, 1398, 1406) - unberührt, daß salvatori-

sche Klauseln wie § 7 LG (a.F.) während des Zeitraums, um den es im Streitfall

geht, nach der auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

entwickelten gerichtlichen Praxis als geeignete Anspruchsgrundlagen für einen

Geldausgleich wegen dem Betroffenen unzumutbarer - als solche nicht mehr

vermeidbarer - den Inhalt des Eigentums bestimmender behördlicher Maßnah-

men zur Verfügung standen. Mithin ist das Gericht im Haftungsprozeß nicht

gehindert, bei der hypothetischen Prüfung, ob dem Betroffenen nach der im

damaligen

Zeitraum gegebenen Rechtslage ein Anspruch auf Entschädigung im Rahmen

der Inhaltsbestimmung des Eigentums zugestanden hätte, auf die betreffende

gerichtliche Praxis abzustellen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr