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BGH Urteil vom 21.12.2000 – VII ZR 407/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 21. Dezember 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2
Wird das vom Auftraggeber eingeleitete selbständige Beweisverfahren auf Gegen-
antrag des Auftragnehmers fortgeführt, dauert die Unterbrechung der Verjährung bis
zur endgültigen Verfahrensbeendigung fort.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99 - KG Berlin LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kammergerichts
vom 3. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Kostenvorschuß und die Feststellung, daß die Be-
klagte zum Ersatz weiterer Nachbesserungskosten verpflichtet ist.
Er hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig nur: die Beklagte)
im Mai 1983 mit der Anbringung einer Colorplan-Fassade an seinem Mehrfami-
lienhaus in Berlin beauftragt. Die Arbeiten wurden im Dezember 1983 abge-
nommen. Im Dezember 1988 beantragte der Kläger ein Beweissicherungsver-
fahren. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Das antragsgemäß erstellte
Gutachten des Sachverständigen L. vom 4. August 1989 wurde den Parteien
am 11. August 1989 zugestellt. Anschließend forderten die Parteien sich wech-
selseitig auf, Vorschläge zur Mangelbeseitigung zu unterbreiten.
Im Oktober 1989 beantragte die Beklagte über dieselbe Gutachtensfrage
die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständi-
gen; es sei anerkannten Rechts, daß auch der Antragsgegner berechtigt sei,
einen Gutachter zu benennen. Auch diesem Antrag gab das Amtsgericht statt.
Das Verfahren wurde unter demselben Aktenzeichen fortgeführt. Das vom be-
auftragten Sachverständigen F. erstellte Gutachten wurde dem Prozeßbevoll-
mächtigten des Klägers am 18. Februar 1993 zugestellt. Am 18. Februar 1998
reichte der Kläger Klage ein, die der Beklagten am 9. März 1998 zugestellt
wurde.
Die Klage ist in den Vorinstanzen wegen der von der Beklagten erhobe-
nen Einrede der Verjährung abgewiesen worden. Der Kläger verfolgt mit seiner
Revision sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Verjährung sei nur durch das
auf Antrag des Klägers eingeleitete Beweissicherungsverfahren unterbrochen
worden. Die neue fünfjährige Verjährung habe mit Übersendung des Gutach-
tens des Sachverständigen L. am 11. August 1989 begonnen, weil keine
mündliche Erläuterung oder Ergänzung dieses Gutachtens stattgefunden habe.
Die Fortführung des Beweissicherungsverfahrens auf Antrag der Beklagten sei
für die Verjährung ohne Bedeutung. Denn die Verjährung werde nur unterbro-
chen, wenn der Berechtigte den Beweissicherungsantrag stelle. Der Antrag der
Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens habe keine Unterbre-
chungswirkung gehabt, weil er vom nichtberechtigten Unternehmer gestellt
worden sei. Durch diesen Gegenantrag sei das Verfahren des Klägers nicht
mehr aktiv betrieben worden, wie es § 477 Abs. 2 BGB voraussetze.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Verjährung war bis zur Übermittlung des auf Antrag der Beklagten
eingeholten Gutachtens des Sachverständigen F. unterbrochen. Erst zu die-
sem Zeitpunkt endete das vom Kläger betriebene Beweissicherungsverfahren
(§ 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 BGB).
a) Gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 BGB wird die Verjährung der An-
sprüche des Auftraggebers aus §§ 633 bis 635 BGB unterbrochen, wenn der
Auftraggeber das selbständige Beweisverfahren (bzw. hier das bis zur Neufas-
sung durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990
noch geltende Beweissicherungsverfahren) beantragt. Die Unterbrechung dau-
ert gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Beendigung des Verfahrens fort.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die auch vom Oberlan-
desgericht Karlsruhe (Urteil vom 11. Dezember 1990 - 8 U 130/90, MDR 1991,
536) vertreten wird, ist für die Frage der Fortdauer und der Beendigung des
Beweisverfahrens nicht von Bedeutung, ob die Beklagte berechtigt war, das
Verfahren weiter zu betreiben.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Antrag auf
Sicherung des Beweises die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs nur
unterbricht, wenn der Antragsteller berechtigt ist (BGH, Urteil vom 4. März 1993
- VII ZR 148/92, BauR 1993, 473 = NJW 1993, 1916 jeweils m.w.N.) Diese
Rechtsprechung steht nicht der Annahme entgegen, daß das Verfahren erst mit
der Zustellung des zweiten Gutachtens beendet wurde; denn es handelte sich
um ein unter demselben Aktenzeichen geführtes, einheitliches Beweissiche-
rungsverfahren, das vom Berechtigten eingeleitet worden war. Zu diesem Ver-
fahren gehört auch die Beweiserhebung aufgrund eines Gegenantrages. Ob
die Beweiserhebung zulässig ist, ist unerheblich. Wird im selben Verfahren der
Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht abgelehnt, sondern an-
tragsgemäß die Begutachtung angeordnet, nimmt das Beweissicherungsver-
fahren seinen Fortgang. Die Parteien gehen im Vertrauen auf den Fortgang
des Verfahrens davon aus, daß auch für die Beurteilung der Verjährung der
formale Abschluß dieses Verfahrens maßgebend ist.
c) Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gut-
achtens durch einen anderen Sachverständigen über dieselbe Gutachtensfra-
ge stattgegeben. Damit hat es das Beweissicherungsverfahren fortgeführt. Auf
die Frage, ob dies zulässig war, weil zu den Voraussetzungen einer neuen Be-
gutachtung nicht vorgetragen war, kommt es nicht an.
III.
Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache
ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Ullmann Thode Kuffer
Kniffka Wendt