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BGH Urteil vom 20.02.2002 – VIII ZR 228/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Februar 2002 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigen-

gutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach

§ 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme

gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt

des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge

oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (im Anschluß an BGHZ 120, 329).

BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00 - OLG Düsseldorf LG Kleve

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die von dem Streithelfer des Klägers geführte Revision gegen das

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

11. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Der Streithelfer des Klägers hat die Kosten des Revisionsverfah-

rens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Gärtnermei-

sters J. S. in G. . Der Gemeinschuldner bezog im Rah-

men einer laufenden Geschäftsbeziehung Anfang der 90er Jahre von der Mol-

kerei- und R. -W. G. e.G., der

Rechtsvorgängerin der Beklagten, für seine Großgärtnerei Pflanzenerde und

Substrate. Die bei ihr bestellten Waren orderte die Rechtsvorgängerin der Be-

klagten bei der niederländischen Firma V. E. B.V., der

Streithelferin der Beklagten. In den ersten Jahren der Geschäftsbeziehung

sandte die Streithelferin der Beklagten die Pflanzenerden und Substrate an die

Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese lieferte sie sodann an den Gemein-

schuldner und stellte sie ihm in Rechnung. Etwa ab 1993/1994 gingen die Be-

teiligten dazu über, daß der Gemeinschuldner die benötigten Mischungen und

Mengen an Pflanzenerden und Substraten unmittelbar mit der Streithelferin der

Beklagten abklärte und letztere die Waren direkt an den Gemeinschuldner lie-

ferte. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte die Lieferungen nach wie

vor in Rechnung und erhielt ihre Bezahlung von dem Gemeinschuldner.

Im Frühjahr 1995 teilte der Gemeinschuldner der Streithelferin der Be-

klagten, dieser Übung entsprechend, seinen Bedarf an Pflanzenerden und Pi-

kiersubstraten mit. Die Lieferungen erfolgten im Mai und Juli 1995 durch die

Streithelferin an ihn. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte diese Liefe-

rungen mit Schreiben vom 30. April, 31. Mai und 31. Juli 1995 in Rechnung; die

Rechnungen enthielten sämtlich den Aufdruck: "Wir lieferten gemäß unseren

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen". Im September 1995 bean-

tragte der Gemeinschuldner die Durchführung eines selbständigen Beweis-

verfahrens, weil er festgestellt hatte, daß die im Frühjahr gelieferten Pflanzen

sich nicht erwartungsgemäß entwickelt hatten. Im Rahmen dieses Verfahrens

erstattete der gerichtlich beauftragte Sachverständige ein Gutachten. Dieses

Gutachten wurde dem Gemeinschuldner und der Rechtsvorgängerin der Be-

klagten am 29. Juni 1998 zugestellt.

Der Kläger hat mit der am 30. Dezember 1998 eingereichten Klage

Rückzahlung des für die Lieferung von Erden und Substraten gezahlten Kauf-

preises sowie Schadensersatz, insgesamt 1.263.690,98 DM, begehrt. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen

eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Streithelfer des Klägers, der ihn in

erster Instanz vertreten hat, verfolgt mit der Revision, deren Zurückweisung die

Beklagte beantragt, das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Es könne dahinstehen, ob die im Frühjahr 1995 gelieferten Erden und

Substrate fehlerhaft gewesen seien. Eventuelle kaufrechtliche Gewährlei-

stungs- und Schadenersatzansprüche seien jedenfalls verjährt gewesen, als

am 30. Dezember 1998 Klage erhoben worden sei. Denn das selbständige Be-

weisverfahren sei mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens an die

Parteien am 29. Juni 1998 beendet gewesen. Damit habe die Verjährung mit

diesem Datum neu begonnen. Verjährung sei danach am 29. Dezember 1998

eingetreten. Die Verjährung erfasse auch etwaige Ansprüche aus positiver

Vertragsverletzung.

Die Beklagte könne auch nicht wegen Verletzung eines, neben den

Kaufverträgen, selbständig abgeschlossenen Beratungsvertrages in Anspruch

genommen werden. Sofern ein eigenständiger Beratungsvertrag zustande ge-

kommen sein sollte, sei dieser ausschließlich zwischen dem Gemeinschuldner

und der Streithelferin der Beklagten geschlossen worden.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, eventuelle Ge-

währleistungsansprüche des Gemeinschuldners seien bei Klageerhebung ver-

jährt gewesen. Entscheidend ist allein, ob die durch das selbständige Beweis-

verfahren zunächst gemäß § 477 Abs. 2 Satz 1 BGB (Vorschriften des Bürger-

lichen Gesetzbuches sind in ihrer am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

angewendet) unterbrochene sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 477 Abs. 1

Satz 1 BGB) nach der Zustellung des Sachverständigengutachtens an die Be-

teiligten am 29. Juni 1998 sofort nach §§ 477 Abs. 2 Satz 2, 217 BGB erneut

zu laufen begann. Dies hat das Oberlandesgericht zu Recht bejaht.

Die Revision meint, das selbständige Beweisverfahren sei noch nicht mit

dem Erhalt des Sachverständigengutachtens durch die Beteiligten beendet

gewesen; dieses sei vielmehr erst etwa drei Monate nach diesem Zeitpunkt

abgeschlossen worden. Denn nach §§ 411 Abs. 4 Satz 1, 492 Abs. 1 ZPO

hätten die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre

Einwendungen gegen das Gutachten wie auch ihre die Begutachtung betref-

fenden Anträge und Ergänzungsfragen mitteilen können. Vor Ablauf dieser

"angemessenen Frist" sei das selbständige Beweisverfahren noch nicht been-

det im Sinne des § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Der Bundesgerichtshof hat für den Rechtszustand zur Zeit vor Inkraft-

treten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990

(BGBl. I S. 2847) entschieden, daß ein Beweissicherungsverfahren - an dessen

Stelle ist durch das genannte Gesetz das selbständige Beweisverfahren ge-

treten - mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an

die Parteien beendet ist, sofern eine mündliche Erläuterung des Gutachtens

durch den Sachverständigen nicht stattfindet (BGHZ 120, 329, 330 f). An die-

ser Auffassung wird für das selbständige Beweisverfahren festgehalten.

b) Allerdings wird von einem Teil der oberlandesgerichtlichen Recht-

sprechung die Ansicht vertreten, die genannte Entscheidung des Bundesge-

richtshofs sei dadurch überholt, daß die §§ 485 ff ZPO durch das Rechtspflege-

Vereinfachungsgesetz teilweise geändert oder neu gefaßt worden seien und

die Bestimmung des § 411 ZPO in Absatz 4 eine Ergänzung dahin erfahren

habe, daß die Parteien Einwendungen gegen ein schriftlich erstattetes Gut-

achten sowie die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen

dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen hätten. Der

Neuregelung des § 411 Abs. 4 ZPO und den geänderten Vorschriften über das

selbständige Beweisverfahren sei dadurch Rechnung zu tragen, daß dieses im

Falle einer schriftlichen Begutachtung erst dann als beendet angesehen werde,

wenn binnen einer angemessenen Zeitspanne kein Antrag auf Ergänzung des

Gutachtens oder auf dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständi-

gen gestellt worden sei (OLG Köln, NJW-RR 1997, 1220 unter 2 m.w.Nachw.;

vgl. OLG Frankfurt am Main, BauR 1994, 139). Demgegenüber wird in der

Kommentarliteratur nahezu einhellig angenommen, mit der Übersendung des

Gutachtens an die Parteien sei das selbständige Beweisverfahren abgeschlos-

sen, wenn weder das Gericht eine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO setze,

noch eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständige stattfinde

(MünchKomm-ZPO/Schreiber, 2. Aufl., § 485 Rdnr. 18; Musielak/Huber, ZPO,

2. Aufl., § 492 Rdnr. 3; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 492 Rdnr. 4; Tho-

mas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 492 Rdnr. 3).

Der Senat hält in Übereinstimmung mit dieser Auffassung im Schrifttum

an der bereits für das Beweissicherungsverfahren geäußerten Rechtsansicht

fest. Auch nach der Neufassung der §§ 485 ff ZPO durch das Rechtspflege-

Vereinfachungsgesetz und der Einfügung des § 411 Abs. 4 ZPO ist davon aus-

zugehen, daß das Beweisverfahren mit seiner sachlichen Erledigung beendet

ist (BGHZ 120, 329, 330). Mit der Übersendung des Gutachtens an die Partei-

en ist das selbständige Beweisverfahren aber erledigt, sofern weder das Ge-

richt in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Er-

messens eine Frist gesetzt hat, noch die Parteien dem Gericht nach Erhalt des

Gutachtens innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen

oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. In

den letztgenannten Fällen endet die Unterbrechungswirkung erst zu einem

späteren Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99,

NJW-RR 2001, 385 unter II). Ob die Beendigung des Verfahrens durch derarti-

ge Schritte hinausgeschoben worden ist, läßt sich naturgemäß erst bei rüc k-

schauender Betrachtung beurteilen.

Für diese Auffassung spricht auch der Gesichtspunkt der Rechtssicher-

heit, der es gebietet, die formalen Bestimmungen über die Verjährung eng am

Wortlaut angelehnt auszulegen (BGHZ 53, 43, 47). Wollte man - wie die Revi-

sion meint - aus den Vorschriften der § 411 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 1

ZPO herleiten, daß das selbständige Beweisverfahren, obwohl das Gericht

keine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt und keine der Parteien Ein-

wendungen gegen das Gutachten erhoben hat, erst dann endet, wenn eine

angemessene Frist nach Zusendung des Gutachtens verstrichen ist, entstünde

nach Durchführung des Beweisverfahrens stets Unklarheit darüber, wann die

Unterbrechung der Verjährung gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB geendet hat.

Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu vermeiden. Schutzwürdige Be-

lange des Anspruchsgläubigers werden dadurch nicht unzumutbar betroffen.

Ihm ist es im Regelfall unbenommen, nach §§ 209 ff BGB rechtzeitig eine (er-

neute) Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. Im übrigen hat sich die

Rechtslage nach dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz im Hinblick auf die

hier zu entscheidende Frage nicht wesentlich verändert. Auch nach früherem

Recht konnte eine Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens durch den

Sachverständigen stattfinden und wurde die Unterbrechungswirkung hierdurch

hinausgeschoben (vgl. BGHZ 120, 329, 330). Durch § 411 Abs. 4 ZPO erfährt

das Verfahren, wenn es nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens noch

fortgesetzt wird, lediglich eine gesetzliche Ausgestaltung.

c) War somit die Unterbrechung der Verjährung möglicher kaufrechtli-

cher Gewährleistungsansprüche des Gemeinschuldners mit der Zusendung

des Gutachtens an die Parteien am 29. Juni 1998 gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2

BGB beendet, so war bei Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 1998

Verjährung eingetreten. Die sechsmonatige Frist begann nach § 187 Abs. 1

BGB am 30. Juni 1998 und endete daher gemäß § 188 Abs. 1, Abs. 2 Halbs. 1

BGB mit Ablauf des 29. Dezember 1998.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, zwischen dem Gemein-

schuldner und der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei ein selbständiger, ne-

ben dem Kaufvertrag stehender Beratungsvertrag geschlossen worden; die

Beklagte habe deshalb für die ihm entstandenen Schäden wegen Verletzung

des Beratungsvertrages einzustehen. Die rechtliche Würdigung des Beru-

fungsgerichts, ein solcher Vertrag sei allenfalls zwischen der Streithelferin der

Beklagten und dem Gemeinschuldner zustande gekommen, erweist sich als

fehlerfrei. Eine Beratungstätigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst

hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 1993/1994 nicht festgestellt. Insoweit

verweist die Revision auch nicht auf übergangenen Sachvortrag. Die Streithel-

ferin der Beklagten kann nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht als

Erfüllungsgehilfin der Rechtsvorgängerin der Beklagten angesehen werden.

Ein Erfüllungsgehilfe verrichtet eine Tätigkeit, die im Bereich des vom Schuld-

ner geschuldeten Gesamtverhaltens liegt. Hier schuldete die Rechtsvorgänge-

rin der Beklagten jedenfalls seit 1993/1994 keine Beratungstätigkeit mehr. Da-

für, daß die Streithelferin der Beklagten einen (selbständigen) Beratungsver-

trag als Be-

vollmächtigte der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen hat, sind Um-

stände weder festgestellt noch dargetan.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen