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BGH Beschluß vom 09.01.2001 – XI ZR 207/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BörsG § 55

Gleicht ein Bankkunde den aus unverbindlichen Börsentermingeschäften

resultierenden Debetsaldo auf einem Girokonto durch Zahlung vorbehaltlos

aus, so sind die unklagbaren Verbindlichkeiten endgültig erfüllt. Gleiches

gilt, wenn er zum Ausgleich eines solchen Debetsaldos Wertpapiere veräu-

ßert, gleichzeitig die Auflösung des Kontos verlangt und die Bank anweist,

einen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf ein Konto bei

einer anderen Bank zu überweisen.

BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - XI ZR 207/00 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2001

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,

Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

17. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 208.000 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob in der Auflösung ei-

nes kreditorischen, zur Abwicklung von unverbindlichen Börsentermin-

geschäften verwendeten Girokontos auf Verlangen des Kunden eine

Erfüllungsleistung im Sinne des § 55 BörsG gesehen werden kann,

stellt sich nicht. Das Girokonto des Klägers wies ausweislich der vom

Berufungsgericht berücksichtigten Kontoabrechnung der Beklagten im

Zeitpunkt des Auflösungsverlangens am 23. September 1991 ein

- wenn auch kleines - Restdebet von 5,24 DM (nicht 5,40 DM) auf. Die-

ses resultierte, wie der Kläger wußte, aus Verlusten bei Börsentermin-

geschäften. Es sollte nach dem Willen des Klägers im Zusammenhang

mit der von ihm verlangten Auflösung des Kontos mit Hilfe des Erlöses

aus dem Verkauf der restlichen Optionsscheine aus seinem Depot aus-

geglichen und der verbleibende Überschuß auf sein Konto bei einer

anderen Bank überwiesen werden. Zu diesem Zweck unterzeichnete er

einen Überweisungsauftrag ohne Angabe des Überweisungsbetrages

und ermächtigte die Beklagte, den sich nach der Verrechnung mit dem

Debetsaldo ergebenden Überschußbetrag in den Überweisungsauftrag

einzusetzen. Da alle verlustreichen Börsentermingeschäfte über das

Girokonto abgewickelt worden waren, war die durch die Ausführung des

Auftrags des Klägers zustande gekommene Verrechnungsvereinbarung

eindeutig auf den endgültigen Ausgleich der unvollkommenen Verbind-

lichkeiten aus bestimmten Börsentermingeschäften gerichtet.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der Recht-

sprechung eine in einem Saldoanerkenntnis enthaltene Verrechnungs-

vereinbarung nur dann die Voraussetzungen des § 55 BörsG erfüllt,

wenn sie ausdrücklich auf die Tilgung unklagbarer Verbindlichkeiten

gerichtet ist (BGHZ 107, 192, 198; 117, 135, 141; s. auch Senatsurteile

vom 25. Juni 1991 - XI ZR 178/90, WM 1991, 1367, 1368 und vom

3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547). Gleicht der Kunde

bei einem debitorischen Konto den Saldo vorbehaltlos durch Zahlung

aus, so führt dieser Ausgleich ohne Rücksicht auf eine ausdrückliche

Verrechnungsvereinbarung gemäß § 55 BörsG zur endgültigen Erfül-

lung der unklagbaren Verbindlichkeiten, die in den Saldo eingegangen

sind (Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545,

547; OLG Hamm WM 1996, 2274, 2276, bestätigt durch Nichtannahme-

beschluß des Senats vom 29. April 1997 - XI ZR 243/96; Joeres, Fest-

schrift Schimansky S. 667, 678). Gleiches gilt, wenn der Kunde - wie

hier - (auch) zum Ausgleich des Debetsaldos Wertpapiere veräußert,

gleichzeitig die Auflösung des Girokontos verlangt und die Bank an-

weist, einen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf sein

Konto bei einer anderen Bank zu überweisen. In einem solchen Falle

bringt der Kunde unmißverständlich zum Ausdruck, daß er eine Ver-

rechnung des Erlöses aus dem Wertpapierverkauf mit dem aus Verlu-

sten aus unverbindlichen Börsentermingeschäften resultierenden Debet

wünscht und diese Geschäfte unter Aufgabe eigener Vermögensposi-

tionen und Beendigung der Geschäftsverbindung erfüllen will. Daß aus

buchungstechnischen Gründen der Erlös aus dem Verkauf der Wertpa-

piere erst dem Konto gutgebracht, dann der kausale Saldo gebildet und

in dessen Höhe die Überweisung ausgeführt wird, ändert nichts.

Nobbe Siol van Gelder

Müller Wassermann