BGH Beschluß vom 09.01.2001 – XI ZR 207/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BörsG § 55
Gleicht ein Bankkunde den aus unverbindlichen Börsentermingeschäften
resultierenden Debetsaldo auf einem Girokonto durch Zahlung vorbehaltlos
aus, so sind die unklagbaren Verbindlichkeiten endgültig erfüllt. Gleiches
gilt, wenn er zum Ausgleich eines solchen Debetsaldos Wertpapiere veräu-
ßert, gleichzeitig die Auflösung des Kontos verlangt und die Bank anweist,
einen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf ein Konto bei
einer anderen Bank zu überweisen.
BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - XI ZR 207/00 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2001
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,
Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Wassermann
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
17. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 208.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob in der Auflösung ei-
nes kreditorischen, zur Abwicklung von unverbindlichen Börsentermin-
geschäften verwendeten Girokontos auf Verlangen des Kunden eine
Erfüllungsleistung im Sinne des § 55 BörsG gesehen werden kann,
stellt sich nicht. Das Girokonto des Klägers wies ausweislich der vom
Berufungsgericht berücksichtigten Kontoabrechnung der Beklagten im
Zeitpunkt des Auflösungsverlangens am 23. September 1991 ein
- wenn auch kleines - Restdebet von 5,24 DM (nicht 5,40 DM) auf. Die-
ses resultierte, wie der Kläger wußte, aus Verlusten bei Börsentermin-
geschäften. Es sollte nach dem Willen des Klägers im Zusammenhang
mit der von ihm verlangten Auflösung des Kontos mit Hilfe des Erlöses
aus dem Verkauf der restlichen Optionsscheine aus seinem Depot aus-
geglichen und der verbleibende Überschuß auf sein Konto bei einer
anderen Bank überwiesen werden. Zu diesem Zweck unterzeichnete er
einen Überweisungsauftrag ohne Angabe des Überweisungsbetrages
und ermächtigte die Beklagte, den sich nach der Verrechnung mit dem
Debetsaldo ergebenden Überschußbetrag in den Überweisungsauftrag
einzusetzen. Da alle verlustreichen Börsentermingeschäfte über das
Girokonto abgewickelt worden waren, war die durch die Ausführung des
Auftrags des Klägers zustande gekommene Verrechnungsvereinbarung
eindeutig auf den endgültigen Ausgleich der unvollkommenen Verbind-
lichkeiten aus bestimmten Börsentermingeschäften gerichtet.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der Recht-
sprechung eine in einem Saldoanerkenntnis enthaltene Verrechnungs-
vereinbarung nur dann die Voraussetzungen des § 55 BörsG erfüllt,
wenn sie ausdrücklich auf die Tilgung unklagbarer Verbindlichkeiten
gerichtet ist (BGHZ 107, 192, 198; 117, 135, 141; s. auch Senatsurteile
vom 25. Juni 1991 - XI ZR 178/90, WM 1991, 1367, 1368 und vom
3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547). Gleicht der Kunde
bei einem debitorischen Konto den Saldo vorbehaltlos durch Zahlung
aus, so führt dieser Ausgleich ohne Rücksicht auf eine ausdrückliche
Verrechnungsvereinbarung gemäß § 55 BörsG zur endgültigen Erfül-
lung der unklagbaren Verbindlichkeiten, die in den Saldo eingegangen
sind (Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545,
547; OLG Hamm WM 1996, 2274, 2276, bestätigt durch Nichtannahme-
beschluß des Senats vom 29. April 1997 - XI ZR 243/96; Joeres, Fest-
schrift Schimansky S. 667, 678). Gleiches gilt, wenn der Kunde - wie
hier - (auch) zum Ausgleich des Debetsaldos Wertpapiere veräußert,
gleichzeitig die Auflösung des Girokontos verlangt und die Bank an-
weist, einen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf sein
Konto bei einer anderen Bank zu überweisen. In einem solchen Falle
bringt der Kunde unmißverständlich zum Ausdruck, daß er eine Ver-
rechnung des Erlöses aus dem Wertpapierverkauf mit dem aus Verlu-
sten aus unverbindlichen Börsentermingeschäften resultierenden Debet
wünscht und diese Geschäfte unter Aufgabe eigener Vermögensposi-
tionen und Beendigung der Geschäftsverbindung erfüllen will. Daß aus
buchungstechnischen Gründen der Erlös aus dem Verkauf der Wertpa-
piere erst dem Konto gutgebracht, dann der kausale Saldo gebildet und
in dessen Höhe die Überweisung ausgeführt wird, ändert nichts.
Nobbe Siol van Gelder
Müller Wassermann