BGH Urteil vom 15.01.2001 – II ZR 121/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Januar 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1999 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Kla-
ge stattgegeben hat.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien, die über Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ge-
lebt haben, machen mit der Klage und der Widerklage gegenseitige Ansprüche
auf die Rückzahlung von Darlehen geltend. Die Klägerin hat behauptet, sie
habe dem Beklagten mehrere Darlehen gewährt, von denen noch ein Betrag
von 90.000,-- DM offen sei. Der Beklagte hat vorgetragen, die Darlehen seien
teilweise durch Rückzahlung und im übrigen dadurch getilgt worden, daß die
Forderungen der Klägerin einvernehmlich mit ihrer Kaufpreisschuld aus dem
Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an seinem Haus in K.
verrechnet sowie - gleichfalls einvernehmlich - für dessen Ausbau verwendet
worden seien. Im übrigen hat er behauptet, die Klägerin schulde ihm aus Dar-
lehen und dem Kauf eines Ferienhauses in H. noch 70.000,-- DM.
Das Landgericht hatte zunächst der Klage durch Teilurteil im wesentli-
chen stattgegeben und hinsichtlich der Widerklage einen Beweisbeschluß ver-
kündet. Dieses Urteil hatte das Oberlandesgericht auf die Berufung des Be-
klagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dar-
aufhin hat das Erstgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin
90.000,-- DM zu zahlen und die auf 102.206,53 DM erweiterte Widerklage ab-
gewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 50.000,-- DM statt-
gegeben. Im übrigen hat es die Klage und die nunmehr auf 30.000,-- DM be-
schränkte Widerklage abgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit der Revision sei-
nen Klageabweisungsantrag und seinen Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses der
Klage stattgegeben hat. Im übrigen bleibt sie erfolglos.
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß bei
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart
im Vordergrund stehen, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende ver-
mögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persön-
licher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft be-
steht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben,
also kein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, werden dementsprechend
persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet
(Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96, ZIP 1997, 1962 m.w.N.).
2. Eine solche besondere Regelung sieht das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler in dem von den Parteien unstreitig mit dem Willen, sich rechtlich
zu binden, schriftlich geschlossenen Darlehensvertrag vom 11. Januar 1990,
nach dem die Klägerin dem Beklagten für den Ankauf eines Hotelgrundstücks
in Ö. ein Darlehen in Höhe von 50.000,-- DM gegeben hat, das bis
31. Dezember 1992 befristet war.
3. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, er habe
das Darlehen über 50.000,-- DM zurückgezahlt, indes mit rechtsfehlerhaften
Erwägungen für nicht erwiesen.
a) Bei seiner Beweiswürdigung übergeht das Berufungsgericht wesentli-
ches Parteivorbringen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat in seiner Beru-
fungsbegründung seinen Antrag auf Abweisung der Klage insbesondere damit
begründet, daß durch die Zeugenaussagen der Eheleute F. eine am
30. März 1994 längst erfolgte Tilgung des Darlehensbetrages von 50.000,-- DM
(und des Darlehensbetrages von 40.000,-- DM) bewiesen worden sei. Er hat
dies hinsichtlich des Betrages von 50.000,-- DM damit begründet, daß die Klä-
gerin sich am 30. März 1994 nicht - und erst recht nicht nach massivem Abra-
ten durch die Zeugin F. - zu einer Rückzahlung der 30.000,-- DM ent-
schlossen hätte, die ihr der Beklagte zur Ablösung eines Hypothekendarlehens
für eine Eigentumswohnung in B. zur Verfügung gestellt hatte, wenn zu
diesem Zeitpunkt noch eine eigene Darlehensforderung von 50.000,-- DM offen
gewesen wäre, die zum 31. Dezember 1992 fällig geworden war. Zwar waren
die Zeugen F. bei einer etwaigen Rückzahlung des Darlehens nicht zu-
gegen, doch hat die Zeugin F. bekundet, die Klägerin habe davon gespro-
chen, dem Beklagten die Dinge zurückzugeben, die sie von ihm bekommen
hatte, und zwar die 30.000,-- DM für B. und die Haushälfte in H. .
Dies gilt um so mehr, als die Zeugin der Klägerin massiv davon abgeraten hat,
dem Beklagten in ihrer Wut alles zurückzugeben. Diesen Vortrag und die hier-
aus abgeleitete Argumentation des Beklagten hätte das Berufungsgericht in
seine Überlegungen einbeziehen müssen.
Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen
F. zwar erneut vernommen, aber keine Feststellungen zur Glaubwür-
digkeit der Zeugen und zur Glaubhaftigkeit der Aussagen getroffen, weil es
darauf im Rahmen der Widerklage nach seiner Auffassung mangels Kenntnis
der Zeugen vom Rechtsgrund für den von dem Beklagten zur Verfügung ge-
stellten Betrag von 30.000,-- DM nicht ankomme. Dabei läßt das Berufungsge-
richt jedoch außer acht, daß die Aussagen jedenfalls für die Klage erheblich
sind. Für die Revisionsinstanz ist deshalb im Rahmen der Klage von einer
Glaubhaftigkeit der Aussagen und von der Glaubwürdigkeit der Zeugen auszu-
gehen.
b) Ferner hat der Beklagte zum Beweis für die Tilgung des Darlehens
über 50.000,-- DM erstinstanzlich einen Antrag auf Vorlage seiner bei der Klä-
gerin befindlichen Jahreskalender 1990 und 1991 gestellt, weil darin die Til-
gungsbeträge mit genauem Datum erfaßt worden seien. Daraufhin ist der Klä-
gerin durch Beschluß des Landgerichts vom 5. März 1996 die Vorlage dieser
Jahreskalender aufgegeben worden. Dieser Auflage ist die Klägerin nicht
nachgekommen. Vielmehr hat sie einen Besitz der Kalender mit der Erklärung
bestritten, hiervon lediglich acht Kopien angefertigt zu haben. Der Inhalt dieser
Kopien ist für das genannte Beweisthema unergiebig. Zweitinstanzlich hat der
Beklagte nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die Klä-
gerin ihm die entsprechenden Jahreskalender entwendet habe, und zum Beleg
eine eidesstattliche Versicherung der "Zeugin Bl. " vom 18. Dezember 1999
vorgelegt, wonach die Klägerin der Zeugin berichtet haben soll, alle Kalender
des Beklagten, welche geschäftliche Vermerke über die Beträge enthielten, an
sich genommen zu haben, um aufgrund einer so geschaffenen Beweisnot des
Beklagten aus künftigen Auseinandersetzungen als Gewinnerin hervorzuge-
hen. Dieses Vorbringen des Beklagten hätte das Berufungsgericht unter dem
Gesichtspunkt prüfen müssen, ob es als Erneuerung des erstinstanzlichen Be-
weisantrages und als Antrag auf Vernehmung der angegebenen Zeugin aus-
zulegen sei. Da der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht auf entspre-
chende eigene Wahrnehmungen des Beklagten, sondern auf eine ihm erst zu
diesem Zeitpunkt zugänglich gemachte Auskunft der Zeugin zurückzuführen
war, hätte das Berufungsgericht gleichzeitig gemäß § 156 ZPO erwägen müs-
sen, ob dem Beklagten nicht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-
lung zum Zwecke einer Beweisaufnahme zugestanden werden mußte. Daß das
Berufungsgericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, ist weder
durch einen aktenkundigen Beschluß noch aus den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils ersichtlich. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon
auszugehen, daß die Zeugin bei gebotener Ausübung des Ermessens unter
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geladen worden wäre und dem
Gericht aufgrund ihrer glaubhaften Aussage und persönlichen Glaubwürdigkeit
die Überzeugung einer Entwendung hätte vermitteln können.
II. Weiterhin rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe der Beru-
fung des Beklagten hinsichtlich der Widerklage zu Unrecht nicht stattgegeben.
Es habe rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, daß es sich bei dem der Klägerin
von dem Beklagten zugewendeten Betrag von 30.000,-- DM für das Objekt
B. ebenfalls um ein Darlehen gehandelt habe. Mit dieser Rüge
dringt sie nicht durch.
1. Ein schriftlicher Darlehensvertrag liegt in diesem Fall nicht vor. Das
Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß dem Beklagten der Beweis
dafür, daß ein solcher Vertrag geschlossen worden ist, nicht gelungen ist
(§ 565 a ZPO).
2. Der Betrag von 30.000,-- DM ist angesichts der gesamten Lebensum-
stände der Parteien auch nicht so hoch, daß er ausnahmsweise nach den Re-
geln über den Ausgleich einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemein-
schaft zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu näher Sen.Urt. v. 25. September
1997 - II ZR 269/96 aaO).
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer