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BGH Urteil vom 15.01.2001 – II ZR 121/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Januar 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1999 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Kla-

ge stattgegeben hat.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien, die über Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ge-

lebt haben, machen mit der Klage und der Widerklage gegenseitige Ansprüche

auf die Rückzahlung von Darlehen geltend. Die Klägerin hat behauptet, sie

habe dem Beklagten mehrere Darlehen gewährt, von denen noch ein Betrag

von 90.000,-- DM offen sei. Der Beklagte hat vorgetragen, die Darlehen seien

teilweise durch Rückzahlung und im übrigen dadurch getilgt worden, daß die

Forderungen der Klägerin einvernehmlich mit ihrer Kaufpreisschuld aus dem

Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an seinem Haus in K.

verrechnet sowie - gleichfalls einvernehmlich - für dessen Ausbau verwendet

worden seien. Im übrigen hat er behauptet, die Klägerin schulde ihm aus Dar-

lehen und dem Kauf eines Ferienhauses in H. noch 70.000,-- DM.

Das Landgericht hatte zunächst der Klage durch Teilurteil im wesentli-

chen stattgegeben und hinsichtlich der Widerklage einen Beweisbeschluß ver-

kündet. Dieses Urteil hatte das Oberlandesgericht auf die Berufung des Be-

klagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dar-

aufhin hat das Erstgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin

90.000,-- DM zu zahlen und die auf 102.206,53 DM erweiterte Widerklage ab-

gewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 50.000,-- DM statt-

gegeben. Im übrigen hat es die Klage und die nunmehr auf 30.000,-- DM be-

schränkte Widerklage abgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit der Revision sei-

nen Klageabweisungsantrag und seinen Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses der

Klage stattgegeben hat. Im übrigen bleibt sie erfolglos.

I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß bei

einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart

im Vordergrund stehen, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende ver-

mögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persön-

licher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft be-

steht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben,

also kein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, werden dementsprechend

persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet

(Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96, ZIP 1997, 1962 m.w.N.).

2. Eine solche besondere Regelung sieht das Berufungsgericht ohne

Rechtsfehler in dem von den Parteien unstreitig mit dem Willen, sich rechtlich

zu binden, schriftlich geschlossenen Darlehensvertrag vom 11. Januar 1990,

nach dem die Klägerin dem Beklagten für den Ankauf eines Hotelgrundstücks

in Ö. ein Darlehen in Höhe von 50.000,-- DM gegeben hat, das bis

31. Dezember 1992 befristet war.

3. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, er habe

das Darlehen über 50.000,-- DM zurückgezahlt, indes mit rechtsfehlerhaften

Erwägungen für nicht erwiesen.

a) Bei seiner Beweiswürdigung übergeht das Berufungsgericht wesentli-

ches Parteivorbringen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat in seiner Beru-

fungsbegründung seinen Antrag auf Abweisung der Klage insbesondere damit

begründet, daß durch die Zeugenaussagen der Eheleute F. eine am

30. März 1994 längst erfolgte Tilgung des Darlehensbetrages von 50.000,-- DM

(und des Darlehensbetrages von 40.000,-- DM) bewiesen worden sei. Er hat

dies hinsichtlich des Betrages von 50.000,-- DM damit begründet, daß die Klä-

gerin sich am 30. März 1994 nicht - und erst recht nicht nach massivem Abra-

ten durch die Zeugin F. - zu einer Rückzahlung der 30.000,-- DM ent-

schlossen hätte, die ihr der Beklagte zur Ablösung eines Hypothekendarlehens

für eine Eigentumswohnung in B. zur Verfügung gestellt hatte, wenn zu

diesem Zeitpunkt noch eine eigene Darlehensforderung von 50.000,-- DM offen

gewesen wäre, die zum 31. Dezember 1992 fällig geworden war. Zwar waren

die Zeugen F. bei einer etwaigen Rückzahlung des Darlehens nicht zu-

gegen, doch hat die Zeugin F. bekundet, die Klägerin habe davon gespro-

chen, dem Beklagten die Dinge zurückzugeben, die sie von ihm bekommen

hatte, und zwar die 30.000,-- DM für B. und die Haushälfte in H. .

Dies gilt um so mehr, als die Zeugin der Klägerin massiv davon abgeraten hat,

dem Beklagten in ihrer Wut alles zurückzugeben. Diesen Vortrag und die hier-

aus abgeleitete Argumentation des Beklagten hätte das Berufungsgericht in

seine Überlegungen einbeziehen müssen.

Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen

F. zwar erneut vernommen, aber keine Feststellungen zur Glaubwür-

digkeit der Zeugen und zur Glaubhaftigkeit der Aussagen getroffen, weil es

darauf im Rahmen der Widerklage nach seiner Auffassung mangels Kenntnis

der Zeugen vom Rechtsgrund für den von dem Beklagten zur Verfügung ge-

stellten Betrag von 30.000,-- DM nicht ankomme. Dabei läßt das Berufungsge-

richt jedoch außer acht, daß die Aussagen jedenfalls für die Klage erheblich

sind. Für die Revisionsinstanz ist deshalb im Rahmen der Klage von einer

Glaubhaftigkeit der Aussagen und von der Glaubwürdigkeit der Zeugen auszu-

gehen.

b) Ferner hat der Beklagte zum Beweis für die Tilgung des Darlehens

über 50.000,-- DM erstinstanzlich einen Antrag auf Vorlage seiner bei der Klä-

gerin befindlichen Jahreskalender 1990 und 1991 gestellt, weil darin die Til-

gungsbeträge mit genauem Datum erfaßt worden seien. Daraufhin ist der Klä-

gerin durch Beschluß des Landgerichts vom 5. März 1996 die Vorlage dieser

Jahreskalender aufgegeben worden. Dieser Auflage ist die Klägerin nicht

nachgekommen. Vielmehr hat sie einen Besitz der Kalender mit der Erklärung

bestritten, hiervon lediglich acht Kopien angefertigt zu haben. Der Inhalt dieser

Kopien ist für das genannte Beweisthema unergiebig. Zweitinstanzlich hat der

Beklagte nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die Klä-

gerin ihm die entsprechenden Jahreskalender entwendet habe, und zum Beleg

eine eidesstattliche Versicherung der "Zeugin Bl. " vom 18. Dezember 1999

vorgelegt, wonach die Klägerin der Zeugin berichtet haben soll, alle Kalender

des Beklagten, welche geschäftliche Vermerke über die Beträge enthielten, an

sich genommen zu haben, um aufgrund einer so geschaffenen Beweisnot des

Beklagten aus künftigen Auseinandersetzungen als Gewinnerin hervorzuge-

hen. Dieses Vorbringen des Beklagten hätte das Berufungsgericht unter dem

Gesichtspunkt prüfen müssen, ob es als Erneuerung des erstinstanzlichen Be-

weisantrages und als Antrag auf Vernehmung der angegebenen Zeugin aus-

zulegen sei. Da der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht auf entspre-

chende eigene Wahrnehmungen des Beklagten, sondern auf eine ihm erst zu

diesem Zeitpunkt zugänglich gemachte Auskunft der Zeugin zurückzuführen

war, hätte das Berufungsgericht gleichzeitig gemäß § 156 ZPO erwägen müs-

sen, ob dem Beklagten nicht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-

lung zum Zwecke einer Beweisaufnahme zugestanden werden mußte. Daß das

Berufungsgericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, ist weder

durch einen aktenkundigen Beschluß noch aus den Entscheidungsgründen des

angefochtenen Urteils ersichtlich. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon

auszugehen, daß die Zeugin bei gebotener Ausübung des Ermessens unter

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geladen worden wäre und dem

Gericht aufgrund ihrer glaubhaften Aussage und persönlichen Glaubwürdigkeit

die Überzeugung einer Entwendung hätte vermitteln können.

II. Weiterhin rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe der Beru-

fung des Beklagten hinsichtlich der Widerklage zu Unrecht nicht stattgegeben.

Es habe rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, daß es sich bei dem der Klägerin

von dem Beklagten zugewendeten Betrag von 30.000,-- DM für das Objekt

B. ebenfalls um ein Darlehen gehandelt habe. Mit dieser Rüge

dringt sie nicht durch.

1. Ein schriftlicher Darlehensvertrag liegt in diesem Fall nicht vor. Das

Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß dem Beklagten der Beweis

dafür, daß ein solcher Vertrag geschlossen worden ist, nicht gelungen ist

(§ 565 a ZPO).

2. Der Betrag von 30.000,-- DM ist angesichts der gesamten Lebensum-

stände der Parteien auch nicht so hoch, daß er ausnahmsweise nach den Re-

geln über den Ausgleich einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemein-

schaft zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu näher Sen.Urt. v. 25. September

1997 - II ZR 269/96 aaO).

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer