BGH Versäumnisurteil vom 13.04.2005 – XII ZR 296/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1298, 1301, 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.
a) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle
von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbin-
dung) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105).
b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur
Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehe-
lichen Lebensgemeinschaft.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-, Grund- und Schluß-
urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
21. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM nebst Zinsen sowie
dem Grunde nach auf wertmäßige Erstattung der vom Kläger für
das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerker-
rechnungen (Ziff. I 1, 2 und II 1 des Tenors) verurteilt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen
das Teilendurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal
vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte nach Auflösung eines Verlöbnisses auf
Rückgabe diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in
Anspruch.
Der Kläger ist Schweizer und lebt in der Schweiz. Die Beklagte ist Deut-
sche und lebt nach der Trennung der Parteien wieder in Deutschland. Die Par-
teien lebten zeitweise in der Schweiz zusammen und waren miteinander ver-
lobt, jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig.
Die Parteien haben sich am 18. Juli 1997 in Deutschland kennengelernt.
Am 16. September 1997 eröffnete die Beklagte ein Konto bei der C.
bank in W. , über das der Kläger von Anfang an Kontovollmacht hatte. In
der zweiten Oktoberhälfte 1997 zogen die Beklagte und ihre Tochter aus erster
Ehe zu dem Kläger in die Schweiz. Nachdem die Parteien als Verlobte am
23. Dezember 1997 durch Verkündungsgesuch beim Zivilstandsamt L.
das Eheversprechen angemeldet hatten, legten sie den Hochzeitstermin für den
18. Februar 1998 fest. Am 31. Januar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Toch-
ter nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 1998 entzog die
Beklagten dem Kläger die Kontovollmacht für das Konto bei der C. bank.
Ohne den Kläger zu informieren, flog die Beklagte anschließend mit ihrer Toch-
ter für eine Woche nach Tunesien in Urlaub. Der Kläger war nach eigenen An-
gaben über das Verhalten der Beklagten dermaßen verärgert, daß er den
Hochzeitstermin absagte. Zum Geburtstag des Klägers am 18. Februar 1998
kehrten die Beklagte und ihre Tochter in die Schweiz zurück. Am 8. Mai 1998
haben sich die Parteien schließlich endgültig getrennt. Über die Dauer des Ver-
löbnisses liegen unterschiedliche Angaben vor: Während der Kläger behauptet,
die Parteien seien vom 4. Oktober 1997 bis 8. Mai 1998 verlobt gewesen,
macht die Beklagte geltend, man habe sich am 28. Dezember 1997 verlobt und
bereits am 31. Januar 1998 wieder entlobt.
Während des Zusammenlebens hat der Kläger für die Beklagte folgende
Zahlungen geleistet:
a) am 23. April 1998 Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM
gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997
b) am 8. Januar 1998 Überweisung von 3.000 DM auf Grund Geldman-
gels der Beklagten; diese macht der Kläger nur hilfsweise geltend.
c) Schulausbildungskosten für die Tochter der Beklagten in Höhe von
14.337 SFR; ausweislich des Berufungsurteils entsprach dies zum Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 18.530,57 DM, wovon
der Kläger nur einen Teilbetrag von 17.663,08 DM geltend macht.
d) zwischen dem 4. November 1997 und dem 2. März 1998 Sanierungs-
kosten für das in T. gelegene Haus der Beklagten in Höhe von insgesamt
118.237,97 DM.
e) am 22. Dezember 1997 wurden auf das Konto der Beklagten "für ei-
genes Konto" 2.000 DM eingezahlt, die der Kläger der Beklagten zur Verfügung
gestellt haben will, weil sie Geld benötigte.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückerstattung - rechnerisch
um 5 DM übersetzt - von 140.878,10 DM zuzüglich Zinsen sowie die Herausga-
be diverser Schmuckstücke begehrt. Die Beklagte hat den Anspruch nur hin-
sichtlich der Herausgabe eines Colliers anerkannt und im übrigen Klagabwei-
sung beantragt. Das Landgericht hat der Klage lediglich im Rahmen des Aner-
kenntnisses stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich der Rückerstattung unein-
geschränkt, bezüglich der Herausgabe aber beschränkt auf vier Schmuckstücke
weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise
abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM zuzüglich Zinsen
verurteilt sowie den Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von
ihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnun-
gen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dadurch der objektive
Verkehrswert des Grundstücks der Beklagten erhöht ist. In Bezug auf die Her-
ausgabeansprüche des Klägers hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision, die die Zurückverweisung hinsichtlich der Herausgabean-
sprüche nicht angreift, verfolgt die Beklagte im übrigen ihr zweitinstanzliches
Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Der Kläger war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im Verhand-
lungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der Beklagten
durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557 a.F., 331 Abs. 1 und 2 ZPO,
§ 26 Nr. 7 EGZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich
nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO 82).
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Auf-
hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des
Klägers.
1. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend ge-
machten Herausgabeansprüche den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, hat die Beklagte
Revision nicht eingelegt. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl.
Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff) ist darin
nicht zu sehen.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Ansprüche aus einem
Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dem der Verpflichte-
te angehört, so daß vorliegend deutsches Recht zur Anwendung komme. Die
Parteien seien wenigstens von Ende 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewe-
sen. Die Bezahlung der Zahnarztrechnung der Beklagten sei daher als Schen-
kung während des bestehenden Verlöbnisses zu werten, die nach § 1301 BGB
zurückerstattet werden müsse. Die Einzahlung von 2.000 DM auf das Konto der
Beklagten sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens
und damit ebenfalls im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Die Be-
hauptung der Beklagten, dieser Betrag sei ihr nicht vom Kläger zur Verfügung
gestellt worden, sei nicht schlüssig, da sie nicht behauptet habe, daß der Kläger
diesen konkreten Betrag anschließend auf sein privates Konto hätte verbuchen
lassen. Der Betrag sei daher, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann aber nach
§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückzuzahlen. Die Schulausbildungskosten,
die der Kläger für die Tochter der Beklagten aufgewendet habe, seien offen-
kundig während des Verlöbnisses der Parteien schenkungshalber zu Gunsten
der Beklagten erfolgt, und daher für den Zeitraum 23. Dezember 1997 bis Ende
April 1998 nach § 1301 BGB, im übrigen nach § 812 BGB zurückzuzahlen. Die
Hausbaukosten seien, je nach dem, ob die Aufwendungen noch vor oder erst
während des Verlöbnisses erfolgten, entweder nach § 1301 BGB oder § 812
BGB zu ersetzen. Insoweit werde der Rechtsstreit an das Landgericht zurück-
verwiesen: zwar sei der Erlaß eines Grundurteils unumgänglich, allerdings er-
scheine ein Sachentscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereiche-
rungsanspruches nicht sachdienlich.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
a) Die internationale Zuständigkeit, die auch noch in der Revisionsin-
stanz zu prüfen bleibt, ist gegeben. Sie folgt mittelbar aus der örtlichen Zustän-
digkeit (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 105, 107 m.w.N.). Vorliegend
ergibt sie sich aus § 13 ZPO, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung
ihren ständigen Wohnsitz wieder in Deutschland hatte.
b) Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten An-
sprüche nach § 1301 BGB beurteilt und insoweit deutsches materielles Recht
für anwendbar erklärt hat, da Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht
des Staates zu beurteilen seien, dem der Verpflichtete angehöre, hält es aller-
dings den Angriffen der Revision stand. Diese macht zu Unrecht geltend, daß
die Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung eines Verlöb-
nisses dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen könne, als
ihm sein eigenes Heimatrecht gewähre, so daß insoweit auch schweizerisches
Recht maßgeblich sei.
aa) Zwar ist die Anknüpfung von Ansprüchen im Fall eines Verlöbnis-
bruchs oder eines Rücktritts vom Verlöbnis in der Literatur umstritten (vgl. im
einzelnen Staudinger/von Bar/Mankowski, 13. Bearb., Anh. zu Art. 13 EGBGB
Rdn. 22, 24, jeweils m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedoch
(im Anschluß an BGHZ 28, 375, 378 f.) davon aus, daß auf Ansprüche, die auf-
grund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht
desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom ande-
ren Teil geltend gemacht werden. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß
für diese Ansprüche das Heimatrecht des Verpflichteten maßgeblich ist (vgl.
BGHZ 132, aaO 116).
bb) Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es
die Verurteilung der Beklagten nicht nur auf Verlöbnisbruch bzw. Rücktritt vom
Verlöbnis gestützt, sondern daneben bzw. statt dessen Ansprüche aus Auflö-
sung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und diese nach deut-
schem materiellem Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 812
Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB gestützt hat. Ob und gegebenenfalls welche Ansprü-
che nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen,
bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung, wie hier, nach dem Statut, dem
die Zuwendung unterstand, bzw. - mangels eines konnexen Vertragsstatuts -
nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38
EGBGB), also das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des ande-
ren vermehrt worden ist (Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 50).
Dies ist vorliegend für die einzelnen Forderungen jeweils gesondert zu prüfen.
c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger nach
§ 1301 BGB die Rückzahlung der von ihm am 23. April 1998 für die Beklagte
schenkungshalber verauslagten Zahnbehandlungskosten
in Höhe von
2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 verlangen
könne, da die Parteien von Ende Dezember 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt
gewesen seien. Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Zahnbehandlungsko-
sten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB sind. Zwar ist der Schen-
kungsbegriff in § 1301 BGB weit auszulegen, so daß darunter grundsätzlich alle
Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre
Grundlage verlieren. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die bereits
vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, keine Geschenke. Sie wer-
den nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zu-
sammenleben der Parteien erbracht (MK/Wacke, BGB 4. Aufl., § 1301 Rdn. 3
und § 1298 Rdn. 6; Soergel/Lange § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 10; Bam-
berger/Roth/Lohmann, § 1301 Rdn. 5 und § 1298 Rdn. 20). Danach durfte das
Berufungsgericht die Zahnbehandlungskosten nicht als Geschenke im Sinne
des § 1301 BGB werten, so daß es insoweit nicht mehr darauf ankommt, daß
darüber hinaus die Dauer der Verlobung zwischen den Parteien entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts gerade streitig ist.
Allerdings sind die Zahnbehandlungskosten unstreitig während des nicht-
ehelichen Zusammenlebens der Parteien entstanden und verauslagt worden.
Ob auf eventuelle Rückforderungsansprüche nach Auflösung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft insoweit schweizerisches oder deutsches materielles
Recht anzuwenden wäre (vgl. oben 2 c bb), braucht indessen nicht entschieden
werden, da eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten weder nach deut-
schem noch nach schweizerischen Recht in Betracht kommt.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen
bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen
derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermö-
gensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönli-
cher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft be-
steht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben,
werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht ge-
geneinander aufgerechnet. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über
die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Par-
teien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüs-
siges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen ha-
ben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesell-
schaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht die Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter
Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Dies setzt aber
mindestens voraus, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit
dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaft-
lich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der
Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach
ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Grundsatz, daß die Part-
ner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen
können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Le-
bensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Lei-
stungen entfallen. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtspre-
chung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil
erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der
einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem
Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der
Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ein solcher Ver-
trag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht
besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine
Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. BGHZ 77, 55, 56 ff.; BGH Urteile vom
8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141 f.; vom 8. Juli 1996 - II ZR
193/95 - FamRZ 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ
1997, 1533 f.; vom 15. Januar 2001 - II ZR 121/99 - FuR 2001, 366 f.; vom
6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; vgl. auch Senatsurteil BGHZ
142, 137, 146 f.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Erstattung
der Zahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen. Es verbleibt bei dem
Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht abgerechnet werden können,
wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, da der Kläger eine an-
derweitige Abrede der Parteien nicht schlüssig darlegen konnte. Der Kläger hat
geltend gemacht, daß die Zahnarztkosten ausgeglichen werden sollten, sobald
die Beklagte ausstehende Zahlungen erhalten haben würde. Diese Bedingung
ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bisher aber nicht eingetreten. Es
handelt sich im übrigen auch nach dem Vortrag des Klägers nicht etwa um eine
Leistung erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, die dazu dienen soll, die
Voraussetzungen für die Verwirklichung der später zustande kommenden eheli-
chen Lebensgemeinschaft zu schaffen. Auch eine Ersatzpflicht nach § 1298
BGB kommt daher nicht in Betracht (zur Frage, inwieweit auf einen solchen Fall
die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Weg-
fall der Geschäftsgrundlage übertragen werden können, vgl. Senatsurteil BGHZ
115, 261, 264 f.).
bb) Gleiches gilt im Ergebnis nach schweizerischem Recht: Das Konku-
binat, das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist gekennzeichnet durch
eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, die in den meisten Fällen auch in
eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet. Die Beziehungen werden in der Re-
gel zum kleineren Teil durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche
Vereinbarungen beherrscht; im übrigen liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das
nach dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt
sein soll. Dementsprechend steht den Parteien jederzeit und unentziehbar das
Recht zu, das Konkubinat zu beenden. Muß indessen bei der Auflösung der
Gemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (etwa
betreffend gemeinsame Anschaffungen, Ersparnisse, Schulden), ist die Beru-
fung auf Rechtsregeln nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage kommen die
Bestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht, sofern nach dem
Willen der Partner deren eigene Rechtsstellung im Sinne eines Beitrags an die
Gemeinschaft einem gemeinsamen Zweck untergeordnet werden soll. Andern-
falls oder darüber hinaus können besondere Auftrags- oder Vertragsverhältnis-
se bestehen (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetz-
buch, 12. Aufl., S. 168 ff.; Pulver, Unverheiratete Paare, S. 20 ff; BGE 108 II
204 ff.).
Zwar wäre danach eine vertragliche Abrede der Parteien, wonach die
Beklagte die Zahnbehandlungskosten zu erstatten hätte, grundsätzlich möglich.
Nach dem Vorbringen des Klägers wäre sie wohl nicht als Schenkung
(Art. 239 ff. OR), sondern als bedingtes (Art. 151 ff. OR) Darlehen (Art. 312 ff.
OR) zu qualifizieren. Jedoch scheitert ein Rückforderungsanspruch des Klägers
auch hier daran, daß die Bedingung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers
nicht eingetreten ist. Ein Rückforderungsanspruch ist damit auch nach schwei-
zerischem Recht nicht schlüssig dargelegt.
d) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, den Betrag von 2.000 DM
könne der Kläger, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann auf jeden Fall aus § 812
Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückverlangen. Die Zuwendung sei einen Tag vor
der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit im Hinblick auf die
geplante Eheschließung erfolgt. Soweit die Beklagte bestreite, den Betrag er-
halten zu haben, sei dies nicht schlüssig, da die Beklagte nicht behaupte, daß
der Kläger diesen Betrag von ihrem Konto wieder hätte abbuchen lassen. Auch
dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zum einen übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger die angebli-
che Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat mehrfach geltend ge-
macht, der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt, er habe ihr das Geld nicht
zur Verfügung gestellt. Demgegenüber hat der Kläger lediglich einen Einzah-
lungsbeleg "für eigenes Konto" der Beklagten vorgelegt, aus dem nicht ersicht-
lich ist, daß der Kläger diese Einzahlung erbracht hat. Insoweit hätte das Beru-
fungsgericht dem erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Be-
weisangebot des Klägers nachgehen und die Beklagte als Partei vernehmen
müssen. Zum anderen macht die Revision zutreffend geltend, daß auch nach
dem Vorbringen des Klägers die behauptete, nicht weiter spezifizierte Zahlung
allenfalls als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten, und damit nicht als Geschenk
im Sinne des § 1301 BGB, zu werten ist (vgl. oben 2 d). Eine vertragliche Abre-
de, aus der sich ein Rückerstattungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger,
worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht schlüssig dar-
gelegt.
e) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend
gemachten weiteren Zahlung von 3.000 DM ausweislich des Überweisungsträ-
gers vom 8. Januar 1998. Diese Zahlung erfolgte nach den Angaben beider
Parteien unstreitig während des bestehen Verlöbnisses. Der Kläger hat selbst
geltend gemacht, die Zahlung sei wiederum aufgrund Geldmangels der Beklag-
ten erfolgt. Danach ist auch diese Zahlung als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten
zu qualifizieren, so daß eine Erstattung ausscheidet.
f) Hinsichtlich der Schulausbildungskosten in Höhe von 17.663,08 DM für
die Tochter der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, soweit die Zah-
lungen während des Verlöbnisses der Parteien erfolgten, seien sie offenkundig
schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten aufgewendet worden und daher
nach § 1301 BGB dem Kläger zu erstatten, während die vor dem Verlöbnis ent-
standenen Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu erset-
zen seien. Auch dies kann rechtlicher Überprüfung nicht standhalten.
Die Revision wendet zutreffend ein, daß die Schulausbildungskosten
keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB waren. Die Kosten sind dadurch
angefallen, daß die Beklagte zum Kläger in die Schweiz zog, so daß die Toch-
ter der Beklagten bei einer Schule in der Schweiz angemeldet werden mußte.
Die Ausbildungskosten wurden mit Rücksicht auf das gegenwärtige Zusammen-
leben der Parteien in der Schweiz erbracht, und nicht etwa in Erwartung der
späteren Ehe. Damit sind diese Kosten als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren,
die nach § 1301 BGB nicht zu ersetzen sind. Soweit der Kläger daneben gel-
tend macht, man habe ausdrücklich vereinbart, daß die Zahlungen von der Be-
klagten sofort erstattet würden, sobald sie zwei ihr zustehende Außenstände
erhalten habe, wäre eine solche Abrede - unabhängig davon, ob materiell deut-
sches oder schweizerisches Recht Anwendung finden würde - zwar grundsätz-
lich möglich. Einen Rückforderungsanspruch daraus hat der Kläger aber nicht
schlüssig dargelegt. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte die Beklagte
ihre angeblichen Zahlungsansprüche bisher nicht realisieren.
g) Das Berufungsurteil begegnet aber auch rechtlichen Bedenken, soweit
der Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus
der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde
nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat angenommen,
der Anspruch auf Ersatz der vom Kläger für die Beklagte verauslagten Haus-
baukosten sei bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären gewesen.
In Betracht kämen auch insoweit, je nach dem, ob die Aufwendungen vor oder
erst während des Verlöbnisses erfolgten, Ansprüche nach § 1301 BGB oder
§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Denn die Zahlungen seien entweder auf Grund
des wirksamen Verlöbnisses erbracht worden oder der mit ihnen erkennbar be-
zweckte Erfolg, die baldige Eheschließung, sei nicht eingetreten. Das steht mit
dem Gesetz nicht in Einklang.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit das Vor-
bringen der Parteien nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Kläger hat zu den
Handwerkerrechnungen in erster Instanz unter wechselndem Vortrag zunächst
geltend gemacht, die Zahlungen seien nur vorschußweise erfolgt, bis eine Fi-
nanzierung durch die Beklagte durchgeführt worden sei. Die Zahlungen seien
ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Verlöbnis erfolgt. In der Ter-
minsniederschrift vom 16. Februar 1999 wurde klargestellt, daß die Zahlung von
118.237,97 DM auf Handwerkerrechnungen ursprünglich als Darlehen erfolgt
sei. Man habe vereinbart, daß die Beklagte im Gegenzug ihr Hausgrundstück
nach der Eheschließung zur Hälfte auf den Kläger übertragen solle. Die Zah-
lungen seien zunächst reine Schenkungen gewesen, die der Kläger aufgrund
des bestehenden Verlöbnisses gemacht habe. Der Kläger habe aber deutlich
zu erkennen gegeben, daß er diese Beträge der Beklagten auch nicht schenken
wolle. Dieser widersprüchliche Vortrag wurde in der Berufungsbegründung
schließlich dahingehend zusammengefaßt, daß die Parteien hinsichtlich der
Renovierungsarbeiten, die bereits im Gange waren, als die Parteien sich ken-
nenlernten, vereinbart hätten, daß der Kläger die fälligen Zahlungen leisten, die
Beklagte ihm die Beträge aber dann erstatten sollte, wenn die von ihr damals
erwarteten Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 DM bei ihr eingegangen wären.
Die Zahlungen seien zwar ausschließlich während des Verlöbnisses erbracht
worden, eine Schenkung sei aber aus Sicht des Klägers niemals beabsichtigt
gewesen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nach diesem Vor-
bringen des Klägers ausgeschlossen, eine Schenkung im Sinne des § 1301
BGB anzunehmen. Nach den Grundsätzen über die nichteheliche Lebensge-
meinschaft käme, unabhängig davon, ob schweizerisches oder deutsches ma-
terielles Recht zur Anwendung gelangt, lediglich eine vertragliche Abrede der
Parteien über die Hauskosten in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch des
Klägers ist aber jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, da der Kläger selbst nicht
behauptet, daß die Beklagte die erwarteten Außenstände zwischenzeitlich er-
halten hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht
etwa unter dem Gesichtspunkt des Verlöbnisbruchs zur Rückerstattung ver-
pflichtet. Umstände, die als Verlöbnisbruch seitens der Beklagten gewertet wer-
den könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die Beklagte hat darge-
legt, sie habe sich vom Kläger getrennt, nachdem sie erfahren mußte, daß er
ihr drei Vorehen und erhebliche gesundheitliche (psychische) Probleme ver-
schwiegen und sie zudem erfahren habe, daß aus der dritten Ehe des Klägers,
die dieser als reine Papierehe dargestellt habe, ein weiteres Kind hervorgegan-
gen sei. Demgegenüber hat der Kläger lediglich behauptet, die Beklagte habe
das Verlöbnis grundlos gelöst. Schließlich handelt es sich bei den Hauskosten
nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auch nicht
um Leistungen, die dazu dienen sollten, die Voraussetzungen für die Verwirkli-
chung der später tatsächlich nicht zustande gekommenen ehelichen Lebens-
gemeinschaft zu schaffen, da das Haus der Beklagten in T. unstreitig
nicht als Ehewohnung dienen sollte.
4. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Se-
nat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO
a.F.), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforder-
lich sind. Da Erstattungsansprüche des Klägers im Ergebnis jedenfalls zur Zeit
nicht in Betracht kommen, war seine Berufung (im Umfang der Revision) zu-
rückzuweisen.
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabe diverser
Schmuckstücke die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, wird das
Landgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden
haben.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Vézina
RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne