Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 13.04.2005 – XII ZR 296/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1298, 1301, 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.

a) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle

von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer

nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbin-

dung) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105).

b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur

Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehe-

lichen Lebensgemeinschaft.

BGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - OLG Naumburg

LG Stendal

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin

Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und

den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-, Grund- und Schluß-

urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

21. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM nebst Zinsen sowie

dem Grunde nach auf wertmäßige Erstattung der vom Kläger für

das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerker-

rechnungen (Ziff. I 1, 2 und II 1 des Tenors) verurteilt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen

das Teilendurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal

vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Auflösung eines Verlöbnisses auf

Rückgabe diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in

Anspruch.

Der Kläger ist Schweizer und lebt in der Schweiz. Die Beklagte ist Deut-

sche und lebt nach der Trennung der Parteien wieder in Deutschland. Die Par-

teien lebten zeitweise in der Schweiz zusammen und waren miteinander ver-

lobt, jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig.

Die Parteien haben sich am 18. Juli 1997 in Deutschland kennengelernt.

Am 16. September 1997 eröffnete die Beklagte ein Konto bei der C.

bank in W. , über das der Kläger von Anfang an Kontovollmacht hatte. In

der zweiten Oktoberhälfte 1997 zogen die Beklagte und ihre Tochter aus erster

Ehe zu dem Kläger in die Schweiz. Nachdem die Parteien als Verlobte am

23. Dezember 1997 durch Verkündungsgesuch beim Zivilstandsamt L.

das Eheversprechen angemeldet hatten, legten sie den Hochzeitstermin für den

18. Februar 1998 fest. Am 31. Januar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Toch-

ter nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 1998 entzog die

Beklagten dem Kläger die Kontovollmacht für das Konto bei der C. bank.

Ohne den Kläger zu informieren, flog die Beklagte anschließend mit ihrer Toch-

ter für eine Woche nach Tunesien in Urlaub. Der Kläger war nach eigenen An-

gaben über das Verhalten der Beklagten dermaßen verärgert, daß er den

Hochzeitstermin absagte. Zum Geburtstag des Klägers am 18. Februar 1998

kehrten die Beklagte und ihre Tochter in die Schweiz zurück. Am 8. Mai 1998

haben sich die Parteien schließlich endgültig getrennt. Über die Dauer des Ver-

löbnisses liegen unterschiedliche Angaben vor: Während der Kläger behauptet,

die Parteien seien vom 4. Oktober 1997 bis 8. Mai 1998 verlobt gewesen,

macht die Beklagte geltend, man habe sich am 28. Dezember 1997 verlobt und

bereits am 31. Januar 1998 wieder entlobt.

Während des Zusammenlebens hat der Kläger für die Beklagte folgende

Zahlungen geleistet:

a) am 23. April 1998 Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM

gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997

b) am 8. Januar 1998 Überweisung von 3.000 DM auf Grund Geldman-

gels der Beklagten; diese macht der Kläger nur hilfsweise geltend.

c) Schulausbildungskosten für die Tochter der Beklagten in Höhe von

14.337 SFR; ausweislich des Berufungsurteils entsprach dies zum Zeitpunkt

der letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 18.530,57 DM, wovon

der Kläger nur einen Teilbetrag von 17.663,08 DM geltend macht.

d) zwischen dem 4. November 1997 und dem 2. März 1998 Sanierungs-

kosten für das in T. gelegene Haus der Beklagten in Höhe von insgesamt

118.237,97 DM.

e) am 22. Dezember 1997 wurden auf das Konto der Beklagten "für ei-

genes Konto" 2.000 DM eingezahlt, die der Kläger der Beklagten zur Verfügung

gestellt haben will, weil sie Geld benötigte.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückerstattung - rechnerisch

um 5 DM übersetzt - von 140.878,10 DM zuzüglich Zinsen sowie die Herausga-

be diverser Schmuckstücke begehrt. Die Beklagte hat den Anspruch nur hin-

sichtlich der Herausgabe eines Colliers anerkannt und im übrigen Klagabwei-

sung beantragt. Das Landgericht hat der Klage lediglich im Rahmen des Aner-

kenntnisses stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des

Klägers, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich der Rückerstattung unein-

geschränkt, bezüglich der Herausgabe aber beschränkt auf vier Schmuckstücke

weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise

abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM zuzüglich Zinsen

verurteilt sowie den Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von

ihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnun-

gen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dadurch der objektive

Verkehrswert des Grundstücks der Beklagten erhöht ist. In Bezug auf die Her-

ausgabeansprüche des Klägers hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit zur

erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Revision, die die Zurückverweisung hinsichtlich der Herausgabean-

sprüche nicht angreift, verfolgt die Beklagte im übrigen ihr zweitinstanzliches

Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Der Kläger war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im Verhand-

lungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der Beklagten

durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557 a.F., 331 Abs. 1 und 2 ZPO,

§ 26 Nr. 7 EGZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich

nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO 82).

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Auf-

hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des

Klägers.

1. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend ge-

machten Herausgabeansprüche den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung

und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, hat die Beklagte

Revision nicht eingelegt. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl.

Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff) ist darin

nicht zu sehen.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Ansprüche aus einem

Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dem der Verpflichte-

te angehört, so daß vorliegend deutsches Recht zur Anwendung komme. Die

Parteien seien wenigstens von Ende 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewe-

sen. Die Bezahlung der Zahnarztrechnung der Beklagten sei daher als Schen-

kung während des bestehenden Verlöbnisses zu werten, die nach § 1301 BGB

zurückerstattet werden müsse. Die Einzahlung von 2.000 DM auf das Konto der

Beklagten sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens

und damit ebenfalls im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Die Be-

hauptung der Beklagten, dieser Betrag sei ihr nicht vom Kläger zur Verfügung

gestellt worden, sei nicht schlüssig, da sie nicht behauptet habe, daß der Kläger

diesen konkreten Betrag anschließend auf sein privates Konto hätte verbuchen

lassen. Der Betrag sei daher, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann aber nach

§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückzuzahlen. Die Schulausbildungskosten,

die der Kläger für die Tochter der Beklagten aufgewendet habe, seien offen-

kundig während des Verlöbnisses der Parteien schenkungshalber zu Gunsten

der Beklagten erfolgt, und daher für den Zeitraum 23. Dezember 1997 bis Ende

April 1998 nach § 1301 BGB, im übrigen nach § 812 BGB zurückzuzahlen. Die

Hausbaukosten seien, je nach dem, ob die Aufwendungen noch vor oder erst

während des Verlöbnisses erfolgten, entweder nach § 1301 BGB oder § 812

BGB zu ersetzen. Insoweit werde der Rechtsstreit an das Landgericht zurück-

verwiesen: zwar sei der Erlaß eines Grundurteils unumgänglich, allerdings er-

scheine ein Sachentscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereiche-

rungsanspruches nicht sachdienlich.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand.

a) Die internationale Zuständigkeit, die auch noch in der Revisionsin-

stanz zu prüfen bleibt, ist gegeben. Sie folgt mittelbar aus der örtlichen Zustän-

digkeit (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 105, 107 m.w.N.). Vorliegend

ergibt sie sich aus § 13 ZPO, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung

ihren ständigen Wohnsitz wieder in Deutschland hatte.

b) Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten An-

sprüche nach § 1301 BGB beurteilt und insoweit deutsches materielles Recht

für anwendbar erklärt hat, da Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht

des Staates zu beurteilen seien, dem der Verpflichtete angehöre, hält es aller-

dings den Angriffen der Revision stand. Diese macht zu Unrecht geltend, daß

die Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung eines Verlöb-

nisses dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen könne, als

ihm sein eigenes Heimatrecht gewähre, so daß insoweit auch schweizerisches

Recht maßgeblich sei.

aa) Zwar ist die Anknüpfung von Ansprüchen im Fall eines Verlöbnis-

bruchs oder eines Rücktritts vom Verlöbnis in der Literatur umstritten (vgl. im

einzelnen Staudinger/von Bar/Mankowski, 13. Bearb., Anh. zu Art. 13 EGBGB

Rdn. 22, 24, jeweils m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedoch

(im Anschluß an BGHZ 28, 375, 378 f.) davon aus, daß auf Ansprüche, die auf-

grund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht

desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom ande-

ren Teil geltend gemacht werden. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß

für diese Ansprüche das Heimatrecht des Verpflichteten maßgeblich ist (vgl.

BGHZ 132, aaO 116).

bb) Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es

die Verurteilung der Beklagten nicht nur auf Verlöbnisbruch bzw. Rücktritt vom

Verlöbnis gestützt, sondern daneben bzw. statt dessen Ansprüche aus Auflö-

sung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und diese nach deut-

schem materiellem Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 812

Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB gestützt hat. Ob und gegebenenfalls welche Ansprü-

che nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen,

bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung, wie hier, nach dem Statut, dem

die Zuwendung unterstand, bzw. - mangels eines konnexen Vertragsstatuts -

nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38

EGBGB), also das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des ande-

ren vermehrt worden ist (Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 50).

Dies ist vorliegend für die einzelnen Forderungen jeweils gesondert zu prüfen.

c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger nach

§ 1301 BGB die Rückzahlung der von ihm am 23. April 1998 für die Beklagte

schenkungshalber verauslagten Zahnbehandlungskosten

in Höhe von

2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 verlangen

könne, da die Parteien von Ende Dezember 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt

gewesen seien. Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Zahnbehandlungsko-

sten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB sind. Zwar ist der Schen-

kungsbegriff in § 1301 BGB weit auszulegen, so daß darunter grundsätzlich alle

Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre

Grundlage verlieren. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die bereits

vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, keine Geschenke. Sie wer-

den nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zu-

sammenleben der Parteien erbracht (MK/Wacke, BGB 4. Aufl., § 1301 Rdn. 3

und § 1298 Rdn. 6; Soergel/Lange § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 10; Bam-

berger/Roth/Lohmann, § 1301 Rdn. 5 und § 1298 Rdn. 20). Danach durfte das

Berufungsgericht die Zahnbehandlungskosten nicht als Geschenke im Sinne

des § 1301 BGB werten, so daß es insoweit nicht mehr darauf ankommt, daß

darüber hinaus die Dauer der Verlobung zwischen den Parteien entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts gerade streitig ist.

Allerdings sind die Zahnbehandlungskosten unstreitig während des nicht-

ehelichen Zusammenlebens der Parteien entstanden und verauslagt worden.

Ob auf eventuelle Rückforderungsansprüche nach Auflösung der nichtehelichen

Lebensgemeinschaft insoweit schweizerisches oder deutsches materielles

Recht anzuwenden wäre (vgl. oben 2 c bb), braucht indessen nicht entschieden

werden, da eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten weder nach deut-

schem noch nach schweizerischen Recht in Betracht kommt.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen

bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen

derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermö-

gensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönli-

cher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft be-

steht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben,

werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht ge-

geneinander aufgerechnet. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über

die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Par-

teien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüs-

siges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen ha-

ben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesell-

schaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht die Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter

Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Dies setzt aber

mindestens voraus, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit

dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaft-

lich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der

Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach

ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Grundsatz, daß die Part-

ner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre

persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen

können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Le-

bensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Lei-

stungen entfallen. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtspre-

chung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil

erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der

einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem

Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der

Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ein solcher Ver-

trag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen

Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht

besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine

Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. BGHZ 77, 55, 56 ff.; BGH Urteile vom

8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141 f.; vom 8. Juli 1996 - II ZR

193/95 - FamRZ 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ

1997, 1533 f.; vom 15. Januar 2001 - II ZR 121/99 - FuR 2001, 366 f.; vom

6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; vgl. auch Senatsurteil BGHZ

142, 137, 146 f.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Erstattung

der Zahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen. Es verbleibt bei dem

Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht abgerechnet werden können,

wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, da der Kläger eine an-

derweitige Abrede der Parteien nicht schlüssig darlegen konnte. Der Kläger hat

geltend gemacht, daß die Zahnarztkosten ausgeglichen werden sollten, sobald

die Beklagte ausstehende Zahlungen erhalten haben würde. Diese Bedingung

ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bisher aber nicht eingetreten. Es

handelt sich im übrigen auch nach dem Vortrag des Klägers nicht etwa um eine

Leistung erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, die dazu dienen soll, die

Voraussetzungen für die Verwirklichung der später zustande kommenden eheli-

chen Lebensgemeinschaft zu schaffen. Auch eine Ersatzpflicht nach § 1298

BGB kommt daher nicht in Betracht (zur Frage, inwieweit auf einen solchen Fall

die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Weg-

fall der Geschäftsgrundlage übertragen werden können, vgl. Senatsurteil BGHZ

115, 261, 264 f.).

bb) Gleiches gilt im Ergebnis nach schweizerischem Recht: Das Konku-

binat, das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist gekennzeichnet durch

eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, die in den meisten Fällen auch in

eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet. Die Beziehungen werden in der Re-

gel zum kleineren Teil durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche

Vereinbarungen beherrscht; im übrigen liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das

nach dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt

sein soll. Dementsprechend steht den Parteien jederzeit und unentziehbar das

Recht zu, das Konkubinat zu beenden. Muß indessen bei der Auflösung der

Gemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (etwa

betreffend gemeinsame Anschaffungen, Ersparnisse, Schulden), ist die Beru-

fung auf Rechtsregeln nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage kommen die

Bestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht, sofern nach dem

Willen der Partner deren eigene Rechtsstellung im Sinne eines Beitrags an die

Gemeinschaft einem gemeinsamen Zweck untergeordnet werden soll. Andern-

falls oder darüber hinaus können besondere Auftrags- oder Vertragsverhältnis-

se bestehen (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetz-

buch, 12. Aufl., S. 168 ff.; Pulver, Unverheiratete Paare, S. 20 ff; BGE 108 II

204 ff.).

Zwar wäre danach eine vertragliche Abrede der Parteien, wonach die

Beklagte die Zahnbehandlungskosten zu erstatten hätte, grundsätzlich möglich.

Nach dem Vorbringen des Klägers wäre sie wohl nicht als Schenkung

(Art. 239 ff. OR), sondern als bedingtes (Art. 151 ff. OR) Darlehen (Art. 312 ff.

OR) zu qualifizieren. Jedoch scheitert ein Rückforderungsanspruch des Klägers

auch hier daran, daß die Bedingung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers

nicht eingetreten ist. Ein Rückforderungsanspruch ist damit auch nach schwei-

zerischem Recht nicht schlüssig dargelegt.

d) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, den Betrag von 2.000 DM

könne der Kläger, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann auf jeden Fall aus § 812

Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückverlangen. Die Zuwendung sei einen Tag vor

der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit im Hinblick auf die

geplante Eheschließung erfolgt. Soweit die Beklagte bestreite, den Betrag er-

halten zu haben, sei dies nicht schlüssig, da die Beklagte nicht behaupte, daß

der Kläger diesen Betrag von ihrem Konto wieder hätte abbuchen lassen. Auch

dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zum einen übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger die angebli-

che Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat mehrfach geltend ge-

macht, der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt, er habe ihr das Geld nicht

zur Verfügung gestellt. Demgegenüber hat der Kläger lediglich einen Einzah-

lungsbeleg "für eigenes Konto" der Beklagten vorgelegt, aus dem nicht ersicht-

lich ist, daß der Kläger diese Einzahlung erbracht hat. Insoweit hätte das Beru-

fungsgericht dem erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Be-

weisangebot des Klägers nachgehen und die Beklagte als Partei vernehmen

müssen. Zum anderen macht die Revision zutreffend geltend, daß auch nach

dem Vorbringen des Klägers die behauptete, nicht weiter spezifizierte Zahlung

allenfalls als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten, und damit nicht als Geschenk

im Sinne des § 1301 BGB, zu werten ist (vgl. oben 2 d). Eine vertragliche Abre-

de, aus der sich ein Rückerstattungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger,

worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht schlüssig dar-

gelegt.

e) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend

gemachten weiteren Zahlung von 3.000 DM ausweislich des Überweisungsträ-

gers vom 8. Januar 1998. Diese Zahlung erfolgte nach den Angaben beider

Parteien unstreitig während des bestehen Verlöbnisses. Der Kläger hat selbst

geltend gemacht, die Zahlung sei wiederum aufgrund Geldmangels der Beklag-

ten erfolgt. Danach ist auch diese Zahlung als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten

zu qualifizieren, so daß eine Erstattung ausscheidet.

f) Hinsichtlich der Schulausbildungskosten in Höhe von 17.663,08 DM für

die Tochter der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, soweit die Zah-

lungen während des Verlöbnisses der Parteien erfolgten, seien sie offenkundig

schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten aufgewendet worden und daher

nach § 1301 BGB dem Kläger zu erstatten, während die vor dem Verlöbnis ent-

standenen Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu erset-

zen seien. Auch dies kann rechtlicher Überprüfung nicht standhalten.

Die Revision wendet zutreffend ein, daß die Schulausbildungskosten

keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB waren. Die Kosten sind dadurch

angefallen, daß die Beklagte zum Kläger in die Schweiz zog, so daß die Toch-

ter der Beklagten bei einer Schule in der Schweiz angemeldet werden mußte.

Die Ausbildungskosten wurden mit Rücksicht auf das gegenwärtige Zusammen-

leben der Parteien in der Schweiz erbracht, und nicht etwa in Erwartung der

späteren Ehe. Damit sind diese Kosten als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren,

die nach § 1301 BGB nicht zu ersetzen sind. Soweit der Kläger daneben gel-

tend macht, man habe ausdrücklich vereinbart, daß die Zahlungen von der Be-

klagten sofort erstattet würden, sobald sie zwei ihr zustehende Außenstände

erhalten habe, wäre eine solche Abrede - unabhängig davon, ob materiell deut-

sches oder schweizerisches Recht Anwendung finden würde - zwar grundsätz-

lich möglich. Einen Rückforderungsanspruch daraus hat der Kläger aber nicht

schlüssig dargelegt. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte die Beklagte

ihre angeblichen Zahlungsansprüche bisher nicht realisieren.

g) Das Berufungsurteil begegnet aber auch rechtlichen Bedenken, soweit

der Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus

der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde

nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat angenommen,

der Anspruch auf Ersatz der vom Kläger für die Beklagte verauslagten Haus-

baukosten sei bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären gewesen.

In Betracht kämen auch insoweit, je nach dem, ob die Aufwendungen vor oder

erst während des Verlöbnisses erfolgten, Ansprüche nach § 1301 BGB oder

§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Denn die Zahlungen seien entweder auf Grund

des wirksamen Verlöbnisses erbracht worden oder der mit ihnen erkennbar be-

zweckte Erfolg, die baldige Eheschließung, sei nicht eingetreten. Das steht mit

dem Gesetz nicht in Einklang.

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit das Vor-

bringen der Parteien nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Kläger hat zu den

Handwerkerrechnungen in erster Instanz unter wechselndem Vortrag zunächst

geltend gemacht, die Zahlungen seien nur vorschußweise erfolgt, bis eine Fi-

nanzierung durch die Beklagte durchgeführt worden sei. Die Zahlungen seien

ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Verlöbnis erfolgt. In der Ter-

minsniederschrift vom 16. Februar 1999 wurde klargestellt, daß die Zahlung von

118.237,97 DM auf Handwerkerrechnungen ursprünglich als Darlehen erfolgt

sei. Man habe vereinbart, daß die Beklagte im Gegenzug ihr Hausgrundstück

nach der Eheschließung zur Hälfte auf den Kläger übertragen solle. Die Zah-

lungen seien zunächst reine Schenkungen gewesen, die der Kläger aufgrund

des bestehenden Verlöbnisses gemacht habe. Der Kläger habe aber deutlich

zu erkennen gegeben, daß er diese Beträge der Beklagten auch nicht schenken

wolle. Dieser widersprüchliche Vortrag wurde in der Berufungsbegründung

schließlich dahingehend zusammengefaßt, daß die Parteien hinsichtlich der

Renovierungsarbeiten, die bereits im Gange waren, als die Parteien sich ken-

nenlernten, vereinbart hätten, daß der Kläger die fälligen Zahlungen leisten, die

Beklagte ihm die Beträge aber dann erstatten sollte, wenn die von ihr damals

erwarteten Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 DM bei ihr eingegangen wären.

Die Zahlungen seien zwar ausschließlich während des Verlöbnisses erbracht

worden, eine Schenkung sei aber aus Sicht des Klägers niemals beabsichtigt

gewesen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nach diesem Vor-

bringen des Klägers ausgeschlossen, eine Schenkung im Sinne des § 1301

BGB anzunehmen. Nach den Grundsätzen über die nichteheliche Lebensge-

meinschaft käme, unabhängig davon, ob schweizerisches oder deutsches ma-

terielles Recht zur Anwendung gelangt, lediglich eine vertragliche Abrede der

Parteien über die Hauskosten in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch des

Klägers ist aber jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, da der Kläger selbst nicht

behauptet, daß die Beklagte die erwarteten Außenstände zwischenzeitlich er-

halten hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht

etwa unter dem Gesichtspunkt des Verlöbnisbruchs zur Rückerstattung ver-

pflichtet. Umstände, die als Verlöbnisbruch seitens der Beklagten gewertet wer-

den könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die Beklagte hat darge-

legt, sie habe sich vom Kläger getrennt, nachdem sie erfahren mußte, daß er

ihr drei Vorehen und erhebliche gesundheitliche (psychische) Probleme ver-

schwiegen und sie zudem erfahren habe, daß aus der dritten Ehe des Klägers,

die dieser als reine Papierehe dargestellt habe, ein weiteres Kind hervorgegan-

gen sei. Demgegenüber hat der Kläger lediglich behauptet, die Beklagte habe

das Verlöbnis grundlos gelöst. Schließlich handelt es sich bei den Hauskosten

nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auch nicht

um Leistungen, die dazu dienen sollten, die Voraussetzungen für die Verwirkli-

chung der später tatsächlich nicht zustande gekommenen ehelichen Lebens-

gemeinschaft zu schaffen, da das Haus der Beklagten in T. unstreitig

nicht als Ehewohnung dienen sollte.

4. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Se-

nat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO

a.F.), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforder-

lich sind. Da Erstattungsansprüche des Klägers im Ergebnis jedenfalls zur Zeit

nicht in Betracht kommen, war seine Berufung (im Umfang der Revision) zu-

rückzuweisen.

Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabe diverser

Schmuckstücke die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, wird das

Landgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden

haben.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne