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BGH Urteil vom 16.01.2001 – X ZR 69/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Januar 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1999 im Kostenpunkt

und hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-

on, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die mit der Widerklage ver-

folgten Ersatzansprüche der Beklagten, die sie zum einen auf Ausgaben zur

Wiederherstellung einer Mauer, die im Zuge von durch den Kläger ausgeführ-

ten Arbeiten beschädigt wurde, und im übrigen auf Wasserschäden an Filmen

stützt.

Ende 1989/Anfang 1990 führte der Kläger, ein Klempner, im Auftrag der

Beklagten in von dieser angemieteten Räumen verschiedene Arbeiten an Was-

serleitungen aus, die u.a. auch die Verlegung einer Warmwasserleitung in die

zu den Räumen gehörende Küche umfaßten. Im Zuge dieser Arbeiten wurde

u.a. eine Wand beschädigt, die die Beklagte später durch einen Maurer wie-

derherstellen ließ. Hierfür wandte sie Kosten in Höhe von insgesamt 480,-- DM

auf, deren Ersatz sie von dem Kläger verlangt.

Im Zuge der Verlegung der Warmwasserleitung in die Küche wurden

durch Mitarbeiter des Klägers u.a. zwei Löcher in den Küchenboden gebohrt,

der zugleich die Decke des darunterliegenden Kellerraums bildete. Das erste,

etwas von der Wand abgesetzte, diente der Feststellung der Lage der Keller-

wand im Verhältnis zur entsprechenden Wand der darüberliegenden Küche. In

dem zweiten wurde das Warmwasserrohr verlegt.

In dem unter der Küche liegenden Kellerraum hatte die Beklagte ver-

schiedene, vom Vater ihrer Geschäftsführerin gedrehte und von ihr gewerblich

genutzte Filme gelagert.

Nach Abschluß der Arbeiten wurde lediglich das Loch, durch welches

das Warmwasserrohr geführt worden war, verschlossen, das in einiger Entfer-

nung von der Wand zunächst gebohrte Probeloch blieb unverschlossen.

Als - wie bereits einige Monate zuvor - in der Küche ein Wasserschaden

eingetreten war, gelangte das Wasser u.a. durch das von den Mitarbeitern des

Klägers hinterlassene Loch in den darunterliegenden Kellerraum und beschä-

digte einen Teil der dort gelagerten Filme. Diese konnten nur zum Teil wieder-

hergestellt werden. In einigen Fällen bedurfte es des Nachdrehens zumindest

einzelner Teile des jeweiligen Films. Teilweise scheiterte ein solches Nachdre-

hen daran, daß die jeweiligen Motive nicht mehr zur Verfügung standen.

Wegen der insoweit entstandenen Schäden hat die Beklagte von dem

Kläger Ersatz in Höhe von 120.000,-- DM verlangt und für den Fall, daß dieser

Betrag durch ihren Anspruch auf Ersatz der reinen Sachschäden nicht gedeckt

sei, zur weiteren Auffüllung ihrer Forderung einen Ausgleichsanspruch wegen

des entgangenen Gewinns herangezogen, den sie mit der infolge der Beschä-

digung verringerten Möglichkeit, einige Filme gewinnbringend zu verwerten,

begründet hat. Diese Filme sind von ihr im einzelnen bezeichnet worden.

Das Landgericht hat die im Wege der Widerklage geltend gemachten

Ersatzansprüche der Beklagten insgesamt abgewiesen. Auf das Rechtsmittel

der Beklagten hat das Berufungsgericht den Kläger in Abänderung der erstin-

stanzlichen Entscheidung zur Zahlung von 43.790,51 DM nebst Zinsen verur-

teilt. Die weitergehende Berufung der Beklagten zur Widerklage blieb ohne

Erfolg. Insoweit hat das Berufungsgericht die Ansprüche hinsichtlich der un-

mittelbaren Sachschäden mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte

zum einen einen Teil ihres Schadens selbst tragen müsse, da sie an dessen

Entstehung ein erhebliches Mitverschulden treffe, und daß zum anderen der

Schaden zum Teil auch dann entstanden wäre, wenn der Kläger das Loch in

der Kellerdecke ordnungsgemäß verschlossen hätte. Ansprüche auf Ersatz der

Kosten für die Maurerarbeiten und des entgangenen Gewinns seien zudem

nicht hinreichend dargelegt.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Ansprüche in Höhe von

weiteren 70.104,80 DM weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt

im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. a) Einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Aufwendungen

für die Wiederherstellung der im Zuge der Arbeiten des Klägers beschädigten

Mauer hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Voraus-

setzungen des § 633 Abs. 3 BGB nicht vorlägen, weil die Beklagte nicht darge-

legt habe, daß der Kläger nach einer konkreten Aufforderung zur Mängelbesei-

tigung mit deren Vornahme in Verzug geraten sei. Die Behauptung, der Kläger

habe sie damit beauftragt, das Loch in der Mauer auf seine Kosten schließen

zu lassen, habe die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht

nachgewiesen.

b) Diese Würdigung greift die Revision zu Recht an. Sie nimmt zwar die

Annahme des Berufungsgerichts hin, daß die Voraussetzungen eines Ersatz-

anspruchs nach § 633 Abs. 3 BGB nicht dargelegt seien. Rechtsfehler treten

insoweit auch nicht hervor. Mit Recht rügt sie jedoch, daß das Berufungsgericht

bei seiner Annahme, die Beklagte sei auch hinsichtlich der behaupteten Ver-

einbarung über die Vergabe des Auftrags und zur Verteilung der damit verbun-

denen Kosten beweisfällig geblieben, Beweisantritte der Beklagten übergangen

hat. Zutreffend weist sie darauf hin, daß sich die Beklagte zum Beweis ihrer

Darstellung vom Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung nicht lediglich

auf die Bekundung der Zeugen S. und M., sondern auch auf eine

Parteivernehmung des Klägers bezogen hat. Den letztgenannten Beweis hat

das Berufungsgericht nicht erhoben. Das wird nachzuholen sein.

2. a) Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns hat das Beru-

fungsgericht der Beklagten deshalb abgesprochen, weil diese weder dargelegt

noch nachgewiesen habe, daß die Filme, auf deren Beschädigung sie dieses

Ersatzverlangen stütze, im Einwirkungsbereich des von den Mitarbeitern des

Klägers hinterlassenen Loches im Boden der Küche gelagert worden seien. Die

dazu gehörten Zeugen hätten zur Lagerung der Filme keine näheren Angaben

machen können. Deshalb könne auch nicht festgestellt werden, daß sie so un-

ter dem Loch gelagert worden seien, daß sie durch das über das vom Kläger

bzw. seinen Mitarbeitern hinterlassene Loch in den Keller eingedrungene Was-

ser beschädigt werden konnten, oder ob der Schaden nach dem Lagerort auch

auf andere Ursachen zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht ist dabei in

tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, daß bei dem Wasserschaden

Flüssigkeit auch auf anderem Wege als durch das vom Kläger zu verantwor-

tende Loch in der Decke in den Keller hat eindringen können.

b) Auch diese Beurteilung ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei

von Rechtsfehlern.

Das Berufungsgericht ist - in anderem Zusammenhang - davon ausge-

gangen, daß der Kläger der Beklagten dem Grunde nach aus dem Gesichts-

punkt der positiven Forderungsverletzung wegen der eingetretenen Wasser-

schäden zum Ersatz verpflichtet ist. Dieser rechtliche Ansatz wird von der Re-

vision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Nach

dem festgestellten Sachverhalt, dem gegenüber Bedenken von der Revision

nicht erhoben werden und rechtliche Bedenken auch nicht ersichtlich sind, ha-

ben der Kläger bzw. seine Mitarbeiter, für deren Verhalten er nach § 278 BGB

einzustehen hat, das im Zusammenhang mit der Verlegung der Warmwasser-

leitung im Boden der Küche erzeugte Loch unverschlossen zurückgelassen.

Darin hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht für die

unmittelbaren Sachschäden zu Recht eine zur Vertragsverletzung führende

Pflichtwidrigkeit gesehen, die der Kläger zu vertreten und für deren Folgen er

aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung einzustehen hat.

Diese Ersatzpflicht erfaßt allerdings, wie das Berufungsgericht weiter

zutreffend ausgeführt hat, nur solche Schäden, die auf dem pflichtwidrigen

Verhalten beruhen. Diese Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten

und dem eingetretenen Schaden ist in der Regel durch denjenigen darzulegen

und ggf. im Streitfall zu beweisen, der aus dieser Pflichtwidrigkeit wegen des

eingetretenen Schadens Ersatzansprüche herleitet. Diese grundsätzliche Ver-

teilung der Beweislast gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Für das Deliktsrecht

wird sie durch das Gesetz in § 830 BGB in Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift dahin

abgemildert, daß es des Nachweises einer Kausalität des jeweiligen Verursa-

chungsbeitrages nicht bedarf, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren

Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Auch wenn die-

se Vorschrift wegen der Möglichkeit der Begründung einer Haftung allein durch

den Anschein einer Beteiligung eng zu verstehen ist, insbesondere Zweifel an

der Urheberschaft in Fällen alternativer Kausalität nicht betrifft (vgl. dazu

BGHZ 72, 355, 358), enthält sie in ihrem Geltungsbereich einen allgemeinen

Rechtsgedanken, der auch bei fraglicher Haftung heranzuziehen ist (vgl. Stau-

dinger/

Belling/Eberl-Borges, BGB, 13. Bearb., § 830 BGB Rdn. 76 m.w.N.). Die Vor-

schrift trägt der Beweisnot des Geschädigten Rechnung, der weder die jeweili-

gen Schadensquellen beherrschen noch den zu seiner Schädigung führenden

Geschehensablauf im einzelnen übersehen und kontrollieren kann; sie über-

trägt diese Beweislast demjenigen, der für diese Schadensquelle verantwortlich

ist und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden kann. Insoweit betrifft

die Regelung kein Spezifikum des Deliktsrechts, sondern knüpft an eine Inter-

essenlage an, die sich in gleicher Weise in allen Fällen der Haftung, insbeson-

dere auch einer vertraglichen Haftung stellen kann. Das rechtfertigt ihre ent-

sprechende Anwendung auch in Fällen dieser Art (Staudinger/Belling/Eberl-

Borges, aaO; Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 830 BGB Rdn. 14 jeweils

m.w.N.).

Danach kommt hier eine Haftung des Klägers für den infolge der Be-

schädigung des Filmmaterials entgangenen Gewinn in Betracht. Vorausset-

zung der Einbeziehung in die Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, daß

zum einen bei dem in Anspruch Genommenen wie bei den übrigen Beteiligten

ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt, wenn man vom Nachweis der

Ursächlichkeit dieser haftungsbegründenden Tatsache für den eingetretenen

Schaden absieht, zum anderen einer der unter dem Begriff der Beteiligung zu-

sammengefaßten Personen den Schaden verursacht haben muß und schließ-

lich nicht festzustellen ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich ganz

oder teilweise verursacht hat (BGHZ 75, 355, 358). Hier steht fest, daß die Be-

schädigungen an den Filmen durch das aus der Küche ausgetretene Wasser

verursacht worden ist; offen ist lediglich, ob dabei das Wasser auf die jeweili-

gen Filmrollen seinen Weg gerade über das von dem Kläger bzw. seinen Mit-

arbeitern im Boden hinterlassene Loch genommen hat oder auf eine andere,

vom Kläger nicht zu verantwortenden Weise in den Keller gelangt ist. Zugleich

steht fest, daß das den Schaden auslösende Wasser auf einem der beiden

Wege in den Keller eingedrungen sein muß, wobei nicht zu klären ist, ob der

Schaden an einzelnen Gegenständen jeweils ausschließlich durch das durch

eine der beiden Öffnungen eingedrungene Wasser verursacht wurde oder ob

beide für ihn ursächlich geworden sind. Insoweit liegt bei der Beklagten eine

der Lage des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Beweisnot vor, zu deren

Vermeidung Maßnahmen von ihr nicht zu erwarten waren. Damit, daß nach

Abschluß der Arbeiten durch den Kläger im Fußboden der Küche eine Öffnung

verblieben war, mußte sie nicht rechnen. Ebensowenig mußte sie nach dem

festgestellten Sachverhalt davon ausgehen oder erkennen, daß zum Keller hin

eine weitere Öffnung vorhanden war, über die Wasser in den Keller eindringen

konnte. Demgemäß mußte sie auch nicht damit rechnen, daß sie vor Eintritt

des Schadens oder anschließend Maßnahmen zur Klärung eines allein auf das

Fehlverhalten des Klägers bzw. seiner Mitarbeiter zurückzuführenden Scha-

dens zu treffen hatte. Nach dessen Eintritt konnte und durfte sie davon ausge-

hen, daß dieser insgesamt auf das im Küchenboden verbliebene Loch zurück-

zuführen war.

3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil im Umfang der Aufhe-

bung keinen Bestand haben. Es muß aufgehoben und die Sache muß an das

Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zwar ist die der Abweisung der Wi-

derklage im übrigen zugrunde liegende Annahme des Berufungsgerichts, die

Beklagte treffe bei der Entstehung des Schadens und im Hinblick auf seinen

Umfang ein Mitverschulden, das sie sich auf ihren Ersatzanspruch nach § 254

BGB anrechnen lassen müsse, frei von Rechtsfehlern. Die angefochtene Ent-

scheidung ist jedoch gleichwohl im angefochtenen Umfang aufzuheben, da die

Beklagte ihr prozessuales Begehren auch auf die vom Berufungsgericht ins-

gesamt verworfenen Ersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns gestützt

und diese ergänzend zur Auffüllung der Klagforderung bis zur Höhe des mit der

Klage geltend gemachten Betrags herangezogen hat. Nachdem das Beru-

fungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - Feststellungen zur Höhe

dieser Ansprüche nicht getroffen hat, kann derzeit nicht davon ausgegangen

werden, daß diese zur vollen Auffüllung der Klagforderung nicht ausreichen.

a) Ein Mitverschulden bei der Entstehung des hier geltend gemachten

Schadens hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Beklagte trotz des

kurze Zeit zuvor nach einem Überlaufen der Abwasserrohre in der Küche ein-

getretenen Schadens das nach ihrer Darstellung wertvolle Filmaterial in dem

darunter gelegenen Raum - wenn auch möglicherweise nur vorübergehend -

gelagert hat. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision vollen Umfangs

stand. Daß die Lagerung in dem Keller eine wesentliche Ursache für den ein-

getretenen Schaden bildet, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezo-

gen. Nachvollziehbar und von der Lebenserfahrung gedeckt ist auch die weite-

re Annahme des Berufungsgerichts, daß die Lagerung der wertvollen Filme in

dem darunter liegenden Raum gegen die von der Beklagten zu beachtenden

Sorgfaltspflichten verstoßen und zur Entstehung des Schadens beigetragen

habe.

Der insoweit von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen die

Denkgesetze ist nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat der Beklagten im

Rahmen seiner Würdigung vorgehalten, daß die Lagerung so wertvollen Film-

und Tonmaterials, wie es jetzt von ihr geltend gemacht wird, in Kellerräumen

wie dem hier vorliegenden unter einem Naßraum nicht vertretbar war, weil eine

solche Lagerung im besonderen Maße mit der Gefahr von Wasserschäden

verbunden ist. Es hat gemeint, die damit geschaffene Gefahrenlage müsse sich

die Beklagte anrechnen lassen. Das ist ein nachvollziehbarer und in sich folge-

richtiger Gedanke, der an Gewicht dadurch gewinnt, daß zuvor bereits ein

Wasserschaden in der Küche eingetreten war und die Beklagte von daher mit

der Möglichkeit einer Verwirklichung der hier bestehenden Gefahren rechnen

mußte. Daß die Lagerung im Keller und der jetzt eingetretene Wasserschaden

in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem früheren steht und dieser sich

insbesondere nicht, jedenfalls nicht direkt in dem Keller ausgewirkt hat, steht

dem Gedanken des Berufungsgerichts nicht entgegen. Im Gegenteil konnte die

Beklagte dem zum einen entnehmen, daß solche Schäden in der Küche auf-

treten konnten. Das legte schon nach der Lebenserfahrung auch aus ihrer

Sicht die Gefahr nahe, daß dann Wasser auch ohne zusätzliche Löcher in der

Decke in den Kellerraum gelangen konnte. Sorgfalt in eigenen Angelegenhei-

ten hätte die Beklagte daher veranlassen müssen, das wertvolle Material nicht

an dieser Stelle - ggf. außerhalb der von ihr angemieteten Räume - zu lagern.

Wäre sie dem nachgekommen, wäre der Schaden nicht eingetreten. Das glei-

che gilt für die der Beklagten vorgehaltene Sorglosigkeit, daß sie, wenn sie die

Materialien schon an dieser Stelle lagerte, keine Vorkehrungen gegen Was-

serschäden getroffen hatte. Daß sie - wie sie geltend macht - keine andere

Möglichkeit der Lagerung gesehen hat, kann sie in diesem Zusammenhang

nicht entlasten. Entweder hätte sie zu solchen Sorgfaltsmaßnahmen greifen

müssen oder aber an eine Lagerung außerhalb ihres Hauses oder ihrer Räume

denken müssen, bis der eigene Lagerraum fertiggestellt war.

b) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die

Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge durch das Berufungsge-

richt.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision an dieser Würdigung zunächst,

das Berufungsgericht habe übersehen, daß für die Möglichkeit des Wasser-

durchtritts bei dem Warmwasserrohr ebenfalls der Kläger verantwortlich sei,

der auch hier für eine wasserdichte Abdeckung hätte sorgen müssen. Mit die-

ser Rüge versucht sie, eine tatrichterliche Feststellung durch eine eigene zu

ersetzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit kann sie keinen Erfolg

haben. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an entsprechende Ausführungen

des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, daß eine solche Abdichtung

nach der einschlägigen DIN-Norm nicht zwingend geboten sei. Erforderlich sei

lediglich ein Schutz gegenüber Feuer gewesen. Das steht im Einklang mit den

Ausführungen beider Sachverständiger. Der in zweiter Instanz hinzugezogene

Ingenieur hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem in erster Instanz gehörten

Sachverständigen - zum Ausdruck gebracht, daß ein wasserfester Verschluß

nur bei absoluten Naßräumen wie Badezimmern oder gewerblich genutzten

Küchen geboten sei, zu denen die hier fragliche Küche nicht gehört. Bei Räu-

men wie einer Küche liege das Gewicht auf der Absicherung gegen Feuer,

während eine entsprechende wasserfeste Abschottung nicht in jedem Fall ge-

boten sei. Daß von dem Kläger der von den Sachverständigen für notwendig

gehaltene Brandschutz nicht installiert wurde, hat das Berufungsgericht nicht

festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf, daß und welchen Sachvortrag das

Berufungsgericht an dieser Stelle übergangen hätte. Zudem ist nicht zu erken-

nen, in welchem Umfang ein solches Unterlassen - sollte es vorgelegen ha-

ben - zur Entstehung des Schadens hätte beitragen können. Daß eine Abdich-

tung gegen Feuer zugleich den Durchtritt von Wasser verhindern muß, kann

schon angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung der jeweiligen Dichtungs-

maßnahme nicht angenommen werden.

c) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich auch, das angefochtene

Urteil lasse die Erwägungen nicht erkennen, aufgrund derer das Berufungsge-

richt zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte könne nur die Hälfte ihres

Schadens ersetzt verlangen. Die für die Bemessung der Haftungsanteile we-

sentlichen tatsächlichen Umstände hat das Berufungsgericht umfassend fest-

gestellt, wie im Ergebnis auch die von der Revision in diesem Zusammenhang

erhobenen Rügen bestätigen. Diese hat es bewertet und das Ergebnis dieser

Bewertung, wenn auch knapp, in den Entscheidungsgründen dargestellt und

erläutert, wie es zu seinem Ergebnis gelangt ist. Damit ist den zu stellenden

Anforderungen genügt. Die Abwägung der Haftungsanteile beim Mitverschul-

den ist Sache des Tatrichters, dessen Entscheidung in der Revisionsinstanz

nur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden kann (Sen.Urt. v.

25.6.1991 - X ZR 109/89, MDR 1992, 30 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind

Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung zu sehen. Das Berufungsge-

richt muß die Tatsachen anführen, aus denen es zu einem Mitverschulden ge-

langt ist, und diese gewichten. Beidem ist es in der angefochtenen Entschei-

dung nachgekommen.

Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts als wider-

sprüchlich bezeichnet, ist diese Rüge nicht begründet. Das Berufungsgericht

hat bei seiner Würdigung zwei jedenfalls nicht dem Kläger zuzurechnende

Schadensbeiträge zusammengefaßt und diese insgesamt mit 50 % bewertet,

nämlich zum einen die Möglichkeit eines weiteren - zwar kleineren, aber nicht

zu vernachlässigenden - Wasserdurchtritts auf andere Weise als über das von

dem Kläger zu verantwortende Loch im Boden der Küche, und zum anderen

das vom Berufungsgericht als gewichtig bewertete Mitverschulden der Beklag-

ten infolge der Lagerung des wertvollen Materials im Keller unter der Küche

und der Art der Lagerung in offenen und ungeschützten Regalen. Ein Wider-

spruch ist insoweit nicht zu erkennen.

4. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-

gericht weiter zu beachten haben, daß die Beklagte auch im Hinblick auf die

noch zu prüfenden Ansprüche wegen des Verdienstausfallschadens ein Mit-

verschulden trifft, das seinen rechtlichen und tatsächlichen Grund in den vom

Berufungsgericht hinsichtlich der übrigen Schäden festgestellten Umständen

findet. Für dessen Feststellung und Bemessung, die in erster Linie Sache des

Tatrichters ist und diesem vorbehalten bleiben muß, kann es für die hier noch

relevanten Schäden zusätzlich von Bedeutung sein, wenn die Beklagte beson-

ders wertvolle Filme, deren Wiederherstellung nicht möglich war, in einer be-

sondere Gefährdungen des Materials begründenden Weise gelagert hat.

Rogge

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck