BGH Urteil vom 17.01.2001 – 2 StR 437/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 437/00
URTEIL
vom
17. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar
2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
und die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt W. , Rechtsanwalt K. , Rechtsanwalt S. als Verteidiger für den Angeklagten, Rechtsanwalt Wa. als Vertreter für den Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-
ger wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Dezember
1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-
klagte
a) freigesprochen und
b) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Einfuhr
von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge,
verurteilt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Von dem Vorwurf des Mordes und des Raubs mit Todesfolge hat es den Ange-
klagten freigesprochen. Die hiergegen eingelegten Revisionen der Staatsan-
waltschaft und der Nebenkläger führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des
Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen und soweit er wegen Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln,
jeweils in nicht geringer Menge verurteilt wurde.
1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte vereinbarte im Jahre 1997 mit dem späteren Tatopfer
M., einem entfernten Verwandten, für diesen in Deutschland Abnehmer für Ko-
kain zu suchen. M. lebte damals in Brüssel und Baden-Baden und handelte mit
Kokain. Im September 1997 trug M. dem Angeklagten an, für ihn 500 g Kokain
guter Qualität zu verkaufen. Der Angeklagte, der bis dahin keine Erfahrung mit
dem Drogenhandel hatte, weihte seinen engen Freund P. ein; dieser erklärte
sich bereit, gemeinsam mit dem Angeklagten Käufer für das Kokain zu suchen.
M. überließ ihnen daher 460 g Kokain guter Qualität. Der Angeklagte verkaufte
in der Folge 40 g für 4.000 DM an einen unbekannten Abnehmer; weitere
Käufer fand er nicht. M. holte den Rest des Rauschgifts daher nach etwa zwei
Wochen wieder ab. Trotz des Fehlschlags erneuerte er sein Angebot an den
Angeklagten und P., künftig gemeinsame Geschäfte zu machen, da er beab-
sichtigte, sich verstärkt in Deutschland zu betätigen.
Bis März 1998 folgten mehrere Treffen zwischen M., dem Angeklagten
und P., ohne daß die Suche nach Abnehmern Erfolg hatte. Im April oder Mai
1998 erfuhr der Angeklagte, daß der ihm bekannte K. am Ankauf von 100 bis
150 g Kokain interessiert sei. Hiervon informierten der Angeklagte und P. den
M.; dieser teilte Ende Juni 1998 mit, er könne das Rauschgift liefern. Die Liefe-
rung sollte am 29. Juni 1998 erfolgen; hierzu wurde ein Treffpunkt in R.
/Luxemburg vereinbart. Am Tattag gelang es dem Angeklagten jedoch
nicht, Kontakt zu dem Abnehmer K. herzustellen; dies verschwieg er dem M.,
der mit dem Kokain aus Brüssel anreiste.
Der Angeklagte und P. fuhren am Abend des 29. Juni mit dem Pkw des
P. von L. nach R. und trafen dort gegen 24.00 Uhr den M.. Dieser
hatte das Kokain außerhalb des Ortes versteckt; P. wurde beauftragt, das
Rauschgift zu holen. Nach einigen Schwierigkeiten bei der Suche verbrachte P.
gegen 1.00 Uhr das Kokain vereinbarungsgemäß über die Grenze nach
Deutschland, wo er sich mit M. und dem Angeklagten auf einem Parkplatz traf.
Der M. fuhr als Beifahrer in seinem vom Angeklagten gesteuerten Pkw, wäh-
rend P. aus Sicherheitsgründen allein vorausfuhr. Nachdem der Angeklagte
dem M. mitgeteilt hatte, vermutlich werde man den Abnehmer in L. nicht
mehr treffen, beschloß M., in einem Hotel in Trier zu übernachten. Hiervon
wurde P. unterrichtet; man fuhr daher nun in Richtung Trier. Unterwegs über-
gab M. dem Angeklagten das Kokain. Während der Fahrt unterhielten sich die
beiden über zukünftige Geschäfte.
Weil M. Kokain konsumieren wollte, hielten beide Fahrzeuge gegen
3.00 Uhr hintereinander auf einem Parkstreifen neben der Fahrbahn an. Alle
drei konsumierten nun eine Portion Kokain. Da P. erklärte, er wolle nun auch
mit M. über zukünftige Geschäfte sprechen, stieg der Angeklagte in den vorne
stehenden Pkw des P. ein; dieser setzte sich ans Steuer des von M. gemiete-
ten Pkw und sprach den M. alsbald auf den Ablauf künftiger Geschäfte an. Die-
ser erklärte nun, er wolle mit P. keine weiteren Geschäfte machen; der Gewinn
des aktuellen Geschäfts sei im übrigen nur durch zwei zu teilen.
Hierüber geriet P. in Zorn. Er zog deshalb die von ihm mitgeführte halb-
automatische Pistole Kaliber 7.65 hervor und schoß dem neben ihm sitzenden
M. in den Kopf. Er schoß das gesamte Magazin leer, wechselte es gegen ein
weiteres Magazin aus und schoß dann weiter. Insgesamt gab er mindestens
zwölf Schüsse in schneller Folge ab. Nach den ersten beiden Schüssen stieg
P., weiter auf M. schießend, aus dem Fahrzeug aus; die letzten Schüsse gab er
vor der geöffneten Tür stehend ab. M. wurde von mindestens acht Schüssen im
Kopf- und Halsbereich getroffen und verstarb alsbald.
P. ging zu seinem einige Meter entfernten eigenen Fahrzeug, wies den
darin sitzenden Angeklagten an, auf den Beifahrersitz zu wechseln, setzte sich
selbst ans Steuer, wendete und fuhr nach L. , ohne etwas zu sagen. Der
Angeklagte, der zwar wußte, daß P. "bei solchen Fahrten" eine Pistole bei sich
zu tragen pflegte, jedoch konkret hieran nicht gedacht hatte, war schockiert und
sprachlos. Zu Hause nahm er die Pistole des P. an sich, weil er irrtümlich be-
fürchtete, dieser werde Selbstmord begehen, und versteckte sie zusammen mit
dem Kokain in seiner Wohnung. Dann fuhren beide in eine 10 km entfernte
Nachtbar, wo sie zur Beruhigung Alkohol zu sich nahmen. Erst dort erzählte P.
dem Angeklagten von dem Grund für seine Tat.
Am nächsten Tag vergruben der Angeklagte und P. die Pistole und das
Kokain, weil sie mit dem Rauschgifthandel nichts mehr zu tun haben wollten.
Nachdem sich der Abnehmer K. wieder gemeldet hatte, verkauften sie ihm
gleichwohl aus der Gesamtmenge von 150 g im Juli 1998, am 15. August und
am 15. September 1998 jeweils 50 g Kokain zu je 4.500 DM. Der Wirkstoffan-
teil betrug 92,4 %; den Erlös teilten der Angeklagte und P. zu gleichen Teilen.
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Freispruchs, weil die Beweis-
würdigung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Auf die
Zulässigkeit der von den Nebenklägern erhobenen Aufklärungsrüge kommt es
daher nicht an.
a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und
vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die bloße Unwahr-
scheinlichkeit eines vom Tatrichter festgestellten Geschehens führt für sich
allein ebensowenig zur Rechtsfehlerhaftigkeit wie der Umstand, daß abwei-
chende Feststellungen möglich wären. Die Beweiswürdigung muß jedoch in
sich schlüssig und frei von Lücken und Widersprüchen sein; mit naheliegenden
Möglichkeiten eines von den Feststellungen abweichenden Geschehensab-
laufs hat sich der Tatrichter auseinanderzusetzen. Aus den Urteilsgründen muß
sich ergeben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet,
sondern von einem zutreffenden Ausgangspunkt betrachtet und unter diesem
Blickwinkel in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, soweit
sich das Landgericht nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Ange-
klagte an der Tötung des Rauschgiftlieferanten M. beteiligt war. Da der frühere
Mitangeklagte P. sich sowohl als Angeklagter, als auch - nach Verfahrensab-
trennung - als Zeuge zur Sache nicht eingelassen hat, stützen sich die Fest-
stellungen des Landgerichts weitgehend auf die Einlassung des Angeklagten
selbst. Dieser hat die festgestellten Rauschgift-Geschäfte eingeräumt, eine
Beteiligung an der Tötung des M. jedoch bestritten. Der Ansatz, von welchem
aus das Landgericht diese Einlassung gewürdigt hat, erweist sich insoweit als
rechtsfehlerhaft, als sich die Beweiswürdigung im wesentlichen auf die Prüfung
beschränkt, ob die durchweg als "Geständnis" bezeichnete, den Mitangeklag-
ten P. belastende Einlassung des Angeklagten durch andere Beweisergebnis-
se widerlegt sei. Durch diesen Ansatz hat sich das Landgericht den Blick dar-
auf verstellt, daß es sich bei der Tatschilderung des Angeklagten nicht um eine
Zeugenaussage im Verfahren gegen P. und im Kern auch nicht um ein Ge-
ständnis handelte, sondern um das Bestreiten des gegen den Angeklagten
selbst gerichteten Tatvorwurfs. Der unzutreffende Ansatzpunkt wird etwa in der
Erwägung deutlich, für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten
spreche die Konstanz seiner Schilderung des Kerngeschehens (UA S. 106).
Tatsächlich beschränkte sich, wie die umfangreiche Darstellung der verschie-
denen im Verfahrensverlauf gegebenen Einlassungen des Angeklagten zeigt,
diese Konstanz im wesentlichen auf die Behauptung, nicht er, sondern P. habe
den M. getötet. Der bloßen Konstanz des Bestreitens eines Beschuldigten
kommt das vom Landgericht angenommene Gewicht in der Regel nicht zu.
c) Bei der Prüfung des Tatvorwurfs hätte das Landgericht zunächst die
Beweisergebnisse werten müssen, die für eine Tatbeteiligung des Angeklagten
sprachen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insoweit eine Vielzahl gewichti-
ger Beweisanzeichen, deren Bedeutung für die Gesamtwürdigung nicht schon
mit der Erwägung erschöpft ist, die jeweils selbstentlastende Einlassung des
Angeklagten sei nicht widerlegbar oder der von ihm geschilderte Geschehens-
ablauf jedenfalls möglich. So sprachen etwa die Anwesenheit des Angeklagten
am Tatort sowie der Umstand, daß der Angeklagte nach der Tötung des M. im
Besitz der Waffe und des Rauschgifts war, ebenso für seine Tatbeteiligung wie
die ungewöhnlichen Einzelheiten bei der Durchführung des Rauschgiftge-
schäfts, etwa der Umstand, daß der Angeklagte den Lieferanten M. aus Brüssel
anreisen ließ, obgleich mangels Kontakt zu dem Abnehmer K. die von M. er-
wartete Geschäftsabwicklung jedenfalls unklar war.
Auch die widersprüchlichen - jeweils auf Vorhalt abweichender Bewei-
sergebnisse nachgebesserten - Einlassungen des Angeklagten bei seinen po-
lizeilichen Vernehmungen sprachen gegen ihn. So hatte er etwa zunächst, um
sich vom Vorwurf der Tötung des M. zu entlasten, eine Version des Tatablaufs
geschildert, wonach der Mitangeklagte P. in das Fahrzeug des M. gar nicht
eingestiegen war, sondern sogleich von außen auf M. geschossen hatte. Die
Veränderung dieser Einlassung und die spätere Schilderung eines angeblichen
Gesprächs zwischen P. und dem Tatopfer, aus welchem allein sich die im Urteil
festgestellte Tatmotivation des P. ergab, kann mit dem vom Landgericht ange-
nommenen Bestreben des Angeklagten, den P. zu entlasten (UA S. 103), nicht
erklärt werden. Die Erwägung des Landgerichts, es sei auf der Grundlage der
unwiderlegten Einlassung des Angeklagten für ihn "kein Motiv für eine Tötung
M.'s erkennbar" (UA S. 91), erweist sich daher als nicht tragfähig.
Das gilt auch für die Beweiswürdigung zur Kenntnis des Angeklagten
von der Bewaffnung des P.. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte der An-
geklagte angegeben, es sei ihm "eigentlich schon klar gewesen", daß P. seine
Pistole, die er "bei solchen Fahrten immer" dabei gehabt habe, am Tattag mit-
führte. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte diese Einlassung dahin
geändert, er habe an die Pistole am konkreten Tag nicht gedacht (UA S. 103
ff). Die Urteilsgründe führen hierzu aus, selbst wenn der Angeklagte am Tattag
von der Bewaffung P.'s gewußt hätte, sei hieraus "keinesfalls zwingend" zu
schließen, er sei mit dem Einsatz der Waffe einverstanden gewesen (UA
S. 104). Auch diese Erwägung verkürzt das Gewicht der Beweisergebnisse,
denn im Verfahren gegen den Angeklagten ging es nicht darum, ob einzelne
Beweisanzeichen "zwingend" gegen eine Alleintäterschaft des P. sprachen.
d) Den für die Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden Umständen
waren in einem zweiten Schritt entlastende Ergebnisse der Beweisaufnahme
gegenüberzustellen. Soweit diese ihre Grundlage allein in den selbstentlasten-
den Einlassungen des Angeklagten fanden, so konnte deren - jeweils isolierte -
Unwiderleglichkeit die erforderliche Gesamtwürdigung weder ersetzen noch
von vornherein begrenzen; vielmehr kann die Annahme der Unwiderleglichkeit
des Bestreitens ihrerseits nur Ergebnis einer umfassenden Abwägung der Be-
weisergebnisse sein. Daß das Landgericht insoweit von einem unzutreffenden
Ansatz ausgegangen ist, zeigt sich etwa in der Behandlung der Erklärung des
Angeklagten, er habe nach der Tat die Schußwaffe und das Rauschgift deshalb
in seiner Wohnung versteckt, weil er gefürchtet habe, P. werde sich nun selbst
töten. Dieser Einlassung konnte, da es an Anhaltspunkten für eine Suizidge-
fährdung des P. ersichtlich mangelte, nur geringes Gewicht zukommen, wel-
ches sich durch das vom Angeklagten eingeräumte nachfolgende Aufsuchen
einer Nachtbar kaum erhöhte.
e) Die Abwägung der Beweisergebnisse in den Urteilsgründen erfolgt
zwar unter der Bezeichnung Gesamtwürdigung; aufgrund des unzutreffenden
Ausgangspunkts erweist sich diese jedoch nicht als Abwägung der für und ge-
gen eine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden Umstände, sondern
entspricht in ihrem Charakter eher der Würdigung einer (Zeugen-)Aussage im
Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten. Der Senat kann nicht aus-
schließen, daß der Tatrichter, wäre er insoweit von einem zutreffenden Ansatz-
punkt ausgegangen, zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.
3. Die Aufhebung erfaßt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge. Die Beschränkung der Revision
der Staatsanwaltschaft ist insoweit unwirksam, weil zwischen dem Tötungsde-
likt und dem Verbrechen nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Tateinheit gegeben ist.
Erwiese sich der Tatvorwurf einer gemeinschaftlichen Tötung des Lieferanten
M. mit dem Ziel, sich in den Besitz des von diesem mitgeführten Rauschgifts zu
bringen, als zutreffend, so hätte sich in der Tötungshandlung gerade die der
verschärften Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrundeliegende
Gefahr realisiert (vgl. BGHSt 42, 123, 125 ff; 43, 8, 13 ff.; BGHR BtMG § 30 a
Abs. 2 Mitsichführen 1; Urteile des Senats vom 20. Juni 2000 - 2 StR 123/00 -
und vom 17. Januar 2001 - 2 StR 438/00).
4. Dagegen sind der Schuldspruch wegen des im September 1997 be-
gangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
die hierfür verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten von der
insoweit wirksam beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft und von der
Aufhebung des Urteils im übrigen nicht erfaßt. Es kann daher dahinstehen, ob
der Angeklagte bei dieser Tat als Mitglied einer Bande handelte.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer